Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. IX ZR 230/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10476

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190418U[X.]230.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
IX [X.]

Verkündet am:

19. April 2018

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82; [X.]
§ 812 Abs. 1 Satz 1

Tritt ein Sicherungsnehmer eine zur Sicherung bestellte Grundschuld im Rahmen einer Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer ab, kann der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] die Grundschuld auch dann nicht gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer kondizieren, wenn der Schuldner sich mit der Abtretung einverstanden erklärt hat.

[X.] § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 82 Satz 1

a)
Der Schuldner kann sich im Eröffnungsverfahren auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Wege eines [X.]es wirksam verpflichten, eine Grundschuld zur Absicherung eines [X.] zu stellen.
b)
Verliert der Schuldner durch die Auszahlung eines Darlehens die Einrede der fehlenden Valutierung einer Grundschuld, liegt darin keine Verfügung des Schuldners, sondern nur ein sonstiger Rechtserwerb des Gläubigers.

c)
Erweitert der Schuldner nach Eintritt der [X.] den bisherigen Haftungsumfang einer Grundschuld durch eine neue oder geänderte Sicherungsvereinbarung und ermöglicht so eine Neuvalutierung oder eine weitergehende Valutierung der Grundschuld, die nicht durch die frühere Siche-rungsvereinbarung gedeckt war, liegt eine unwirksame Verfügung über einen Gegenstand der [X.] vor.

[X.] § 81 Abs. 1 Satz 2; [X.] §§ 892, 893

Sind der Abschluss oder die Änderung eines [X.]s als Verfügung des Schuldners unwirksam, kann sich der Gläubiger eines Grundpfandrechts nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen.

[X.], Urteil vom 19. April 2018 -
IX [X.] -
OLG Hamm

[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2018 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und Meyberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2015 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem aufgrund eines Fremdantrages vom 27.
Juli 2011 am 23.
Februar 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der

J.

(im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war [X.] eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Im Grundbuch war zugunsten
der

Bank

eG (im Folgenden:

Bank) eine erstrangige Buchgrundschuld in Höhe von zuletzt 123.387,56

n-getragen. Diese sicherte am 24.
November 2011 noch einen Darlehensan-spruch der

Bank in Höhe von 45.220,82

1
-
3
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Am 21.
Oktober 2011 schlossen die Schuldnerin und ihr Ehemann mit der [X.] einen Darlehensvertrag über 120.000

htete sich die Schuldnerin, der [X.] als Sicherheit eine erstrangige Grundschuld an dem vorgenannten Grundstück zu verschaffen. Die Schuldnerin erteilte der [X.] am 17.
November 2011
eine [X.] hinsichtlich der bei der

Bank bestehenden Verbindlichkeiten. Diese umfasste auch eine Ablösung der Verbindlichkeiten und die Übertragung der dafür von der Schuldnerin ge-stellten Sicherheiten. Am 17.
November 2011 zeigte die Beklagte der

Bank unter Vorlage dieser [X.] an, dass sie mit der Ablösung des Restdarlehens beauftragt sei.

Am 24.
November 2011 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Verwalter und ordnete zugleich an, dass Verfügungen der [X.]in nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§
21 Abs. 2 Satz 1 [X.] Fall 2 [X.]). Dieser Beschluss wurde am 25. Novem-ber 2011 durch Einstellung in das [X.] bekanntgemacht.

Am 7. Dezember 2011 gaben die Schuldnerin und ihr Ehemann gegen-über der [X.] eine die erstrangige Buchgrundschuld über 123.387,56

betreffende "Zweckerklärung (enge Fassung) mit Abtretung der [X.] sowie Übernahme der persönlichen Haftung"
ab. Am 9. Dezember 2011 zahlte die Beklagte 45.220,82

Bank, woraufhin diese mit no-tariell beglaubigter Erklärung vom
15.
Dezember 2011 die Grundschuld in Höhe von 123.387,56

Januar 2012 zahlte die [X.] die weiteren Darlehensvaluta von 74.779,18

us.
Aufgrund ihres Antrags vom 30.
Dezember 2011
wurde die Beklagte am 20.
Januar 2012 als neue Grundschuldgläubigerin in das Grundbuch eingetra-gen.
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4
-

Am 24. Januar 2012 erlangte die Beklagte Kenntnis von der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der Verfügungsbeschränkung gegen-über der Schuldnerin. Daraufhin kündigte sie die Darlehensvereinbarung und betrieb aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks, [X.] im September 2013 erfolgte. Aus dem [X.] in Höhe von 192.247,44

von 50.221,25

Der Kläger verlangt von der [X.] Zahlung des unter Anrechnung der abgelösten Darlehensverbindlichkeit gegenüber der

Bank und nach [X.] des an die nachrangigen Grundpfandgläubiger ausgekehrten Betrages ver-g-ter Bereicherung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wieder-herstellung des klageabweisenden [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung.

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-
5
-
A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Zahlungsan-spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§
812 Abs. 1 Satz 1 Fall
2 [X.]) zustehe, weil die Beklagte den Verwertungserlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstückes ohne Rechtsgrund erlangt habe. Zwar habe sie die [X.] durch Abtretung von der

Bank am 15. Dezember 2011 spätestens mit Eintragung des [X.] in das Grundbuch am 20. Januar 2012 wirk-sam erworben. Es fehle aber an einem Rechtsgrund für diesen Erwerb.

Zum einen habe die Beklagte die Grundschuld durch eine unwirksame Handlung der Schuldnerin erlangt. Entweder habe die Schuldnerin ihren [X.] gegenüber der

Bank durch die [X.] vom 7.
Dezember 2011 an die Beklagte abgetreten und hierdurch die Beklagte in die Lage versetzt, die Grundschuld auf sich überzuleiten, oder die Beklagte habe die Überleitung der Grundschuld aufgrund der "Auskunftsvoll-macht"
zur Ablösung von Verbindlichkeiten vom 17.
November 2011 erreicht. Letzteres entspreche anfechtungsrechtlich einer Abtretung der Grundschuld durch die

Bank an die Beklagte auf Anweisung der Schuldnerin. Die Ertei-lung einer entsprechenden Anweisung durch die insoweit von der [X.] vertretene Schuldnerin stelle eine unbeachtliche Verkürzung des Leistungswe-ges dar. Wirtschaftlich und anfechtungsrechtlich habe die Schuldnerin, der [X.] ein [X.] gegen die

Bank zugestanden hätte, die ent-stehende Eigentümergrundschuld durch die Abtretung an die Beklagte zur [X.] werden lassen. Durch eine dieser Handlungen der [X.]in sei der [X.] die Überleitung der Grundschuld ermöglicht worden, weil anderenfalls die

Bank der Schuldnerin weiterhin vertraglich verpflichtet gewesen sei. Diese Handlungen der Schuldnerin seien unwirksam, weil sie 8
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hierdurch ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters den der Masse zu-stehenden [X.] eingezogen habe. Die rechtlichen Wirkungen seien erst nach Anordnung des [X.] wirksam geworden. Auf die Wirksamkeit eines etwaigen [X.]s zwischen der Schuldnerin und der [X.] komme es hingegen nicht an, weil diese nur zu einem schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch führe. Dieser habe wegen der
ange-ordneten
[X.] aber nicht mehr zu einem insolvenzfes-ten Sicherungsrecht führen können.

Zum anderen stehe der Annahme eines wirksamen Rechtsgrundes
auch entgegen, dass die Auszahlung des streitgegenständlichen Teils der Darle-hensvaluta an die Schuldnerin erst nach Anordnung des [X.] erfolgt sei. Die Auszahlung am 19.
Januar 2012 beruhe auf einer Verfü-gung der Schuldnerin, weil sie auf deren "Abruf"
hin erfolgt sei. Hierdurch sei die Einrede der Nichtvalutierung beseitigt worden, so dass der [X.] der §§
81, 91 [X.] eröffnet sei. Es komme nicht darauf an, dass §
91 [X.] im Eröffnungsverfahren nicht anwendbar sei, weil eine Verfügung der Schuldne-rin im Sinne des § 81 Abs. 1 [X.] vorgelegen habe. Aus der Vorschrift des §
82 [X.] ergebe sich nichts anderes, weil die Norm nur den guten Glauben in den Fortbestand einer Empfangszuständigkeit schütze und nicht anwendbar sei, wenn durch eine vom Schuldner getroffene Verfügung die Einziehungsbefugnis vorbehaltlich des grundbuchmäßigen Gutglaubensschutzes begründet worden sei.

Auf einen Schutz nach §
892 [X.] könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die rechtsgeschäftliche Erlangung der Grundschuld und die Auszahlung der Darlehensvaluta dieser Regelung weder direkt noch in entsprechender An-wendung unterfielen. §
21 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] stelle ab dem Zeitpunkt der 10
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Bekanntmachung eine gemäß §
24 Abs. 1,
§
81 Abs. 1 Satz 1 [X.] absolut wir-kende Verfügungsbeschränkung auf. Der Gutglaubensschutz hinsichtlich des Grundbuchs in § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.] erstrecke sich nicht auf Sicherungs-grundschulden, weil die Sicherungsabrede als Rechtsgrund für die [X.]bestellung nicht eintragungsfähig sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Einrede der Entreicherung (§
818 Abs. 3 [X.]) berufen, weil sie ihren Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Schuldnerin und deren Ehemann nicht durch Erfüllung aufgrund der Verwertung des Grundstücks verloren habe. Da sie den Erlös aufgrund einer unwirksamen Verfügung gemäß §
81 [X.] rechtsgrundlos erlangt habe, gelte die ursprüngliche Forderung als fortbeste-hend.

B.

Dies hält rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

I.

Die Beklagte hat die Grundschuld wirksam erworben.

1. Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Grundschuld sachenrechtlich wirksam erworben. Zum Erwerb einer beste-henden Buchgrundschuld ist eine Einigung zwischen
dem alten und dem neuen Grundschuldgläubiger über die Abtretung der Grundschuld und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlich (§§
1192, 1154 Abs. 3, § 873 Abs.
1 [X.]; [X.]/Bunte/[X.], [X.], 12
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5.
Aufl.,
§ 94 Rn. 135). Die Neuregelung des §
1192 Abs. 1a [X.] hat hieran nichts geändert. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts erfüllt, weil die

Bank als ursprüngliche Gläubigerin der Grundschuld diese durch die notariell beglaubigte Abtretungserklärung vom 15.
Dezember 2011 an die Beklagte abgetreten hat und diese Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen worden ist.

2. Der Erwerb der Grundschuld ist nicht aus anderen Gründen unwirk-sam. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Schuldnerin der [X.] ihre [X.] gegen die

Bank abgetreten oder die

Bank die Grundschuld auf Anweisung der Schuldnerin an die Beklagte übertragen hat. Der dingliche Rechtserwerb der [X.] ist hiervon unabhängig, weil die

Bank materiell-rechtlich Inhaberin der Grundschuld und uneingeschränkt verfü-gungsbefugt war. Sie konnte die Grundschuld daher sachenrechtlich wirksam auf Dritte übertragen.

II.

Die Abtretung der Grundschuld durch die

Bank
an die Beklagte löst keine
Bereicherungsansprüche der Masse aus. Soweit das Berufungsgericht meint, dass ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte bestünde, weil die Schuldnerin entweder der [X.] die gegen die

Bank bestehenden [X.] abgetreten oder die

Bank angewiesen habe, die Grundschuld an die Beklagte abzutreten, hält dies rechtlicher Über-prüfung nicht stand.
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-

1. Die Abtretung einer Grundschuld, die der Schuldner einem [X.] vor dem Eintritt von [X.] bestellt hat, ist insolvenzrechtlich wirksam (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2001 -
IX ZR 419/98, [X.], 337, 338 unter [X.]. zu §
15 KO). Die Übertragung eines bereits bestehen-den Rechts beeinträchtigt die Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger regelmäßig nicht und unterfällt daher auch nicht §
91 [X.] ([X.], Urteil vom 21.
Februar 2008 -
IX ZR 255/06, [X.], 602 Rn. 10). Gleiches gilt, soweit bei einer Si-cherungsgrundschuld eine treuhänderische Bindung des Sicherungsnehmers (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1988 -
III ZR 107/87, [X.], 210, 211 unter II.2.) besteht. Verfügungen eines Treuhänders unterliegen auch dann nicht der Vorschrift des §
81 [X.], wenn der Verfügungsgegenstand wirtschaft-lich zur Masse gehört. Entscheidend ist dabei, dass der Treuhänder die Rechte an dem [X.] als [X.] ausübt ([X.], Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
IX ZR 213/11, [X.], 1496 Rn. 10 mwN). Dies ist bei einer Siche-rungsgrundschuld der Fall.

2. Ob bei einer Übertragung einer Grundschuld von einem Gläubiger auf einen anderen schuldrechtliche Ansprüche der Masse bestehen, hängt davon ab, inwieweit der Schuldner an der Abtretung der Grundschuld mitwirkt. [X.] sich die Vereinbarungen auf einen bloßen Tausch des Rechtsinha-bers, entstehen regelmäßig keine Bereicherungsansprüche der Masse. [X.] richtet sich der Ausgleich in diesen Fällen nach den vertraglichen Ansprü-chen.

a) Allerdings können bei Leistungen im [X.] grund-sätzlich Bereicherungsansprüche zugunsten der Masse entstehen. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des [X.] betrifft Fallgestaltungen, in 17
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-
denen der Schuldner Leistungspflichten zu erfüllen hatte, die zu einer endgülti-gen Vermögensübertragung führen. So steht der Insolvenzmasse im Dreiper-sonenverhältnis ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger einer Leis-tung zu, wenn es sich dabei zwar aufgrund einer wirksamen Anweisung um ei-ne Leistung des Schuldners handelt, diese der Masse gegenüber jedoch nach §
81 [X.] mangels einer wirksamen Erfüllungszweckbestimmung unwirksam ist und darum an einem Mangel im [X.] leidet ([X.], Urteil vom 21.
November 2013 -
[X.], [X.], 21 Rn. 21). Fehlt es im Dreiper-sonenverhältnis an einer gültigen Tilgungsbestimmung, entbehrt die in der Überweisung liegende Leistung eines Rechtsgrundes und kann darum von dem Insolvenzverwalter gemäß §
812 Abs.
1 Satz 1 Fall 1 [X.] kondiziert werden ([X.], aaO).

Gleiches gilt, sofern der Drittschuldner an einen [X.] leistet, dessen Einziehungsbefugnis auf einer vom Schuldner nach Eröffnung des [X.] oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots vorgenom-menen Forderungsabtretung oder erteilten Einziehungsermächtigung beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 -
IX [X.], [X.], 1553 Rn.
6). Infolge des Vorrangs von § 81 [X.] kommt einer Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners an den von dem Schuldner zum Empfang Ermächtigten nach Verfahrenseröffnung keine schuldbefreiende Wirkung zu ([X.], aaO Rn. 7). Damit wird der Drittschuldner in diesen Fällen regelmäßig nicht von seiner Leis-tungspflicht frei ([X.], aaO Rn. 8). Der Insolvenzverwalter ist jedoch befugt, eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an den Schuldner oder an einen von diesem Ermächtigten zu genehmigen ([X.], Beschluss vom 12.
Juli 2012
-
IX ZR 213/11, [X.], 1496 Rn. 16 mwN). In der Klageerhebung kann re-gelmäßig die Genehmigung der Leistung an einen Nichtberechtigten gesehen werden ([X.], Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
IX ZR 213/11, aaO; vom 26. Juni 20
-
11
-
2014 -
IX ZR 216/13,
Z[X.] 2014, 1662
Rn. 3). Dies begründet ebenfalls einen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der Leistung ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 -
IX ZR 213/11, aaO Rn. 13, 17).

b) Die Fälle, in denen der bisherige Grundpfandrechtsgläubiger die zu seinen Gunsten bestellte Grundschuld auf einen neuen Gläubiger überträgt, sind mit diesen Fallgestaltungen regelmäßig nicht vergleichbar. Tritt der bishe-rige Sicherungsnehmer die Grundschuld an den neuen Gläubiger ab, handelt es sich im Allgemeinen um eine zwischen den Sicherungsnehmern getroffene Vereinbarung. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht geeignet, seine Annahme zu tragen, die Abtretung der Grundschuld sei aufgrund einer
-
insolvenzrechtlich unwirksamen
-
Handlung der Schuldnerin erfolgt.

aa) Ob -
wie das Berufungsgericht angenommen hat
-
der Masse [X.] zustehen, wenn der Schuldner im Rahmen einer Umschul-dung die bestehenden [X.] an den neuen [X.] abtritt, erscheint zweifelhaft. Dies kann jedoch offen bleiben. Im Streitfall fehlen taugliche Anhaltspunkte für eine solche Abtretung. Das Berufungsgericht hat weder Feststellungen getroffen, die den Tatbestand einer Abtretung erfüllen könnten, noch entsprechenden Tatsachenvortrag der Parteien festgestellt.

Der Grundschuldzweckerklärung vom 7.
Dezember 2011 kann keine Ab-tretung der [X.] bezüglich der Grundschuld der

Bank
entnommen werden. Die unter [X.] der Grundschuldzweckerklärung enthalte-ne formularmäßige Abtretung
von [X.] bezieht sich nicht auf die Grundschuld der

Bank, sondern allein auf Grundschulden, die dieser Grundschuld im Rang vorgehen oder gleichstehen. Solche Grundschulden [X.] nicht. Die [X.] vom 17.
November 2011 enthält keine 21
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-
12
-
ausdrückliche Abtretungserklärung; die formularmäßige Erklärung, die [X.] umfasse auch eine Ablösung sämtlicher Verbindlichkeiten und schließe "", lässt eine Abtretung von [X.] nicht hinreichend eindeutig erkennen. Dies kann jedoch dahinstehen, nachdem die Vollmacht nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts der [X.] vor Eintritt der [X.] zugegangen ist. Die Beklagte hätte die etwaige Abtretung stillschwei-gend angenommen (§
151 [X.]), so dass eine
Abtretung der [X.] durch die in der Vollmacht enthaltenen Erklärungen daher insolvenz-rechtlich wirksam wäre. Weitere Sachverhalte, die eine Abtretung der [X.] erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich.

bb) Anders als das Berufungsgericht meint, folgen [X.] der Masse auch nicht aus einer Weisung der Schuldnerin an die

Bank, die Grundschuld an die Beklagte abzutreten. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu einer entsprechenden Weisung der Schuldnerin getroffen. Die [X.] vom 17.
November 2011 enthält keine solche Weisung. Ob -
wie das Berufungsgericht meint
-
die Beklagte aufgrund der Auskunfts-vollmacht auch dazu berechtigt war, die

Bank im Namen und mit Vollmacht der Schuldnerin zu einer Abtretung der Grundschuld an die [X.], erscheint zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn es ist nicht er-sichtlich, dass die Beklagte der

Bank eine solche Weisung im Namen der Schuldnerin erteilt hätte.

[X.]) Bereicherungsansprüche der Masse aufgrund einer Abtretung einer Grundschuld scheiden in Fällen einer Umschuldung zudem aus, weil -
was das Berufungsgericht übersieht
-
dies weder eine Weisung des Sicherungsgebers noch eine Abtretung der [X.] durch den Sicherungsgeber 24
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erfordert. Die Interessen der Vertragsparteien sprechen vielmehr gegen eine solche Beteiligung des Sicherungsgebers an der Grundschuldabtretung. Der neue Gläubiger will die
Sicherheit rechtssicher vom bisherigen Gläubiger er-werben, ohne dass der Sicherungsgeber darauf zugreifen könnte; der bisherige Gläubiger hat allein ein Interesse daran, im Hinblick auf die bestehende Siche-rungsvereinbarung nicht erneut in Anspruch genommen zu werden. Insoweit ist die Abtretung der
dem bisherigen Sicherungsnehmer bestellten
Grundschuld Teil umfassender Vereinbarungen über die Umschuldung, regelmäßig aber [X.] davon getrennt zu behandelnde, in ihrer Rechtsbeständigkeit für den neuen Sicherungsnehmer von einer sie bedingenden Rechtshandlung des Schuldners abhängige Leistung.

(1) [X.] zielen bei einer Umschuldung regelmäßig darauf, dem bisherigen Sicherungsnehmer die Abtretung der Grundschuld zu gestatten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2015, [X.]. §§
1191 ff Rn. 251; Gaberdiel/[X.], Kreditsicherung durch [X.], 9. Aufl., Rn. 972). Ebenso möglich ist, dass der neue Sicherungsnehmer im Rahmen der Grundschuldabtretung mit dem bisherigen Sicherungsnehmer eine (befreiende) Schuldübernahme hinsichtlich der [X.] vereinbart (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 257; Gaberdiel/[X.], aaO Rn. 973 ff). Auch in diesem Fall dient die Zustimmung des Sicherungsge-bers dazu, den bisherigen Sicherungsnehmer aus seinen Pflichten zu entlas-sen. Denkbar ist weiter, eine dreiseitige Vereinbarung anlässlich der Übertra-gung der Grundschuld auf den neuen Darlehensgeber zu treffen (vgl. auch [X.], Urteil vom 11.
Mai 2012

V
ZR 237/11, [X.], 1331 Rn. 7 ff). Die In-teressen des Sicherungsgebers, sich gegen eine Erweiterung der Haftung zu schützen, werden in [X.] bereits dadurch gewahrt, dass der neue Gläubiger den Sicherungscharakter und den Umfang der gesicherten 26
-
14
-
Verbindlichkeiten kennt, ein gutgläubiger einredefreier Erwerb also schon [X.] ausgeschlossen ist. Unabhängig davon bleiben bei einem Grundschulder-werb nach dem 19.
August 2008 (Art.
229 §
18 Abs. 2 EG[X.]) gemäß §
1192 Abs.
1a [X.] die Einreden, die dem Eigentümer auf Grund eines [X.] mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem [X.] ergeben, auch jedem Erwerber der [X.] gegenüber bestehen. Der neue Sicherungsnehmer hat kein Interesse daran, den Erwerb der Grundschuld durch weitere Risiken aus der Sphäre des Sicherungsgebers zu belasten. Vielmehr regelt der gegebenenfalls neu abzu-schließende [X.] das Verhältnis zwischen neuem [X.] und Sicherungsgeber, mithin zwischen der [X.] und
der [X.]in (vgl. Gaberdiel/[X.], aaO Rn. 983).

(2) Auch soweit der Sicherungsgeber den bisherigen Sicherungsnehmer (zusätzlich) anweist, die Sicherheit auf den neuen Sicherungsnehmer zu über-tragen, begründet dies im Falle einer Umschuldung keinen Bereicherungsan-spruch der Masse. Dies käme nur in Betracht, wenn es sich bei der Abtretung der Grundschuld durch den bisherigen Gläubiger an den neuen Gläubiger um eine insolvenzrechtlich wirksame Leistung des Schuldners handelte, die der Masse gegenüber jedoch nach §
81 [X.] mangels einer wirksamen Erfüllungs-zweckbestimmung unwirksam ist und darum an einem Mangel im Valutaver-hältnis leidet ([X.], Urteil vom 21. November 2013 -
[X.], [X.], 21 Rn. 21). Tritt ein Sicherungsnehmer die Grundschuld im Rahmen einer [X.] an den neuen Sicherungsnehmer ab, handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um eine Anweisung in einem Leis-tungsverhältnis. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach der angestrebten Umschuldung. Es geht dabei nicht darum, dem neuen Sicherungsnehmer einen 27
-
15
-
Gegenstand aus der Masse zu verschaffen, sondern lediglich um den Wechsel in der Person des Sicherungsnehmers.

Angesichts der Interessenlage erfolgt die Abtretung aufgrund einer Ver-einbarung zwischen den Sicherungsnehmern, nach der der [X.] nur ge-gen Abtretung der Grundschuld zahlungspflichtig ist (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 1996

XI
ZR 255/95, [X.], 195, 196 unter [X.] mwN; Gaber-diel/[X.], aaO Rn. 980 f). Dieser Wechsel ist insolvenzrechtlich grund-sätzlich wirksam. Die Rechte des Schuldners werden hierdurch nicht berührt. Der Schuldner verliert die ihm zustehenden Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten nicht allein durch den Tausch der Gläubiger.

III.

Nicht zutreffend ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle an einem Rechtsgrund
für das Behalten des Erlöses, weil die im Eröff-nungsverfahren erfolgte Valutierung der Grundschuld durch die Auszahlung des Darlehens an die Schuldnerin gemäß § 81 [X.] unwirksam gewesen sei.

1. Die Reichweite des Verfügungsbegriffs des §
81 Abs. 1 [X.] ist nicht abschließend geklärt. Hierzu zählen neben Verfügungen im Sinn des allgemei-nen Zivilrechts (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009

IX
ZR 1/09, [X.], 222 Rn. 26) auch Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des [X.] unmittelbar einwirken ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2007

IX
ZR 217/06, [X.]Z 174, 84 Rn. 19; vom 13. März 2014

IX
ZR 147/11, [X.], 1002 Rn.
21). [X.] sind damit auch [X.]e Handlungen, wie etwa die Erteilung von Überweisungsaufträgen ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2005
28
29
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16
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IX ZR 227/04, [X.], 194, 195), die Genehmigung von Lastschriften ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2007, aaO) und vom Schuldner vorgenommene [X.] gemäß § 267 Abs. 1 [X.] ([X.], Urteil vom 13. März 2014, aaO). Die Behandlung anderer schuldrechtlicher Erklärungen, wie [X.], Mahnungen, Androhungen, Aufforderungen und Weigerungen, ist hingegen umstritten (vgl. FK-[X.]/[X.], 9. Aufl., §
81 Rn. 3 f; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., §
81 Rn. 8
f
mwN; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
81 Rn. 6; [X.]/Windel, [X.], § 81 Rn. 5 ff, 8; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2009, § 81 Rn. 5 ff; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 81 Rn. 5;
Pieken-brock in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 81 Rn. 12; [X.]/Sternal, [X.], 19. Aufl., § 81 Rn. 5 f; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 81 Rn. 5; [X.], [X.] Sicherungsmaßnahmen im [X.]eröffnungsverfahren, S. 59 f).

2. [X.] einer Grundschuld stellt für sich genommen keine [X.] Handlung des Schuldners dar. Insbesondere ist es -
anders als das Berufungsgericht meint
-
unerheblich, ob der Schuldner das Darlehen ab-ruft und so die Valutierung der Grundschuld veranlasst.

a) Ein nach Eröffnung des Verfahrens eintretender Verlust der Einrede der Nichtvalutierung fällt stets in den durch § 91 Abs. 1 [X.] geschützten Be-reich. Wird durch die Zession einer Grundschuld die der Masse zuvor zu-stehende Einrede der mangelnden Valutierung abgeschnitten, führt dies zu [X.] durch die Grundschuld ([X.], Urteil vom 21. Februar 2008 -
IX ZR 255/06, [X.], 602 Rn. 13 mwN). [X.] der fehlenden Valutierung des
zur Verfügung gestellten Sicherungsge-genstandes ist eine nach §
91 [X.] beachtliche Rechtsposition ([X.], Urteil vom 13. März 2008 -
IX ZR 14/07, [X.], 803 Rn. 11).
31
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b) Umstritten ist, ob in dem durch die Entgegennahme der Valuta bewirk-ten Wegfall
der Einrede der Nichtvalutierung auch eine Verfügung des [X.] (§
81 Abs. 1 [X.]) oder nur ein sonstiger [X.] zum Nachteil der Masse (§
91 Abs. 1 [X.]) liegt.

aa) Im Schrifttum ist die Auffassung verbreitet, der Wegfall der Einrede der Nichtvalutierung einer Sicherungsgrundschuld stelle jedenfalls dann eine Verfügung des Schuldners im Sinne von §
81 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar, wenn der Darlehensgeber die Darlehensvaluta nach Verfahrenseröffnung an den [X.] selbst auszahle ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 91 Rn. 29; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 91 Rn. 27; [X.]/Windel,
[X.], § 91 Rn. 31, 41; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 91 Rn. 28; [X.]/Sternal, [X.], 19.
Aufl., § 91 Rn. 19, 34; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 91 Rn. 46; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] zum Insolvenzrecht, 3.
Aufl., § 91 Rn. 18; [X.], Recht der Sicherungsgrund-schuld, 4. Aufl., Rn.
1023; [X.], [X.], 5.
Aufl., § 31 Rn. 52; Muthorst, [X.], 1794, 1798; krit. für Fahrnispfand-rechte: HK-[X.]/[X.], aaO, §
50 Rn. 12). Erfolge die Auszahlung an einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen [X.], soll dies nur nach § 91 Abs. 1 [X.] zu beurteilen sein ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO; HK-[X.]/[X.], aaO; Hmb-Komm-[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 91 Rn. 17; [X.]/Windel, aaO Rn. 31, 41; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; Muthorst, aaO S.
1798).
Im bankrechtlichen Schrifttum wird ohne weitere Diffe-renzierung vertreten, dass eine Neuvalutierung ohne Mitwirkung des Verwalters nicht in Betracht komme (Gaberdiel/[X.], Kreditsicherung durch Grund-
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18
-
schulden, 9. Aufl., Rn. 617, 859; Ganter in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 5. Aufl., §
90 Rn.
121).

Zur Begründung verweist diese Ansicht auf eine Vergleichbarkeit der Si-cherungsgrundschuld mit der [X.]. Dort sei die Entgegennahme der Valuta durch den Schuldner unmittelbar
darauf gerichtet, hinsichtlich des vor-läufigen Eigentumsrechts (Eigentümergrundschuld, §
1163 [X.]) eine sachen-rechtliche Zuordnungsänderung zu bewirken, weil erst durch die Valutierung der [X.] des Darlehensgebers aus §
488 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 [X.] entstehe (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
91 Rn.
27). Diese Lage sei mit derjenigen der Valutierung einer Sicherungsgrundschuld vergleichbar. Zwar entstehe das Grundpfandrecht forderungsunabhängig durch seine Eintragung, dem Eigentümer stehe aber gegen die Geltendmachung der Rechte aus der Grundschuld bis zur Auszahlung des [X.] die Einrede der Nicht-valutierung zu (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO
Rn. 28; jedenfalls im Ergebnis ebenso: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] zum [X.]recht, 3. Aufl., § 91 Rn. 18; [X.], [X.], 5. Aufl., § 31 Rn. 52).

bb) Nach der Gegenansicht beurteilt sich die insolvenzrechtliche Wirk-samkeit der Entgegennahme der Darlehensvaluta durch den Schuldner aus-schließlich nach § 91 [X.]. [X.], die der Masse bei Valutierung der Si-cherungsgrundschuld nach Verfahrenseröffnung entgehe, führe zur Entstehung eines Absonderungsrechts, dies sei eine Folge, die § 91 [X.] gerade [X.] solle ([X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2011, § 91 Rn. 40; [X.]/
Uhländer/[X.], § 91 Rn. 30; Kuszlik, Sicherheiten für künftige Forderungen in der Insolvenz, [X.], 56 f; [X.] in Festschrift für
[X.], 2000, [X.], 154; widersprüchlich [X.]/Windel, [X.], §
81 Rn. 8: ausschließliche An-35
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19
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wendbarkeit von §
91 [X.]; dagegen [X.]/Windel, aaO, §
91 Rn.
31, 41: [X.] an Darlehensnehmer unterfällt §
81 Abs. 1 [X.]; unklar FK-[X.]/
[X.], 9. Aufl. § 91 Rn. 7 f, 28).

[X.]) Schließlich wird vertreten, es bedürfe keines Rückgriffs auf die §§ 81, 91 [X.], weil die Darlehensrückzahlungsforderung nicht mehr entstehen könne, wenn an den Schuldner nach §
82 [X.] nicht mehr wirksam geleistet oder
valu-tiert werden könne (Eichel, Künftige Forderungen, S.
230, 233, 249 für Hypo-theken und Fahrnispfandrechte). Nach anderer Auffassung soll eine erst nach Verfahrenseröffnung erfolgende Valutierung eines nicht-akzessorischen Siche-rungsmittels unter Umständen eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§
129 ff [X.] sein (vgl. [X.], [X.] von Drittsicherhei-ten, [X.], 81 f, 89).

c) Richtigerweise stellt die Valutierung einer Grundschuld im Rahmen des bereits bestehenden [X.]s regelmäßig nur einen sonstigen Rechtserwerb im Sinne von § 91 Abs. 1 [X.] und keine Verfügung des [X.] dar.

aa) Die Auffassung, wonach sich die Wirksamkeit der Valutierung aus-schließlich nach § 82 Satz 1 [X.] richte, überzeugt nicht. §
82 [X.] stellt eine Sonderregelung für Leistungen des Drittschuldners an den Schuldner dar, die in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung oder der Anordnung von Verfügungsbe-schränkungen erfolgen. Liegen die Voraussetzungen der Norm vor, entstehen auch bei unbesicherten Darlehen Nachteile für die Masse, weil diese den [X.] aus § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.] verliert und zugleich der Rück-zahlungsanspruch des § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] entsteht. Hatte der Schuldner zugunsten des Darlehensgebers zur Absicherung seines Rückzah-37
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20
-
lungsanspruches jedoch zusätzlich Sicherheiten gestellt, liegt in dem durch die Valutierung herbeigeführten Wegfall der Einrede der Nichtvalutierung ein wei-tergehender Nachteil.

bb) § 81 Abs. 1 [X.] erfasst die Valutierung einer Grundschuld nicht. Maßgeblich ist die gesetzgeberische Wertentscheidung und die den §§ 80 ff, 91 [X.] zugrunde liegende gesetzgeberische Interessenbewertung.

(1) Bereits der von § 81 Abs. 1 [X.] verwendete Wortlaut der "Verfü-gung", der sich von dem in der [X.] weiterhin gebrauchten Begriff der Rechtshandlung (§§ 129 ff [X.]) unterscheidet, spricht gegen eine Einbe-ziehung von Fernwirkungen des Schuldnerhandelns. Jedoch kommt eine ent-sprechende Anwendung des § 81 [X.] auf solche Rechtshandlungen des Schuldners in Betracht, die [X.] wirken (vgl. [X.]/Windel, [X.], §
81 Rn. 5 ff, 8; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 81 Rn. 5). Inwieweit die-ses Erfordernis die Anwendung des § 81 Abs. 1 [X.] begrenzt (in diese Rich-tung [X.]/Windel, aaO; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 81 Rn. 5; [X.], [X.] Sicherungsmaß-nahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren, S. 59 f) oder ob § 81 [X.] entgegen dem Wortlaut auf jede Rechtshandlung des Schuldners mit Ausnahme von [X.] und Realakten anwendbar ist (so FK-[X.]/[X.], 9. Aufl., §
81 Rn. 3 f; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 81 Rn. 8 ff; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2009, § 81 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 3. Aufl., § 81 Rn. 11 ff; [X.]/Sternal, [X.], 19.
Aufl., § 81 Rn. 5 f; offengelassen von HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
81 Rn. 6), kann dahinstehen.
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21
-

Die Handlung des Schuldners muss jedenfalls unmittelbare rechtliche Wirkungen herbeigeführt haben (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2014

IX
ZR 147/11, [X.], 1002 Rn.
21). Hieran fehlt es bei dem durch bloße Entge-gennahme der Darlehensvaluta bewirkten Wegfall der Einrede der [X.], weil kein Wille des Empfängers erforderlich ist, die Leistung als Erfüllung entgegenzunehmen. [X.] von Sicherungsgrundschulden zu Lasten der Masse stellt sich nur als mittelbare Folge des [X.] dar ([X.]/Windel, [X.], § 81 Rn. 8), weil die Belastung des schuldnerischen Vermögens bereits bei Bestellung des Grundpfandrechts eingetreten ist. Der Wegfall der Einrede der Nichtvalutierung ist daher bei Begründung des [X.] bereits angelegt und vollzieht sich mit der Valutierung ohne weitere Handlung des Schuldners (vgl. Kuszlik, Sicherheiten für künftige Forderungen in der Insolvenz, S. 44 f; [X.] in
Festschrift für [X.], 2000, [X.], 154 f). Dass sich die Masseschmälerung bei der Höchstbetragshypothek als Rechtserwerb im technischen Sinne, bei der nicht akzessorischen Grundschuld dagegen als Verlust einer Einrede darstellt, steht einer einheitlichen insolvenz-rechtlichen Betrachtung beider wirtschaftlich gleichwertiger Fälle nicht entgegen ([X.]/Windel, aaO).

(2) Der Entstehungsgeschichte der Norm lassen sich keine Anhaltspunk-te für eine weite Auslegung auf die Valutierung einer Grundschuld entnehmen. Der Gesetzgeber der [X.] hat den Begriff der "Rechtshandlung"
des § 7 Abs. 1 KO bewusst durch denjenigen der "Verfügung"
des §
81 Abs. 1 [X.] ersetzt und die neue Vorschrift auf Verfügungen beschränkt (BT-Drucks. 12/2443, [X.] f). Soweit in der Begründung zu § 81 [X.] weiter ausgeführt wird, dass die neue Vorschrift im Grundsatz § 7 KO entspreche (BT-Drucks. 12/2443, [X.]
zu §
92 RegE),
bedeutet dies nicht, dass damit keine Rechts-42
43
-
22
-
änderung einhergeht (vgl. v. [X.], [X.], 1093, 1096; [X.], aaO
S.
149, 155; aA HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 81 Rn. 5; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 81 Rn. 6; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2009, §
81 Rn.
7; [X.]/Sternal, [X.], 19. Aufl., § 81 Rn. 5).

(a) In der Rechtsprechung zur Konkursordnung war der [X.] des § 7 KO auf die Valutierung von [X.] nicht abschließend geklärt. Das [X.] hat die Umwandlung einer Eigentümergrundschuld in eine [X.] durch Auszahlung
der Darlehensvaluta als Erwerb eines Rechts, und zwar des [X.], angesehen, welcher gemäß § 15 KO den [X.] gegenüber unwirksam sei. Die [X.]keit eines [X.], der auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners beruhe, ergebe sich aber aus § 7 KO (vgl. [X.] 1912, 398). Der [X.] hat den Erwerb eines Absonderungsrechts aus einer Sicherungsgrundschuld als sonstigen Rechtserwerb am Maßstab des § 15 KO gemessen, wenn der Sicherungsnehmer die durch sie gesicherten Forderungen erst nach der [X.] erworben hatte (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 1974 -
VIII ZR 81/73, [X.], 1218; vom 25. September 1972 -
VIII ZR 216/71, [X.]Z 59, 230, 234
f). § 15 KO sei auch anwendbar, wenn Grundschulden erst nach [X.] mit einer Forderung unterlegt wurden ([X.], Urteil vom 20. [X.] 2001 -
IX ZR 419/98, [X.], 337, 338).

(b) Im konkursrechtlichen Schrifttum war die Auffassung verbreitet, die Annahme der Valuta durch den Gemeinschuldner sei eine gegenüber der
Mas-se gemäß §
7 Abs. 1 Halbsatz 1 KO unwirksame Rechtshandlung ([X.]/
[X.], KO, 9. Aufl., § 7 Rn. 6, § 15 Rn. 33; [X.]/[X.], KO, 11. Aufl., §
7 Rn. 2 a und § 15 KO Rn. 9; [X.]/[X.]/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs-
und Vergleichsrecht, 11. Aufl., § 55 Rn. 989; [X.], Die Siche-44
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23
-
rung künftiger Ansprüche im Vermögen des Schuldners, S. 217 f, 224, 231 f; [X.], Die Sicherung der Konkursmasse gegen [X.]e, die nicht auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners beruhen (§ 15 KO), [X.] f; Wörbelauer, [X.] 1965, 580, 583 unter 3. a; aA [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 91 Rn. 12 mwN zum damaligen Streitstand).

(c) Die hierzu gegebenen Begründungen können für die Auslegung des Verfügungsbegriffs in § 81 Abs. 1 [X.] jedoch keine Geltung mehr [X.]. Der Begriff der Rechtshandlung des § 7 KO umfasste jede rechtlich er-hebliche Handlung des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung zu Lasten der Konkursmasse, nicht bloß jede Verfügung desselben ([X.], 53, 57; [X.]/[X.], aaO, § 7 Rn. 2). Die Reichweite wurde nur durch den nach §
7 KO erforderlichen Bezug der [X.] auf die Konkursmasse begrenzt (vgl. [X.]/[X.]/Stürner, aaO
§ 55 Rn. 983). Daher konnte der Gemeinschuldner auch nach Verfahrenseröffnung zwar noch Verpflichtungsge-schäfte eingehen, die hierdurch entstandenen [X.] waren aber keine Konkursforderungen im Sinne des § 3 KO ([X.]/[X.], aaO § 7 Rn. 3 mwN; [X.], Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren, [X.]). Hieran hat sich nach Inkrafttreten der [X.] nichts geändert, weil die Entstehung einer Insolvenzforderung gemäß § 38 [X.] zur Zeit der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens begründete [X.] gegen den Schuldner voraussetzt (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Konnte der Wegfall der Einrede der Nichtvalutierung noch unter den weiteren Begriff der Rechtshand-lung des §
7 Abs. 1 Halbsatz 1 KO gefasst werden, kann dies für den engeren Verfügungsbegriff des § 81 Abs. 1 [X.] nicht mehr gelten ([X.] in Fest-schrift für
[X.], [X.], 155; grundlegend zur Begriffsänderung: v.
[X.], [X.], 1093
ff).

46
-
24
-

(3) Angesichts der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für das Eröffnungsverfahren und für das eröffnete Verfahren ist es nicht
nach Sinn und Zweck des § 81 Abs. 1 [X.] geboten, die durch Auszahlung eines Darlehens an den Schuldner erfolgende Valutierung einer bereits bestellten Grundschuld in den Verfügungsbegriff des § 81 Abs. 1 [X.] einzubeziehen. Der [X.] wird im eröffneten Verfahren durch die Regelung des §
80 Abs. 1 [X.] sowie ergänzend durch §
91 [X.] gewährleistet. Gemäß § 80 Abs. 1 [X.] geht die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis mit Insolvenzeröffnung auf den [X.] über. Danach verliert der Schuldner mit der Verfahrenseröffnung alle Einwirkungsmöglichkeiten auf das von der Insolvenz betroffene Vermögen (vgl. HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., §
80 Rn. 1). § 81 [X.] und der nachfolgende § 82 [X.] enthalten insoweit besondere Regelungen. § 91 [X.] ergänzt diese Rege-lungen
um einen weiteren Masseschutz.

Für das Eröffnungsverfahren hat der Gesetzgeber den [X.] gewichtet. Die Regelung, nach der das Recht des Schuldners, das zur [X.] gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 [X.]), gilt im Eröffnungsverfahren nur entsprechend, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auf-erlegt ist (§
21 Abs. 2 Satz 1 [X.] Fall 1 [X.] in Verbindung mit §
22 Abs.
1 Satz 1 [X.]). Anders ist dies, wenn -
wie im Streitfall -
lediglich angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] Fall 2, § 22 Abs. 2 [X.]). Nur soweit [X.] nach § 21
Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] vorgesehen sind, gelten die §§ 81, 82 [X.] entsprechend (§ 24 Abs. 1 [X.]).
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-
25
-

Hingegen ist § 91 [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] im Eröffnungsverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Problematik in § 24 [X.] von einer Verweisung auf § 91 [X.] abgesehen. Die [X.] enthält keine Regelung, welche einen sonstigen, nicht auf Verfügungen des Schuldners oder Vollstreckungsmaßnahmen für einen Gläubiger beruhenden Rechtserwerb im Eröffnungsverfahren ausschließt ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 -
IX
ZR 102/03, [X.]Z 170, 196 Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 2009

IX
ZR 90/08, [X.], 2391 Rn. 15; vom 10. Dezember 2009

IX
ZR 1/09, [X.], 222 Rn. 27; vom 26. April 2012

IX
ZR 136/11, [X.], 1129 Rn. 6). Dies gilt auch für die Valutierung von Grundschulden.

d) Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner die Darlehensvaluta ausdrücklich abgerufen hat und ob die Aus-zahlung der Darlehensvaluta einen solchen Abruf voraussetzte. Soweit hier-durch die Valutierung der Grundschuld erreicht wurde, handelt es sich dabei um keine einer Verfügung vergleichbare Einwirkung auf das Grundpfandrecht. [X.] ändert sich nichts, wenn der Schuldner die Darlehensvaluta erst auf seinen ausdrücklichen Wunsch entgegennimmt. Zudem enthielt der Darlehensvertrag im Streitfall keine Regelung, wonach der Darlehensgeber die Leistung gemäß §
488 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht ohne vorigen ausdrücklichen "Abruf"
des [X.] erbringen darf.

C.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig

561 ZPO). Dem Kläger steht nicht deshalb ein Bereiche-49
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26
-
rungsanspruch zu, weil es an einem wirksamen [X.] zugunsten der
[X.] oder einer insolvenzfesten Auszahlung des Darlehens fehlt.

I.

Die Beklagte hat die Grundschuld mit Rechtsgrund erworben. Dies richtet sich nach der -
vom Berufungsgericht zu Unrecht offen gelassenen -
Wirksam-keit des zwischen Schuldnerin und Beklagter geschlossenen Sicherungsver-trags.

Rechtsgrund der Bestellung oder Abtretung einer Sicherungsgrundschuld ist die Sicherungsvereinbarung ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1988

III
ZR 107/87, [X.], 210, 211; Beschluss vom 20. März 2013 -
XII [X.], [X.], 1676 Rn. 13). Die in der [X.] vom 7. [X.] 2011 enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung der Schuldnerin ist in-solvenzrechtlich wirksam. Ist -
wie im Streitfall
-
lediglich ein Zustimmungsvor-behalt angeordnet, kann der Schuldner auch nach Anordnung des [X.] uneingeschränkt [X.] eingehen ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2009

IX ZR 1/09, [X.], 222 Rn.
26; FK-[X.]/
[X.], 9. Aufl., §
81 Rn.
1, 4; HK-[X.]/[X.],
9.
Aufl., § 81 Rn. 6; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 81 Rn. 5; [X.] in Kübler/Prütting/Bork,
[X.], 2009, § 81 Rn. 2, 5 und 7; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 81 Rn. 5; [X.]/Sternal, [X.], 19. Aufl., § 81 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
81 Rn. 1, 3). Zwar gelten bei einem Verstoß gegen eine der in §
21 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] vorgesehenen [X.] die §§
81, 82 [X.] entsprechend (§ 24 Abs. 1 [X.]). Bereits ihrem Wortlaut nach regeln die vorgenannten Vorschriften nur "Verfügungen". Im allgemeinen Zivilrecht werden darunter solche Rechtsgeschäfte verstanden, durch die unmittelbar ein 52
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27
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Recht begründet, übertragen, belastet, aufgehoben oder sonst wie in seinem Inhalt verändert wird. §
21 Abs. 2 Satz 1 [X.] Fall 2 [X.] verwendet den [X.]. [X.] zählen nicht hierzu.

II.

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist durch die Auszah-lung der Darlehensvaluta an die Schuldnerin ein Darlehensrückzahlungsan-spruch der [X.] entstanden.

1. Gemäß §
488 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 [X.] ist der Darlehensnehmer ver-pflichtet, bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Dies setzt voraus, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des [X.] ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Weise zugeführt worden ist ([X.], Urteil vom 12. Juni 1997

IX [X.], [X.], 1658, 1659; [X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
488 Rn. 11).

2. Die Erfüllung nach § 362 [X.] tritt regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass es weiterer Umstände, insbesondere einer dahingehenden Vereinbarung, bedürfte ([X.], Urteil vom 20. Juli 2010

XI ZR 236/07, [X.]Z 186, 269 Rn. 25; vom 21. November 2013

[X.], [X.], 21 Rn. 21; vom 21. April 2015

[X.], [X.]Z 205, 90 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., §
362 Rn. 7). Die Erfüllung und damit die Befreiung des Drittschuldners von seiner Leistungspflicht treten aber nur ein, wenn an den Empfangszuständigen geleistet worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 54
55
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28
-
21. April 2015, aaO Rn. 14 f). Die Empfangszuständigkeit des Gläubigers fehlt, wenn ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2015, aaO Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., §
362 Rn. 14; MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 362 Rn. 12; [X.]/
[X.], [X.], 77. Aufl., §
362 Rn. 4; [X.] Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 12. Aufl., § 362 Rn. 9; Soergel/[X.], [X.], 2009, Vor § 362 Rn. 7; [X.]/Olzen, [X.], Neubearbeitung 2016, § 362 Rn. 38).

3. Aufgrund des angeordneten [X.] (§ 21 Abs. 2 Satz
1 [X.] Fall 2 [X.]) war die Schuldnerin im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt,
die Darlehensvaluta ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters zu empfangen. Allerdings gelten bei einem Verstoß gegen die in § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] vorgesehenen [X.] gemäß § 24 Abs.
1 [X.] die §§ 81, 82 [X.] entsprechend. Nach §
82 Satz 1 [X.] wird der Leistende befreit, wenn nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfül-lung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden ist, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, wenn er zur [X.] die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte.

a) Im insolvenzrechtlichen Schrifttum ist umstritten, ob die bloße Entge-gennahme oder Annahme einer geschuldeten Leistung durch den Schuldner als Verfügung im Sinne des §
81 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen ist (so FK-[X.]/
[X.], 9. Aufl., §
81 Rn. 10; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 82 Rn. 1, 6; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 82 Rn. 1; [X.]/Uhländer/[X.], [X.], §
82 Rn. 1, 3; [X.], Sicherungsmaßnahmen im [X.], S. 155 Fn.
69; [X.], Z[X.] 2008, 16, 17 f; ablehnend: [X.]/
Windel, [X.], § 81 Rn. 6; [X.], [X.] Sicherungsmaßnah-
57
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29
-
men im Insolvenzeröffnungsverfahren, S. 107
f; vgl. auch MünchKomm-[X.]/
[X.], aaO Rn. 8; [X.], [X.], 149, 150).

b) Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, weil nach übereinstimmen-der Auffassung die Vorschrift des § 82 [X.] auf Leistungen von [X.] an den Schuldner vorrangig anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] stellt sich der durch §
82 [X.] den [X.] aus [X.] eingeräumte Gutglaubensschutz, wie schon die Vorgängervor-schrift des § 8 Abs. 2 und 3 KO, als besondere, abschließende Vergünstigung dar, die zugleich dem öffentlichen Interesse an einem effektiven Insolvenzver-fahren dient ([X.], Urteil vom 16. Juli 2009 -
IX [X.], [X.]Z 182, 85 Rn.
13, Beschluss vom 12. Juli 2012 -
IX [X.], [X.], 1553 Rn. 10). Sie schützt den Leistenden in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständigkeit seines Gläubigers, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über des-sen Vermögen so lange unbekannt geblieben ist, wie er den [X.] noch zu verhindern vermag ([X.], Urteil vom 16. Juli 2009, aaO Rn. 9). Dieser Schutz beschränkt sich auf den guten Glauben des Leistenden in den [X.] der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 6). Das Schrifttum stimmt dem im Ergebnis insoweit zu, als § 82 [X.] eine Sonderregelung für Leistungen an den nicht (mehr) empfangszuständigen Schuldner darstellt (vgl. FK-[X.]/[X.], 9. Aufl., §
82 Rn. 24; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., §
82 Rn. 13; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 82 Rn. 1; [X.] in Kübler/
Prütting/Bork, [X.], 2009, § 82 Rn. 4; [X.]/Uhländer/[X.], [X.], §
82
Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
82 Rn. 1; [X.]/Sternal, [X.], 19. Aufl.,
§
82 Rn. 1,
§ 91 Rn. 48; [X.]/[X.], 59
-
30
-
[X.], 14. Aufl., §
82 Rn. 1; [X.], [X.] Sicherungsmaß-nahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren, [X.], 108, 254; [X.], Z[X.] 2008, 16, 17 f; [X.] in Festschrift für
Wellensiek, 2011, [X.], 214).

c) Der Darlehensrückzahlungsanspruch der [X.] entstand mit [X.] der Valuta durch die Schuldnerin am 19. Januar 2012, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an diesem Tag noch keine Kenntnis von der bereits am 24. November 2011 erfolgten Anordnung des [X.] und der Veröffentlichung am 25. November 2011 hatte.

Das Berufungsgericht hat als unstreitige Tatsache festgestellt, dass die Beklagte erst am 24. Januar 2012, also nach Auszahlung der Valuta an die Schuldnerin, von der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und des Zustimmungsvorbehaltes positive Kenntnis erlangt habe. Abweichende Fest-stellungen, wonach der Kläger eine frühere positive Kenntnis der [X.]
be-hauptet hätte, hat es nicht getroffen. Damit steht aber zugleich fest, dass die Beklagte am [X.] der Valuta an die Schuldnerin von der Anord-nung keine Kenntnis hatte. Auf eine etwaige fahrlässige Unkenntnis der Beklag-ten ab dem übernächsten Tag nach der Veröffentlichung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.]), hier also ab dem 28. November 2011, käme es nicht an. § 82 Satz 1
[X.] versagt den Gutglaubensschutz nur bei positiver Kenntnis (vgl. Hmb-Komm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
82 Rn. 28, [X.] in Festschrift für
Wellensiek, 2011, [X.], 218). Insoweit bestand auch keine diesbezügliche Informations-beschaffungspflicht der [X.] ([X.], Urteil vom 15. April 2010

IX
ZR 62/09, [X.], 940 Rn. 14; [X.], aaO).

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D.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein Bereicherungsanspruch des [X.] kann auf der Grundlage des derzeitigen Sach-
und Streitstandes nicht ausgeschlossen werden.

1. Aufgrund des dem Schuldner zustehenden [X.]s
hinsichtlich der Grundschuld kann in einer nach Eintritt der Verfügungsbe-schränkungen getroffenen neuen Sicherungsvereinbarung eine verfügungsglei-che und daher nach §
81 Abs. 1 [X.] unwirksame Handlung der Schuldnerin liegen.

a) Bei der Sicherungsvereinbarung handelt es sich um eine formfreie ([X.], Urteil vom 21.
Februar 2008

IX
ZR 255/06, [X.], 602 Rn. 16), schuldrechtliche Abrede ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 15 Rn. 198). Sie bestimmt, für welche Forde-rungen und
in welchem Umfang die Grundschuld dem Sicherungsnehmer haftet ([X.],
aaO Rn. 202). Ist sie nicht zustande gekommen oder fällt sie nachträglich weg, ist der Gläubiger um das dingliche Recht [X.] (MünchKomm-[X.]/Lieder, 7. Aufl., § 1191 [X.] Rn. 22 mwN). Erhält der Grundschuldgläubiger auf das dingliche Recht mehr als den Betrag der ge-sicherten Forderungen, so ist der Mehrbetrag an den [X.] herauszugeben. Diesem gebührt der [X.], der aus der über den Siche-rungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstücks entsteht ([X.], Urteil vom 19.
Oktober 2017

IX
ZR 79/16, [X.], 2299 Rn. 12).
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Dem Sicherungsgeber einer Grundschuld steht ein aufschiebend beding-ter [X.] gegen den Sicherungsnehmer zu ([X.], Urteil vom 25. März 1986 -
IX ZR 104/85, [X.], 763, 765, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 97, 280;
vom 18. Juli 2014 -
V [X.], [X.], 1719 Rn. 28). Der [X.] bestimmt, wann und unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsnehmer die Grundschuld dem Sicherungsgeber zurückgewähren muss ([X.], Urteil vom 19. April 2013 -
V [X.], [X.]Z 197, 155 Rn. 12). Ist ein enger [X.] vereinbart, bei dem die Grundschuld nur der Siche-rung einer bestimmten Verbindlichkeit dient, tritt die aufschiebende Bedingung schon mit der Tilgung der Anlassverbindlichkeit ein. Ist dagegen ein weiter [X.] vereinbart, der eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, kann die Rückgewähr erst dann verlangt werden, wenn eine solche [X.] endgültig nicht mehr in Betracht kommt; das ist der Fall, wenn die Ge-schäftsbeziehung endet ([X.], Urteil vom 10. November 2011

[X.], [X.]Z 191, 277 Rn. 13 ff.; vom 19. April 2013,
aaO Rn. 12). Wenn sich aus der Sicherungsvereinbarung nichts anderes ergibt, muss die Grundschuld auf Ver-langen des Sicherungsgebers auch in Teilen zurückgewährt werden; dies setzt voraus, dass insoweit eine endgültige Übersicherung eingetreten ist, mit der der [X.] entfallen ist ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 1989

V
ZR 53/88, [X.], 423, 424; vom 10. November 2011,
aaO Rn. 16; vom 19.
April 2013, aaO).

b) Erweitert der Schuldner nach Eintritt der [X.] den bisherigen Haftungsumfang der Grundschuld durch eine neue oder geän-derte Sicherungsvereinbarung und ermöglicht er so eine Neuvalutierung oder eine weitergehende Valutierung der Grundschuld, die nicht durch die frühere Sicherungsvereinbarung gedeckt war, greift er in [X.]er Weise in 65
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den [X.] seines Vermögens ein. Soweit die neue [X.] eine gegenüber der bisherigen Sicherungsvereinbarung erweiterte Haftung der Grundschuld ermöglicht, ist sie daher nach Eintritt von [X.] gemäß § 81 Abs. 1 [X.] unwirksam.

aa) Die Sicherungsvereinbarung entscheidet darüber, in welchem [X.] das Grundstück belastet ist. Schließt der Schuldner eine neue Sicherungs-vereinbarung ab, greift diese dann unmittelbar in den [X.] ein, wenn die Grundschuld dadurch in einem weitergehenden Umfang als zuvor als Sicherheit dient. Es handelt sich um eine [X.]e Handlung des Schuldners, weil der Schuldner mit einer Änderung der Sicherungsvereinbarung die ihm zustehenden [X.] in ihrem Umfang und inhaltlichen Bestand ändert. Bestand ein bedingter [X.] zugunsten der Schuldnerin, stellt die Änderung eine [X.]e Handlung dar. Die Er-weiterung des [X.]s gegenüber der bisherigen Sicherungsverein-barung wirkt zugleich wie ein Verzicht auf den bestehenden bedingten Rückge-währanspruch. Mithin handelt es sich bei der Erweiterung einer [X.] um eine einer Verfügung im Sinne des § 81 Abs.
1 [X.] gleichste-hende Handlung des Schuldners.

bb) Hierfür spricht, dass eine bereits bestellte Grundschuld nach der Rechtsprechung des [X.] nach Abtretung des Rückgewähran-spruchs aus dem Vermögen und der Insolvenzmasse des Sicherungsgebers nur
insoweit einen Sicherungswert behält, als
der Sicherungsnehmer allein oder im Einvernehmen mit dem Sicherungsgeber selbst oder dem Insolvenzverwalter über dessen Vermögen, etwa zur Besicherung eines Massekredits, die [X.] revalutieren kann, ohne dadurch den Inhalt des [X.]s zu verändern ([X.], Urteil vom 10. November 2011 -
[X.], [X.]Z 191, 67
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277 Rn. 9). Der Abtretungsempfänger des Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld ist deshalb in seiner Rechtsposition gegenüber dem Schuldner erst dann gesichert, wenn der abgetretene Anspruch durch Wegfall des [X.]s entstanden war ([X.], Urteil vom 10. November 2011, aaO Rn. 12; vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1986

IX ZR 104/85, [X.], 763, 765 unter I.2.). Dies hängt insbesondere davon ab, ob eine weite oder [X.] getroffen wurde.

Ebenso ist für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Handlung des Schuldners im Hinblick auf den Sicherungsumfang der Grundschuld eine [X.]e Handlung im Sinne des § 81 Abs. 1 [X.] darstellt, auf die Valutierungsmöglichkeiten vor Änderung der Sicherungsvereinbarung abzustel-len. Bei einer zu [X.]en verschafften Grundschuld ergibt sich die tatsächliche Belastung des schuldnerischen Vermögens erst aus dem Inhalt der Sicherungsvereinbarung. In welchem Umfang und aus welchem Anlass die be-stellte Grundschuld als Sicherheit in Betracht kommt, folgt aus der [X.]. Diese beeinflusst somit unmittelbar die dem Schuldner zu einer [X.] gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zustehenden Rechte. Dies rechtfertigt es, den Abschluss der Sicherungsvereinbarung bei einer Grundschuld als [X.]e Handlung anzusehen, soweit dadurch der Haftungsumfang der Grundschuld festgelegt wird. Der [X.] hat die Erweiterung einer Sicherungsvereinbarung daher bereits am Maßstab der "§§ 81, 91 [X.]"
gemessen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2008 -
IX ZR 255/06, [X.], 602 Rn. 20).

c) Im Streitfall ist mithin entscheidend, ob die Schuldnerin den Siche-rungsumfang der Grundschuld durch den Abschluss einer neuen Sicherungs-vereinbarung mit der [X.] erweitert hat. Dies ist der Fall, wenn und soweit 69
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der Schuldnerin vor Abschluss der neuen Sicherungsvereinbarung bereits ein fälliger und durchsetzbarer [X.] gegen die

Bank zustand. Gleiches gilt, wenn eine Revalutierung der Grundschuld über die zuletzt noch gesicherte Verbindlichkeit in Höhe von 45.220,82

mit der

[X.] ausgeschlossen war. Abzustellen ist insoweit auf die gesicherte Hauptforderung. Umgekehrt fehlt es an einer [X.]en Handlung der Schuldnerin, wenn eine [X.] in Höhe des von der [X.] gewährten Darlehens bereits nach der mit der

[X.] möglich war. Dann führt die neue Sicherungsvereinbarung zu keiner erweiterten Haftung der Grundschuld (vgl. Gaberdiel/[X.], Kreditsicherung durch Grundschulden, 9. Aufl., Rn.
985.2 und [X.]). Dies hängt entscheidend vom Inhalt der [X.] mit der

Bank ab. Diesen wird das Berufungsgericht aufzuklären haben.

2. Die Beklagte kann sich hinsichtlich einer Erweiterung des [X.] durch eine unwirksame [X.]e Handlung der
Schuldnerin
nicht auf einen Gutglaubensschutz gemäß §§
892, 893 [X.] berufen. Zwar bleiben die §§
892, 893 [X.] gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.] unberührt. Ein Insolvenzvermerk ist im Streitfall erst nach Abschluss der [X.] eingetragen worden. Der Gutglaubensschutz
erfasst
jedoch weder Änderung noch Abschluss der Sicherungsvereinbarung.

a) §§ 892, 893 [X.] betreffen den Erwerb von Rechten an einem Grund-stück oder von Rechten an einem solchen Recht sowie Rechtsgeschäfte in [X.] im Grundbuch eingetragenen Rechts mit demjenigen, für welchen dieses Recht im Grundbuch eingetragen ist. Die Vorschriften schützen über §
81 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch den guten Glauben an die Richtigkeit und Voll-71
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ständigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die uneingeschränkte [X.] hinsichtlich dieser Rechte (vgl. HK-[X.]/[X.], 9.
Aufl., § 81 Rn. 39). Insoweit wird vertreten, dass für denjenigen, der in [X.] der insolvenzrechtlichen [X.] die Grundschuld valutiert, der Schutz der §§ 892, 893 [X.] jedenfalls entsprechend heranzuzie-hen sei ([X.]/Windel, [X.],
§ 91 Rn. 123; [X.], [X.], 5. Aufl., § 31 Rn. 53; [X.], [X.], 13. Aufl., §
91 Rn. 15). Darauf kommt es im Streitfall nicht an.

b) Die §§ 892, 893 [X.] gelten weder für den Abschluss noch für eine Änderung des [X.]s. Die Sicherungsvereinbarung begründet stets nur Einreden, die der Grundschuld entgegengehalten werden können (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2015, § 1191 Rn. 4 f). Sie stellt eine [X.] Vereinbarung zwischen dem Sicherungsgeber und dem [X.] dar (MünchKomm-[X.]/Lieder, 7. Aufl., § 1191 Rn. 20 f); dies steht einer Anwendung von §§ 892, 893 [X.] auf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen ent-gegen, welche die Befugnisse des Sicherungsnehmers aus dem [X.] erweitern. Maßgeblich für die Frage, wer Sicherungsgeber und Siche-rungsnehmer ist, sind nicht sachenrechtliche Gesichtspunkte, sondern eine Auslegung der Sicherungsvereinbarung ([X.], Urteil vom 20. November 2009
-
V
ZR 68/09, [X.], 210 Rn. 14; [X.], ZIP 1990, 969, 970). [X.] muss der Sicherungsgeber nicht mit dem Eigentümer des Grundstücks identisch sein ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1988 -
III ZR 107/87, [X.], 210, 211; vom 20. November 2009, aaO). Im Grundbuch eingetragen sind der Inhaber der Grundschuld und der Eigentümer des Grundstücks, nicht aber Si-cherungsgeber und Sicherungsnehmer.

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37
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E.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, nachdem die Parteien zum Umfang der mit der

[X.], insbesondere zum Recht zur Revalutierung keinen Vortrag gehalten haben. Insoweit ist den [X.] Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2015 -
102 [X.]/14 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2015 -
I-27 U 52/15 -

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Meta

IX ZR 230/15

19.04.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2018, Az. IX ZR 230/15 (REWIS RS 2018, 10476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10476

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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