Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2017, Az. 6 B 45/17

6. Senat | REWIS RS 2017, 7286

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Gegenstand

Rundfunkbeitragspflicht; Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinn


Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] kann keinen Erfolg haben. Aufgrund des [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nur aufgrund derjenigen Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Kläger in der Beschwerdebegründung angeführt hat. Daraus ergibt sich nicht, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte für ein Wochenendhäuschen Rundfunkbeitrag für die Monate Juli bis September 2013 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 61,94 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In der Berufungsentscheidung heißt es, der Kläger sei als Inhaber des [X.] Beitragsschuldner. Das Häuschen sei eine beitragspflichtige Wohnung, weil es zum Wohnen und Schlafen geeignet sei. Die Eltern des [X.] hätten es entsprechend genutzt. Den Vortrag des [X.], weder bewohne er das Häuschen noch benutze er die vorhandenen [X.], habe das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen als unglaubhaft beurteilt. Dieser Auffassung schließe sich der [X.]hof an.

3

1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger weiterhin vor, er habe das zuvor von seinen Eltern als Wochenendhaus genutzte Gebäude in ein Gartenhaus ohne Wohnnutzung umgewidmet. Davon ausgehend wirft er als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf, wie die Begriffe der Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und des Bewohnens im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu verstehen seien. Es sei ungeklärt, ob nur eine tatsächlich zu Wohnzwecken genutzte Raumeinheit unter den [X.] falle oder eine hypothetisch bestehende Möglichkeit der Wohnnutzung ausreiche. Mit diesen Fragen kann der Kläger die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen, weil sie auf der Grundlage der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung nicht klärungsbedürftig sind. Soweit es für den Erfolg der Anfechtungsklage darauf ankommt, können die Fragen unmittelbar aufgrund des Wortlauts der § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] beantwortet werden.

4

Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ist die Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] geknüpft; Beitragsschuldner ist der Wohnungsinhaber. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist Wohnung jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Daraus folgt unmissverständlich, dass der [X.] [X.] nicht - wie etwa der melderechtliche [X.] nach § 20 Satz 1 [X.] - auf die tatsächliche Wohnnutzung, sondern auf die Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke abstellt. Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird.

5

Davon ausgehend steht bindend fest, dass es sich bei dem Häuschen des [X.] um eine Wohnung im [X.]n Sinne handelt: Der [X.]hof hat angenommen, dass das Häuschen aufgrund seiner Ausstattung für die Nutzung als Wohnung geeignet ist. Dieser Sachverhaltswürdigung liegen ersichtlich die tatsächlichen Feststellungen des [X.] über die Ausstattung zugrunde. Daran ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Kläger weder eine durchgreifende Verfahrensrüge in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt erhoben noch einen Verstoß gegen Grundsätze der tatrichterlichen Beweiswürdigung dargelegt hat (vgl. unter 2.).

6

Nach § 2 Abs. 1 [X.] ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Ein Bewohnen liegt nach dem Wortsinn dieses Begriffs jedenfalls dann vor, wenn jemand eine hierfür geeignete Wohnung zu Wohnzwecken nutzt. Entscheidend ist die Wohnnutzung als solche. Es kommt nicht darauf an, wieviel Zeit die Person in der Wohnung verbringt. Auch eine nur gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Dementsprechend ist der Inhaber zweier oder mehrerer Wohnungen nicht nur für die vorwiegend genutzte Wohnung (Hauptwohnung), sondern auch für jede weitere Wohnung (Nebenwohnung) unabhängig von dem zeitlichen Umfang des dort verbrachten Aufenthalts [X.] (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 32 und 51 ). Die Frage, ob ein Bewohnen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch anzunehmen ist, wenn jemand zwar die Verfügungsgewalt für eine Wohnung innehat, d.h. jederzeit dort wohnen kann, davon aber keinen Gebrauch macht, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil sie für den Erfolg der Anfechtungsklage keine entscheidungserhebliche Bedeutung hat.

7

Der [X.]hof hat unter Bezugnahme auf die Beweiswürdigung des [X.] angenommen, dass der Kläger sein als Wohnung geeignetes Häuschen im Beitragszeitraum selbst bewohnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zu dieser Überzeugung aufgrund einer ausführlichen und plausiblen Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen gelangt. Die gegenteiligen Angaben des [X.], er wohne in dem Häuschen nicht mehr, hat es als "wenig glaubhaft" angesehen (Urteilsabdruck S. 14 ff.). Auch an diese Sachverhaltswürdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Kläger weder eine durchgreifende Verfahrensrüge gegen den festgestellten Sachverhalt erhoben noch einen Verstoß gegen Grundsätze der tatrichterlichen Beweiswürdigung dargelegt hat (vgl. unter 2.).

8

2. Der Kläger hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass die Berufungsentscheidung auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Er hält einen Verstoß des [X.]hofs gegen § 128 VwGO für gegeben, weil das Berufungsgericht auf die Beweiswürdigung des [X.] Bezug genommen hat. Nach § 128 Satz 1 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht den Streitfall innerhalb des [X.] in gleichem Umfang wie das Verwaltungsgericht. Nach Satz 2 der Vorschrift berücksichtigt es auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel. Nach allgemeiner Ansicht folgt daraus aber nicht, dass das Berufungsgericht stets eine eigene Beweisaufnahme durchführen muss. Vielmehr kann es die Ergebnisse der Beweisaufnahme des [X.] übernehmen, d.h. dessen Beweiswürdigung anhand des Sitzungsprotokolls oder der Gründe des erstinstanzlichen Urteils nachvollziehen. Eine eigene Beweisaufnahme des Berufungsgerichts ist geboten, wenn es von sich aus von der Beweiswürdigung des [X.] abweichen, insbesondere Beweismittel anders würdigen will oder dessen Beweiswürdigung durch einen Beteiligten erschüttert wird. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter neue entscheidungserhebliche Beweismittel in die Berufungsinstanz einführt (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2011 - 9 [X.] - [X.] 310 § 96 VwGO Nr. 61 Rn. 6; [X.], Beschluss vom 21. März 2012 - [X.] - NJW-RR 2012, 704 Rn. 6 und 7; Rudisile, in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO, § 128 Rn. 4 m.w.N.).

9

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der [X.]hof zur Wohnungseigenschaft des [X.] oder zur Wohnnutzung des [X.] eine eigenständige Beweiswürdigung hätte vornehmen müssen. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, die Bezugnahme auf die Beweiswürdigung des [X.] zu beanstanden. Er hat aber nicht mitgeteilt, welcher Umstand dem [X.]hof hätte Anlass geben können, von dieser Beweiswürdigung abzuweichen. Auf die Frage, ob der Beklagte im Berufungsverfahren prozessordnungsgemäß vorgetragen hat, kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 45/17

27.07.2017

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 31. Mai 2017, Az: 7 BV 16.262, Beschluss

§ 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 2 Abs 2 S 1 RdFunkBeitrStVtr BY, § 3 Abs 1 Nr 1 RdFunkBeitrStVtr BY

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2017, Az. 6 B 45/17 (REWIS RS 2017, 7286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7286

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