Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. 4 StR 194/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 676

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[X.]/09 vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2008 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit er in den Fällen [X.] und [X.] 2. der Urteils-gründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkam-mer zuständige [X.] des [X.]. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Betruges unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wobei ein Jahr und sechs Monate als voll-streckt gelten. Die in der einbezogenen Vorverurteilung ausgesprochene [X.] wurde aufrechterhalten. Das Verfahren hinsichtlich des Falles 257 der Anklage wurde eingestellt und der Angeklagte im Übrigen freigesprochen. 1 - 3 - Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, so dass es auf die von der Revision hinsichtlich der Fälle [X.] und [X.] 2. der Urteilsgründe erhobenen Verfahrensrü-gen nicht ankommt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 [X.] Die Schuldsprüche wegen Untreue in den Fällen [X.] und [X.] 2. der Ur-teilsgründe haben keinen Bestand, da das [X.] insoweit den Schaden nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. 3 [X.] Das [X.] hat zu diesen Taten Folgendes festgestellt: 4 1. [X.]beabsichtigte, ein aus dem neunzehnten [X.] stammendes Gebäudeensemble im [X.] , bekannt unter der Bezeichnung "[X.] am Meer", in Anknüpfung an dessen glanzvolle Historie zu einem exklusiven Ferienobjekt zu entwickeln. Zu diesem Zweck gründete er am 4. Juni 1996 die [X.] [X.] s-C. H.

GmbH (fortan [X.]), deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Der Angeklagte, der bereits seit Anfang 1996 in die Akquisition der [X.] in H. eingebunden war und im besonderen Maße das Vertrauen des [X.]besaß, war neben dem [X.] vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 weiterer Geschäftsführer der [X.]5 - 4 - und in der Folgezeit Generalbevollmächtigter der Gesellschaft. [X.] legte besonderen Wert darauf, dass das international renommierte Büro des [X.] Architekten S.
die architektonische Gestaltung des 26 Einzelgebäude umfassenden Komplexes in [X.] -[X.] übernahm. Die-ser Wunsch des [X.] war dem Angeklagten bekannt. Er wusste ferner, dass [X.]die Anweisung erteilt hatte, alle Planungsleistungen direkt durch die [X.] zu vergeben und die Auswahl und Kontrolle nicht einem Gene-ralunternehmer, z. B. einem Architekten, im Wege eines Generalplanervertra-ges zu überlassen. Dem Angeklagten gelang es jedoch unter Ausnutzung der ihm vom [X.] zugestandenen Entscheidungsfreiheit gemeinsam mit dem Seniorpartner des Architektenbüros [X.]aus [X.], dem geson-dert verfolgten [X.]. , die planerische Rekonstruktion der historischen Gebäu-de in [X.]fast ausschließlich von dem Architektenbüro [X.]durch-führen zu lassen, obwohl der Zeuge [X.], was der Angeklagte ebenfalls wusste, allenfalls bereit war, dieses Büro an dem Projekt als "Korrespondenzar-chitekt" zu beteiligen. Spätestens am 17. September 1996 trafen der [X.] und der anderweitig verfolgte [X.].

außerdem die Vereinbarung, dass der Angeklagte von jedem Auftrag, der im Rahmen des Projektes "Heiligendamm" an [X.]vergeben werden würde, einen Anteil von 5 % als "Provision" erhalten sollte. 2. Am 14. Februar 1997 schlossen die E. , vertreten durch den Ange-klagten und den [X.], und [X.], vertreten durch den anderweitig verfolgten [X.]. , einen "Vertrag zur Beauftragung von Architektenleistungen für die Gebäude [X.]– zum Umbau und Erweiterungs-Neubau des

[X.]". Vertragsgegenstand war die Erbringung der erfor-derlichen Grundleistungen der Leistungsphasen I bis [X.] gemäß § 15 [X.] in der damals geltenden Fassung sowie als eigenständige Leistungsphase [X.]I 6 - 5 - gemäß § 15 [X.] die künstlerische Oberbauleitung bezogen auf 17 Gebäude in [X.]zu einem [X.] von 9.125.000 DM zuzüglich Ne-benkosten in Höhe von 8 % und Umsatzsteuer. Weiterhin wurde festgelegt, dass die Leistungen der [X.] gemäß § 15 [X.] als bereits bezahlt angesehen werden. Die zu erbringenden Grundleistungen wurden in dem [X.] mit insgesamt 73 % des ermittelten [X.]norars bewertet, wobei auf die [X.] bis [X.] 33 % und auf die [X.] % des [X.] (=100 %) entfielen. In einer ergänzenden Vereinbarung vom 14. März 1997 wurde der Leistungsumfang der zu erbringenden Architektenleistungen unter Mitwirkung des Angeklagten auf der Seite der [X.]auf insgesamt 97 % der Grundleistungen der Leistungsphasen I bis [X.] gemäß § 15 [X.] erhöht. Zudem wurden [X.], nämlich die Tragwerksplanung bei Gebäuden gemäß §§ 64, 65 [X.], die Planung der technischen Ausrüstung gemäß §§ 73, 74 [X.] und die Planung der Freianlagen gemäß §§ 15, 16 [X.], an [X.]vergeben. Es wurde ein [X.] von 23.954.369 DM zuzüglich 8 % Nebenkosten und Umsatzsteuer, d. h. insgesamt 29.751.326,29 DM brutto, vereinbart. In diesen Vertrag wurden zudem zusätzliche Gebäude des sog. "[X.] " als Bauabschnitt V aufgenommen, obwohl es dazu bereits im [X.] eine Vereinbarung mit einem [X.]no-rarvolumen von 7.420.000 DM gab. Am 30. Mai bzw. 3. Juni 1997 vereinbarten die [X.] und [X.], erneut unter Mitwirkung des Angeklagten, einen "2. Nach-trag zum Architektenvertrag Nr. 1 und [X.] vom 14.02.1997 zur Beauftragung von Leistungen im Fachbereich Bauphysik zur Genehmigungs- und Ausfüh-rungsplanung Grandhotel Rest Altbauten" zu einem [X.] in Höhe von 220.000 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer. Auf die Abschlagsrechnungen von [X.] , die lediglich pauschal gestellt wurden und keine Leistungsnachweise enthielten, ordnete der Angeklagte bis 7 - 6 - Ende Oktober 1997 die Überweisung von insgesamt 4.734.411,40 DM an [X.]eigenhändig an und veranlasste durch seine wiederholten und nachdrücklichen Versicherungen gegenüber dem Gesellschafter [X.], die von [X.] in Rechnung gestellten Leistungen seien vollständig erbracht, die Überweisung weiterer Beträge in Höhe von mindestens 3.500.000 DM an [X.]bis zum 23. Februar 1998 (Fall [X.]). 3. Am 14. März 1997 schlossen die [X.], vertreten durch den [X.]n und den [X.], und [X.] , vertreten durch den anderweitig verfolg-ten [X.]. , den "Generalplanervertrag zur Beauftragung von sämtlichen [X.] und Ingenieurleistungen [X.]–" zu einem [X.] in Höhe von 1.800.000 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer. Für das Projekt "[X.]" erhielt der Angeklagte von [X.]bis zum 15. Juni 1998 eine Provisionszahlung in Höhe von 18.027,61 DM netto. Diesen Betrag nahm das [X.] als Vermögensschaden an. Aus den weiteren Urteilsgründen ergibt sich, dass die [X.]mmer [X.] ausgehend von der Prämisse, dass [X.]das vollstän-dige [X.]norar für die Leistungsphasen I bis [X.] gemäß § 15 [X.] verdient hatte [X.], für das Projekt "[X.]" keine sicheren Feststellungen treffen konnte, die eine Überzahlung von [X.]ergaben (Fall [X.] 2.). 8 [X.] Im Fall [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] die pflichtwidrige Handlung i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB in den angeordneten bzw. veranlassten Zahlungen gesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Jedoch begegnen die Ausführungen zu dem dem Angeklagten zurechenbaren Vermö-gensnachteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 - 7 - 1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist unter Nachteil jede durch die Tathandlung verursachte [X.] zu verste-hen. Die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen, also auf Grund eines Vergleichs des [X.] vor und nach der treuwidrigen Handlung. Ein Nachteil liegt daher nicht vor, wenn und soweit durch die Tathandlung zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermö-genszuwachs begründet wurde (st. Rspr.; vgl. nur [X.]St 15, 342, 343 f.; [X.], 205, 206). 10 2. Im Ansatz zutreffend hat das [X.] zur Ermittlung des [X.] im Sinne des [X.] den von dem Angeklagten an [X.]geleisteten bzw. veranlassten Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.234.411,40 DM die von [X.]erbrachten Leistungen und die dadurch verdien-ten und abrechenbaren [X.]norare gegenübergestellt. Ob die [X.] inso-weit den zutreffenden Berechnungsansatz gewählt hat, wird aus den [X.] indessen nicht ersichtlich; diese erweisen sich daher als lückenhaft. 11 a) Als Bewertungsgrundlage der als erbracht angesehenen Leistungen hat das [X.] ausschließlich das am 14. Februar 1997 vertraglich verein-barte Pauschalhonorar von 9.125.000 DM unter Berücksichtigung der verein-barten Nebenkostenpauschale, des [X.] sowie der Umsatz-steuer herangezogen. Zudem hat es von dem verdienten [X.]norar hinsichtlich der Leistungsphasen II und [X.] einen Betrag in Höhe von 855.000 DM in Abzug gebracht, da die diesem Betrag korrespondierenden Leistungen von dem [X.]erbracht worden seien. Bei der Bestimmung der Höhe des [X.]-norars ist die [X.]mmer der Methode der Einzelbewertung des Sachverständigen nicht gefolgt. Sie hat vielmehr die für den Angeklagten günstigere Wertungsme-thode zugrunde gelegt, wonach bei Erteilung von Baugenehmigungen das [X.] - 8 - [X.] [X.]norar bis zur Leistungsphase [X.] gemäß § 15 [X.] verdient sei. [X.] hat sie 50 % der Architektenleistungen zur Ausführungsplanung ([X.] gemäß § 15 [X.]) als erbracht angesehen. Danach belaufe sich das verdiente [X.] auf einen Betrag von 4.038.052,50 DM brutto und der konkrete Vermögensschaden der E.

angesichts der erfolgten [X.] auf 4.196.358,90 DM. [X.] und den höheren [X.] gemäß Vertrag vom 14. März 1997 hat das [X.] hingegen nicht berücksichtigt; diese Vereinbarung habe in eklatanter Weise gegen die Anweisung des [X.] verstoßen, einen Generalplanervertrag gerade nicht abzuschließen. Tatsächlich lägen auch keine abrechenbaren Ingenieur-leistungen vor. Der Sachverständige habe insoweit keine [X.]zurechenbaren Leistungen feststellen können, ebenso wenig solche, die den [X.] der Generalplanerverträge zugeordnet werden könnten. b) Diese Prüfung zum Umfang des [X.] ist unvollständig, weil sie die zwingende Regelung über die [X.] nach der [X.] außer Betracht lässt. 13 Zwar ist es grundsätzlich zulässig, für alle in der [X.] geregelten [X.] und/oder Ingenieurleistungen ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, mit dem alle vereinbarten Leistungen eines Auftrags [X.] der sich auch auf mehrere Objekte beziehen kann [X.] abgegolten sind und das genaue [X.]norarabrech-nungssystem unterlaufen wird. Unterschreitet allerdings das Pauschalhonorar bei zutreffender Berechnung die [X.] nach der [X.], ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 [X.] vorliegen, so ist die Pauschalhonorar-vereinbarung unwirksam mit der Folge, dass gemäß § 4 Abs. 4 [X.] die [X.] als vereinbart gelten (Vygen in [X.]/[X.]/Vygen [X.] 6. Aufl. § 4 Rdn. 49 ff.). Das [X.]norar richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 [X.] nach 14 - 9 - der schriftlichen Vereinbarung "im Rahmen der durch diese Verordnung festge-setzten Mindest- und Höchstsätze", wobei die schriftliche [X.]norarvereinbarung bei Auftragserteilung getroffen werden muss (Vygen [X.]O § 4 Rdn. 37). Nur innerhalb der von der [X.] aufgestellten Grenzen sind die Parteien frei, über das [X.]norar zu bestimmen (Vygen [X.]O § 4 Rdn. 2). Ein Verstoß gegen den Mindestpreischarakter der [X.] liegt aber nicht schon dann vor, wenn die [X.] einen der Parameter für die [X.]norarabrechnung verändert haben. [X.] kommt es darauf an, ob die ge[X.] vertragliche Vereinbarung zu ei-nem [X.]norar unterhalb des richtigen, nach den Faktoren der [X.] ermittelten Mindestsatzes führt ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 [X.] [X.] ZR 16/03, NJW-RR 2005, 669; [X.] in [X.]/[X.]/Frik [X.] 9. Aufl. § 4 Rdn. 11, 77 f.). Ob somit ein Verstoß gegen den Mindestpreischarakter vorliegt und der nach der [X.] berechnete Mindestsatz verlangt werden kann, hängt nicht von der Vereinbarung einzelner Faktoren ab, sondern davon, wie sich das Ge[X.]r-gebnis nach der [X.]norarvereinbarung zu dem Ge[X.]rgebnis einer richtigen fiktiven Berechnung nach der [X.] verhält ([X.] [X.]O § 4 Rdn. 78). Gemessen daran kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, ob das zugrunde gelegte Pauschalhonorar bei einem Gesamtvergleich zu einem niedrigeren [X.]norar als nach den [X.]n der [X.] geführt hätte. In [X.] auf die Architektenleistungen durfte das [X.] den im [X.] vereinbarten [X.] bei der Ermittlung des Scha-dens nur dann zugrunde legen, wenn dieser nicht den Betrag unterschritt, der sich aus einer insgesamt richtigen fiktiven Berechnung nach den [X.]n der [X.] ergab. Eine solche Gegenüberstellung hat das [X.] nicht vor-genommen. Die pauschalen Angaben des [X.], dass aus [X.] kaufmännischen Sicht ein deutlich geringeres [X.], auch [X.] - 10 - ter Zugrundelegung des Rahmens der [X.], angemessen gewesen wäre ([X.]), sind insoweit nicht ausreichend. c) Das [X.] hätte ferner weitere Erwägungen zur Gültigkeit der zugrunde gelegten Pauschalhonorarvereinbarung anstellen müssen. 16 Im Hinblick auf die in § 4 Abs. 1 [X.] vorgeschriebene Gleichzeitigkeit von Abschluss des Architekten- oder Ingenieurvertrages und der schriftlichen [X.]norarvereinbarung hätte es der Prüfung bedurft, ob und mit welchem Inhalt der Architektenvertrag im Zeitpunkt der Unterzeichnung der schriftlichen [X.] bereits wirksam abgeschlossen war. Denn eine spätere Ände-rung der [X.]norarvereinbarung ist [X.] jedenfalls bis zur Beendigung der Architek-tentätigkeit [X.] nicht zulässig. Erfolgt somit die schriftliche [X.]norarvereinbarung nicht bei Auftragserteilung, ist sie unwirksam, so dass die Regelung des § 4 Abs. 4 [X.] eingreift und die jeweiligen [X.] als vereinbart gelten (Vy-gen [X.]O § 4 Rdn. 24 f.; [X.] [X.]O § 4 Rdn. 34 ff.). Demgegenüber ist eine spätere [X.] also nach Auftragserteilung erfolgte [X.] [X.]norarvereinbarung immer dann möglich und damit wirksam, wenn sich nach Auftragserteilung das Leis-tungsziel in irgendeiner Form nach Art oder Umfang ändert (Vygen [X.]O § 4 Rdn. 33). Im [X.] wurde festgelegt, dass die Leistun-gen der [X.] als bereits bezahlt anzusehen sind, weshalb schon vor Vertragsabschluss am 14. Februar 1997 ein anderes, möglicherweise mündliches oder durch konkludentes Verhalten zustande gekommenes [X.]sverhältnis bestanden haben könnte. Bei einer Änderung des Leistungs-ziels wären aber in Bezug auf das Gleichzeitigkeitserfordernis sowohl die [X.] vom 14. Februar 1997 als auch diejenige vom 14. März 1997 rechtswirksam, wobei hinsichtlich des [X.] unklar bleibt, wie sich die Pauschale zwischen Architekten- und Ingenieurleistungen 17 - 11 - aufteilt. Das [X.] legt seiner Berechnung des abrechenbaren Architek-tenhonorars das vereinbarte Pauschalhonorar in Höhe von 9.125.000 DM zugrunde und stellt insoweit nicht fest, ob und wenn ja in welcher Höhe sich durch den 1. und/oder 2. Nachtrag des [X.] vom 14. Februar 1997 der [X.] erhöht hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die [X.]mmer bezogen auf die Leistungsphasen I bis [X.] zwischen den Architekten- und Ingenieurleistungen differenziert, da insgesamt [X.] also auch hinsichtlich der Fachingenieurleistun-gen [X.] Baugenehmigungen erteilt wurden, wie sich aus der Aussage des [X.] M. ergibt ([X.]). 18 d) Die Schadensermittlung beruht hier auf dem vom [X.] gewähl-ten fehlerhaften Berechnungsansatz. Entgegen der Ansicht des [X.] waren die durch [X.]für das Projekt [X.]erbrachten Leistungen für den Auftraggeber [X.] nicht wertlos. 19 [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine Aus-nahme von dem Grundsatz, dass bei Gleichwertigkeit von Leistung und Gegen-leistung ein Vermögensnachteil zu verneinen ist, in Betracht kommen, wenn eine zwar objektiv gleichwertige Gegenleistung unter Berücksichtigung der indi-viduellen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos ist, wobei auf den Standpunkt eines objek-tiven Betrachters abzustellen ist (vgl. nur [X.]St 16, 321, 325 f.). Die im [X.] Urteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen eine solche Ausnahme jedoch nicht. 20 - 12 - bb) Das [X.] hat gerade nicht festgestellt, dass die Gegenleis-tung von [X.]für die [X.]nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck ver-wendbar war und sie diese auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden konnte. Dass entgegen den Vorstellungen des [X.] kein Stararchi-tekt die Planungsleistungen erbracht hat, sondern die Architekten des Büros [X.] , bietet für sich genommen keinen Anhalt für die Annahme der Wertlosigkeit der von [X.]erbrachten Gegenleistung. Zwar ist der gesondert verfolgte [X.]. [X.] und kein Architekt, jedoch lag der wesentliche Teil der Leistungserbringung in der Hand ausgebildeter Architekten. Dies gilt etwa für den Zeugen [X.], Diplom-Ingenieur und Architekt, der als Projektleiter für den Bereich "Grandhotel" und "Logierhäuser" zuständig war ([X.] f.). Auch der gesondert verfolgte [X.]. , ebenfalls Diplom-Ingenieur und Architekt, war unter anderem für die technische Bearbeitung zuständig, während sich der Zu-ständigkeitsbereich des anderweitig verfolgten [X.]. lediglich auf die [X.] und die Vertragsverhandlungen erstreckte ([X.], 114 f.). Die erbrachten Leistungen der Architekten von [X.]waren auch keineswegs [X.], denn auf der Grundlage der von [X.]

eingereichten Bauanträge erhielt [X.] für die vertragsgegenständlichen Bauvorhaben Baugenehmigungen ([X.]). 21 I[X.] Auch im Fall [X.] 2. hätte das [X.] die [X.] der [X.] be-rücksichtigen müssen. Bezogen auf das Projekt "[X.] " hat es die Un-treuehandlung in der Vereinbarung einer dem Angeklagten zufließenden [X.] gesehen. Ein daraus entstehender Nachteil i.S.d. § 266 StGB für den Ge-schäftsherrn, hier die E. , kommt aber nur in Betracht, wenn der Zuwendende bereit gewesen wäre, seine Leistung auch zu einem um die [X.] 22 - 13 - reduzierten Entgelt zu erbringen. Der Schaden liegt dann darin, dass der Treu-pflichtige die konkrete und sichere Möglichkeit eines günstigeren Abschlusses nicht für seinen Geschäftsherrn realisiert hat (vgl. [X.]St 31, 232; [X.] in [X.] Kommentar § 266 Rdn. 231 m.w.[X.]). Zwar hat die Rechtsprechung des [X.] bei Provisions- oder Schmiergeldzahlungen in der [X.] einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB angenommen. Dieser [X.] liegt die Erwägung zugrunde, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preis-nachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können ([X.]St 50, 299, 314; [X.], Beschluss vom 11. November 2004 [X.] 5 [X.], jeweils m.w.[X.]). Dies würde hier aber bereits dann [X.], wenn schon der ausgehandelte Pauschalpreis die [X.] der [X.] unterschritt oder deren [X.]n jedenfalls entsprach. B. Die Verurteilung wegen Betruges im Fall [X.] 3. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit wird auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2009 verwiesen. 23 C. Der Senat bemerkt jedoch ergänzend: 24 Im [X.] zwischen [X.] und [X.] betreffend das Projekt "[X.] " war unter "§ 9 Ausführung/Ausführungsfristen" ver-einbart worden, dass [X.]als einziger Vertragspartner des Bauherrn sämtliche Verpflichtungen dieses Vertrages als eigene Vertragsleistung schuldet. Es han-25 - 14 - delte sich daher im Verhältnis zwischen [X.]als Bauherr und [X.]als Auftrag-nehmer auch hinsichtlich der von dem Architekten S. (als Subunternehmer der [X.]) erbrachten planerischen Leistungen um Vertragsleistungen des Büros [X.]und demzufolge hinsichtlich der 855.000 DM entgegen der Ansicht des [X.] um eine Abschlagszahlung für eine erbrachte Leistung von [X.]für das Projekt "[X.] ". Insoweit ist auch die Behandlung der für den Architekten [X.]gedachten 855.000 DM im Rahmen der Ermittlung des Schadens zu Fall [X.] der Urteilsgründe ([X.] f.) fehlerhaft. Der Betrag ist nicht vom verdienten und abrechenbaren [X.] abzuziehen, da es sich um eine Abschlagszahlung für eine erbrachte Leistung von [X.]handelte. Ri[X.] Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Tepperwien M[X.]tz Tepperwien [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 194/09

10.11.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. 4 StR 194/09 (REWIS RS 2009, 676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 676

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