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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR335.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 335/15
vom
28. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Juli 2016
durch [X.]
[X.],
[X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2015 -
7
[X.]
-
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach §
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29.
Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den An-forderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemach-ten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hem-mung der Verjährung nach §
204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn.
3
f sowie III
ZB 88/15, [X.], 403, 404 f Rn.
16
ff und vom 4.
Februar 2016 -
III
ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn.
3
f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger [X.] fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
-
3
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen (§
97 Abs. 1, §
100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 95.000
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 14.05.2014 -
13 O 158/13 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2015 -
7 [X.] -
Meta
28.07.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 335/15 (REWIS RS 2016, 7417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7417
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