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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 456/13
2 AR 321/13
vom
17. Juli
2014
in der Anzeigesache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Betrugs u.a.
Antragsteller:
[X.].: 1 Js 453990/13 Staatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: [X.], 22 [X.]/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 1 Ws 182/13 Oberlandesgericht Stuttgart
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juli 2014
beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom
20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung vom 9. April 2014 gibt dem Senat weder Möglich-keit noch Anlass, seinen Beschluss abzuändern. Der angefochtene Beschluss des [X.] ist -
was dem Beschwerdeführer vorab mitge-teilt worden ist -
der Beschwerde gemäß
§
304 Abs.
4 Satz
2 StPO entzogen.
Fischer
Krehl
Zeng
1
Meta
17.07.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. 2 ARs 456/13 (REWIS RS 2014, 3993)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3993
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