Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. IX ZR 198/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11792

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417UIXZR198.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 198/16

Verkündet am:

27. April 2017

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 47, 129, 130, 143 Abs. 1
Zur Aussonderung des anfechtungsrechtlichen [X.]s in einem Fall der Doppelinsolvenz.

[X.], Urteil vom 27. April 2017 -
IX ZR 198/16 -
OLG Schleswig

LG [X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417UIXZR198.16.0
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
April 2017 durch [X.]
Dr.
Kayser, die [X.] [X.], den Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin [X.] und den Richter Meyberg

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.
Juli 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der
Kläger ist Verwalter in dem am 11. April 2013 aufgrund eines [X.] vom 23. Januar 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der [X.]

Beteiligungs-
und Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfol-gend: Schuldnerin). Diese war mit einem Anteil von fünfzig vom Hundert an der B.

GmbH (nachfolgend: GmbH) beteiligt. Gegen die [X.] am 4. Dezember 2012 ein Antrag eines Gläubigers
auf Eröffnung des [X.] gestellt. Am 17. Januar 2013 ernannte das Insolvenzgericht den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und ordnete an, dass Zahlungen nur noch an diesen erfolgen durften. Mit [X.] vom 1. April 2013 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH bestellt.

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Im Hinblick auf Pfändungen des [X.] der GmbH, die in [X.] einen Restaurantbetrieb unterhielt, ließ der Geschäftsführer
[X.]

, der gleichzeitig Geschäftsführer beider Gesellschaften war, schon im Jahre
2012 für die GmbH bestimmte Zahlungen eines [X.] auf das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der

Bank F.

überweisen. Nach Pfändung dieses Kontos durch einen Gläu-biger der Schuldnerin leitete er die Zahlungen des Kreditkartenunternehmens auf ein weiteres Konto der Schuldnerin bei der

[X.]

um, welches er zuvor als [X.] eingerichtet hatte. Auf dieses Konto überwies die Kredit-kartengesellschaft in der [X.] vom 3. bis zum 24. Januar 2013 in fünf Einzel-
Guthaben überwies die Schuldnerin in zwei Teilbeträgen in Höhe von 5.461,89

nuar 2013 2013 auf ein vom Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter der [X.] bei der D.

Bank AG.

Der Kläger verlangt Rückgewähr beider Beträge unter dem Gesichts-punkt der Deckungsanfechtung. Er meint, zur Ersatzaussonderung des auf das Treuhandkonto des Beklagten gelangten Betrages berechtigt zu sein. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei dem Konto bei der

[X.]

um ein Treuhandkonto gehandelt habe, welches die Schuldnerin für die GmbH geführt habe. Die Berufung gegen dieses Urteil ist erfolglos ge-blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger seinen Anspruch weiter.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 2257 veröffentlicht
ist, hat ausgeführt: Eine Verpflichtung des [X.], seinen [X.] gemäß § 87 [X.] nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen und zunächst im Verfahren nach den §§ 174 ff [X.] als [X.] zur Tabelle anzumelden, sei nicht gegeben. Bestehe der geltend ge-machte [X.], so berechtige dieser den Kläger zur Aussonde-rung.

Es sei anerkannt, dass der [X.] aus § 143 Abs. 1 Satz
1 [X.] in der Insolvenz des [X.] ein [X.] begründen könne. Damit solle verhindert werden, dass die Gläubiger des insol-vent gewordenen [X.] von Rechtshandlungen profitierten, die als ungerechtfertigte Vermehrung der Vermögensmasse des Empfängers [X.]. Zwar erlösche die Aussonderungskraft des anfechtungsrechtlichen [X.]s, wenn der auszusondernde Gegenstand noch vor der Verfahrenseröffnung [X.]. Bestehen bleiben könne allenfalls noch ein Anspruch auf Ersatzaussonderung oder ein Bereicherungsanspruch aus §
55 Abs. 1 Nr.
3 [X.] gegen die Insolvenzmasse. In einem solchen Fall müsse der Wertersatzanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz
2 [X.] Aussonderungskraft besit-zen,
weil sonst die Gläubiger des insolvent gewordenen [X.] von einer ungerechtfertigten Vermehrung des Vermögens des Schuldners profi-4
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tieren könnten. Führe -
wie vorliegend
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die Übertragung von Buchgeld aus dem Vermögen des (künftigen) Schuldners dazu, dass dieser kein Aussonderungs-recht erlange, weil die Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers nicht aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben sei, müsse der durch die Gutschrift des Betrages auf dem Konto des [X.] ebenfalls Aussonderungskraft haben.

Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die angefochtenen Überweisun-gen die Gläubiger der Schuldnerin nicht benachteiligt hätten. Die [X.] der Schuldnerin sei nicht verkürzt worden, denn der Beklagte hätte hinsichtlich der überwiesenen Beträge ein [X.] geltend machen können. Auf die Frage, ob die Schuldnerin das Konto als Treuhandkonto für die GmbH geführt habe, komme es dabei nicht an. Es reiche aus, dass die Schuldnerin das an den Beklagten überwiesene Kontoguthaben in anfechtbarer Art und Weise erlangt habe.

II.

Die Klage auf Rückgewähr des an die GmbH überwiesenen restlichen i-che Forderung vom Kläger nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet [X.] ist.

Gemäß § 87 [X.] können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insol-venzrechts geltend machen. Sie haben ihre Forderungen nach den Vorschriften 7
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über das Insolvenzverfahren, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle ge-mäß §§
174 ff [X.], zu verfolgen ([X.], Urteil vom 14. Januar 2010 -
IX ZR 93/09, Z[X.] 2010, 376 Rn. 9; vom 21. Februar 2013 -
IX [X.], Z[X.] 2013, 602 Rn. 21, jeweils mwN). Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer Rechtsverfolgung durch Forderungsanmeldung ist die Zulässigkeit einer insol-venzrechtlichen Feststellungsklage an die Sachurteilsvoraussetzung einer ord-nungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung gekoppelt ([X.], Urteil vom 5. Juli 2007 -
IX ZR 221/05, [X.]Z 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 -
IX ZR 3/08, [X.], 468 Rn. 8; vom 3. Juli 2014
-
IX ZR 261/12, Z[X.] 2014, 1608 Rn. 9 f; [X.]/[X.] in [X.]/Prütting/
Bork, [X.], 2015, § 179 Rn. 4 ff, jeweils mwN). Nicht anzuwenden sind diese Voraussetzungen aber
auf die Geltendmachung einer Forderung als Anspruch auf Aussonderung oder Absonderung sowie als Masseverbindlichkeit (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2004 -
V
ZR 100/04, Z[X.] 2005, 95; vom 21.
Februar 2013 -
IX [X.], Rn. 21; [X.], 8. Aufl., § 87 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/Bork, [X.], 2010, § 87 Rn. 11 f; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., § 87 Rn. 9). Derartige Ansprüche sind außerhalb des insolvenzrechtli-chen Anmeldungs-
und Feststellungsverfahrens zu verfolgen. Im Streitfall hat der Kläger die Forderung nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht. [X.] hat er sein Begehren ausdrücklich auf die Geltendmachung eines [X.]s auf Ersatzaussonderung gestützt, der außerhalb des [X.] zu verfolgen ist. Damit kam eine Anmeldung der Forderung im insolvenz-rechtlichen Feststellungverfahren nicht in Betracht.

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III.

Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Ausführungen des [X.] zur Begründetheit der Klage treffen zu. Die vom Berufungsgericht für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Wertersatzanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] Aussonderungskraft entfalten kann, stellt sich nicht. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Rückgewähr des von der Schuldnerin auf das Treuhandkonto des Beklagten bei
der D.

Bank überwiesenen restlichen Guthabens, weil dem Beklagten in jedem Fall ein Aus-sonderungsrecht an dem im Januar 2013 verbliebenen restlichen Guthaben zustand. Dieses Recht ergab sich entweder aus der Führung des Kontos bei der

[X.]

als Treuhandkonto für die GmbH, oder es war Folge der Anfechtbarkeit der Umleitung der für die GmbH bestimmten Zahlungen auf ein Konto der Schuldnerin.

1. Voraussetzung für den eingeklagten Anspruch auf Ersatzaussonde-rung des auf das Konto des Beklagten überwiesenen Restguthabens wäre die erfolgreiche Anfechtung der von der Schuldnerin veranlassten Überweisung des Guthabens von dem bei der

[X.]

geführten Konto auf das Konto des Beklagten bei der D.

Bank gewesen, die zu einem Aussonderungs-recht des [X.] gemäß §
47 [X.] hinsichtlich des Anspruchs aus § 143 Abs.
1 Satz 1 [X.] hätte führen können (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003
-
IX ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 359 ff; vom 9. Oktober 2008 -
IX ZR 138/06, [X.]Z 178, 171 Rn. 15). Insoweit setzte die vom Kläger gemäß §
129 Abs. 1, §
130 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 [X.] erklärte Deckungsanfechtung -
wie jede Insol-venzanfechtung
-
voraus, dass die Überweisung die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligte. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshand-lung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die [X.] verkürzt und 10
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dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil vom 26. April 2012 -
IX
ZR 74/11, [X.]Z 193, 129 Rn. 11; vom 10. September 2015 -
IX [X.], Z[X.] 2015, 2180 Rn. 9,
st.Rspr.). Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts fehlt es an einer derartigen Benachteiligung, so dass es einen [X.] des [X.] nicht gibt.

a) Das Berufungsgericht konnte offen lassen, ob die Schuldnerin das Konto bei der

[X.]

als Treuhandkonto für die GmbH geführt hat, wodurch der Beklagte zur Aussonderung des Guthabens berechtigt gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011, [X.], [X.]Z 188, 317 Rn.
16 mwN; HK-[X.]/[X.], [X.]O, § 47 Rn. 21 ff; Prütting in
[X.]/
Prütting/Bork, [X.], 2015, § 47 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., §
47 Rn. 79). Selbst wenn die GmbH aufgrund fehlender Unmittelbarkeit oder Offenkundigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011, [X.]O Rn. 13; HK-[X.]/
[X.], [X.]O Rn.
23; [X.] in [X.]/Uhländer, [X.], § 47 Rn. 32) nicht Treugeberin geworden sein sollte, hätte der Beklagte das im Januar 2013 noch vorhandene restliche Guthaben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aus deren Vermögen aussondern können.

b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts veranlasste der Geschäftsführer der schon im [X.] 2012 zahlungsunfähigen GmbH die Umleitung der Zahlungen des [X.] auf das auf den Namen der Schuldnerin geführte Konto bei der

[X.]

, um zu verhindern, dass die Zahlungen auf das von einem Gläubi-12
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ger gepfändete Geschäftskonto der GmbH gelangten und dem Zugriff der Gläubiger der GmbH unterlagen.

[X.]) Damit lagen
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen der GmbH die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung gemäß §
129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 [X.] vor. Auf den von der Revision erhobenen [X.], die GmbH habe bei der Schuldnerin erhebliche Verbindlichkeiten gehabt, welche die Schuldnerin mit den Kreditkartenzahlungen verrechnet habe, kommt es nicht an. Insoweit hätte es sich um eine Aufrechnung gehandelt, die sie durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hatte (§
96 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Der GmbH stand mithin ein [X.] aus §
143 Abs. 1 [X.] zu, den sie im Weg der Aussonderung
nach §
47 [X.] hätte geltend machen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 -
IX ZR 252/01, [X.]Z 156, 350, 359 ff; vom 9. Oktober 2008 -
IX ZR 138/06, [X.]Z 178, 171 Rn. 15).

bb) Zu einer die Aussonderung ausschließenden Vermischung des der GmbH zustehenden Guthabens auf dem Konto der

[X.]

mit eige-nen Mitteln der Schuldnerin ist es nicht gekommen. Zwar können Guthaben auf Konten, die auch für eigene Zwecke des Treuhänders genutzt werden, in der Insolvenz des Treuhänders nicht ausgesondert werden ([X.], Urteil vom 24.
Juni 2003 -
IX ZR 120/02, Z[X.] 2003, 705; vom 10. Februar 2011 -
[X.], [X.]Z 188, 317 Rn. 15). Nutzt der Treuhänder das Guthaben auf einem (zunächst) ausschließlich für Fremdgeld bestimmten und genutzten Konto (auch) für eigene Zwecke, entfällt das [X.] regelmäßig auch hinsichtlich des verbliebenen, im [X.]punkt der Eröffnung des [X.] noch vorhandenen Bestandes ([X.], Urteil vom 10. Februar 2011, [X.]O). Von einer entsprechenden gemeinsamen Nutzung des Kontos durch die Schuldnerin und die GmbH ist aber nicht auszugehen. Die Schuldnerin hat le-14
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diglich einen geringen Betrag zur Deckung der anfallenden Gebühren bei Er-richtung des Kontos eingezahlt, der im Januar 2013 bereits verbraucht war. Im Übrigen sind nur für die GmbH bestimmte Zahlungen auf das Konto gelangt und eine von dieser begründete Verbindlichkeit von dem Konto bezahlt worden. Das im Januar 2013 vorhandene restliche Guthaben war demgemäß eindeutig dem Vermögen der GmbH zugeordnet. Es reichte aus, um deren Aussonderungsan-spruch zu erfüllen. Zweifel hinsichtlich einer Zuordnung des Kontoguthabens zum Vermögen der GmbH ergeben sich nicht.

2.
Auf die vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Zulässigkeit der [X.] für entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob der vom Kläger geltend ge-machte Anspruch auf Rückgewähr des auf dem Konto des Beklagten bei der D.

Bank Aussonderungskraft besitzt, kommt es damit nicht an. Der Kläger kann mangels Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 [X.]) die [X.] des restlichen Guthabens durch die Schuldnerin nicht anfechten. Der

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Senat muss über die vom Berufungsgericht mit fragwürdiger Begründung bejah-te Grundsatzfrage, ob ein bloßer Wertersatzanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] Aussonderungskraft besitzen kann, nicht entscheiden.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom
11.02.2016 -
7 O 54/15 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.07.2016 -
9 [X.] -

Meta

IX ZR 198/16

27.04.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. IX ZR 198/16 (REWIS RS 2017, 11792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11792

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 198/16

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