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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision in Strafsachen: Formelle Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein bei der Tat verwendetes Messer eingezogen.
Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Aus der Fassung der [X.] ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur [X.], 309; [X.] 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) - die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug ("[X.]rügt …", "möchte vortragen", "bleibt bei seiner Darstellung", "ist der Überzeugung"), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel - worauf der [X.] zu Recht hinweist - auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ernemann Fischer Appl
Schmitt [X.]
Meta
27.03.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Gießen, 6. Dezember 2011, Az: 405 Js 6841/11 - 7 KLs
§ 244 StGB, § 345 Abs 2 StPO, § 349 Abs 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2012, Az. 2 StR 83/12 (REWIS RS 2012, 7713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7713
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 83/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 104/13 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 554/16 (Bundesgerichtshof)
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3 StR 554/16 (Bundesgerichtshof)
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