Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2012, Az. 2 StR 83/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7713

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Formelle Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein bei der Tat verwendetes Messer eingezogen.

2

Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Aus der Fassung der [X.] ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur [X.], 309; [X.] 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) - die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug ("[X.]rügt …", "möchte vortragen", "bleibt bei seiner Darstellung", "ist der Überzeugung"), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.

3

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel - worauf der [X.] zu Recht hinweist - auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Ernemann                               Fischer                              Appl

                       Schmitt                                [X.]

Meta

2 StR 83/12

27.03.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gießen, 6. Dezember 2011, Az: 405 Js 6841/11 - 7 KLs

§ 244 StGB, § 345 Abs 2 StPO, § 349 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2012, Az. 2 StR 83/12 (REWIS RS 2012, 7713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7713

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 104/13

2 StR 83/12

3 RVs 72/14

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