Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2013, Az. I ZR 87/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7000

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 87/12
vom

27. März 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 27. März 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert,
Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler

beschlossen:

Die Beschwerde
gegen
die
Nichtzulassung
der
Revision in
dem
Urteil
der
18.
Zivilkammer
des
Landgerichts
[X.]
vom
20.
März
2012
wird
auf
Kosten
der
Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 12.387,90

Gründe:

Die Klägerin möchte mit ihrer Revision den Anspruch weiterverfolgen, den sie im Hinblick auf eine nach ihrem Vortrag von der Beklagten nur [X.] zurückgereichte [X.] mit einer im zweiten Rechtszug
vorgenommenen [X.] erfolglos geltend gemacht hat. Sie ist dabei der Ansicht, dass die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbe-schwerde grundsätzlich maßgebliche Wertgrenze des §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO insoweit
gemäß §
26 Nr.
8 Satz
2 EGZPO nicht gelte, weil
das Berufungsgericht die [X.] in der Berufungsinstanz "als unzulässig verworfen habe".
Dies trifft indes
nicht zu.

1
-
3
-
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nicht als unzulässig verworfen, sondern
im Hinblick auf die [X.] unter Hinweis auf deren Unzulässigkeit
als unbegründet zurückgewiesen.
Damit scheidet hier eine
direkte Anwendung des §
26 Nr.
8 Satz
2 EGZPO aus.

Einer
entsprechenden
Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass
es insoweit an einer Regelungslücke fehlt (vgl. für den
Fall der Einspruchsver-werfung durch Urteil gemäß §
341 Abs.
2 ZPO [X.], Beschluss vom 8.
September 2011
III
ZR
259/10, [X.], 1792 Rn.
5
ff.).
Abweichen-des gilt zwar dann, wenn das Berufungsgericht dem Berufungskläger den in bewusster Angleichung an die Regelung des §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO gewähr-ten weiten Rechtsschutz gegen ein Urteil, das sein Rechtsmittel als unzulässig verwirft (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Justizmodernisierungs-gesetzes, BT-Drucks.
15/1508, S.
22), dadurch verkürzt, dass es die Berufung objektiv willkürlich als unbegründet zurückweist, obwohl seine Entscheidung ausschließlich auf Erwägungen beruht, die zu einer Verwerfung des Rechtsmit-tels als unzulässig hätten führen müssen ([X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011

VII
ZR
47/08, [X.] 2011, 1289 Rn.
11). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der von der Klägerin
im zweiten Rechtszug vorgenommenen
[X.] mit Recht am Maßstab des §
533 ZPO gemessen. Da es diese Frage verneint hat, hat es die Berufung der Klägerin

unabhängig davon, ob man seine dabei
angestellten Erwägungen als zutreffend ansieht (vgl. zur dem Revisionsgericht nur eingeschränkt
mögli-chen
Nachprüfung der Beurteilung der Sachdienlichkeit gemäß
§§
263, 533 ZPO [X.], Urteil vom 27.
September 2006
VIII
ZR
19/04, NJW 2007, 2414 Rn.
9; Urteil vom 27.
Januar 2012
V
ZR
92/11, juris Rn.
13)

formell
bean-standungsfrei auch insoweit zurückgewiesen.

2
3
-
4
-
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.10.2011 -
422 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 20.03.2012 -
18 [X.]/11 -

4
5

Meta

I ZR 87/12

27.03.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2013, Az. I ZR 87/12 (REWIS RS 2013, 7000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7000

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