Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 5 StR 235/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4264

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das [X.] hat den Angeklagten hinsichtlich der Tat nach Ziffer II.2 der Urteilsgründe wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 [X.]“ schuldig gesprochen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es ausgehend vom Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG bejaht, einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG dagegen verneint. Die [X.] hat für die Tat sodann wie schon für die Tat nach Ziffer II.1 der Urteilsgründe „im Ergebnis ebenfalls den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu Grunde gelegt“ und die Anwendung dieses „regulären Strafrahmens des § 29a BtMG“ ausdrücklich für angemessen erachtet. Dabei hat sie jedoch verkannt, dass für die Tat weiterhin der Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe maßgeblich blieb und der zurücktretende Tatbestand nach § 29a Abs. 1 BtMG (Strafdrohung von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) demgegenüber lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Strafrahmenuntergrenze entfaltete (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 16. November 2021 – 3 StR 200/21; vom 1. September 2020 – 3 [X.]). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, weil sich das [X.] bei der Zumessung der Einzelstrafe ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat.

Gericke     

  

Mosbacher     

  

Resch

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 235/23

05.07.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 13. März 2023, Az: 619 KLs 15/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 5 StR 235/23 (REWIS RS 2023, 4264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4264

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