Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. 5 StR 255/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2678

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 18. Juni 2003in der [X.] gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juni 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Februar 2003 wird nach § 349Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] Rechtsmittel des Angeklagten hat der [X.] wiefolgt Stellung genommen:—Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte mitausdrücklicher Zustimmung seiner Verteidigerin nach [X.] auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus [X.] ergibt sich, daß der Angeklagte im Anschluß an die [X.] am 12. Februar 2003 über das Rechtsmittel der Revisionbelehrt wurde. Der Angeklagte erklärte nach Rücksprache und ausdrückli-cher Zustimmung seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht. Die Staatsan-waltschaft hat ebenfalls auf Rechtsmittel verzichtet. Diese Erklärungen [X.], der Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und geneh-migt ([X.]. 169 d. A.). Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich undunanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechts-mittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der wirksameVerzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am17. Februar 2003 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich [X.] der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Als [X.] -handlung kann der Rechtsmittelverzicht im übrigen nicht widerrufen, wegenIrrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.). [X.] deshalb nicht mehr darauf an, daß das Rechtsmittel auch deshalbunzulässig ist, weil der Angeklagte innerhalb der Monatsfrist des§ 245 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2 StPO genügende Revi-sionsbegründung abgegeben hat (vgl. [X.], 217 f.).fiDem schließt sich der Senat an.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 255/03

18.06.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. 5 StR 255/03 (REWIS RS 2003, 2678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2678

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