Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. 5 StR 60/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7278

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5 StR 60/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. März 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 13. November 2012 nach §
349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

a)
eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist,

b)
eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Waffen)
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung aus-gesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten ist im Umfang
der Beschluss-formel begründet; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr Cannabis. Zur Tatzeit rauchte er täglich fünf
Gramm. An den Wochenenden nahm
er außerdem regelmäßig Kokain. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung konsumierte
er kein Kokain mehr und hatte seinen [X.] auf ein
Gramm
pro Tag beschränkt. In seiner Wohnung ver-wahrte er zwei Beutel mit [X.] (Wirkstoffgehalt
insgesamt
17,5 g KHC),
außerdem Cannabiskraut (Wirkstoffgehalt insgesamt 70,5 g THC). Der größte Teil der Rauschmittel diente dem Eigenkonsum des Angeklagten, der Rest sollte

zur Finanzierung seines
Eigenkonsums

verkauft werden. Im [X.] bewahrte der Angeklagte ein
Reizstoffsprühgerät auf.

Das [X.] hat einen minder schweren Fall des bewaffneten un-erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 3 BtMG bejaht und dabei insbesondere die Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt (keine einschlägigen Vorstrafen, Geständnis, kooperatives Verhalten bei seiner Festnahme). Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm indes mangels positiver Kriminalprognose verwehrt.

2. Die Begründung, mit der das [X.] eine positive Kriminal-prognose verneint
hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

[X.] eine positive Prognose spreche allerdings, dass die wesentliche Ursa-che für die Tat in der eigenen langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten gelegen habe und diese weiter fortbestehe. Eine Motivation für eine Drogentherapie oder die Bereitschaft, sich ernsthaft mit der
eigenen Drogenproblematik auseinanderzusetzen, sei beim Angeklagten nicht vor-handen. Eine Therapieweisung verspreche keinen Erfolg, da begründete Zweifel am
Durchhaltewillen des Angeklagten bestünden. Diese Zweifel stützt das [X.] darauf, dass der Angeklagte den Besuch des [X.]

nach Erwerb des Realschulabschlusses

abgebrochen hat, obwohl 2
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er ursprünglich das Abitur erlangen wollte, ebenso später eine Ausbildung nach einer aus seiner Sicht ungerechtfertigten Anschuldigung durch einen Ausbilder; auch eine gerichtliche Zahlungsauflage habe er nicht erfüllt.

Die [X.] berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass es dem Angeklagten entsprechend den Feststellungen immerhin gelungen ist, seit Entdeckung der Tat seinen Rauschmittelkonsum tu-sie
auf eine feh-lende Motivation des Angeklagten zur Durchführung einer Drogentherapie abstellt, berücksichtigt sie
nicht den [X.], der von einer zur Be-währung ausgesetzten

nicht unerheblichen

Freiheitsstrafe, zumal für den noch haftunerfahrenen Angeklagten, ausgeht. Dieser [X.] ist auch bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapieweisung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen kann aus dem Abbruch der [X.] vor Erreichen des Abiturs und dem Abbruch einer Ausbildung nicht oh-ne weiteres auf einen fehlenden Durchhaltewillen des Angeklagten bei einer Drogentherapie geschlossen werden.

3. Jedenfalls sofern
das neue Tatgericht eine positive Kriminalprogno-se wiederum mit Blick auf das Bestehen
einer langjährigen, durch ambulante Therapie nicht erfolgreich behandelbaren
Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten verneinen
sollte, wird es sich mit der Frage seiner Unterbrin-gung nach § 64 StGB auseinanderzusetzen haben. Auch kommt neben Strafaussetzung eine solche ebenfalls ausgesetzte Maßregel in Betracht.

[X.] Schneider

Dölp Bellay

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Meta

5 StR 60/13

19.03.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2013, Az. 5 StR 60/13 (REWIS RS 2013, 7278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7278

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