Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2024, Az. 1 StR 25/24

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1156

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2023 im [X.] und im Ausspruch über die vollständige Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vollständig vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält der [X.] rechtlicher Prüfung nicht stand; dies zieht auch die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfrei angeordneten Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 2 Satz 4 StGB) nach sich.

3

a) Der Senat hat seiner Entscheidung die am 1. Oktober 2023 in [X.] getretene Fassung des § 64 StGB zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 StGB; § 354a StPO).

4

b) Genügte nach § 64 Satz 2 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung „eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht“, setzt die Neuregelung nunmehr – auch für nicht rechtskräftige Altfälle – voraus, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Hierdurch sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, in dem nunmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird (BT-Drucks. 20/5913, S. 48 u. S. 70).

5

c) Hieran gemessen halten die formelhaft gehaltenen Erwägungen des [X.]s einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar zeigte sich der Angeklagte [X.]; unklar bleibt aber schon, warum die – nicht näher ausgeführte – Würdigung der Täterpersönlichkeit und auch die Sprachbarriere „grundsätzlich dem Erfolg einer Therapie nicht entgegenstehen würde[n)“. Das [X.] hätte zudem in seine Überlegungen einstellen müssen, dass der Angeklagte vollziehbar ausreisepflichtig ist. Nach dem nunmehr geltenden Maßstab sind damit die Voraussetzungen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapie nicht hinreichend dargetan.

6

2. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene widerspruchsfreie Feststellungen hierzu zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Jäger     

      

Bellay     

      

Wimmer

      

Leplow     

      

Allgayer     

      

Meta

1 StR 25/24

21.02.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Deggendorf, 9. August 2023, Az: 1 KLs 5 Js 7766/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2024, Az. 1 StR 25/24 (REWIS RS 2024, 1156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1156

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