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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 483/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat am 24. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Bezüglich der Tenorierung hinsichtlich des Verfalls von Wertersatz nach § 73a StGB verweist der Senat auf die Antragsschrift des [X.]. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
Wahl
Boetticher
Kolz Elf
Meta
24.10.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. 1 StR 483/07 (REWIS RS 2007, 1258)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1258
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4 StR 483/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 239/12 (Bundesgerichtshof)
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