Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2015, Az. 2 ARs 239/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17392

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.] 157/14
2 AR 97/14
2 [X.] 239/14
2 AR 114/14
2 [X.] 249/14
2 AR 149/14
vom
9. Januar
2015
in der Straf-
und Strafvollzugssache
gegen

wegen Betrugs u. a.

[X.].: 21 Js 502/14 Staatsanwaltschaft Ulm
[X.].: 10 [X.], 10 [X.] c Landgericht Ulm
[X.].: 13 [X.]/14 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 4 [X.]-70/14 ([X.]), 4 [X.] ([X.]) [X.]

[X.].:
22 Ws 225/14 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 2 Ws 247/13 [X.]

[X.].:
10 St[X.]K 391/13 c
Landgericht Ulm
[X.].: 13 Ws 372/14 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 4 Ws 78-81/13 ([X.]) [X.]

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2015
beschlossen:

1.
Die Anträge auf Überlassung einer
Aktenkopie werden abgelehnt.

2.
Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim [X.]

Schreiben vom 26. Sep-tember 2014

werden zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der Senat legt die jeweils als Erinnerung bezeichneten Eingaben des [X.] vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Über-lassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der [X.] nach Abschluss des

nach § 304
Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften

Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das [X.] jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt

auch nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des [X.] (Informationsfreiheitsgesetz

IFG)
vom 5. September 2005 ([X.] I S. 2722)

zu-ständig. Soweit sich die Anträge auch auf das [X.] beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014

2 [X.] 207/13 juris Rn. 4 mwN).

2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie
zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

1
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3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer Eschelbach Ott
3

Meta

2 ARs 239/14

09.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2015, Az. 2 ARs 239/14 (REWIS RS 2015, 17392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17392

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2 ARs 207/13

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