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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:050416B5STR556.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCH[X.]USS
5
StR 556/15
vom
5. April
2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen
Mordes u.a.
hier:
Anhörungsrüge der [X.]
H.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. April
2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten
H.
vom
15. März 2016 gegen den [X.]sbeschluss vom 2. März 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat mit Beschluss vom 2. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2015
als unbegründet verworfen. Hiergegen hat die Verurteilte
gemäß § 356a StPO Anhörungsrüge erhoben, mit der sie insbesondere geltend macht, der [X.] hätte in seinem Beschluss auf ihre Ausführungen zur Sachrüge eingehen müssen.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entschei-dungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbrin-gen der Verurteilten einschließlich ihrer mit der Gegenerklärung vom 21. [X.] nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Anlass zu einer ergänzenden Bemerkung im Rahmen des Verwerfungsbeschlusses
nach § 349 Abs. 2 StPO bestand lediglich mit Blick auf die auch von der Verurteilten 1
2
3
-
3
-
erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen das [X.]
[X.].
.
Aus dem Umstand, dass der [X.] darüber hinaus die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor ([X.], NJW 2014, 2563, 2564; 2006, 136; StraFo 2007, 370; siehe auch [X.],
[X.], 95, 102). Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Sachrüge erst in [X.] zur Antragsschrift des [X.] weiter aus-geführt wird ([X.], Beschlüsse vom 5. Mai 2014
1 [X.], juris Rn. 8, und vom 2. September 2008
5 [X.]/08, [X.], 52, jeweils mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 2. September 2015
1 [X.], juris Rn. 6).
Sander König Berger
Bellay Feilcke
4
5
Meta
05.04.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2016, Az. 5 StR 556/15 (REWIS RS 2016, 13628)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13628
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