Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.10.2015, Az. B 14 AS 255/15 B

14. Senat | REWIS RS 2015, 4324

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers


Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. Juli 2015 werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt (vgl [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.], RdNr 63 ff).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie, "ob die Unterkunftsrichtlinie des [X.] auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der [X.]-Rechtsprechung beruht oder nicht" und "ob eine Unterkunftsrichtlinie auch vor ihrem Inkrafttreten … angewendet werden kann, wenn eine davor rechtswidrige Unterkunftsrichtlinie vorlag, die mit der neuen Unterkunftsrichtlinie förmlich außer [X.] gesetzt worden ist". Damit sind keine Rechtsfragen bezeichnet, denen grundsätzliche Bedeutung im dargelegten Sinne zukommt. Ob die in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zutreffend angewandt worden sind oder nicht, bleibt auch dann eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, wenn sie sich in einem Landkreis in einer größeren Zahl von Fällen einheitlich stellt. Daran ändert auch nichts, wenn das mit der Vorbereitung der hier maßgebenden Richtlinie beauftragte Unternehmen auch andere [X.] in vergleichbaren Fragen berät, wie die Kläger geltend machen. Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 [X.] könnte dem nur zukommen, soweit unter Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.] aufzuzeigen sein würde, inwieweit die angegriffene Entscheidung das gesamte [X.] betreffende Rechtsfragen berührt, die eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung der Rechtsprechung durch das Revisionsgericht angezeigt erscheinen lassen, woran es fehlt. Das gilt entsprechend für die Frage nach der Anwendbarkeit der Richtlinie auf vor ihrem Inkrafttreten liegende Zeiträume. Auch insoweit wäre unter Auswertung der Rechtsprechung des [X.] zu den Anforderungen an die Ermittlung des abstrakten [X.] für vergangene Zeiträume aufzuzeigen gewesen, inwiefern sich in dem hier angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der (bundesweiten) Rechtseinheit klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung entweder noch nicht geklärt ist oder die in klärungsbedürftiger Weise erneut streitig geworden sind.

4

2. Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist den Klägern nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil die Kläger keinen Anspruch auf PKH haben.

5

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 255/15 B

07.10.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Gotha, 9. Mai 2014, Az: S 26 AS 8264/11, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.10.2015, Az. B 14 AS 255/15 B (REWIS RS 2015, 4324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4324

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