Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. 4 StR 89/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6313

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 89/13

vom
24. April
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 24.
April
2013
gemäß §
206a Abs.
1, §
349 Abs.
2
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
September 2012 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung und
im Fall
II.
55 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in sieben Fällen, der Körperverletzung in 57
Fällen und der Nöti-gung schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels
und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes in sieben Fällen, "vor-sätzlicher
Körperverletzung" in 58
Fällen, Bedrohung sowie wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung ma-teriellen Rechts gestützten Revision. Die erst in der Gegenerklärung zum [X.] des [X.] erhobene Verfahrensrüge ist nicht innerhalb der [X.] des §
345 Abs.
1 StPO angebracht worden und damit unzulässig. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Soweit der Angeklagte wegen Bedrohung und im Fall
II.
55 der Urteils-gründe wegen Körperverletzung verurteilt worden ist, besteht das Verfah-renshindernis der Verfolgungsverjährung, weil nach den von der [X.] getroffenen Feststellungen und Wertungen zu Gunsten des Angeklagten
davon auszugehen ist, dass die Verjährungsfristen des §
78 Abs.
3 Nr.
4 und 5 StGB zum Zeitpunkt der ersten in Betracht kommenden Unterbrechungshandlung
nach §
78c Abs.
1 Satz
1 StGB

der Bekanntgabe der Einleitung des [X.] an den Angeklagten am 29.
Oktober 2011

bereits abgelaufen waren.
Die Bedrohung beging der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen an einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Einzug in die [X.] in die

straße in S.

am 1.
Januar 2006 und vor dem 31.
März
2009. Bei einer danach möglichen Tatbegehung vor dem 30.
Oktober 2008 ist 1
2
3
-
4
-
die dreijährige Verjährungsfrist des §
78 Abs.
3 Nr.
5 StGB bereits verstrichen gewesen, als dem Beschuldigten die Einleitung des Ermittlungsverfahrens [X.] gemacht wurde. Hinsichtlich der jeweils einmal im Monat zum Nachteil seines [X.] verübten [X.] hat die [X.]

von den Taten
II.
58 und 67 der Urteilsgründe abgesehen

eine weitere zeitliche Einordnung der einzelnen im Wesentlichen gleichförmig verlaufenden Taten nicht vornehmen können. Sie ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass eine Körperverletzung am 29.
Oktober 2006 und damit in bereits [X.] begangen wurde. Da eine zeitliche Reihenfolge bei
der Begehung der verschiedenen Körperverletzungen nicht festgestellt werden konnte, lassen die Urteilsfeststellungen die Möglichkeit offen, dass die Tat
II.
55 der Urteilsgründe, bei welcher der Kläger seinen Stiefsohn nicht nur schlug, sondern auch mit dem Fuß gegen Beine und Rücken trat und für die eine Ein-zelfreiheitsstrafe von zwei Monaten statt von einem Monat wie für die übrigen zeitlich nicht näher festlegbaren [X.] (II.
1 bis 54, 56 der
Urteilsgründe) verhängt worden ist, diejenige Tat war, die am 29.
Oktober 2006 verübt wurde. Bei dieser Sachlage geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten
davon aus, dass hinsichtlich der Tat
II.
55 der Urteilsgründe [X.] eingetreten ist.
Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der beiden [X.] von vier und zwei Monaten. Der [X.] bleibt hiervon
unberührt, da der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstra-fen

unter anderem sieben [X.] von jeweils zwei Jahren und
4
-
5
-
drei
Monaten

ausschließen kann, dass die [X.] ohne die entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
[X.] Dr.
Mutzbauer ist ur-laubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert.
Roggenbuck
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Reiter

Meta

4 StR 89/13

24.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. 4 StR 89/13 (REWIS RS 2013, 6313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6313

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