Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2001, Az. II ZR 22/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1029

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. Oktober 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] Nr. 16.3 Fassung: 1998Nummer 16.3 ADSp n.F. gilt - wie schon § 21 Satz 1 ADSp a.F. (vgl. [X.].Urt. [X.] Oktober 1995 - [X.], [X.], 194, 195) auch für [X.].[X.], Urt. v. 15. Oktober 2001 - [X.] - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 15. Oktober 2001 durch [X.] Hesselberger,Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2000 wird auf Kosten [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], eine international ttige Spedition, macht gegen die Be-klagte Ansprche wegen eines von dieser stornierten [X.] geltend.Im Dezember 1998/Januar 1999 verhandelte die [X.] mit der Be-klagtr die Verschiffung von 1.970 [X.] durch die [X.] [X.] nach [X.]. Mit der [X.] [X.] ihrerseits die [X.] (i.f.: [X.]). [X.] zwischen den Parteien [X.], ob ein [X.] ihnen zustande gekommen war, stornierte die Beklagte am [X.] den Auftrag und ließ die Bleche von einem anderen Unternehmen [X.]. Die [X.] [X.] daraufhin ihrerseits den [X.] -GmbH und macht gegen die Beklagte unter Berufung auf § 580 Abs. 1 [X.] Anspruch auf [X.] (Fehlfracht) in Höhe von 45.310 USD, der Hlfteder ihrer Ansicht nach vereinbarten Fracht, geltend. Die Beklagte hat sich inerster Linie damit verteidigt, ein Frachtvertrag mit der [X.] sei nicht zu-stande gekommen.Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf dieBerufung der Beklagten hat das [X.] nach Beweisaufnahme die-ses Urteil rt und der [X.] eine [X.] in Höhe von nur27.475,80 USD zuerkannt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die [X.] ihren Anspruch auf eine Entscigung in Höhe desvom [X.] zugesprochenen Betrages weiter.[X.]:Die Revision ist nicht [X.].[X.] Das Berufungsgericht, das nach dem Ergebnis der [X.] Zustandekommen eines [X.] ausgeht, hat die Reduzierungder [X.] damit [X.], Grundlage fr den Anspruch hierauf seiNr. 16.3 ADSp (n.F.) i.V. mit § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB, die [X.] be-trage damit nur ein Drittel der vereinbarten Fracht. Auf die zwischen den [X.] streitige Frage, ob es sich dabei um einen Raum- oder einen [X.] handele, komme es nicht an, weil die jeweiligen Anspruchs-grundlagen (§§ 580 bzw. 587 HGB) wirksam abbedungen seien. Die [X.] habe nichts [X.]t, daß diese auch [X.] erfaßten und auch auf Seefrachtvertrzuwenden seien.Das ihr (nach Nr. 16.3 ADSp i.V. mit § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB) zustehendeWahlrecht habe die [X.] mit bindender Wirkung im Sinne des [X.]-anspruchs aust, womit sich ihr Vertungsanspruch in eine gesetzlich ge-regelte pauschalierte Kigungsentscigung umgewandelt habe. [X.] dahinstehen, ob sich die [X.] noch auf § 415 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 HGB sttzen und ob man ihren Vortrag so verstehen k, daßsie sich hilfsweise darauf auch berufe; jedenfalls habe sie den Anspruch aus§ 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB nicht schlssig in Form einer spezifizierten [X.] dargelegt.I[X.] Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen [X.] wurden die von der [X.] verwendeten ADSp in [X.] Fassung (1999) in den zwischen den Parteien geschlossenen [X.] einbezogen. [X.] Nr. 16.3 ADSp (1999) regeln sich damit dieAnsprche der [X.] unter Abbedingung der §§ 580 ff. HGB nach § 415HGB n.F. Die dagegen vorgebrachte Ansicht der Revision, Nr. 16.3 ADSp [X.] Seefrachtvertricht, weil diese auch in § 407 Abs. 3 HGB n.F. aus-genommen seien, rzeugt nicht, denn Nr. 16.3 ADSp verweist lediglich hin-sichtlich der Rechtsfolgen auf die §§ 415, 417 HGB. Weder mit der [X.] ADSp (1998/1999) noch durch das am 1. Juli 1998 in [X.] getreteneTransportrechtsreformgesetz ([X.], [X.] I, S. 1588) sollte die [X.] eingeschrkt werden. Den Vorschriften des Seefrachtrechts kommtnur in sehr engen Grenzen zwingender Charakter zu (vgl. etwa [X.], [X.] 1999, § 26 III, [X.]; [X.], [X.]. [X.]. 10 vor§ 556 HGB; [X.], in [X.], [X.] zum [X.] 5 -portrecht, [X.]. [X.]. 17). Auch aus Nr. 2 ADSp n.F. lût sich eine Einschrn-kung des Anwendungsbereiches im Sinne der Revision nicht herleiten; viel-mehr sieht Nr. 2.5 Satz 2 abweichende Vereinbarungen etwa auch fr den Be-reich des Seerechts sogar [X.] vor. Es verbleibt somit bei der [X.] auch im [X.] (so fr § 21 ADSp a.F. aus-drcklich [X.].Urt. v. 16. Oktober 1995 - [X.], [X.], 124, 125m.w.[X.]; s.a. [X.].Urt. v. 2. Dezember 1991 - [X.], [X.], 612, 613).2. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die [X.] von § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB eingermten Wahlrechts bin-dende Wirkung entfaltet, bedarf keiner Entscheidung. Die [X.] hat einenAnspruch aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB, der auf volle Vertung abzg-lich ersparter Aufwendungen gerichtet ist, mlich nicht - auch nicht hilfsweise- geltend gemacht. Das ergibt die Auslegung ihres Prozeûvorbringens, die der[X.]at selbst vornehmen kann (vgl. [X.], Urt. v. 28. Februar 1996 - [X.], [X.], 711, 713; [X.]Z 115, 286, 290).Die [X.] hat [X.] [X.] verlangt und sich eine Erweite-rung der Klage auf den vollen Vertungsanspruch lediglich vorbehalten. [X.] hilfsweise - Geltendmachung des Anspruchs aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1HGB kann auch in dem unbestritten gebliebenen Hinweis der [X.] auf ihreVerurteilung zur Zahlung von 43.660,13 USD an die [X.] nicht gesehenwerden, zumal nach der Darstellung der [X.] davon auszugehen ist, daûdieser Verurteilung ein [X.]anspruch der [X.] in [X.] vereinbarten Fracht zugrunde liegt. Die Revision zeigt Vorbringen, das [X.] [X.] von § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB zu verstehen wre, nichtauf. Mit dem von ihr erwten vorgerichtlichen Schreiben vom 9. [X.] -1999 hat die [X.] einen Vertungsanspruch nicht erhoben, sondern nurangekigt.3. Die Ausfrungen des Berufungsgerichts zu der vereinbarten [X.] und die diesen zugrundeliegende Auslegung lassen [X.] relevante Rechtsfehler nicht erkennen.Hesselberger[X.] Goette Kurzwelly Mke

Meta

II ZR 22/01

15.10.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2001, Az. II ZR 22/01 (REWIS RS 2001, 1029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1029

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