Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2012, Az. VIII ZR 239/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 241

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Gegenstand

Notanwalt: Bestellung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für die Begründung einer aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der [X.] des [X.] vom 6. Juli 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 13. November 2012 verlängerten Frist begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 40.186,30 €

Gründe

I.

1

Die Rechtsanwälte, die für die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatten, haben wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels von dessen Begründung abgesehen und das Mandat niedergelegt. Die Beklagten beantragen nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

II.

2

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für die Beklagten gemäß § 78b ZPO sind nicht erfüllt.

3

Die Beklagten haben zwar rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittel(begründungs)frist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt sowie substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - [X.]/11, juris Rn. 9 mwN).

4

Mit dem von den Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO jedoch nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am [X.] zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat der Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in [X.] besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den [X.] von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. November 1994 - [X.], NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 - [X.], [X.], 132 Rn. 3; vom 20. November 2012 - [X.], zur Veröffentlichung vorgesehen).

5

Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus den im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2012 im Einzelnen dargelegten Gründen aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das in der Antragsschrift der Beklagten und in den darin in Bezug genommenen Anlagen enthaltene weitere Vorbringen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

[X.]                                  Dr. Hessel                                [X.]

            Dr. Schneider                               [X.]

Meta

VIII ZR 239/12

18.12.2012

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 6. Juli 2012, Az: 63 S 137/04

§ 78b ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2012, Az. VIII ZR 239/12 (REWIS RS 2012, 241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 241

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