Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2016, Az. 7 AZR 340/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 17420

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Gegenstand

Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2013 - 8 [X.]/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags, hilfsweise über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Vertrags mit dem Kläger.

2

Die Beklagte erbringt mit mehr als 400 Arbeitnehmern Leistungen im Bereich des Personalmanagements für Unternehmen der [X.]. Sie betreibt Personalvermittlung und Beschäftigungssicherung für Mitarbeiter des Konzerns, erbringt Beratungsleistungen in Personalfragen, unterstützt Bewerber bei der Stellensuche und sucht Personal für ihre Auftraggeber. Bei der Beklagten besteht eine große Fluktuation von Arbeitskräften. [X.] der Arbeitsverhältnisse sind befristet. Die Beklagte verfügt über die unbefristete Erlaubnis der [X.].

3

Der Kläger war seit dem 31. März 2010 zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 26. März 2010, sodann aufgrund der weiteren befristeten Verträge vom 11. Mai 2010, 14. Juli 2010, 3. Dezember 2010 und 18. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 bei der Beklagten als Bankkaufmann beschäftigt. Die Vertragsverlängerungen erfolgten nach Maßgabe der schriftlichen Verträge jeweils gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] iVm. § 9.2 [X.]. Diese Bestimmung im [X.] vom 11. November 2003 hat folgenden Wortlaut:

        

„Der Arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden. Innerhalb dieser Zeitspanne kann das Arbeitsverhältnis bis zu sechsmal verlängert werden. § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt.“

4

Nach § 14 des Arbeitsvertrags vom 26. März 2010 ist für das Arbeitsverhältnis der Parteien ua. der [X.] maßgebend.

5

Der Kläger wurde bei der [X.] vom 26. Juli 2011 als Betriebsratsmitglied gewählt. Der Betriebsrat bestand aus elf Mitgliedern. Außerdem waren zwei Ersatzmitglieder gewählt. Bereits am 18. August 2011 schied ein Betriebsratsmitglied aus und ein Ersatzmitglied rückte nach. In der Folgezeit liefen drei weitere befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern aus. Nachdem Ersatzmitglieder nicht mehr zur Verfügung standen, bestand der Betriebsrat am 1. November 2011 noch aus neun Mitgliedern, von denen vier unbefristet und fünf befristet beschäftigt waren. Zum 31. Dezember 2011 schied ein weiteres befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied nach Fristablauf aus. In der Folgezeit wurden die befristeten Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder, darunter das des [X.], befristet bis zum 31. Dezember 2012 verlängert, jeweils mit dem Sachgrund „Etablierung und Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit bis zur Verfestigung der betriebsratsinternen Prozesse“. Demzufolge bestand der Betriebsrat Ende Januar 2012 wieder aus elf Mitgliedern. Zum 31. Juli 2012 schieden zwei Betriebsratsmitglieder durch Konzerntransfer aus, das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds wurde innerhalb der tarifvertraglichen Grenzen weiter verlängert. Ab dem 1. August 2012 hatte der Betriebsrat neun Mitglieder, seit dem 31. Dezember 2012 bestand er aus vier Mitgliedern; ein weiteres Betriebsratsmitglied war zum 31. Dezember 2012 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden; die restlichen vier Betriebsratsmitglieder, deren Befristung zum 31. Dezember 2012 endete, darunter auch der Kläger, erhoben Befristungskontrollklagen.

6

Mit der am 31. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 sei wegen Fehlens eines Sachgrundes unwirksam. Ein Sachgrund „Sicherung der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ sei im Gesetz nicht vorgesehen. Jedenfalls könne dieser Grund die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied des Betriebsrats nur dann rechtfertigen, wenn die Amtskontinuität durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich gewährleistet werde. Deshalb müsse ein zur Sicherung der Betriebsratstätigkeit befristeter Arbeitsvertrag mindestens für die Dauer der Wahlperiode abgeschlossen werden.

7

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Interesse - beantragt:

        

1.    

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 31. Dezember 2012 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht.

        

2.    

[X.]ilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.:

                 

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, wonach der Kläger unbefristet im Übrigen zu den Arbeitsbedingungen aus dem mit ihm geschlossenen und mehrfach verlängerten Arbeitsvertrag vom 26. März 2010 zu beschäftigen ist.

                 

[X.]ilfshilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. und 2.:

                 

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit im Übrigen den nachgenannten Arbeitsbedingungen zu unterbreiten:

                 

„§ 1 Tätigkeitsbereich

                 

Der Mitarbeiter wird als Bankkaufmann eingestellt.

                 

Die Einsatzmöglichkeit des Mitarbeiters erfordert mindestens die Qualifikation der [X.]: [X.] 04.

                 

Darüber hinaus legt die [X.] im Begleitschreiben zu diesem Arbeitsvertrag einen regelmäßigen Einsatzort fest, der von der [X.] jederzeit änderbar ist.

                 

Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass er anderen Firmen zur Arbeitsleistung überlassen wird. Entsprechend dem Gesellschaftszweck, dem Mitarbeiter flexible Einsätze zu bieten, ist die [X.] berechtigt, den Mitarbeiter an verschiedenen Orten einzusetzen.

                 

§ 2 Erlaubnis

                 

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde der [X.] vom [X.], Dependance München, am 31. August 1999 erteilt.

                 

§ 3 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

                 

Der Mitarbeiter wird unbefristet beschäftigt.

                 

§ 4 Arbeitszeit

                 

Der Mitarbeiter stellt der [X.] seine ganze Arbeitskraft im Rahmen seiner Arbeitszeit zur Verfügung.

                 

§ 5 Vergütung

                 

Der Mitarbeiter erhält eine monatliche Vergütung, die sich aus folgenden Vergütungskomponenten zusammensetzt:

                 

- Monatsgehalt

                 

- Übertarifliche Zulage

                 

- Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

                 

Die [X.]öhe der einzelnen Bestandteile der monatlichen Vergütung ergibt sich aus dem Begleitschreiben zu diesem Vertrag und dem [X.]austarifvertrag.

                 

Im Falle eines von der Vollzeit abweichenden Arbeitszeitfaktors werden die Vergütungskomponenten anteilig im Verhältnis der Regelung der Arbeitszeit und anteilig für die Monate, die der Mitarbeiter für die [X.] tätig war, ausbezahlt.

                 

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit richten sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags.

                 

Ist es der [X.] vorübergehend nicht möglich, den Mitarbeiter bei einem [X.] Unternehmen einzusetzen, wird das vertragsgemäße Festgehalt weitergezahlt. Weitere Regelungen hierzu ergeben sich aus dem [X.].

                 

§ 6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

                 

Im Falle unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhält der Mitarbeiter Entgeltfortzahlung nach dem [X.] und dem [X.] in der jeweils geltenden Fassung.

                 

§ 7 Urlaub

                 

Der Mitarbeiter hat einen Urlaubsanspruch nach Maßgabe des Manteltarifvertrags von 30 Tagen pro Jahr auf Basis einer Vollbeschäftigung. Er wird anteilig im Verhältnis der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Regelung der Arbeitszeit berechnet. Die Berechnung der [X.]öhe des [X.] und die Berechnung des [X.] erfolgen entsprechend der Regelung im [X.] in der jeweils geltenden Fassung.

                 

§ 8 Probezeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

Das Arbeitsverhältnis besteht auf unbestimmte Zeit (unbefristet).

                 

Die Probezeit und die gegenseitige Kündigungsfrist richten sich nach dem Manteltarifvertrag.

                 

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

                 

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente wegen Alters bzw. bei Bezug einer Rente wegen dauernder Erwerbsminderung.

                 

§ 9 Verzicht auf Arbeitsleistung

                 

Die [X.] kann - unter Fortzahlung des [X.] -
jederzeit auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters verzichten. Diese Freistellung ist durch den Arbeitgeber jederzeit widerrufbar. Mit der Freistellung werden die zum Zeitpunkt der Freistellung vorhandenen Urlaubsansprüche und die restlichen Urlaubsansprüche sowie Überstunden verrechnet.

                 

§ 10 Nebenbeschäftigung

                 

Vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ist hierüber zu informieren. In den in der Arbeitsordnung näher benannten Fällen ist die Zustimmung der [X.] einzuholen.

                 

§ 11 [X.], Verschwiegenheitserklärung und andere Verpflichtungserklärungen der [X.] und des [X.] Unternehmens

                 

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG einzuhalten. Er verpflichtet sich ebenfalls, alle Geschäftsangelegenheiten, die die berechtigten Interessen der [X.] und der jeweiligen [X.] Unternehmen betreffen, vertraulich zu behandeln und die [X.] zum [X.] zu beachten. Der Mitarbeiter erkennt durch seine Unterschrift auf der beigefügten Verpflichtungserklärung die Regelungen zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit an.

                 

Außerdem wird der Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungserklärungen der jeweiligen [X.] Unternehmen, insbesondere die Leitlinien und die Leitsätze für Compliance, zu akzeptieren und zu beachten sind.

                 

Der Mitarbeiter stimmt der [X.] seiner Daten, ua. zu [X.], zu.

                 

§ 12 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

                 

Jedes Arbeitsergebnis, das der Mitarbeiter in Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtung erzielt, steht ausschließlich der [X.] bzw. den jeweiligen [X.] Unternehmen zu und wird durch das vereinbarte Gehalt abgegolten, soweit dem nicht die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes entgegenstehen.

                 

Der Mitarbeiter überträgt der [X.] bzw. dem jeweiligen [X.] Unternehmen das ausschließliche, zeitlich, örtlich und räumlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen jeder Art.

                 

Die [X.] bzw. die [X.] Unternehmen sind berechtigt, das ausschließliche Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen. Der Mitarbeiter kann nicht verlangen, als Urheber benannt zu werden.

                 

Die vorstehende Vereinbarung behält auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gültigkeit.

                 

§ 13 Merkblatt für Leiharbeitnehmer

                 

Der Mitarbeiter bestätigt, das Merkblatt für Leiharbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit erhalten zu haben.

                 

§ 14 [X.]austarifvertrag, Arbeitsordnung

                 

Für das Arbeitsverhältnis sind neben diesem Arbeitsvertrag (einschließlich dem Begleitschreiben) der [X.]austarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung - mit seinen Bestandteilen; [X.], [X.], [X.] - und die Arbeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Änderungen dieser Vertragsbestandteile werden automatisch mit Bekanntgabe (ebenfalls mittels interner Medien) auch für bereits bestehende Arbeitsverträge wirksam. Mit der Vereinbarung des [X.]s werden von § 3 (1) Nr. 3 Satz 2 sowie § 9 Nr. 2 AÜG abweichende Regelungen zugelassen.

                 

§ 15 (Neben-)Abreden, Vertragsänderungen

                 

Die [X.] ist berechtigt, die Vertragswirksamkeit vom Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung oder vom Inhalt eines polizeilichen Führungszeugnisses abhängig zu machen.

                 

Weitere - außer den in diesem Vertrag, im Begleitschreiben, in der Arbeitsordnung und im Manteltarifvertrag genannten - (Neben-)Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der hier getroffenen Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der [X.] bedarf der Schriftform. Generelle Änderungen, die alle oder bestimmte Mitarbeitergruppen betreffen, werden auch durch Bekanntgabe in den Medien wirksam.

                 

Der Mitarbeiter wird aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift darauf hingewiesen, dass er sich frühzeitig vor Auslaufen seines Arbeitsvertrags um eine neue Beschäftigung kümmern muss. Insbesondere muss er sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit persönlich als arbeitssuchend melden, damit ihm bei der Gewährung des Arbeitslosengeldes keine Nachteile entstehen.“

        

3.    

[X.] mit dem Antrag zu 1. und 2. (bzw. dem [X.]ilfs- oder [X.]ilfshilfsantrag) wird die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen, jedoch unbefristet als Bankkaufmann tatsächlich weiterzubeschäftigen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet. Die Befristung bedürfe keines Sachgrundes. Jedenfalls sei die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch einen sonstigen Sachgrund gerechtfertigt. Seit Ende des Jahres 2011 sei klar gewesen, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder weit vor Ablauf der regulären Amtszeit des Betriebsrats unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl sinken werde und somit Neuwahlen erforderlich würden. Das Arbeitsverhältnis sei bis zum Ende des Jahres 2012 verlängert worden, um die Kontinuität der Betriebsratsarbeit bis zu den anstehenden Neuwahlen sicherzustellen. Es sei unschädlich, dass die Vertragsverlängerung nicht für die vollständige Amtszeit vereinbart worden sei.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der auf das Angebot eines weiteren Arbeitsvertrags gerichteten [X.]ilfsanträge gewandt hatte. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren insgesamt weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der Begründung des [X.]s, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 sei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Wahrung der Kontinuität der Tätigkeit des [X.] gerechtfertigt, kann die Befristungskontrollklage nicht abgewiesen werden. Ob der Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 [X.] iVm. § 9.2 des [X.] ohne Vorliegen eines Sachgrundes wirksam befristet ist, kann der [X.] nicht abschließend beurteilen. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des [X.]s. Die Hilfsanträge fallen dem [X.] nicht zur Entscheidung an.

I. Bei dem Hauptantrag (Klageantrag zu 1.) handelt es sich ausschließlich um eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 [X.]. Die Parteien streiten nur über die Wirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2012. Da andere Beendigungstatbestände nicht im Streit sind, ist dem letzten Halbsatz des Klageantrags keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage beizumessen.

II. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] sachlich gerechtfertigt. Zwar kann die Wahrung der personellen Kontinuität der [X.]tätigkeit die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des [X.] um einen sonstigen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Jedoch hält die Annahme des [X.]s, die Befristung sei im vorliegenden Fall zur Wahrung der Kontinuität der [X.]tätigkeit geeignet und erforderlich, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthält in Nr. 1 bis 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diesen [X.] lässt sich der Tatbestand der Wahrung der personellen Kontinuität der [X.]tätigkeit zwar nicht zuordnen. Die Aufzählung von [X.] in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] ist aber nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des [X.] anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden ([X.]. 14/4374 S. 18). Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] und der inkorporierten [X.]B-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung gebieten entgegen der Auffassung des [X.] keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen ([X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 13; 13. Oktober 2004 - 7 [X.] - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 112, 187). Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] genannten [X.] von ihrem Gewicht her gleichwertig sind ([X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 132, 344; 16. März 2005 - 7 [X.] - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 114, 146).

2. Vor dem Inkrafttreten des [X.] war die personelle Kontinuität der [X.]tätigkeit als Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverträgen anerkannt. Mit Urteil vom 23. Januar 2002 (- 7 [X.] [X.]E 100, 204) hat der [X.] entschieden, dass das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines [X.]mitglieds befristet verlängert werden kann, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der [X.]arbeit geeignet und erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch im Anwendungsbereich des [X.] ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegeben (ebenso [X.]/[X.] 4. Aufl. § 14 [X.] Rn. 251 f.; [X.] in [X.]/Thüsing [X.] 3. Aufl. § 14 Rn. 21; [X.]/[X.] ArbR-HdB 16. Aufl. § 40 Rn. 56; KR/[X.] 10. Aufl. § 14 [X.] Rn. 350, der den [X.] dem Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] „zuschlagen“ will; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 14 [X.] Rn. 78; AR/Schüren 7. Aufl. § 14 [X.] Rn. 54; [X.] [X.] 5. Aufl. § 14 Rn. 480). Der Sachgrund entspricht vom Gewicht her den [X.] der [X.] in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.]. Für diese ist kennzeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung besteht. Dabei beschränken sich die aufgezählten Sachgründe nicht auf Fallgestaltungen, in denen nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht, wie etwa durch die Tatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 [X.] deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten [X.]n jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu wählen (vgl. zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.]: [X.] 23. Januar 2002 - 7 [X.] zu II 2 a der Gründe, aaO).

a) Hiervon ausgehend entspricht es nicht nur den [X.] der vor Inkrafttreten des [X.] entwickelten Rechtsprechung zur Sachgrundbefristung, sondern auch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] zum Ausdruck kommenden gesetzlichen [X.], das Interesse des Arbeitgebers an der personellen Kontinuität des [X.] grundsätzlich als sonstigen, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] nicht ausdrücklich genannten Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags eines [X.]mitglieds anzuerkennen. Wie insbesondere in § 15 Abs. 1, 4 und 5 [X.] zum Ausdruck kommt, erachtet der Gesetzgeber die personelle Kontinuität des [X.] als schützenswert. Der Zweck des § 15 [X.] besteht nicht nur darin, die [X.]mitglieder verstärkt vor Kündigungen zu schützen, sondern auch die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern, dass diese als Ganzes für die Dauer ihrer Wahlperiode in ihrer personellen Zusammensetzung möglichst unverändert erhalten bleibt. Diese personelle Kontinuität des [X.] ist für den Arbeitgeber auch nicht lediglich ein Drittinteresse. Vielmehr hat er selbst ein berechtigtes Interesse an der Funktionsfähigkeit eines in seinem Betrieb gebildeten [X.] sowie daran, dass nicht durch ein vermeidbares Ausscheiden der [X.]mitglieder aus dem Betrieb und dem Betriebsrat bereits während dessen Amtszeit kostspielige Neuwahlen erforderlich werden. Dieses Interesse des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, einen Sachgrund für eine Befristung abzugeben. Allerdings muss die Befristung des Arbeitsverhältnisses des [X.]mitglieds geeignet und erforderlich sein, um die personelle Kontinuität des [X.] zu wahren. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitsvertrag befristet bis zum Ablauf der Amtszeit des [X.] verlängert wird (so im Ergebnis [X.] 23. Januar 2002 - 7 [X.] zu [X.] b der Gründe, [X.]E 100, 204). Erfolgt die Verlängerung nur für einen kürzeren Zeitraum, bedarf es besonderer Darlegungen dazu, weshalb dies zur Wahrung der Kontinuität der [X.]tätigkeit geboten sein soll.

b) Soweit das [X.] angenommen hat, die Wahrung der Kontinuität der [X.]arbeit könne auch eine Befristung rechtfertigen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ablauf der Amtszeit des [X.] führt, sofern die Vertragslaufzeit nicht so kurz sei, dass sie jegliche Förderung der [X.]arbeit ausschließe, hat das [X.] nicht berücksichtigt, dass die Befristung geeignet und erforderlich sein muss, um die personelle Kontinuität des [X.] zu wahren. Diesem Anliegen wird im Regelfall nur dann entsprochen, wenn sich die Laufzeit des [X.] der gesetzlichen Amtszeit des [X.] erstreckt. Ist sie kürzer bemessen, führt sie ebenso zur personellen Diskontinuität des [X.] wie die zuvor vereinbarte Befristung. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des [X.] geeignet und erforderlich ist.

Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Dauer der Befristung grundsätzlich keiner besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf und die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht mit dem prognostizierten [X.] für den befristet eingestellten Arbeitnehmer übereinstimmen muss, sondern dahinter zurückbleiben kann. Bei der [X.] geht es nicht um die Zulässigkeit der Befristungsdauer, sondern nur um das Vorliegen eines Sachgrundes für die Wahl eines befristeten anstatt eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat allerdings Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 [X.] vorliegt. Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht in Frage stellt (st. Rspr. vgl. etwa [X.] 21. Januar 2009 - 7 [X.] - Rn. 10 [X.]). Stützt der Arbeitgeber die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem [X.]mitglied auf die Wahrung der personellen Kontinuität des [X.], stellt die vereinbarte Vertragsdauer diesen Sachgrund dann nicht in Frage, wenn der befristete Arbeitsvertrag für die noch verbleibende Dauer der Amtszeit des [X.] vereinbart wird. Ist die Vertragsdauer kürzer bemessen, stellt das den Sachgrund in Frage, weil die Befristung erneut zur personellen Diskontinuität des [X.] führt. In diesem Fall bedarf es daher der Darlegung besonderer Umstände, weshalb die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des [X.] geeignet und erforderlich sein soll.

3. Danach hat das [X.] unzutreffend angenommen, die Befristung sei durch den Sachgrund der personellen Kontinuität der [X.]arbeit gerechtfertigt. Die am 22. Dezember 2011 vereinbarte Vertragsverlängerung bis zum 31. Dezember 2012 ermöglichte keine kontinuierliche Fortsetzung der [X.]arbeit für den Zeitraum der regelmäßigen Amtsperiode, die nach § 21 iVm. § 13 Abs. 1 BetrVG frühestens am 1. März 2014 geendet hätte. Die Arbeitgeberin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Befristung zum 31. Dezember 2012 zur Wahrung der personellen Kontinuität des [X.] erforderlich war, obwohl die Vertragslaufzeit hinter der noch verbleibenden regelmäßigen Amtszeit des [X.] zurückblieb. Die Arbeitgeberin hat sich insoweit darauf berufen, die Verlängerung des Arbeitsvertrags des [X.] und anderer befristet beschäftigter [X.]mitglieder um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2012 sei vereinbart worden, um eine Neuwahl des [X.] und bis zu diesem Zeitpunkt dessen personelle Kontinuität zu gewährleisten. Dazu hätte es allerdings keiner Verlängerung der Arbeitsverträge um ein weiteres Jahr bedurft. Die Vorbereitung und Durchführung einer [X.]wahl ist in einem wesentlich kürzeren Zeitraum möglich, wie sich aus § 16 Abs. 1 BetrVG ergibt. Danach ist bei regelmäßigen [X.]wahlen spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des [X.] ein Wahlvorstand zu bestellen, der die Neuwahl einzuleiten und durchzuführen hat. Weshalb bei dieser Sachlage die befristete Verlängerung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2012 zur Wahrung der Kontinuität des [X.] geeignet und erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.

III. Das angegriffene Urteil war nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurneuenVerhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Der [X.] kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Das [X.] hat bislang nicht geprüft, ob die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] iVm. § 9.2 des [X.] gerechtfertigt ist. Dies ist vom [X.] nachzuholen, wobei es ggf. die dazu erforderlichen Tatsachen festzustellen haben wird.

1. Die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] iVm. § 9.2 des [X.] sind erfüllt.

a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer kann ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag [X.] verlängert werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. In § 9.2 des [X.] ist abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung auf vier Jahre und die Anzahl der Vertragsverlängerungen auf sechs Verlängerungen festgelegt. Die Parteien haben die Anwendung des [X.] arbeitsvertraglich vereinbart.

b) Die tarifliche Regelung ist wirksam. Sie ist von der gesetzlichen [X.] in § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] gedeckt.

Der Wirksamkeit der Tarifbestimmung steht nicht entgegen, dass sowohl die Höchstdauer der Befristung als auch die Anzahl der Verlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelt sind. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelt werden (dazu ausführlich [X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 20 ff.; 15. August 2012 - 7 [X.]  - Rn. 17 ff. [X.], [X.]E 143, 10 ).

Die den Tarifvertragsparteien mit § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffnete Möglichkeit, die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung oder beide Umstände abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festzulegen, ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut weder hinsichtlich der Höchstdauer noch der Anzahl der Verlängerungen eingeschränkt. Dennoch gilt sie nicht völlig unbegrenzt. Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des [X.], aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (dazu ausführlich [X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 22 ff.; 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 23 , [X.]E 143, 10 ). Die Grenzen der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 [X.] eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten sind durch § 9.2 des [X.] nicht überschritten. Durch diese Tarifbestimmung werden die zulässige [X.] von zwei auf vier Jahre und die Anzahl der zulässigen Vertragsverlängerungen von drei auf sechs erhöht. Die Verdopplung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] festgelegten Werte ist weder nach der Systematik und dem Zweck des [X.] noch aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen bedenklich ([X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 31).

c) Die fünfmalige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bei einer Gesamtdauer von zwei Jahren und neun Monaten vom 31. März 2010 bis zum 31. Dezember 2012 hält sich in dem tarifvertraglich zulässigen Rahmen.

2. Der [X.] kann jedoch nicht abschließend beurteilen, ob die Parteien eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 [X.] ausdrücklich oder konkludent abbedungen haben.

a) Ein konkludenter Ausschluss der nach § 14 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Befristungsmöglichkeit kommt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers nach dem [X.] so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt wird und sie davon abhängen soll, dass dieser Sachgrund besteht. Die Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag kann auf einen solchen Ausschluss hindeuten. Es müssen jedoch zusätzliche Umstände hinzutreten (vgl. [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 10, [X.]E 139, 213; 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 20 [X.]).

b) Das [X.] hat bislang nicht festgestellt, ob die Parteien die sachgrundlose Befristung konkludent abbedungen haben, worauf sich der Kläger berufen hat. Dies ist vom [X.] nachzuholen. Dabei wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass der im Arbeitsvertrag ausdrücklich angegebene Sachgrund der „Etablierung und Sicherung der Kontinuität der [X.]tätigkeit“ allein nicht ausreicht um anzunehmen, dass die Parteien die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 [X.] konkludent abbedungen haben. Das [X.] wird vielmehr festzustellen haben, ob weitere Umstände bei Vertragsschluss mit dem Kläger vorlagen, aus denen er schließen konnte, dass die sachgrundlose Befristung ausgeschlossen sein sollte. Nicht maßgeblich sind dagegen Umstände, die zur befristeten Vertragsverlängerung mit anderen Arbeitnehmern geführt haben, bei denen die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung nicht mehr eröffnet war.

IV. Die auf Wiedereinstellung gerichteten Hilfsanträge und der Weiterbeschäftigungsantrag, der als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt ist, fallen dem [X.] nicht zur Entscheidung an.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Glock    

        

    Auhuber    

                 

Meta

7 AZR 340/14

20.01.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 13. Mai 2013, Az: 25 Ca 15336/12, Urteil

§ 14 Abs 1 S 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2016, Az. 7 AZR 340/14 (REWIS RS 2016, 17420)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2604 REWIS RS 2016, 17420

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