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PDF anzeigen [X.][X.] vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers [X.]gegen den [X.]uss des Senats vom 22. September 2005 wird als unzulässig verwor-fen. Der Antrag des Antragstellers [X.] auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den [X.]uss des Senats vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den [X.]uss des Senats vom 22. September 2005 wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller [X.] zu tra-gen. Gründe: Gegen [X.]üsse des [X.] ist das Rechtsmittel der Be-schwerde nicht statthaft, § 567 ZPO. 1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 2 ZPO ist unbegründet, weil der [X.] - 3 - tragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der [X.]uss des Senats vom 22. September 2005 musste weder nach [X.] Recht noch aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einer Rechtsmittel-belehrung hinsichtlich der Möglichkeit einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO versehen werden (vgl. [X.] 93, 99, 107). Auch die juristisch nicht geschulte Partei hat sich vielmehr selbst rechtzeitig über Form und Frist eines [X.] gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen (vgl. [X.], [X.]. v. 19. März 1997 - [X.] 139/96, NJW 1997, 1989). Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den [X.]uss des Senats vom 22. September 2005 ist schon unzulässig, weil sie nicht in der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden ist. Sie ist außerdem unbegründet, 3 - 4 - weil der Senat die vom Antragsteller dargelegten Argumente ausnahmslos in Erwägung gezogen und in vollem Umfang geprüft hat. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.07.2004 - 7 O 405/04 - O[X.], Entscheidung vom 17.08.2004 - 5 W 37/04 -
Meta
01.12.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZA 17/04 (REWIS RS 2005, 515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 515
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