Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2017, Az. V ZR 45/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3925

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:131017UV[X.].17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
45/17

Verkündet am:

13. Oktober 2017

Langendörfer-Kunz
Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1004 Abs. 1; [X.]
§ 10 Abs. 6 Satz 3
Für Unterlassungs-
und [X.] der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB be-steht auch dann keine geborene [X.] des Verbandes ge-mäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.], sondern lediglich eine gekorene [X.] gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.], wenn [X.] ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ste-hender Dritter ist.
[X.], Urteil vom 13. Oktober 2017 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter [X.] und Dr.
Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des [X.] -
5. Zivilkammer -
vom 19. Januar 2017 und das Urteil des [X.] vom 12. April 2016 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. sämtliche auf dem Zugangsweg zum Gebäudegrundstück [X.]

7,

[X.]

, befindlichen beweglichen Gegenstände -
soweit sie auf dem zum Gebäudegrundstück S.

12,

[X.]

, gehörenden Bereich abgestellt sind -, insbesondere eine Holzwand, eine Sitzbank, Pflanzkübel, Blumenkästen, Figuren sowie ein Gestell, zu entfernen
sowie

2. es künftig zu unterlassen, Gegenstände auf dem zum Gebäudegrundstück S.

12,

[X.]

, gehörenden Bereich des [X.] zum Gebäudegrundstück [X.]

7,

[X.]

, zu stellen sowie

3. den Klägern vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in

[X.] trägt der Beklagte.

-
3
-
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin und der Kläger sind Wohnungseigentümer in einer aus meh-reren Mitgliedern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Das [X.] der Wohnungseigentümer grenzt in dem Bereich, in dem der Klägerin ein Sondernutzungsrecht an dem Garten zusteht, an das Grundstück des [X.]. Dessen Haus ist über einen in diesem Grenzbereich der beiden [X.] gelegenen Weg erreichbar; er verläuft
teilweise über das Grundstück der Wohnungseigentümer. Das Zugangsrecht wird durch
zwei Grunddienstbarkei-ten gesichert, die zu Lasten des Grundstücks der Wohnungseigentümer und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks des Beklagten im Grundbuch eingetragen sind. In der Bestellungsurkunde für die erste Grund-dienstbarkeit vom 30.
November 1981 heißt es u.a.:

Für die Grunddienstbarkeit gelten folgende nähere Bestimmungen:

Das Recht berechtigt zum ungehinderten Zugang zu dem berechtigten Grundstück auf

Als Inhalt der Grunddienstbarkeit ist weiter vereinbart, dass die Unterhaltskosten des Zugangs der Eigentümer des berechtigten Grundstücks trägt.

Die weitere, im Jahr 1986 bestellte Grunddienstbarkeit bestimmt, dass das Übergangsrecht direkt von der Straße
her
über das belastete Grundstück ausgeübt werden kann.

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-

Der Beklagte hat auf dem vor seinem Haus befindlichen Teil des [X.] eine Holzwand, eine Gartenbank, Pflanzkübel, Blumenkästen, Figu-ren und ein Gestell aufgestellt. Die Kläger verlangen die Entfernung dieser [X.], soweit sie sich auf dem den Wohnungseigentümern gehörenden Bereich
des [X.] befinden, die künftige Unterlassung der Aufstellung von Gegenständen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen [X.], deren Zurückweisung der Beklagte beantragt,
verfolgen die Kläger ihr Be-gehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Kläger zur Geltendma-chung von Unterlassungs-
und [X.]n nicht , vielmehr stehe der Wohnungseigentümergemeinschaft eine geborene [X.] gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz
1 [X.] zu. Die Ansprüche
seien gemeinschaftsbezogen, weil es um die Beeinträchtigung des [X.] wegen Verletzung einer auf dem gesamten [X.]sei-gentum lastenden Grunddienstbarkeit gehe. Zudem richte sich
der Anspruch gegen einen [X.], der nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft sei. Dieser könnte
einer Vielzahl von Klagen einzelner Eigentümer ausgesetzt
sein, ohne dass eine Rechtskrafterstreckung einträte. Überdies widerspräche die Möglichkeit mehrerer Verfahren gegen den [X.] den Grundsätzen der einheitlichen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 1 3
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iche Meinungsunterschiede geben;
dies mache
eine gemeinsame Entscheidung im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums notwendig.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Kläger sind befugt, den Unterlassungs-
und Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten selbständig gerichtlich geltend zu machen.

1.
Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Grundstück nicht im Eigentum des Verbandes, sondern im Miteigentum sämtlicher Wohnungseigen-tümer steht und daher bei Störungen des Miteigentums allein die [X.] Inhaber des Anspruchs
nach § 1004 Abs. 1 BGB sind. Von der mate-riellen Inhaberschaft des Rechts
(Aktivlegitimation)
zu unterscheiden ist die -
die Zulässigkeit der Klage betreffende -
Frage, ob der einzelne [X.] die Befugnis besitzt, Ansprüche, die aus dem
Miteigentum folgen, selbständig gerichtlich geltend zu machen. Besteht eine geborene [X.] des Verbandes (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]) oder hat der Verband die [X.] durch einen entsprechenden Beschluss an sich gezogen
(gekorene [X.], § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.]), fehlt es an der Prozessführungsbefugnis des einzelnen [X.]s. Diese steht dann allein dem Verband zu (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 2015 -
V [X.], NJW
2016, 53 Rn. 6; Urteil vom 5. Dezember 2014 -
V [X.], [X.]Z 203, 327 Rn. 6 und 13 ff.).

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2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet der
gel-tend gemachte
Unterlassungs-
und Beseitigungsanspruch
keine geborene [X.] des Verbandes.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s besteht für Unterlas-sungs-
und [X.] aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB -
anders als etwa für Schadensersatzansprüche -
keine geborene [X.] des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.], sondern lediglich eine gekorene [X.] gemäß §
10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.]. Dies gilt nicht nur, wenn sich die [X.] gegen einen anderen Wohnungseigentümer richten (vgl. [X.],
Urteil
vom 7. Februar 2014 -
V [X.], NJW 2014, 1090, Rn. 6; Urteil vom 4.
Juli
2014 -
V [X.]/13,
NJW
2014, 2861, Rn. 22; Urteil vom 5. Dezember 2014
V
[X.], [X.]Z 203, 327 Rn. 6 f.; Urteil vom 10. Juli 2015

V
ZR
169/14,
NJW
2016, 53 Rn. 5; jeweils mwN), sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ste-hender Dritter ist (vgl. [X.], Urteil
vom 17. Dezember 2010 -
V [X.], NJW 2011, 1351 Rn. 10; Urteil vom 10.
Juli
2015 -
V [X.], NJW
2015, 2968 Rn. 14; Urteil vom 22. Januar 2016
V
ZR 116/15, ZMR
2016, 382 Rn.
17; [X.], [X.] 2012, 70, 74; [X.]/[X.]/Lehmann-Richter, [X.], 4. Aufl., §
10 Rn. 325).

b) An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für Unterlassungs-
und [X.] gegen einen [X.] die Erforderlichkeit eines gemeinschaftlichen Vorgehens der Wohnungseigentümer und damit die Zuordnung zur geborenen Ausübungsbe-fugnis des Verbandes (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2010

V
ZR
125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9) nicht deshalb zu bejahen, weil es unter 7
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den Wohnungseigentümern über die Art des
Vorgehens gegen den Störer er-hebliche Meinungsunterschiede geben kann (vgl. [X.], [X.], 74, 75). Abgesehen davon, dass auch bei Unterlassungs-
und [X.]n, die sich gegen einen Wohnungseigentümer richten, Meinungsunterschiede hierüber
bestehen können, kann etwaigen Differenzen dadurch begegnet wer-den, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung des Anspruches aus § 1004 Abs. 1 BGB durch Beschluss an sich zieht; einzelne Wohnungseigentümer, die mit dem beschlossenen Vorgehen nicht einverstan-den sind, können den Beschluss mit der Anfechtungsklage überprüfen lassen ([X.], Urteil vom 5. Dezember 2014 -
V [X.], [X.]Z 203, 327 Rn. 18). Auch das Argument, dass der Dritte der Gefahr einer Vielzahl von Einzelklagen der Wohnungseigentümer ausgesetzt wäre, ohne dass eine Rechtskrafterstre-ckung einträte ([X.], [X.] 2012, 70, 74; vgl. aber auch [X.], Urteil vom 28.
Juni 1985 -
V [X.], NJW 1985, 2825), vermag die Annahme einer ge-borenen [X.] der [X.] nicht zu begründen. Einer mehrfachen Inanspruchnahme kann der Dritte dadurch vorbeugen, dass er den anderen Wohnungseigentümern den Streit verkündet ([X.], NJW 2011, 337, 341; [X.], [X.], 841, 842).

c) Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geborene [X.] des
Verbandes
auch nicht daraus, dass das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von dem Umfang der zu Lasten des Grundstücks der [X.] eingetragenen Grunddienstbarkeiten abhängt. Durch ein Unterlas-sungs-
und Beseitigungsbegehren bleibt der Inhalt und rechtliche Bestand der Grunddienstbarkeiten unberührt, so dass eine gebündelte Rechtsdurchsetzung durch die [X.] nicht erforderlich ist.

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3.
Da keine geborene [X.] besteht und die [X.] die Rechtsausübung auch nicht gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat, sind die Kläger prozessfüh-rungsbefugt.

III.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Der [X.] hat in der Sache selbst zu entschieden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist be-gründet.

1. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Unterlassungs-
und Be-seitigungsanspruch
gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu. Die beanstandete Nutzung des auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer
befindlichen Teils des Zu-gangsweges ist
nicht von der Grunddienstbarkeit gedeckt. Die Kläger sind [X.] nicht zur Duldung (§ 1004 Abs. 2 BGB) verpflichtet.

a) Der [X.] kann den Inhalt des Grundbuchs selbst auslegen. Das gilt sowohl für die Eintragung im Grundbuch selbst als auch für die in Bezug [X.]. Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrach-ter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne 11
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weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 6.
No-
vember 2014 -
V [X.], NJW-RR
2015, 208 Rn. 10 mwN).

b) Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Grunddienstbarkeit nicht das Recht zum dauerhaften Aufstellen von Gegenständen oder zur [X.] von Trennwänden auf dem Zugangsweg erfasst.

aa) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass in der Bewilligungsur-kunde vom 30. November 1981, auf die in der Grundbucheintragung Bezug ge-nommen wird, bestimmt ist, dass die Teilfläche nicht verstellt werden darf. [X.] richtet sich
nicht an den Eigentümer des herrschenden, sondern an den des
dienenden Grundstücks. Das ergibt sich bereits
aus der [X.] Stellung der Regelung. Ihr geht der Satz voraus, dass das bewilligte Übergangsrecht zum ungehinderten Zugang zu dem berechtigten Grundstück berechtige. Hieraus wird deutlich, dass der vr-Teilfläche nicht von dem Eigentümer des dienenden Grundstücks verstellt wer-den darf.

bb) Dass die Grunddienstbarkeit nicht das Recht des Berechtigten zur Nutzung der Teilfläche zum dauerhaften Aufstellen von Gegenständen erfasst, ergibt sich aber aus dem Wortlaut der Grundbucheintragung in Verbindung mit der Bewilligungsurkunde. Nach der Eintragung im Grundbuch ist Gegenstand der Grunddienstbare-zug genommenen Bewilligungsurkunde wird dies dahingehend konkretisiert, dass das Recht zum ungehinderten Zugang zu dem berechtigten Grundstück auf der beschriebenen Teilfläche berechtigt. Damit wird allein ein Zugangsrecht 15
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Aufstellen von [X.], Pflanzkübeln, Blumenkästen, Figuren oder Holz-trennwänden verbunden. Vielmehr bezeichnet dieser Begriff allein die [X.], einen bestimmten Bereich zu betreten.

cc
zusätzliche Regelung enthält, dass der Eigentümer des berechtigten [X.]s die Unterhaltskosten des Zugangs trägt. Dieser
Regelung lässt sich nicht eine Erweiterung der Befugnisse des Berechtigten dahingehend entnehmen, dass ihm ein über das Zugangsrecht hinausgehendes Nutzungsrecht an der Teilfläche eingeräumt werden soll.

dd) Auch aus der Lage des [X.] folgt kein anderes Ergebnis. Aus dem Lageplan, auf den die Bewilligungsurkunde Bezug nimmt, ergibt sich zwar, dass die mit dem Übergangsrecht belastete Teilfläche dazu dient, den unmittelbar am Haus verlaufenden,
sehr schmalen Weg des herrschenden dem Haus entsteht. Das allein genügt aber nicht für die Schlussfolgerung, dass dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks über ein Zugangsrecht hin-ausgehende Rechte an der Teilfläche zustehen sollen.

ee) Schließlich führen auch Sinn und Zweck der Dienstbarkeit zu keinem anderen Begriffsverständnis. Zweck der Grunddienstbarkeit an der Teilfläche ist es, einen ungehinderten Zugang zu dem herrschenden Grundstück zu schaffen, da der auf diesem Grundstück vorhandene Zugangsweg nicht über eine hinrei-chende Breite verfügt. Ein Nutzungsrecht an der Teilfläche zum dauerhaften Abstellen von Gegenständen liefe dem Zweck der Grunddienstbarkeit aber zu-18
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wider, weil dieser Teilbereich dann gerade nicht für einen Zugang zur Verfü-gung stünde, sondern allein dekorativen oder sonstigen Nutzzwecken diente.

ff) Da Wortlaut und Sinn den Umfang der Grunddienstbarkeit eindeutig bestimmen, ist für eine Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung (vgl. etwa [X.], Urteil
vom 6. Februar 2009 -
V [X.], MittBayNot
2009, 374, 375; Urteil vom 20. Mai 1988 -
V [X.], NJW-RR
1988, 1229, 1230) kein Raum.

2. Die Kläger haben gem. § 280 Abs. 2, §§ 286,
288 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen gemäß Nr. 2300 VV

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IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Brückner Weinland

Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2016 -
1 C
1207/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.01.2017 -
5 [X.]/16 -

23

Meta

V ZR 45/17

13.10.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2017, Az. V ZR 45/17 (REWIS RS 2017, 3925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3925

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 125/10

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