Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 1 StR 473/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3985

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Gegenstand

Konkurrenz: Zusammentreffen von einer angedrohten Tat mit dem Versuch des angedrohten Verbrechens


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die auf die nicht ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Das [X.] hat übersehen, dass der Tatbestand der Bedrohung von dem versuchten Verbrechen konsumiert wird, wenn die angedrohte Tat mit dem Versuch oder der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammentrifft (vgl. [X.], Urteil vom 1. Februar 2005 - 1 [X.], NJW 2005, 1203, 1205; Schluckebier in [X.], 12. Aufl., § 241 Rn. 31; Sinn in MünchKomm StGB, 2. Aufl., § 241 Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 241 Rn.16). Daher war der Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt.

4

Angesichts des Umstandes, dass die [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafe von einer tateinheitlichen Begehung von versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung ausgegangen ist, aber der versuchte Mord und die gefährliche Körperverletzung den alles überlagernden Schwerpunkt dieses Tatgeschehens ausmachen, kann der Senat ausschließen, dass die fehlerhafte konkurrenzrechtliche Beurteilung die Bemessung der Strafe beeinflusst hat.

5

Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum                          Radtke                       Mosbacher

                Fischer                          Bär

Meta

1 StR 473/15

14.10.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Traunstein, 25. Juni 2015, Az: 5 Ks 402 Js 25686/14

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 52 StGB, § 211 StGB, § 241 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 1 StR 473/15 (REWIS RS 2015, 3985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3985

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Wird zitiert von

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