Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. X ZR 49/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1226

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Oktober 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]

- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. Juli 2004 durch [X.] Melullis, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 2. [X.]s ([X.]) des [X.] vom 18. Januar 2001 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Das [X.] Patent 0 370 376 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz trägt die Beklagte die Hälfte. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte mit Ausnahme der Hälfte der bis zum Ausscheiden der Klägerin zu 1 entstandenen Kosten. Die Beklagte trägt die außergerichtli-chen Kosten der Klägerin zu 2 und ihre eigenen außergerichtli-chen Kosten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. November 1989 un-ter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Gebrauchsmusteranmeldung - 3 -89 08 509 vom 12. Juli 1989 angemeldeten, mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.]n Patents 0 370 376 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft ein Torblatt und umfaßt in der Fassung der nach Abschluß des [X.]n Einspruchsverfahrens ausgegebenen neuen [X.]n Patentschrift 37 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1, 2 und 5 lauten in der [X.]:

—1. Torblatt (1) mit einer Anzahl von in [X.] aufeinanderfolgend mittels [X.]en (12), deren Scharnier-achsen (13) im Nahbereich der [X.] (18) angeordnet sind, aneinander angelenkter Paneele (4™, 4, 4°), insbesondere eines Decken-gliedertores, deren jedes zwischen zwei benachbarten Paneelen (4™, 4™™) angeordnete Paneel (4) an seiner einen im [X.] (2) dem einen benachbarten Paneel (4™™) zugewandten Stirnseite (8) einen in einem in Scharnierrichtung gesehenen Schnittbild etwa konvex gekrümmt verlaufenden [X.] (10) und an seiner anderen, dem ande-ren benachbarten Paneel (4™) zugewandten Stirnseite (9) einen in einem in Scharnierachsrichtung gesehenen Schnittbild etwa konkav gekrümmt ver-laufenden [X.] (11) aufweist, welche Krümmungen bogen-förmig, insbesondere kreisbogenförmig, und/oder den Bogenverlauf etwa nachzeichnend polygonförmig verlaufen und mit ihrem bzw. ihren Kreis-mittelpunkten etwa in oder in Nähe der benachbarten [X.] bzw. mit ihrem bzw. ihren [X.] auf die jeweils benach-barte [X.] (13) zu gerichtet liegen, so daß jeweils zwei [X.] angeordnete Paneele (4 und 4™) mit einem etwa konvex und ei-nem etwa konkav gekrümmten [X.] (10, 11) einander ge-genüberliegend einen durch diese Paneele (4, 4™) aneinander anlenkende [X.] (12) fixierten, in diesem Schnittbild entsprechend bogen- bzw. polygonförmig berandeten, zumindest in seinem in jeder Ver-schwenkstellung der [X.] (17) zugewandten [X.] enger als einen Fingergriff ermöglichend - z.B. etwa 4 mm - bemes-senen [X.] (15) begrenzen, und daß sich die einander zugewand-ten Stirnseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkung um die zugehörige [X.] (13) bei Übergang von dem [X.] (2) in dessen Öffnungszustand (3) aneinander vorbeischieben, wobei der [X.] (15) sich mit zunehmendem Verschwenkwinkel verkürzend über zumindest einen [X.]teil des gesamten [X.] hinweg bestehen bleibt und ein [X.] zwischen den Stirnseiten (8, 9) auch bei größtem Verschwenkwinkel (16) verhindert wird, wobei sich der etwa konvexe (10) und der etwa konkave (11) [X.] jeweils von der [X.] (17) des Paneels (4) ausgehend in Richtung auf - 4 -dessen [X.] (18) über einen Teil der [X.] erstreckt und etwa von der [X.] (18) ausgehend in Richtung auf die [X.] (17) an der den etwa konvexen [X.] (10) aufweisenden Stirnseite (8) ein in den [X.] (19) und an der den etwa konkaven [X.] (11) aufweisenden Stirnseite (9) ein von dem Paneelkörper vorspringen-der Stufenbereich (20) ausgebildet sind, welche [X.] (19, 20) im [X.] (2) ineinandergreifen, und wobei im Torblatt-schließzustand zwischen den [X.]en - [X.] (17) - aufeinanderfolgender Paneele (4, 4™) eine Fuge freigelassen ist, die in den [X.] (15) übergeht, dadurch gekennzeichnet, daß in dem im [X.] (2) zwischen je einem Paar aufein-anderfolgender, mittels der zugehörigen [X.] (12) anein-ander angelenkter Paneele (4, 4™) durch die einander gegenüberliegen-den, gekrümmten [X.]e (10, 11) und Flächen der [X.] (19, 20) begrenzten [X.]alt ein [X.] (60) ausgebildet ist, in welchem die den [X.]alt begrenzenden Stirnseiten (8, 9) dieser Paneele (4, 4™) mit dem [X.] (60) entsprechenden [X.] (61, 62; 63, 64) den [X.]altabstand in [X.] (2) unterbre-chend unter einer in diese Schließstellung gerichteten Lastkomponente aufeinander abstützbar aneinander angreifen, welcher [X.] (60) von der Nasenkante (23) in [X.] beabstandet in der an die [X.] (19, 20) angrenzenden Endzone des zwischen den gekrümmten Oberflächen (10, 11) im [X.] (2) gebilde-ten [X.]es (15) ausgebildet oder durch im [X.] aneinander angreifende, oberhalb der [X.] (13) gelegene, an Stufungen der in Tordickenrichtung gegenüberliegenden Wandungen der [X.] (19, 20) ausgeformte [X.] (61™, 62™) gebil-det ist.

2. Torblatt (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die [X.] (12) mit ihrer [X.] zumindest im [X.] (2) zwischen stirnseitigen Flächen (63, 64) der [X.] (19, 20) einander zugewandter Stirnseiten (8, 9) benachbarter Paneele (4, 4™) angeordnet ist.

5. Torblatt nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die [X.] (13) von der [X.] (18) zum Paneel-inneren hin versetzt verläuft.fi
- 5 -Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf die neue [X.] Patentschrift 0 370 376 [X.] verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin zu 2 geltend gemacht, der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents sei in seiner ersten [X.] gegenüber der [X.] [X.] 37 26 699 nicht neu, in beiden Alternativen durch diese Entgegenhaltung gegebenenfalls in [X.] mit der Veröffentlichung der [X.]n Patentanmeldung 0 030 386 und der [X.] 3 941 180 jedenfalls nahegelegt. Eine weitere Kläge-rin, die inzwischen aus dem Verfahren ausgeschieden ist, hat sich weiter u.a. auf die [X.] 3 198 242, die [X.] Patentanmeldungen 39 04 918 und 39 22 981 sowie eine behauptete Vorbenutzung gestützt.
Beide Klägerinnen haben beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären. Die [X.] hat beantragt, die Klagen abzuweisen.
Das [X.] hat die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung vor ihm verbundenen Klagen abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin zu 2 ihr erstinstanzliches Begeh-ren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie hat für die Lösung nach Patentanspruch 5 in der mündlichen Verhaltung einen eigenständigen erfinderischen Gehalt geltend gemacht. Die Klägerin zu 1 hat sich während des Berufungsverfahrens außergerichtlich mit der Beklagten geeinigt.
Im Auftrag des [X.]s hat Prof. Dr.-Ing. [X.]

, [X.]

, ein schriftliches Gutach- ten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. - 6 -Die Klägerin hat ein Parteigutachten von Prof. [X.], [X.]

vorgelegt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin zu 2 führt zur Abänderung der an-gefochtenen Entscheidung und zur Nichtigerklärung des Streitpatents.
[X.] 1. Das Streitpatent betrifft ein Torblatt. Es bezieht sich, ohne daß dies in der [X.]eibungseinleitung ausdrücklich genannt wäre, auf [X.], die insbesondere zum Verschließen von Gebäudeöffnun-gen wie Zugängen zu Fabrikhallen oder Garagen dienen, letztlich aber auch in anderen Bereichen verwendbar sind. Solche [X.] bestehen aus horizontal angeordneten Paneelen, die durch Scharniere gelenkig miteinander verbunden sind. Im geschlossenen Zustand liegen die Paneele übereinander und im [X.] in [X.]. Beim Übergang von der vertikalen in die horizontale Lage und umgekehrt beim Öffnen und Schließen müssen sich die Paneele relativ zueinander um eine horizontale Achse verdrehen.
Die [X.]eibung des Streitpatents bezeichnet [X.] mit den Merk-malen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 als aus der [X.] [X.] bekannt. Um zu verhindern, daß in den bei Durchlaufen des [X.] entstehenden Verschwenklagen benachbarter Paneele zueinander zwischen diesen ein [X.]alt entstehe, in den man mit den Fingern eingreifen könne, seien die einander zugewandten Stirnseiten der jeweils [X.]en Paneele mehr oder weniger im Querschnitt kreisbogenförmig ver-wölbt ausgebildet ([X.]. [X.]. 1 Z. 5-44). - 7 -
2. Durch das Streitpatent soll ein Torblatt, wie es aus dem Stand der Technik, insbesondere der [X.] [X.] 37 26 699 bekannt ist, zur Verfügung gestellt werden, bei dem die Verbindung der benachbarten Paneele vor allem hinsichtlich der Abdichtung verbessert ist (vgl. [X.]. [X.]. 1 Z. 58- [X.]. 2 Z. 4).
3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in alternativen For-men (Merkmal 4.2.1.2 bzw. Merkmal 4.2.1.2™), die sachlich wie Nebenansprü-che zu behandeln sind, ein Torblatt (1) mit einer Anzahl von Paneelen, (1.1) die in [X.] aufeinanderfolgend aneinander angelenkt sind, (1.1.1) mittels [X.]en, (1.1.2) deren [X.]n im Nahbereich der [X.] [X.] sind, (2) wobei jedes zwischen zwei benachbarten Paneelen angeordnete Paneel aufweist (2.1) an seiner einen im [X.] dem einen benachbarten Paneel zugewandten Stirnseite einen in einem in Scharnierrichtung ge-sehenen Schnittbild etwa konvex gekrümmt verlaufenden Oberflächen-bereich (2.2) und an seiner anderen, dem anderen benachbarten Paneel zuge-wandten Stirnseite einen in einem in Scharnierachsrichtung gesehenen Schnittbild etwa konkav gekrümmt verlaufenden [X.]; (2.3) die Krümmungen verlaufen bogenförmig und/oder den Bogenver-lauf etwa nachzeichnend polygonförmig (2.3.1) und liegen mit ihrem bzw. ihren Kreismittelpunkten etwa in oder in Nähe der benachbarten [X.] bzw. mit ihrem bzw. ihren Po- - 8 -lygon-Brennpunkten auf die jeweils benachbarte [X.] zu ge-richtet, (2.4) jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele mit einem etwa kon-vex und einem etwa konkav gekrümmten [X.] begrenzen einander gegenüberliegend einen durch diese Paneele aneinander an-lenkende [X.] fixierten [X.], (2.4.1) der in diesem Schnittbild entsprechend bogen- bzw. polygonför-mig berandet (2.4.2) und derart bemessen ist, daß er zumindest in seinem in jeder Verschwenkstellung der [X.] zugewandten [X.] enger als einen Fingergriff ermöglichend ist, (2.4.3) der etwa konvexe und der etwa konkave [X.] erstrecken sich jeweils von der [X.] des Paneels ausge-hend in Richtung auf dessen [X.] über einen Teil der [X.], (2.5) die einander zugewandten Stirnseiten schieben sich im Zuge ihrer Verschwenkung um die zugehörige [X.] bei Übergang von dem [X.] in dessen Öffnungszustand aneinander vor-bei, (2.6) der [X.] bleibt sich mit zunehmendem Verschwenkwinkel verkürzend über zumindest einen [X.]teil des gesamten [X.] hinweg bestehen, (2.7) ein [X.] zwischen den Stirnseiten wird auch bei größtem Verschwenkwinkel verhindert, (3) es sind [X.] ausgebildet, und zwar (3.1) etwa von der [X.] ausgehend in Richtung auf die [X.] an der den etwa konvexen [X.] auf-weisenden Stirnseite ein in den Paneelkörper zurückspringender [X.] - 9 -(3.2) und an der den etwa konkaven [X.] aufweisenden Stirnseite ein von dem Paneelkörper vorspringender Stufenbereich, (3.3) die [X.] greifen im [X.] ineinander, (4) im [X.] ist zwischen den [X.]en - Tor-blattaußenseite - aufeinanderfolgender Paneele eine Fuge freigelassen, (4.1) die in den [X.] übergeht, (4.2) einen [X.]alt bildet, der durch die einander gegenüberliegenden, ge-krümmten [X.]e und Flächen der [X.] be-grenzt wird (4.2.1) und einen [X.] ausbildet, (4.2.1.1) in dem die den [X.]alt begrenzenden Stirnseiten dieser Paneele mit dem [X.] entsprechenden [X.] den [X.]alt-abstand in [X.] unterbrechend unter einer in diese Schließstellung gerichteten Lastkomponente aufeinander abstützbar [X.] angreifen, (4.2.1.2) der von der Nasenkante in [X.] beabstandet in der an die [X.] angrenzenden Endzone des zwischen den gekrümmten Oberflächen im [X.] gebildeten [X.]altbe-reiches ausgebildet (erste Alternative) (4.2.1.2™) oder durch im [X.] aneinander angreifende, oberhalb der [X.] gelegene, an Stufungen der in Tordicken-richtung gegenüberliegenden Wandungen der [X.] ausge-formte [X.] gebildet ist (zweite Alternative).

4. Die Beklagte hat es als den "Erfindungsgedanken" des Streitpatents bezeichnet, innerhalb des [X.] eine Abstützung zwischen einzelnen Panee-len zu schaffen, die von [X.] und Innenwandung nach innen versetzt an Orten liege, die gegen [X.] geschützt lägen. Die Klägerin zu 2 beur-teilt dies ersichtlich nicht anders. Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 des - 10 -Streitpatents zeigt eine schematische Seitenansicht eines Sektionaltors nach einem Ausführungsbeispiel:
- 11 -Eine Ausführungsform der stirnseitigen Teilbereiche zweier benachbarter Paneele zeigt in einer Teilquerschnittsdarstellung im [X.] und im [X.] u.a. die verkleinert wiedergegebene Figur 2: Die Alternativlösung nach Merkmal 4.2.1.2™ ist in Figur 8 dargestellt: Nach dieser Lösung können sich, worauf die Klägerin zu 2 zutreffend und unter Bezugnahme auf die [X.]eibung ([X.]. 5 Z. 31-40) hingewiesen hat, die Paneele nicht gegeneinander verschieben.
- 12 -Eine weitere Ausgestaltung der Lösung der ersten Alternative zeigt [X.] 6:

Bezugszeichen sind im Patentanspruch 1 genannt.

I[X.] Es kann dahinstehen, ob das Torblatt nach den beiden getrennt zu [X.] [X.]n im Patentanspruch 1 des Streitpatents neu ist. Die beiden Alternativen wurden nämlich jedenfalls durch die [X.] [X.] im Sinn des Art. 56 EPÜ dem Fachmann, einem Fach-hochschulingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger einschlägiger Erfah-rung, nahegelegt, weshalb die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
- 13 -1. Aus der [X.] [X.] 37 26 699 ist ein Torblatt mit den Merkmalen 1 bis 4.1 bekannt, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird und sowohl vom sachkundig besetzten [X.] als auch von der Einspruchsabteilung des [X.] so gesehen worden ist. Figur 4 der Entgegenhaltung zeigt zunächst einen [X.] 19 und einen [X.] 20:

Hier greifen die [X.], 20 allerdings nicht im Sinn des Merkmals 4.2.1.1. aufeinander abstützbar aneinander an, sondern bleiben auch - 14 -im [X.] erkennbar deutlich voneinander beabstandet. Auch die [X.] ([X.]. 7. Z. 16-22) besagt hierzu nur, daß der konkave Oberflächen-bereich 11 an einem vorspringenden [X.] 20 mit rechteckigem Querschnitt ende, und zwar derart, daß bei einem Verschwenkwinkel 0 bzw. Ausrichtung der Paneele 4, 4™ in [X.] der [X.] 20 in den [X.] 19 von der Seite her geführt mit abnehmendem [X.] vollständig eingreife, woraus ein Angreifen im Sinn eines unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Aufliegens jedenfalls nicht notwendig folgt und entge-gen der von der Klägerin zu 2 vor dem [X.] geäußerten [X.] folglich auch nicht offenbart ist. - 15 -Dagegen geht Figur 7 der Entgegenhaltung, die nachfolgend wiederge-geben ist, in ihrem [X.] weiter: Diese Zeichnung zeigt ein mittelbares Aufliegen eines oberen Stirnsei-tenbereichs über einen in dem [X.] liegenden [X.] ([X.]. [X.]. 10). Auch dieses Aufliegen erfüllt, wie der [X.] eingehend mit - 16 -dem gerichtlichen Sachverständigen und den Parteien diskutiert hat, die Bedin-gung des aufeinander abstützbaren [X.] in Merkmal 4.2.1.1. Dies folgt zwar nicht zwingend daraus, daß das Streitpatent eine Lösung nach seiner [X.] 6, bei der sich zwischen den [X.] und 75 ein Isolierkörper 77 befindet, als von Patentanspruch 1 erfaßt ansieht, schon weil eine solche [X.] nicht notwendigerweise zutreffend sein muß, ergibt sich aber aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 schon angesichts des Fehlens einer deut-lichen Einschränkung auf den Fall eines unmittelbaren [X.] als nächstlie-gende Auslegung. Der Begriff des [X.] legt demgegenüber selbst keine abweichende Interpretation nahe, er ist für die Frage der Unmittelbarkeit viel-mehr unergiebig. Zudem ist zu berücksichtigen, daß sich die Auslegung des Streitpatents im Patentnichtigkeitsverfahren wie im Verletzungsstreit nach den gleichen Grundsätzen richtet ([X.], 179, 186 - blasenfreie Gummibahn I), also nicht mit dem Ziel erfolgen kann, einen sich bei Beachtung der allgemeinen Grundsätze nicht in demselben Umfang ergebenden Abstand zum Stand der Technik zu schaffen.
Der [X.], in dem das Angreifen erfolgt, ist hier auch in der an die [X.] 19, 20 angrenzenden Endzone des [X.]s im Sinn der ersten [X.] ausgebildet. Der [X.] ist zudem von der Nasenkante in [X.] beabstandet in der an die [X.] angrenzenden Endzone des zwischen den gekrümmten Oberflächen im Tor-blattschließzustand gebildeten [X.]es ausgebildet. Damit nimmt Figur 7 der [X.] in Verbindung mit der [X.]eibung die zweite [X.] der Merkmalsgruppe 4.2 vorweg. Soweit hier noch keine neu-heitsschädliche Vorwegnahme der ersten [X.] des [X.] liegen sollte, führt dies zu dem Ergebnis, daß es jedenfalls an einem erfinderischen Überschuß fehlt.
- 17 -2. a) Auch das - zu Merkmal 4.2.1.2 im Sinn einer Nebenordnung ("ver-kappter Nebenanspruch") alternative - Merkmal 4.2.1.2™, nach dem der [X.]altab-schnitt durch im [X.] aneinander angreifende, oberhalb der [X.] gelegene, an Stufungen der in Tordickenrichtung gegenüberlie-genden Wandungen der [X.] ausgeformte [X.] gebil-det ist, wird durch die [X.] [X.] 37 26 699 jedenfalls nahe-gelegt. Dabei kommt es auf die vom [X.] noch vor der [X.] des [X.], 383 - Luftverteiler bejahte Frage, ob die innere Priorität der [X.] Gebrauchsmusteranmeldung 89 08 509.4 zu Recht in Anspruch genommen ist, im Ergebnis nicht an.
Die [X.] [X.] 37 26 699 offenbart in ihrer Figur 4 eine gestufte Ausbildung im Sinn des Merkmals 4.2.1.2™, jedoch ohne ein Angreifen aufeinander unter einer in diese Schließstellung gerichteten Lastkomponente; daß es hieran fehlt, folgt aus der beabstandeten Darstellung der Nut- und [X.] 19, 20. Im übrigen ist, wie die Erörterung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts ergeben hat, die Merkmalsgruppe 4.2 des [X.] des Streitpatents in vollem Umfang verwirklicht.

Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert hat, führt die Ausgestaltung nach Figur 4 der [X.] [X.] 37 26 699 zu erheblichen Montageproblemen, weil ein [X.] zwischen den [X.]n den Einsatz von Distanzstücken oder noch aufwendigere Maßnahmen erfordert. Die erste Überlegung des Fachmanns, der hier über statische und kinematische Kenntnisse aus seiner Fachhochschulaus-bildung verfügt, wird daher dahin gehen, ob auf den Abstand nicht verzichtet werden kann. Dafür sprach zum einen die Überlegung, daß sowohl für das [X.] als auch für eine wünschenswerte gute Auflage eine Beabstandung eher als nachteilig erscheinen mußte, zum anderen ergaben für einen Maschi- - 18 -nenbauingenieur jedenfalls naheliegende Überlegungen, daß jedenfalls bei ent-sprechender Wahl der Lage der Scharnierdrehachse hierdurch Probleme durch Verklemmen oder Schleifen der [X.] aufeinander nicht zu erwarten waren. Von daher hatte der Fachmann eine ausreichende Anregung dafür, die [X.] 19 und 20 aufeinander abstützbar aneinander angreifen zu [X.]. Dies führte ihn in naheliegender Weise zu der Lösung nach der zweiten [X.] des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, die sich damit ebenfalls nicht als bestandsfähig erweist.
II[X.] Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der nachgeordneten [X.] ist von der Beklagten nur für den über Patentanspruch 2 auf [X.] geltend gemacht worden. Danach ist die Ausbildung des [X.] durch folgende Merkmale ergänzt:
(5) die [X.] ist mit ihrer [X.] zumindest im [X.] zwischen stirnseitigen Flächen der [X.] einander zugewandter Stirnseiten benachbarter Paneele angeord-net wobei (5.1) die [X.] von der [X.] zum [X.] hin versetzt verläuft.

Ein erfinderischer Gehalt kann hierin weder in den zusätzlichen Merkma-len für sich noch in ihrer Kombination mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gesehen werden. Wie schon die [X.] [X.] 37 26 699 zeigt, kann die Drehachse der [X.]n mit der durch die rückwärtige Paneelbegrenzung gebildeten Ebene fluchtend angeordnet werden; die [X.] 3.941.180 zeigt in ihren Figuren 2 und 3 eine Lage der Drehachse, die in der Gegenrichtung versetzt ist, die [X.] 3.198.242 in Figur 5 eine ebenfalls fluchtende Anordnung. Patentanspruch 5 des Streitpatents erfaßt demgegenüber schon eine ganz geringe Versetzung nach innen. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine in das Belieben des Fachmanns gestellte beliebige Maßnahme, die eine erfinderische Leistung nicht begründen kann. Ein eigen- - 19 -ständiger erfinderischer Gehalt des Merkmals 5 für sich allein oder in [X.] mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist nicht gel-tend gemacht und für den [X.] auch nicht erkennbar.
[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 91 ZPO. Der [X.] hat dabei berücksichtigt, daß nach dem Ausscheiden der Klägerin zu 1, nachdem insoweit ein Kostenantrag nicht gestellt ist und sich eine Erhöhung der diese Klägerin in erster Instanz treffenden Kostenquote nicht in Betracht kommt, eine Entscheidung über die Kosten dieser Klägerin nicht zu erfolgen hat; die teilweise Kostenpflicht der Klägerin zu 1 für die Gerichtskosten zweiter Instanz folgt unmittelbar aus § 49 GKG in der vor dem 1. Juli 2004 [X.], nach § 72 Nr. 1 GKG 2004 weiterhin anzuwendenden Fassung. Eine Belastung der verbliebenen Parteien mit den Gerichtskosten als [X.] ist damit nicht verbunden.

[X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

X ZR 49/01

12.10.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. X ZR 49/01 (REWIS RS 2004, 1226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1226

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