Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. 5 StR 24/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3514

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 24/08 [X.]BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Verfahrensrüge, die den Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 24. April 2007 zum Gegenstand hat ([X.] bis 27), bemerkt der [X.] ergänzend: Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsgesuch vom 20. April 2007 die Mitglieder der [X.] im Hinblick auf die vorgenom-mene Verfahrensabtrennung als befangen abgelehnt hat, kann diese Rüge bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil das Ablehnungsgesuch gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen war. Das Ablehnungsgesuch war entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht unverzüglich angebracht worden. a) An die Auslegung des Begriffs —unverzüglichfi im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfah-rens ein strenger Maßstab anzulegen. Die Ablehnung muss zwar nicht —so-fortfi, aber —ohne schuldhaftes Verzögernfi, das heißt ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung geltend gemacht werden. Durch die Sachlage begründet ist lediglich die Verzögerung, die dadurch ent-steht, dass der Antragsteller, nachdem er Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, eine gewisse [X.] zum Überlegen und Abfassen des Gesuchs - 3 - benötigt. Welche [X.]spanne dafür einzuräumen ist, ist eine Frage der jewei-ligen Umstände des Einzelfalls (st. Rspr.; BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unver-züglich 5 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben muss der Angeklagte nicht zwin-gend vor Unterbrechung der Hauptverhandlung nach Kenntnis des [X.] das Ablehnungsgesuch anbringen. Es ist ihm gegebenenfalls eine gewisse [X.] zur Überlegung und Absprache mit dem Verteidiger [X.]. Erforderlichenfalls hat er jedoch das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen, insbesondere dann, wenn mehrere Werktage zwischen den [X.] liegen (st. Rspr.; [X.] NStZ-RR 2006, 379, 380; [X.], 47, 48; 1993, 141; 1982, 291). So verhält es sich auch hier. Der Angeklagte hatte bereits vor der Anordnung der Vorsitzenden Richterin vom 16. April 2007, das gegen ihn durch [X.] unmittelbar zu-vor abgetrennte Verfahren bis zur Fortsetzung am 24. April 2007 zu [X.], Kenntnis von den seiner Ansicht nach die [X.] [X.] Umständen. Ein Ablehnungsgesuch hat der Verteidiger [X.] gleichwohl nicht angekündigt; vielmehr haben er und der Angeklagte den Sitzungssaal verlassen. Das Ablehnungsgesuch ist erst am Freitag, den 20. April 2007 per Telefax angebracht worden. Dies ist nicht unverzüglich. Angesichts des überschaubaren Sachverhalts (Abtrennung des gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens) wäre es möglich und zumutbar ge-wesen, spätestens am Vormittag des 17. April 2007 die Mitglieder der [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. b) Der Umstand, dass das [X.] die Verwerfung der Ablehnung nicht auf den Verwerfungsgrund der Verspätung gestützt hat, ist unbeachtlich. Denn das Revisionsgericht ist im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO nicht gehin-dert, auf einen nach dem [X.] ersichtlich vorliegenden ande-ren Verwerfungsgrund aus § 26a Abs. 1 StPO abzustellen, weil in einem sol-
- 4 - chen Fall die Anwendung des § 26a Abs. 1 StPO dem Angeklagten [X.] nicht entziehen kann ([X.] Œ Kammer Œ NStZ-RR 2006, 379, 380; BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 5; § 26a Unzulässigkeit 16). [X.] [X.]

Meta

5 StR 24/08

10.06.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. 5 StR 24/08 (REWIS RS 2008, 3514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3514

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 129/07 (Bundesgerichtshof)


2 StR 76/17 (Bundesgerichtshof)


2 StR 76/17 (Bundesgerichtshof)

Keine Unvoreingenommenheit eines Richters bei Hinweis auf Bedeutung eines Geständnisses


5 StR 236/20 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung eines Richters im Strafverfahren: Unverzüglichkeit des Befangenheitsantrags


2 StR 631/12 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung im Strafverfahren: Verwerfung wegen Verspätung; Austausch des Verwerfungsgrundes durch das Revisionsgericht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.