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PDF anzeigen[X.]/01vom9. August 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. August 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin er-gänzt, daß die in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheits-entziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Frei-heitsstrafe angerechnet wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung unddes [X.] der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehungentsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. [X.] wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Aus-druck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 51Rdn. 18).Schäfer [X.]Wahl Boetticher [X.]
Meta
09.08.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 1 StR 322/01 (REWIS RS 2001, 1664)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1664
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