Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 1 StR 362/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 394

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[X.] 362/00vom23. November 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen Geldfälschung- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2000 be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2000 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Zu der Revision des Angeklagten [X.]bemerkt der [X.]:Der Antrag des Angeklagten, J. und F. alsZeugen "zu Beweis dessen zu laden und zu vernehmen, daßzwischen dem Zeugen [X.]und der als [X.]' bekanntenV-Person einvernehmlich die Angeklagten, zumindest.... [X.], veranlaßt wurden, die [X.] zu begehen", wurde von der [X.] unter [X.] der Zielrichtung des Beweisantrags zumindest unvoll-ständig und damit fehlerhaft beschieden. Hierauf beruht [X.] indessen nicht. Auch wenn die Beweisbehauptung zu-trifft, ist nach den übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen des Urteils auszuschließen, daß der sofort [X.] Angeklagte unter Überschreitung der in [X.], 1123, aufgezeigten Grenzen in einer dem Staat zuzu-rechnenden Weise unter Verletzung des Grundsatzes des [X.] -ren Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 EMRK) rechtsstaatswidrigzur Tat veranlaßt wurde.Die [X.] zum Lockspitzeleinsatz [X.] widersprüchlich. Die [X.] stellt zunächst daraufab, daß die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen [X.] zulässiger staatlicher Tatprovokation nicht überschrittenwurden, somit ein Konventionsverstoß - mit den dann [X.] des Verstoßes gebotenen qualifizierten Straf-zumessungserwägungen - nicht vorliegt. Zu Recht berücksich-tigt die [X.] dann aber den unterhalb dieser Grenzeliegenden Einsatz des [X.], so-weit er die Tat bestimmte, als - allgemeinen - Strafzumes-sungsgesichtspunkt strafmildernd.[X.] Boetticher Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 362/00

23.11.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 1 StR 362/00 (REWIS RS 2000, 394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 394

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