Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, u.a.

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Sicherungsverwahrung


L e i t s ä t z e

zum Urteil des [X.] vom 4. Mai 2011

- 2 BvR 2365/09 -

- 2 BvR 740/10 -

- 2 BvR 2333/08 -

- 2 BvR 1152/10 -

- 2 BvR 571/10 -

  1. Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte, die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen re[X.]htserhebli[X.]hen Änderungen glei[X.]h, die zu einer Überwindung der Re[X.]htskraft einer Ents[X.]heidung des [X.] führen können.
  2. a) Die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention steht zwar innerstaatli[X.]h im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedo[X.]h völkerre[X.]htsfreundli[X.]h auszulegen. Der Konventionstext und die Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte dienen auf [X.] des [X.]re[X.]hts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Rei[X.]hweite von Grundre[X.]hten und re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätzen des Grundgesetzes ([X.] 74, 358 <370>; stRspr).
    b) Die völkerre[X.]htsfreundli[X.]he Auslegung erfordert keine s[X.]hematis[X.]he Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention (vgl. [X.] 111, 307 <323 ff.>).
    [X.]) Grenzen der völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung ergeben si[X.]h aus dem Grundgesetz. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention darf ni[X.]ht dazu führen, dass der Grundre[X.]htss[X.]hutz na[X.]h dem Grundgesetz einges[X.]hränkt wird; das s[X.]hließt au[X.]h die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention selbst aus (vgl. Art. 53 [X.]). Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundre[X.]htsverhältnissen relevant werden, in denen das „Mehr“ an Freiheit für den einen Grundre[X.]htsträger zuglei[X.]h ein „Weniger“ für den anderen bedeutet. Die Mögli[X.]hkeiten einer völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung enden dort, wo diese na[X.]h den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und [X.] ni[X.]ht mehr vertretbar ers[X.]heint.
  3. a) Der in der Si[X.]herungsverwahrung liegende, s[X.]hwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundre[X.]ht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]) ist nur na[X.]h Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Ents[X.]heidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu re[X.]htfertigen. Dabei sind au[X.]h die Wertungen des Art. 7 Abs. 1 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
    b) Die Si[X.]herungsverwahrung ist nur zu re[X.]htfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Konzeption dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinrei[X.]hend Re[X.]hnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss dur[X.]h einen freiheitsorientierten und therapiegeri[X.]hteten Vollzug Re[X.]hnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebra[X.]hten als au[X.]h gegenüber der Allgemeinheit deutli[X.]h ma[X.]ht. Die Freiheitsentziehung ist – in deutli[X.]hem Abstand zum Strafvollzug („[X.]“, vgl. [X.] 109, 133 <166>) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit si[X.]htbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.
    [X.]) Das verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.] ist für alle staatli[X.]he Gewalt verbindli[X.]h und ri[X.]htet si[X.]h zunä[X.]hst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben ist, ein entspre[X.]hendes Gesamtkonzept der Si[X.]herungsverwahrung zu entwi[X.]keln und normativ festzus[X.]hreiben. Die zentrale Bedeutung, die diesem Konzept für die Verwirkli[X.]hung des Freiheitsgrundre[X.]hts des Untergebra[X.]hten zukommt, gebietet eine gesetzli[X.]he Regelungsdi[X.]hte, die keine maßgebli[X.]hen Fragen der Ents[X.]heidungsma[X.]ht von Exekutive oder Judikative überlässt, sondern deren Handeln in [X.] wesentli[X.]hen Berei[X.]hen determiniert.
    d) Die Ausgestaltung des [X.]s muss bestimmten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Mindestanforderungen genügen (näher unter [X.] 2. a) ee).
  4. Der in der na[X.]hträgli[X.]hen Verlängerung der Si[X.]herungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshö[X.]hstfrist hinaus und in der na[X.]hträgli[X.]hen Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung liegende, s[X.]hwerwiegende Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises ist angesi[X.]hts des damit verbundenen s[X.]hwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundre[X.]ht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]) verfassungsre[X.]htli[X.]h nur na[X.]h Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum S[X.]hutz hö[X.]hster [X.]güter zulässig. Das Gewi[X.]ht der berührten Vertrauenss[X.]hutzbelange wird dur[X.]h die Wertungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 [X.] verstärkt.
Verkündet
am 4. Mai 2011
[X.]
Regierungsangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle

Im Namen des Volkes

In den Verfahren
über
die [X.]

[X.] des Herrn G ...,
- Bevollmä[X.]htigte:
  1. 1. Re[X.]htsanwalt [X.],
    in Sozietät Re[X.]htsanwälte [X.], [X.],
    Immanuelkir[X.]hstraße 3-4, 10405 [X.],
  2. Prof. Dr. Jörg Kinzig,
    Universität Tübingen,
    [X.], 72074 Tübingen -
1. unmittelbar gegen
a) den Bes[X.]hluss des Oberlandesgeri[X.]hts Nürnberg vom 13. Juli 2009 - 1 Ws 304/09 -,
b) den Bes[X.]hluss der auswärtigen Strafvollstre[X.]kungskammer des [X.] mit dem Sitz in [X.] vom 22. Mai 2009 - [X.] -,
2. mittelbar gegen
§ 67d Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 6 [X.], soweit sie die zehn Jahre übers[X.]hreitende Si[X.]herungsverwahrung bei [X.] betreffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.]) begangen wurden
I[X.] des Herrn B ...,
- Bevollmä[X.]htigte:
Re[X.]htsanwältin Maria Bürger-Frings,
Theaterstraße 15, 52062 [X.] –
1. unmittelbar gegen
a) den Bes[X.]hluss des Oberlandesgeri[X.]hts Köln vom 1. März 2010 - 2 Ws 120/10 -,
b) den Bes[X.]hluss der Strafvollstre[X.]kungskammer des [X.]s [X.] vom 23. November 2009 - 33 [X.] -,
2. mittelbar gegen
§ 67d Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 6 [X.], soweit sie die zehn Jahre übers[X.]hreitende Si[X.]herungsverwahrung bei [X.] betreffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.]) begangen wurden

II[X.] des Herrn I ...,

- Bevollmä[X.]htigter:
Re[X.]htsanwalt Dr. [X.],
S[X.]häfflerstraße 3, 80333 Mün[X.]hen –
1. unmittelbar gegen
a) den Bes[X.]hluss des [X.] vom 18. März 2009 - [X.] jug. -,
b) den Bes[X.]hluss des Oberlandesgeri[X.]hts Nürnberg vom 22. Oktober 2008 - 2 Ws 499/08 -,
[X.]) den Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Juli 2008 - [X.] jug. -,
2. mittelbar gegen
§ 7 Abs. 2 [X.]

des Herrn I ...,

- Bevollmä[X.]htigte:
  1. Re[X.]htsanwalt Prof. Dr. [X.],
    Herrenstraße 23, 76133 [X.],
  2. Re[X.]htsanwalt Dr. [X.],
    S[X.]häfflerstraße 3, 80333 Mün[X.]hen,
  3. Re[X.]htsanwältin [X.],
    [X.] 2, 83737 [X.] –
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des [X.] vom 9. März 2010 - 1 [X.] -,
b) das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2009 - [X.] jug. -,
2. mittelbar gegen
§ 7 Abs. 2 [X.]
[X.] des Herrn G ...,
- Bevollmä[X.]htigter:
Re[X.]htsanwalt [X.],
Bo[X.]instraße 65, 12053 [X.] -
1. unmittelbar gegen
a) den Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2010 - 1 StR 595/09 -,
b) das Urteil des [X.] vom 18. August 2009 - 1 Ks 401 [X.]/09 -,
2. mittelbar gegen
§ 66b Abs. 2 [X.]

hat das [X.] - Zweiter [X.] - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]

Präsident Voßkuhle,
[X.],
Mellinghoff,
Lü[X.]e-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
[X.],
Hermanns

aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 8. Februar 2011 dur[X.]h

Urteil

für Re[X.]ht erkannt:

  1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Ents[X.]heidung verbunden.
  2. 1. a) § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.] I Seite 160) – soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung über zehn Jahre hinaus au[X.]h bei Verurteilten ermä[X.]htigt, deren [X.] vor Inkrafttreten von Artikel 1 des [X.] zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.] I Seite 160) begangen wurden –, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsi[X.]ht und zur Änderung der Vors[X.]hriften über die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung vom 13. April 2007 ([X.] I Seite 513), § 7 Absatz 2 des [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung bei Verurteilungen na[X.]h Jugendstrafre[X.]ht vom 8. Juli 2008 ([X.] I Seite 1212) sowie

    b) § 66 des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Re[X.]hts der Si[X.]herungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.] I Seite 2300), § 66 des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vors[X.]hriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vors[X.]hriften vom 27. Dezember 2003 ([X.] I Seite 3007), § 66a des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des [X.] zur Neuordnung des Re[X.]hts der Si[X.]herungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.] I Seite 2300), § 66a Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des [X.] zur Einführung der vorbehaltenen Si[X.]herungsverwahrung vom 21. August 2002 ([X.] I Seite 3344), § 66b des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des [X.] zur Neuordnung des Re[X.]hts der Si[X.]herungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.] I Seite 2300), § 66b Absatz 1 des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsi[X.]ht und zur Änderung der Vors[X.]hriften über die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung vom 13. April 2007 ([X.] I Seite 513), § 66b Absatz 3 des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung vom 23. Juli 2004 ([X.] I Seite 1838), § 67d Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.] [X.]) – soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermä[X.]htigt –, § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.] I Seite 160), § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des [X.] des Re[X.]hts der Si[X.]herungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.] I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des [X.] in der Fassung des [X.] des Re[X.]hts der Si[X.]herungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.] I Seite 2300), § 7 Absatz 3 des [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung bei Verurteilungen na[X.]h Jugendstrafre[X.]ht vom 8. Juli 2008 ([X.] I Seite 1212), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des [X.] in der Fassung des [X.] des Re[X.]hts der Si[X.]herungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.] I Seite 2300), § 106 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vors[X.]hriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vors[X.]hriften vom 27. Dezember 2003 ([X.] I Seite 3007), § 106 Absatz 5 des [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsi[X.]ht und zur Änderung der Vors[X.]hriften über die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung vom 13. April 2007 ([X.] I Seite 513) und § 106 Absatz 6 des [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung vom 23. Juli 2004 ([X.] I Seite 1838)

    sind mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    2. § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.] I Seite 160) in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbu[X.]hs – soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung über zehn Jahre hinaus au[X.]h bei Verurteilten ermä[X.]htigt, deren [X.] vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.] I Seite 160) begangen wurden –, § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbu[X.]hs in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsi[X.]ht und zur Änderung der Vors[X.]hriften über die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung vom 13. April 2007 ([X.] I [X.]13) und § 7 Absatz 2 des [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung bei Verurteilungen na[X.]h Jugendstrafre[X.]ht vom 8. Juli 2008 ([X.] I Seite 1212)

    sind darüber hinaus mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar.
  3. Gemäß § 35 des Gesetzes über das [X.] wird angeordnet:

    1. Die unter Nummer [X.] angeführten Vors[X.]hriften bleiben bis zu einer Neuregelung dur[X.]h den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, na[X.]h Maßgabe der Gründe weiter anwendbar.

    2. Die unter Nummer I[X.]2. angeführten Vors[X.]hriften bleiben ebenfalls bis zu einer Neuregelung dur[X.]h den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, weiter anwendbar, jedo[X.]h na[X.]h folgender Maßgabe:

    a) In den von § 67d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 des Strafgesetzbu[X.]hs erfassten Fällen, in denen die Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung über zehn Jahre hinaus [X.] betrifft, deren [X.] vor Inkrafttreten von Artikel 1 des [X.] zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.] I Seite 160) begangen wurden, sowie in den Fällen der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung gemäß § 66b Absatz 2 des Strafgesetzbu[X.]hs und des § 7 Absatz 2 des [X.] dürfen die Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung beziehungsweise ihre Fortdauer nur no[X.]h angeordnet werden, wenn eine ho[X.]hgradige Gefahr s[X.]hwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebra[X.]hten abzuleiten ist und dieser an einer psy[X.]his[X.]hen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des [X.] und Unterbringung psy[X.]his[X.]h gestörter Gewalttäter ([X.] – [X.]) – Artikel 5 des [X.] und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.] I Seite 2300) – leidet.

    b) Die zuständigen Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte haben unverzügli[X.]h na[X.]h Verkündung dieses Urteils zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fortdauer einer Si[X.]herungsverwahrung na[X.]h Bu[X.]hstabe a) gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen ni[X.]ht vor, ordnen die Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte die Freilassung der betroffenen [X.]n spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an.

    [X.]) Die Überprüfungsfrist für die Aussetzung oder Erledigung der Si[X.]herungsverwahrung beträgt in den Fällen des § 7 Absatz 2 des [X.] abwei[X.]hend von § 7 Absatz 4 des [X.] se[X.]hs Monate, in den übrigen Fällen des Bu[X.]hstaben a) abwei[X.]hend von § 67e Absatz 2 des Strafgesetzbu[X.]hs ein Jahr.
  4. 1. [X.] des Oberlandesgeri[X.]hts Nürnberg vom 13. Juli 2009 – 1 Ws 304/09 – und der Bes[X.]hluss der auswärtigen Strafvollstre[X.]kungskammer des [X.] mit Sitz in [X.] vom 22. Mai 2009 – [X.] – verletzen den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] in seinen Grundre[X.]hten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Bes[X.]hlüsse werden aufgehoben. Die Sa[X.]he wird an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.

    2. Der Bes[X.]hluss des Oberlandesgeri[X.]hts Köln vom 1. März 2010 – 2 Ws 120/10 – und der Bes[X.]hluss der Strafvollstre[X.]kungskammer des [X.]s [X.] vom 23. November 2009 – 33 [X.] – verletzen den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] in seinen Grundre[X.]hten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Bes[X.]hlüsse werden aufgehoben. Die Sa[X.]he wird an das [X.] [X.] zurü[X.]kverwiesen.

    3. a) Der Bes[X.]hluss des Oberlandesgeri[X.]hts Nürnberg vom 22. Oktober 2008 – 2 Ws 499/08 – und der Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Juli 2008 – [X.]17270/1998 jug. – verletzen den Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] in seinen Grundre[X.]hten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Sa[X.]he wird zur Ents[X.]heidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Bes[X.]hwerdeführers zu II[X.] an das Oberlandesgeri[X.]ht Nürnberg zurü[X.]kverwiesen.

    Soweit si[X.]h die [X.]bes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss des [X.] vom 18. März 2009 – [X.] jug. – ri[X.]htet, wird sie verworfen.

    b) Das Urteil des [X.] vom 9. März 2010 – 1 [X.] – und das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2009 – [X.] jug. – verletzen den Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] in seinen Grundre[X.]hten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sa[X.]he wird an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.

    4. Der Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2010 – 1 StR 595/09 – und das Urteil des [X.] vom 18. August 2009 – 1 Ks 401 [X.] 400/09 – verletzen den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] in seinen Grundre[X.]hten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Ents[X.]heidungen werden aufgehoben. Die Sa[X.]he wird an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
  5. 1. Die [X.] und der [X.] haben dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

    2. Die [X.] und das [X.][X.] haben dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

    3. Die [X.] und der [X.] haben dem Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

    4. Die [X.] und das [X.]Baden-Württemberg haben dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Bes[X.]hwerdeführer wenden si[X.]h gegen die Fortdauer beziehungsweise die na[X.]hträgli[X.]he Anordnung ihrer Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung. [X.] sind die [X.] gegen die Vors[X.]hriften geri[X.]htet, die den angefo[X.]htenen Ents[X.]heidungen jeweils zugrunde liegen, und die die Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung über zehn Jahre hinaus (§ 67d Abs. 3 Satz 1 [X.]), die na[X.]hträgli[X.]he Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung im Erwa[X.]hsenen- und Jugendstrafre[X.]ht (§ 66b Abs. 2 [X.], § 7 Abs. 2 [X.]) sowie die Erstre[X.]kung des zeitli[X.]hen Anwendungsberei[X.]hs der Vors[X.]hriften auf Fälle betreffen, in denen die [X.] bereits vor deren Inkrafttreten begangen wurden (§ 2 Abs. 6 [X.]).

[X.]

1. a) Die Si[X.]herungsverwahrung wurde mit dem Gesetz gegen gefährli[X.]he [X.] und über Maßregeln der Si[X.]herung und Besserung vom 24. November 1933 ([X.]) eingeführt. In § 20a des Rei[X.]hsstrafgesetzbu[X.]hs ([X.]) wurde eine Strafs[X.]härfung für „gefährli[X.]he [X.]“ vorgesehen, die s[X.]hon zweimal wegen eines Verbre[X.]hens oder eines vorsätzli[X.]hen Vergehens jeweils zu mindestens se[X.]hs Monaten Gefängnis verurteilt worden waren und dur[X.]h eine neue vorsätzli[X.]he Tat eine Freiheitsstrafe verwirkt oder aber – unabhängig von entspre[X.]henden Vorstrafen – mindestens drei vorsätzli[X.]he Taten begangen hatten. Wurde jemand „als ein gefährli[X.]her [X.] verurteilt“, musste na[X.]h § 42e [X.] neben der Strafe obligatoris[X.]h die Si[X.]herungsverwahrung angeordnet werden, wenn die öffentli[X.]he Si[X.]herheit es erforderte. Die zeitli[X.]he Geltung des neu eingeführten Maßregelre[X.]hts wurde in § 2a [X.] dahingehend geregelt, dass über Maßregeln der Si[X.]herung und Besserung na[X.]h dem Gesetz zu ents[X.]heiden war, das bei der Ents[X.]heidung galt. Für bereits re[X.]htskräftig verurteilte und bei Inkrafttreten des Gesetzes in Strafhaft befindli[X.]he Täter wurde übergangsweise die na[X.]hträgli[X.]he Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung zugelassen (Art. 5 des [X.]gesetzes). Bei Verurteilungen na[X.]h Jugendstrafre[X.]ht konnte zunä[X.]hst ni[X.]ht auf Si[X.]herungsverwahrung erkannt werden (Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum [X.]gesetz vom 24. November 1933, RGBl I S. 1000).

b) Mit der Verordnung zum S[X.]hutz gegen jugendli[X.]he S[X.]hwerverbre[X.]her vom 4. Oktober 1939 ([X.]) und der Verordnung über die Vereinfa[X.]hung und Vereinheitli[X.]hung des Jugendstrafre[X.]hts vom 6. November 1943 ([X.]) wurde in weitem Umfang die Mögli[X.]hkeit eröffnet, gegen jugendli[X.]he Straftäter das allgemeine Strafre[X.]ht anzuwenden und damit au[X.]h die Si[X.]herungsverwahrung anzuordnen (§ 20 des Rei[X.]hsjugendgeri[X.]htsgesetzes).

2. a) Unter dem Grundgesetz wurde mit dem Jugendgeri[X.]htsgesetz ([X.]) vom 4. August 1953 die Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung gegen Jugendli[X.]he (§ 7 [X.]) sowie gegen Heranwa[X.]hsende bei Anwendung von Jugendstrafre[X.]ht wieder ausges[X.]hlossen (§ 105 Abs. 1 [X.]) und nur no[X.]h – fakultativ – bei Verurteilungen von Heranwa[X.]hsenden na[X.]h allgemeinem Strafre[X.]ht zugelassen (§ 106 Abs. 2 [X.]).

b) Im Übrigen blieben die Vors[X.]hriften über die Si[X.]herungsverwahrung im Wesentli[X.]hen unverändert, bis sie dur[X.]h das Erste Gesetz zur Reform des Strafre[X.]hts vom 25. Juni 1969 ([X.]) grundlegend umgestaltet wurden. Die in § 20a des Strafgesetzbu[X.]hs ([X.]) enthaltene Strafs[X.]härfung für „gefährli[X.]he [X.]“ entfiel. Stattdessen wurde in § 42e [X.] für die Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung die Gefährli[X.]hkeit des Täters für die Allgemeinheit „infolge eines Hanges zu erhebli[X.]hen Straftaten" vorausgesetzt. Zuglei[X.]h wurden die formellen Anforderungen an Anlassverurteilung und Vorstrafen vers[X.]härft, für die obligatoris[X.]he Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung das Erfordernis einer Vorverbüßung eingeführt, die Frist für die Überprüfung der Unterbringung verkürzt und deren Aussetzung zur Bewährung ermögli[X.]ht. Ferner wurde die Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung gegen Heranwa[X.]hsende au[X.]h bei deren Verurteilung na[X.]h allgemeinem Strafre[X.]ht ausges[X.]hlossen.

3. Dur[X.]h das [X.] des Strafre[X.]hts vom 4. Juli 1969 ([X.]) wurden die Vors[X.]hriften zur Si[X.]herungsverwahrung in die §§ 66 ff. [X.] verlagert und die Dauer der Si[X.]herungsverwahrung im Falle ihrer erstmaligen Anordnung in § 67d Abs. 1 [X.] auf hö[X.]hstens zehn Jahre begrenzt. Der Grundsatz, wona[X.]h über Maßregeln der Besserung und Si[X.]herung na[X.]h dem im Ents[X.]heidungszeitpunkt geltenden Re[X.]ht zu ents[X.]heiden ist, wurde mit dem Zusatz „wenn gesetzli[X.]h ni[X.]hts anderes bestimmt ist“ zum heutigen § 2 Abs. 6 [X.]. Die seitdem unverändert geltende Vors[X.]hrift lautet:

„(6) Über Maßregeln der Si[X.]herung und Besserung ist, wenn gesetzli[X.]h ni[X.]hts anderes bestimmt ist, na[X.]h dem Gesetz zu ents[X.]heiden, das zur [X.] der Ents[X.]heidung gilt.“

4. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.]) wurde in § 66 Abs. 3 [X.] die Mögli[X.]hkeit ges[X.]haffen, bei bestimmten Delikten bereits na[X.]h einer eins[X.]hlägigen Wiederholungstat die Si[X.]herungsverwahrung anzuordnen. Ferner wurde die Zehnjahreshö[X.]hstfrist für die erstmalig angeordnete Si[X.]herungsverwahrung aufgehoben. Zuglei[X.]h wurde in § 67d Abs. 3 Satz 1 [X.] eine Pfli[X.]ht zur Überprüfung na[X.]h zehnjähriger Vollzugsdauer eingeführt. Die mit den [X.] der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] und zu I[X.] mittelbar angegriffene Vors[X.]hrift lautete seitdem bis zur Strei[X.]hung der Worte „infolge seines Hanges“, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 erfolgte:

„(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Geri[X.]ht die Maßregel für erledigt, wenn ni[X.]ht die Gefahr besteht, dass der Untergebra[X.]hte infolge seines Hanges erhebli[X.]he Straftaten begehen wird, dur[X.]h wel[X.]he die Opfer seelis[X.]h oder körperli[X.]h s[X.]hwer ges[X.]hädigt werden.“

Gemäß Art. 1a Abs. 2 [X.] war die Neuregelung des § 66 Abs. 3 [X.] nur anzuwenden, wenn eine der dort bezei[X.]hneten Straftaten na[X.]h dem Inkrafttreten des Gesetzes am 31. Januar 1998 begangen wurde, wohingegen die neue Fassung von § 67d Abs. 3 Satz 1 [X.] gemäß Art. 1a Abs. 3 [X.] in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h uneinges[X.]hränkt – au[X.]h in Altfällen – Anwendung finden sollte.

5. Dur[X.]h das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Si[X.]herungsverwahrung vom 21. August 2002 ([X.]) wurde § 66 [X.] dahingehend geändert, dass die Si[X.]herungsverwahrung nunmehr ni[X.]ht nur neben einer zeitigen, sondern au[X.]h neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet werden konnte. Außerdem wurde ein neuer § 66a [X.] hinzugefügt, demzufolge in den Fällen des § 66 Abs. 3 [X.] die Si[X.]herungsverwahrung im Urteil zunä[X.]hst vorbehalten bleiben und über ihre Anordnung erst in einem Na[X.]hverfahren am Ende der Strafvollstre[X.]kung ents[X.]hieden werden konnte. Dadur[X.]h sollte die Gefährli[X.]hkeitsprognose zeitli[X.]h na[X.]h hinten verlagert und dur[X.]h Einbeziehung von Erkenntnissen aus dem Strafvollzug auf eine breitere Grundlage gestellt werden (vgl. BTDru[X.]ks 14/8586, [X.]). Flankiert wurde die Regelung dur[X.]h eine Verfahrensvors[X.]hrift in § 275a StPO, die vorsah, dass das Geri[X.]ht des ersten [X.] na[X.]h Dur[X.]hführung einer Hauptverhandlung über die im Urteil vorbehaltene Si[X.]herungsverwahrung ents[X.]heidet.

6. Das Gesetz zur Änderung der Vors[X.]hriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vors[X.]hriften vom 27. Dezember 2003 ([X.]) dehnte mit einer Änderung von § 106 [X.] den Anwendungsberei[X.]h der vorbehaltenen Si[X.]herungsverwahrung auf Heranwa[X.]hsende aus, die na[X.]h allgemeinem Strafre[X.]ht abgeurteilt werden. Die Anwendbarkeit dieser Neuregelung wurde in Art. 1a [X.] in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht dahingehend einges[X.]hränkt, dass eine der [X.] na[X.]h dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2004 begangen worden sein musste.

7. Mit Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 [X.] – ([X.] 109, 133) erklärte der [X.] des [X.] § 67d Abs. 3 [X.] und Art. 1a Abs. 3 [X.] in der Fassung des [X.]zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 für mit dem Grundgesetz vereinbar und wies die [X.]bes[X.]hwerde eines Untergebra[X.]hten – Herrn M. – zurü[X.]k, gegen den vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes erstmalig die Si[X.]herungsverwahrung angeordnet und aufgrund der Neuregelungen über eine Dauer von zehn Jahren hinaus vollzogen worden war. Der Wegfall der zehnjährigen Hö[X.]hstfrist verletze weder die Mens[X.]henwürde (Art. 1 Abs. 1 [X.]) no[X.]h das Freiheitsgrundre[X.]ht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]), das strafre[X.]htli[X.]he Rü[X.]kwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 [X.]) oder das re[X.]htsstaatli[X.]he Vertrauenss[X.]hutzgebot (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 20 Abs. 3 [X.]).

8. Seit 2001 waren in einigen [X.]esländern Straftäterunterbringungsgesetze erlassen worden, na[X.]h denen gegen re[X.]htskräftig verurteilte Straftäter, deren Gefährli[X.]hkeit si[X.]h erst während des Strafvollzugs herausstellte, na[X.]hträgli[X.]h die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt angeordnet werden konnte. Zwei dieser Landesgesetze, das [X.] von besonders rü[X.]kfallgefährdeten ho[X.]hgefährli[X.]hen Straftätern vom 24. Dezember 2001 (GVBl S. 978) und das Gesetz des Landes Sa[X.]hsen-Anhalt über die Unterbringung besonders rü[X.]kfallgefährdeter Personen zur Abwehr erhebli[X.]her Gefahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung vom 6. März 2002 ([X.]), wurden dur[X.]h Urteil des [X.] des [X.] vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834/02, 1588/02 – ([X.] 109, 190) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, weil es si[X.]h bei der geregelten Materie um Strafre[X.]ht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] handele und der [X.] mit der Regelung der Si[X.]herungsverwahrung im Strafgesetzbu[X.]h von seiner Gesetzgebungszuständigkeit zulässigerweise abs[X.]hließend Gebrau[X.]h gema[X.]ht habe.

9. Mit dem Gesetz zur Einführung der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung vom 23. Juli 2004 ([X.]) ma[X.]hte der [X.]esgesetzgeber von seiner in der Ents[X.]heidung des [X.] klargestellten Gesetzgebungskompetenz Gebrau[X.]h. In dem neu eingefügten § 66b [X.] wurden drei Grundkonstellationen der na[X.]hträgli[X.]hen Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung geregelt. § 66b Abs. 1 [X.] erfasste – wie dur[X.]h einen Verweis auf die Voraussetzungen des § 66 [X.] klargestellt wurde – auss[X.]hließli[X.]h Mehrfa[X.]htäter, während § 66b Abs. 2 [X.] au[X.]h für Ersttäter galt, allerdings eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verlangte. Voraussetzung für die na[X.]hträgli[X.]he Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung waren jeweils neue, vor Ende des Strafvollzugs erkennbar gewordene Tatsa[X.]hen, die auf eine erhebli[X.]he Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwiesen. § 66b Abs. 3 [X.] regelte s[X.]hließli[X.]h den Fall der Erledigung einer Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus, weil der die S[X.]huldfähigkeit auss[X.]hließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, ni[X.]ht (mehr) bestand. Der Katalog der mögli[X.]hen [X.] wurde für jede der drei Konstellationen unters[X.]hiedli[X.]h gefasst. § 66b Abs. 3 [X.] verwies auf die in § 66 Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Taten, zu denen neben den dort aufgeführten Vergehen sämtli[X.]he Verbre[X.]hen (§ 12 Abs. 1 [X.]) zählen. In § 66b Abs. 1 [X.] wurde der [X.]katalog auf die in § 66 Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Vergehen sowie bestimmte Verbre[X.]hen bes[X.]hränkt. Eine na[X.]hträgli[X.]he Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 [X.] war auss[X.]hließli[X.]h als Folge bestimmter Verbre[X.]hen, ni[X.]ht aber bei Vergehen mögli[X.]h. In [X.] drei Konstellationen war eine hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit erhebli[X.]her Straftaten vorausgesetzt, dur[X.]h wel[X.]he die Opfer seelis[X.]h oder körperli[X.]h s[X.]hwer ges[X.]hädigt werden. Mit diesen gegenüber der primären und der vorbehaltenen Si[X.]herungsverwahrung erhöhten Anforderungen an die Gefährli[X.]hkeitsprognose wollte der Gesetzgeber den Ausnahme[X.]harakter der Vors[X.]hrift unterstrei[X.]hen (vgl. BTDru[X.]ks 15/2887, [X.]).

§ 106 [X.] wurde ebenfalls um die Mögli[X.]hkeit einer na[X.]hträgli[X.]hen Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung bei Verurteilung von Heranwa[X.]hsenden na[X.]h allgemeinem Strafre[X.]ht und bei Erledigung einer Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus erweitert.

10. Mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsi[X.]ht und zur Änderung der Vors[X.]hriften über die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) reagierte der Gesetzgeber auf eine restriktive Auslegung des § 66b Abs. 1 [X.] dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung (vgl. BTDru[X.]ks 16/4740, [X.]). Der [X.]esgeri[X.]htshof hatte es ni[X.]ht als „neue“ – das heißt na[X.]h der Verurteilung erkennbar gewordene – Tatsa[X.]he angesehen, wenn die Gefährli[X.]hkeit des Täters bereits bei Aburteilung der letzten [X.] bekannt war oder hätte erkannt werden können, das Tatgeri[X.]ht aber aus re[X.]htli[X.]hen Gründen die Si[X.]herungsverwahrung ni[X.]ht verhängen konnte, weil es seinerzeit an einer entspre[X.]henden Re[X.]htsgrundlage fehlte (vgl. [X.]St 50, 284 <293 ff.>; [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Juli 2006 – 1 [X.] –, [X.], S. 3154 f.). § 66b Abs. 1 [X.] wurde daher ein Satz 2 hinzugefügt, mit dem Fälle, in denen im [X.]punkt der Verurteilung die Si[X.]herungsverwahrung aufgrund der alten Fassung des Art. 1a [X.] ni[X.]ht angeordnet werden konnte oder in denen die Mögli[X.]hkeit der Anordnung unter den Voraussetzungen des im Jahre 1998 ges[X.]haffenen § 66 Abs. 3 [X.] no[X.]h ni[X.]ht gegeben war, in den Anwendungsberei[X.]h des § 66b [X.] einbezogen wurden (vgl. BTDru[X.]ks 16/4740, [X.]). § 106 [X.] und § 66b Abs. 2 [X.] wurden entspre[X.]hend angegli[X.]hen. Die mittelbar mit der [X.]bes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] angegriffene Vors[X.]hrift des § 66b Abs. 2 [X.] lautete seitdem bis zu ihrer jüngsten, am 1. Januar 2011 in [X.] getretenen Änderung:

„(2) Werden Tatsa[X.]hen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art na[X.]h einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbre[X.]hen gegen das Leben, die körperli[X.]he Unversehrtheit, die persönli[X.]he Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder na[X.]h den §§ 250, 251, au[X.]h in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Geri[X.]ht die Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung na[X.]hträgli[X.]h anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwi[X.]klung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit erhebli[X.]he Straftaten begehen wird, dur[X.]h wel[X.]he die Opfer seelis[X.]h oder körperli[X.]h s[X.]hwer ges[X.]hädigt werden.“

11. Mit dem am 12. Juli 2008 in [X.]getretenen Gesetz zur Einführung der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung bei Verurteilungen na[X.]h Jugendstrafre[X.]ht vom 8. Juli 2008 (BGBl I [X.]212) wurde der Anwendungsberei[X.]h der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung auf das Jugendstrafre[X.]ht ausgedehnt. Die mit der [X.]bes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu II[X.] mittelbar angegriffene Vors[X.]hrift des § 7 Abs. 2 [X.] lautet:

„(2) Sind na[X.]h einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder au[X.]h wegen eines Verbre[X.]hens

1. gegen das Leben, die körperli[X.]he Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder

2. na[X.]h § 251 des Strafgesetzbu[X.]hes, au[X.]h in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbu[X.]hes,

dur[X.]h wel[X.]hes das Opfer seelis[X.]h oder körperli[X.]h s[X.]hwer ges[X.]hädigt oder einer sol[X.]hen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsa[X.]hen erkennbar, die auf eine erhebli[X.]he Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Geri[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h die Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwi[X.]klung während des [X.]der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit erneut Straftaten der vorbezei[X.]hneten Art begehen wird.“

In § 7 Abs. 4 [X.] (in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung) wurde darüber hinaus die sinngemäße Geltung vers[X.]hiedener verfahrensre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften, unter anderem von § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO, angeordnet. Dana[X.]h konnte das Geri[X.]ht bis zur Re[X.]htskraft des Urteils einen [X.] erlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden waren, dass die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung angeordnet werden würde.

12. a) Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 ([X.]/04, [X.]) gab eine [X.]der 5. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte der Individualbes[X.]hwerde von Herrn M. – dem Bes[X.]hwerdeführer des Verfahrens, in wel[X.]hem die Ents[X.]heidung des [X.] vom 5. Februar 2004 – 2 [X.] – ([X.] 109, 133) ergangen war – statt und stellte fest, Art. 5 Abs. 1 [X.] (Re[X.]ht auf Freiheit und Si[X.]herheit) und Art. 7 Abs. 1 [X.] (Keine Strafe ohne Gesetz) seien verletzt. Glei[X.]hzeitig verurteilte sie die [X.]esrepublik zur Zahlung von 50.000 Euro an den Individualbes[X.]hwerdeführer. Mit der Ablehnung des Antrags der [X.]esregierung auf Verweisung an die Große Kammer gemäß Art. 43 [X.] am 10. Mai 2010 wurde das Urteil re[X.]htskräftig. Der Individualbes[X.]hwerdeführer M. wurde entlassen.

b) In der Folgezeit stellte die Kammer der 5. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte in ähnli[X.]h gelagerten Fällen ebenfalls eine Verletzung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention fest ([X.], Urteil vom 13. Januar 2011, [X.]. 17792/07, [X.] ./. Deuts[X.]hland; Urteil vom 13. Januar 2011, [X.]. 20008/07, [X.]; Urteil vom 13. Januar 2011, [X.]n. 27360/04 und 42225/07, [X.] ./. Deuts[X.]hland).

[X.]) Unter Berufung auf die [X.] des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte vom 17. Dezember 2009 wurde von einigen Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hten in Fällen, in denen die [X.] ebenfalls vor dem Wegfall der früheren Hö[X.]hstfrist im Jahr 1998 begangen worden waren, die Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung na[X.]h mehr als zehnjähriger Vollzugsdauer für erledigt oder ihre weitere Vollstre[X.]kung für unzulässig erklärt. Andere Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte lehnten eine Freilassung der Betroffenen ab. Die Re[X.]htspre[X.]hung der zuständigen Oberlandesgeri[X.]hte war ebenfalls uneinheitli[X.]h (vgl. einerseits [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Juni 2010 – 3 [X.] –, [X.], [X.]73; [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juli 2010 – 4 [X.] –, juris; OLG [X.], Bes[X.]hluss vom 4. August 2010 – 2 Ws 227/10 –, [X.], [X.]; andererseits [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Mai 2010 – 2 Ws 169/10, 170/10 –, [X.], [X.]; [X.], Bes[X.]hluss vom 1. Juni 2010 – 1 [X.] –, [X.], [X.]57; [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Juni 2010 – 1 [X.] –, [X.] 2010, [X.]54; OLG Nürnberg, Bes[X.]hluss vom 24. Juni 2010 – 1 [X.]/10 –, juris; OLG Köln, Bes[X.]hluss vom 14. Juli 2010 – 2 Ws 431/10 –, juris).

Deshalb wurde im Rahmen des Vierten [X.]zur Änderung des Geri[X.]htsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 ([X.]) mit einer Ergänzung von § 121 Abs. 2 GVG eine Divergenzvorlagepfli[X.]ht der Oberlandesgeri[X.]hte bei Ents[X.]heidung über die Erledigung einer Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstre[X.]kung eingeführt. Au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung der Strafsenate des [X.] entwi[X.]kelte si[X.]h allerdings uneinheitli[X.]h (vgl. einerseits [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2010 – 4 [X.] –, [X.], [X.]67; Bes[X.]hluss vom 18. Januar 2011 – 4 [X.] 27/10 –, juris, Rn. 4 ff.; Bes[X.]hluss vom 17. Februar 2011 – 3 [X.] 35/10 –, juris, Rn. 4 ff.; andererseits [X.], Bes[X.]hluss vom 9. November 2010 – 5 [X.], 440/10, 474/10 –, NJW 2011, S. 240; Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2010 – 1 [X.] 22/10 –, juris, Rn. 4 f.; Bes[X.]hluss vom 22. Dezember 2010 – 2 [X.] 456/10 –, juris, Rn. 3 ff.; Bes[X.]hluss vom 21. Juli 2010 – 5 StR 60/10 –, [X.], [X.]65). Eine Ents[X.]heidung des Großen [X.]s für Strafsa[X.]hen, der vom 5. Strafsenat angerufen worden ist, weil er von der Re[X.]htspre[X.]hung des 4. Strafsenats abwei[X.]hen mö[X.]hte, steht no[X.]h aus.

13. Dur[X.]h das [X.] der Si[X.]herungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.]), das am 1. Januar 2011 in [X.] getreten ist, wurde die Si[X.]herungsverwahrung weitrei[X.]hend umgestaltet. Der Anwendungsberei[X.]h der primären Si[X.]herungsverwahrung gemäß § 66 [X.] wurde wesentli[X.]h enger gefasst, die vorbehaltene Si[X.]herungsverwahrung in § 66a [X.] erweitert und die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung na[X.]h § 66b [X.] und § 106 [X.] – abgesehen von den Fällen der Erledigung einer Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus – gestri[X.]hen. Au[X.]h § 67d Abs. 3 Satz 1 [X.] wurde neu gefasst. Die neuen Vors[X.]hriften sind allerdings gemäß Art. 316e Abs. 1 [X.] nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Si[X.]herungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, na[X.]h dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2011 begangen werden; für zuvor begangene Taten gilt das bisherige Re[X.]ht weiter.

Darüber hinaus trat am 1. Januar 2011 – als Art. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 – das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psy[X.]his[X.]h gestörter Gewalttäter in [X.] ([X.] – [X.]). Gemäß § 1 [X.] kann die Unterbringung einer Person in einer geeigneten ges[X.]hlossenen Einri[X.]htung angeordnet werden, wenn diese ni[X.]ht länger in der Si[X.]herungsverwahrung untergebra[X.]ht werden kann, weil ein Verbot rü[X.]kwirkender Vers[X.]härfungen im Re[X.]ht der Si[X.]herungsverwahrung zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Weitere Voraussetzung der Unterbringung ist, dass die Person an einer psy[X.]his[X.]hen Störung leidet, mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit das Leben, die körperli[X.]he Unversehrtheit, die persönli[X.]he Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigen wird und die Unterbringung aus diesem Grund zum S[X.]hutz der Allgemeinheit erforderli[X.]h ist. Die Unterbringung soll na[X.]h § 2 [X.] in einer räumli[X.]h und organisatoris[X.]h vom Strafvollzug getrennten Einri[X.]htung vollzogen werden, die [X.] ausgeri[X.]htet sein und eine angemessene Behandlung der psy[X.]his[X.]hen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer mögli[X.]hst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten soll.

I[X.]

Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sa[X.]hverhalte zugrunde:

1. Der 1955 geborene Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] hat si[X.]h seit seinem 20. Lebensjahr nur für jeweils kurze [X.]spannen in Freiheit befunden. Den wiederholten Haftstrafen lagen unter anderem Verurteilungen wegen Diebstählen zugrunde, zu deren Dur[X.]hführung er in Wohnungen alleinstehender Frauen eingedrungen war.

a) [X.] wurde er wegen Diebstahls in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Zuglei[X.]h wurde die Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus gemäß § 63 [X.] angeordnet. Au[X.]h dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in die Wohnung einer alleinstehenden Frau eingedrungen war; im betreffenden Fall hatte er die Frau zuhause angetroffen und – na[X.]hdem er sie mit einem Messer bedroht und vers[X.]hiedene sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hatte – vergewaltigt. 1985 entwi[X.]h er aus dem Maßregelvollzug und verübte erneut einen Wohnungseinbru[X.]hsdiebstahl. Na[X.]hdem seine Unterbringung im Juni 1986 zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde er deshalb im November 1986 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und se[X.]hs Monaten verurteilt, die bis Januar 1988 vollstre[X.]kt wurde. Im April 1988 verübte er drei weitere Wohnungseinbru[X.]hsdiebstähle, deretwegen er im Juli 1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wurde, die er bis Juli 1989 verbüßte. Anfang August 1989 beging er erneut einen versu[X.]hten Diebstahl und wurde deshalb zu a[X.]ht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die bis zum Frühsommer 1991 vollstre[X.]kt wurde. Im Juni 1991 wurde er zudem wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde bis Ende Dezember 1993 vollstre[X.]kt.

b) In der [X.] von März bis August 1994 verübte er vier weitere Wohnungseinbru[X.]hsdiebstähle, ohne dass es dabei zu Übergriffen auf die Ges[X.]hädigten kam. Im August 1994 wurde er zunä[X.]hst wegen einer dieser Taten zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Unter Einbeziehung dieser Strafe verurteilte ihn sodann das [X.]am 9. November 1995 wegen der anderen drei Diebstähle zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und ordnete gemäß § 66 [X.] seine Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung an. Zur Begründung führte das [X.] aus, der Hang des Bes[X.]hwerdeführers ri[X.]hte si[X.]h auf die Begehung erhebli[X.]her Straftaten, dur[X.]h die s[X.]hwerer wirts[X.]haftli[X.]her S[X.]haden angeri[X.]htet werde. Dabei sei ni[X.]ht allein auf die S[X.]hadenshöhe abzustellen. Erhebli[X.]he Taten seien namentli[X.]h sol[X.]he, die bei der Bevölkerung das Gefühl der Re[X.]htssi[X.]herheit zu stören geeignet seien. Dazu gehörten nä[X.]htli[X.]he Einbrü[X.]he in Wohnungen von Frauen, bei denen die Konfrontation mit den Opfern ni[X.]ht ges[X.]heut werde.

[X.]) Die Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] in der Si[X.]herungsverwahrung wird – mit kürzeren Unterbre[X.]hungen zur Vollstre[X.]kung von Freiheitsstrafen aus Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten – seit Dezember 1998 vollzogen. Im März 2001 wurde er in ein psy[X.]hiatris[X.]hes Krankenhaus überwiesen. Ende Juni 2005 wurde diese Überweisung mit der Begründung aufgehoben, dass die Therapie ges[X.]heitert sei. Na[X.]h der Rü[X.]kverlegung des Bes[X.]hwerdeführers wurde wiederholt die Fortdauer seiner Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung angeordnet. Am 23. Mai 2009 war er seit zehn Jahren in der Si[X.]herungsverwahrung untergebra[X.]ht.

d) Mit dem hier angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss vom 22. Mai 2009 ordnete die auswärtige Strafvollstre[X.]kungskammer des [X.] mit Sitz in [X.] die Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung an.

aa) Zur Vorbereitung dieses Bes[X.]hlusses hatte die Strafvollstre[X.]kungskammer ein Guta[X.]hten eines externen Sa[X.]hverständigen eingeholt. Dieser hatte im Wesentli[X.]hen ausgeführt, bei dem Bes[X.]hwerdeführer stelle si[X.]h in Bezug auf das Rü[X.]kfallrisiko „eine zwar in Ansätzen positive, jedo[X.]h no[X.]h unzurei[X.]hende Entwi[X.]klung“ dar. [X.] ungünstige Faktoren überwögen gegenüber den protektiven Faktoren.

[X.]) Gestützt auf dieses Guta[X.]hten führte die Strafvollstre[X.]kungskammer aus, von dem Bes[X.]hwerdeführer seien au[X.]h künftig Straftaten zu besorgen, dur[X.]h wel[X.]he die Opfer körperli[X.]h oder seelis[X.]h s[X.]hwer ges[X.]hädigt würden. Es sei von einer hohen Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit auszugehen, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs erhebli[X.]he re[X.]htswidrige Taten im Sinne des § 67d Abs. 3 [X.], insbesondere Sexual- und Gewaltdelikte, begehen würde. Im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung seien au[X.]h Sexual- und Gewaltdelikte mit einzubeziehen.

e) Der Bes[X.]hwerdeführer legte sofortige Bes[X.]hwerde ein, mit der er im Wesentli[X.]hen geltend ma[X.]hte, eine weitere Fortdauer seiner Si[X.]herungsverwahrung über zehn Jahre hinaus sei bereits deshalb unzulässig, weil si[X.]h der im Urteil festgestellte Hang ni[X.]ht auf Gewalt- oder Sexualstraftaten bezogen habe. Im Übrigen sei eine hohe Gefährli[X.]hkeit für Gewalt- und Sexualdelikte ni[X.]ht belegt.

f) Das Oberlandesgeri[X.]ht Nürnberg verwarf die sofortige Bes[X.]hwerde mit – hier ebenfalls angefo[X.]htenem – Bes[X.]hluss vom 13. Juli 2009 als unbegründet und führte zur Begründung aus, es bestehe weiterhin die Gefahr, dass der Bes[X.]hwerdeführer infolge seines Hanges erhebli[X.]he Straftaten mit der Folge s[X.]hwerer körperli[X.]her oder seelis[X.]her S[X.]häden bei den Opfern begehe. Die Si[X.]herungsverwahrung sei ni[X.]ht s[X.]hon deswegen erledigt, weil das [X.] im Urteil als Grund für ihre Anordnung nur einen Hang zu Straftaten mit der Gefahr von s[X.]hweren wirts[X.]haftli[X.]hen S[X.]häden angenommen habe. Die aktuelle Gefährli[X.]hkeitsprognose sei das allein maßgebli[X.]he Kriterium. Im Rahmen einer Gesamts[X.]hau sei au[X.]h zu bewerten, dass die [X.] der Taten, die zur Anlassverurteilung geführt hätten, einigen derjenigen Gewaltdelikte entsprä[X.]hen, die er früher begangen habe. In [X.] Fällen sei er in Wohnungen von alleinstehenden Frauen eingebro[X.]hen. Diese Vorgehensweise sei die glei[X.]he wie bei den Taten, die in den Jahren 1978 und 1986 zur Verurteilung geführt hätten. Die weitere Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung sei au[X.]h verhältnismäßig. Den Maßstab stellten insoweit ni[X.]ht allein die [X.] dar, die zur Verurteilung geführt hätten. Es müsse vielmehr die aktuell von ihm ausgehende Gefährdung in Relation zu dem Vollzug der Maßregel gesetzt werden.

g) Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] wurde im September 2009 zurü[X.]kgewiesen.

h) Mit Bes[X.]hluss der auswärtigen Strafvollstre[X.]kungskammer des [X.] mit Sitz in [X.] – re[X.]htskräftig seit 1. April 2011 – wurde die Unterbringung ab 17. Mai 2011 für erledigt erklärt.

2. a) Der 1957 geborene Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] – der si[X.]h seit Oktober 1990 ni[X.]ht mehr in Freiheit befunden hat – wurde, na[X.]hdem er Anfang der 1970er Jahre zunä[X.]hst wegen Vermögensstraftaten in Ers[X.]heinung getreten war, erstmals im Jahr 1984 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung, in einem Fall zusätzli[X.]h in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von se[X.]hs Jahren verurteilt. Im August 1989 wurde er na[X.]h voller Verbüßung der Freiheitsstrafe von se[X.]hs Jahren entlassen.

b) [X.] na[X.]h seiner Entlassung, im Spätsommer 1990, verübte er drei weitere Vergewaltigungen, bei denen er si[X.]h gegenüber Prostituierten zum S[X.]hein als Freier ausgab, um sie sodann mit seinem Auto an eine entlegene Stelle zu verbringen und dort stundenlang mithilfe von Hands[X.]hellen zu fesseln, mit einer Pistole zu bedrohen und zum Ges[X.]hle[X.]htsverkehr zu zwingen. Wegen dieser Taten wurde er am 6. März 1991 dur[X.]h Urteil des [X.]s Köln wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit s[X.]hwerem Raub und sexueller Nötigung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zuglei[X.]h wurde gemäß § 66 Abs. 2 [X.] seine Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung angeordnet. Zur Begründung führte das [X.] aus, der Bes[X.]hwerdeführer habe einen Hang zu s[X.]hweren Sexualstraftaten und sei deshalb für die Allgemeinheit gefährli[X.]h. Er habe bisher insgesamt fünf weitgehend glei[X.]hgelagerte Sexualstraftaten begangen. In [X.] Fällen habe er zu Frauen, die ihm entweder unbekannt gewesen seien oder zu denen er jedenfalls keine nähere Beziehung gehabt habe, unter einem Vorwand Kontakt aufgenommen und sie sodann in seine Gewalt gebra[X.]ht. Stets habe er eine Waffe als Drohmittel benutzt, zumeist eine Pistole, einmal ein Messer. Auff[X.]d sei besonders, dass er in [X.] Fällen seine Opfer für kürzere oder längere [X.] gefesselt habe. Begleitend dazu habe er die Ges[X.]hädigten in sadistis[X.]h anmutender und brutaler Weise bedroht. Es sei mit sehr hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit damit zu re[X.]hnen, dass er au[X.]h in Zukunft Taten der abgeurteilten Art begehen werde. Er habe vermutli[X.]h spätestens im frühen Erwa[X.]hsenenalter eine seelis[X.]he Abartigkeit entwi[X.]kelt, die ihn Lust an der Fesselung, der Angst und der Ohnma[X.]ht seiner Opfer empfinden lasse. Die Wiederholungsgefahr steigere si[X.]h zusätzli[X.]h dadur[X.]h, dass er abgesehen von seinen Taten ein sozial völlig integriertes Leben führe. Es sei zu erwarten, dass selbst engste Familienangehörige, mit denen er zusammenlebe, an ihm ni[X.]hts Auffälliges bemerken würden; der Bes[X.]hwerdeführer lebe sein abnormes Verhalten an einem anderen Ort aus. Falls er an ein Opfer gerate, das seinen Wüns[X.]hen Widerstand entgegensetze, seien von ihm s[X.]hwerste Aggressionen zu erwarten.

[X.]) Na[X.]h Vollstre[X.]kung der Freiheitsstrafe wird die Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers in der Si[X.]herungsverwahrung seit 16. Oktober 1999 vollzogen. Seitdem wurde stets deren Fortdauer bes[X.]hlossen und zur Begründung im Wesentli[X.]hen auf die fehlende therapeutis[X.]he Aufarbeitung der Straftaten abgestellt. Am 15. Oktober 2009 waren zehn Jahre Si[X.]herungsverwahrung vollzogen.

d) Mit dem hier angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss vom 23. November 2009 lehnte die Strafvollstre[X.]kungskammer des [X.]s [X.] es ab, die weitere Vollstre[X.]kung der Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers in der Si[X.]herungsverwahrung aus dem Urteil des [X.]s vom März 1991 zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären.

aa) In Vorbereitung dieses Bes[X.]hlusses hatte die Strafvollstre[X.]kungskammer ein psy[X.]hiatris[X.]hes Prognoseguta[X.]hten eingeholt, in wel[X.]hem zusammenfassend festgehalten wurde, es handle si[X.]h beim Bes[X.]hwerdeführer um einen sexuell sadistis[X.]hen Straftäter; eine irgendwie geartete Aufarbeitung der Straftaten mit Zugang zu deren Dynamik und seiner sexuell sadistis[X.]hen Ausri[X.]htung habe ni[X.]ht stattgefunden. Das positive Vollzugsverhalten und die na[X.]h außen hin „unauffällige“ Persönli[X.]hkeit relativierten die bei ihm bestehende Gefährli[X.]hkeit in keiner Weise.

[X.]) Zur Begründung ihrer Ents[X.]heidung führte die Strafvollstre[X.]kungskammer aus, au[X.]h zum gegenwärtigen [X.]punkt sei ni[X.]ht zu erwarten, dass der Bes[X.]hwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine re[X.]htswidrigen Taten mehr begehen werde. Der Si[X.]herungszwe[X.]k der Maßregel erfordere weiterhin und wohl no[X.]h auf längere [X.] deren Fortdauer. Aus derzeitiger Si[X.]ht könne eine zukünftige Aussetzung der Maßregel erst na[X.]h einer erfolgrei[X.]hen therapeutis[X.]hen Aufarbeitung in Betra[X.]ht kommen.

e) Der Bes[X.]hwerdeführer legte sofortige Bes[X.]hwerde ein, zu deren Begründung er si[X.]h auf das Urteil der Kammer der 5. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte vom 17. Dezember 2009 ([X.]/04, [X.]) berief und ausführte, die Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung über die Hö[X.]hstdauer von zehn Jahren – über den 15. Oktober 2009 hinaus – sei re[X.]htswidrig, weil sie ni[X.]ht mehr na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe a [X.] gere[X.]htfertigt sei. Die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention liefere einen gesamteuropäis[X.]hen Mindeststandard an Garantien. Das nationale Re[X.]ht dürfe dahinter ni[X.]ht zurü[X.]kbleiben. Es sei konventionskonform auszulegen. Die Si[X.]herungsverwahrung werde in der [X.]esrepublik ni[X.]ht als Strafe angesehen, sei aber so ausgestaltet. Dies belege au[X.]h die Ausgestaltung seiner Si[X.]herungsverwahrung.

f) Das Oberlandesgeri[X.]ht Köln verwarf die sofortige Bes[X.]hwerde mit – hier ebenfalls angefo[X.]htenem – Bes[X.]hluss vom 1. März 2010: Na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.] vom 5. Februar 2004 ([X.] 109, 133) stehe das Verbot rü[X.]kwirkender Strafgesetze der Neufassung des § 67d Abs. 3 Satz 1 [X.] ni[X.]ht entgegen, da es si[X.]h bei der Si[X.]herungsverwahrung ni[X.]ht um eine Strafe handle. Au[X.]h sei das Vertrauenss[X.]hutzgebot ni[X.]ht verletzt. Soweit der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte eine abwei[X.]hende Auffassung vertreten und einen Verstoß gegen Art. 5 und Art. 7 [X.] angenommen habe, sei diese Ents[X.]heidung ni[X.]ht re[X.]htskräftig. Der [X.] verkenne ni[X.]ht, dass der Bes[X.]hwerdeführer si[X.]h inzwis[X.]hen seit nahezu 20 Jahren in Unfreiheit befinde und sein Freiheitsre[X.]ht mit zunehmender Dauer an Gewi[X.]ht gewinne. Im Hinbli[X.]k auf die zu s[X.]hützenden Güter der Allgemeinheit – der Bes[X.]hwerdeführer habe Vergewaltigungen unter sadistis[X.]hen, die Opfer in hohem Maße erniedrigenden und glei[X.]hzeitig in Todesangst versetzenden Umständen begangen – sei die Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung jedo[X.]h ni[X.]ht unverhältnismäßig.

3. a) Der 1978 geborene Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] wurde am 29. Oktober 1999 dur[X.]h das [X.] Regensburg wegen Mordes zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt. Er hatte im Juni 1997 – als Heranwa[X.]hsender im Alter von 19 Jahren – in einem Waldgebiet eine Joggerin angegriffen und erwürgt. Sodann hatte er den Genitalberei[X.]h der bereits toten oder im Sterben liegenden Frau freigelegt und bis zum Samenerguss onaniert. Das [X.] sah es als erwiesen an, dass der Bes[X.]hwerdeführer anfangs dazu ents[X.]hlossen gewesen sei, sein Opfer zu vergewaltigen und ans[X.]hließend zu töten, dann aber den Ges[X.]hle[X.]htsverkehr mit der reglos daliegenden Frau ni[X.]ht mehr gewollt habe. Weiterhin ging das [X.] na[X.]h sa[X.]hverständiger Beratung davon aus, dass der Bes[X.]hwerdeführer im Tatzeitpunkt weder s[X.]huldunfähig no[X.]h vermindert s[X.]huldfähig im Sinne der §§ 20, 21 [X.] gewesen sei, wennglei[X.]h gewisse Anhaltspunkte für den Beginn einer sexuellen Deviation bestünden. Am 17. Juli 2008 war die verhängte Jugendstrafe vollständig verbüßt.

b) Drei Tage vor [X.] ordnete das [X.] mit – im Rahmen des [X.]bes[X.]hwerdeverfahrens angefo[X.]htenem – Bes[X.]hluss vom 14. Juli 2008 gemäß § 275a Abs. 5 StPO die einstweilige Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers zu II[X.] in der Si[X.]herungsverwahrung an. Die vorläufige Eins[X.]hätzung, von dem Bes[X.]hwerdeführer seien mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit weitere erhebli[X.]he Straftaten gegen Leib und Leben und die sexuelle Selbstbestimmung zu befür[X.]hten, stützte das [X.] in erster Linie auf die Prognoseguta[X.]hten zweier Sa[X.]hverständiger aus dem Jahr 2006. Die Sa[X.]hverständigen hatten bei dem Bes[X.]hwerdeführer eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit sadistis[X.]hen und fetis[X.]histis[X.]hen Elementen sowie eine emotional instabile Persönli[X.]hkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert. In prognostis[X.]her Hinsi[X.]ht sei davon auszugehen, dass die sexualdeviante Entwi[X.]klung beim Bes[X.]hwerdeführer no[X.]h ni[X.]ht ihren Höhepunkt gefunden habe. Es bestehe ein erhebli[X.]hes Risiko für die Begehung weiterer Delikte gegen die körperli[X.]he Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung. Es sei ni[X.]ht zu erkennen, dass dur[X.]h die bisherigen therapeutis[X.]hen Angebote substantielle Therapieerfolge erzielt worden wären. Au[X.]h bei veränderten therapeutis[X.]hen Bedingungen werde es ni[X.]ht mögli[X.]h sein, den Bes[X.]hwerdeführer bis zum [X.] soweit zu stabilisieren, dass er keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstelle.

Der Bes[X.]hwerdeführer legte Bes[X.]hwerde ein, die mit – ebenfalls angefo[X.]htenem – Bes[X.]hluss des Oberlandesgeri[X.]hts Nürnberg vom 22. Oktober 2008 als unbegründet verworfen wurde.

[X.]) In der Hauptverhandlung im Verfahren über die na[X.]hträgli[X.]he Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung wurde ein Antrag des Bes[X.]hwerdeführers, das Verfahren zur Einholung weiterer Prognoseguta[X.]hten auszusetzen und den [X.] aufzuheben, dur[X.]h – mit der [X.]bes[X.]hwerde ebenfalls angefo[X.]htenen – Bes[X.]hluss vom 18. März 2009 zurü[X.]kgewiesen.

d) Mit Urteil vom 22. Juni 2009 – das der Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] ebenfalls mit seiner [X.]bes[X.]hwerde angreift – ordnete das [X.] Regensburg gemäß § 7 Abs. 2 [X.] na[X.]hträgli[X.]h die Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung an. Es stellte na[X.]h sa[X.]hverständiger Beratung fest, bei dem Bes[X.]hwerdeführer bestehe weiterhin eine multiple Störung der Sexualpräferenz ([X.] F65.6) und eine emotional instabile Persönli[X.]hkeitsstörung vom impulsiven Typ ([X.] F60.30). Diese psy[X.]his[X.]hen Erkrankungen seien Auslöser für die Begehung der [X.] gewesen. Bei ihm seien s[X.]hon Jahre zuvor sexuelle Gewaltphantasien aufgetreten, die si[X.]h darauf geri[X.]htet hätten, Frauen dur[X.]h Würgen am Hals wehr- beziehungsweise leblos zu ma[X.]hen. Diese Phantasien – die bis heute ni[X.]ht überwunden seien – hätten si[X.]h in den Wo[X.]hen vor der [X.] intensiv gesteigert, bis er sie s[X.]hließli[X.]h umgesetzt habe. Er werde – so das [X.], das si[X.]h dabei auf ein kriminologis[X.]hes und ein psy[X.]hiatris[X.]hes Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten stützte – mit hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit erneut Straftaten der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bezei[X.]hneten Art begehen. Seine psy[X.]his[X.]hen Erkrankungen seien no[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hend therapiert. Der im Falle einer Entlassung erforderli[X.]he gesi[X.]herte [X.] Empfangsraum sei ni[X.]ht gegeben. Bei einer Entlassung zum jetzigen [X.]punkt sei mit hinrei[X.]hender Gewissheit davon auszugehen, dass es bei der Bewältigung des alltägli[X.]hen Lebens in absehbarer [X.] zu einer Kumulation von Stressfaktoren kommen werde. Er habe gerade in Berei[X.]hen des [X.]n Umfeldes mit negativen, frustrierenden und demütigenden Erlebnissen zu re[X.]hnen. Ebenso wie bei der [X.] bestehe dann die hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, dass es erneut zu einer intensiven Steigerung der Gewaltphantasien und zu deren tatsä[X.]hli[X.]hem Abladen in Form der Begehung s[X.]hwerster Sexualdelikte komme, bis hin zum [X.] zur Befriedigung des [X.].

e) Die Revision des Bes[X.]hwerdeführers wurde dur[X.]h Urteil des [X.] vom 9. März 2010 als unbegründet verworfen. § 7 Abs. 2 [X.], so der [X.]esgeri[X.]htshof, setze dem Wortlaut na[X.]h weder „neue" Tatsa[X.]hen no[X.]h einen Hang zu erhebli[X.]hen Straftaten voraus; dies entspre[X.]he dem Willen des Gesetzgebers. Glei[X.]hwohl müsse die spezifis[X.]he Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten im Hinbli[X.]k auf die Begehung von [X.] im Sinne von § 7 Abs. 2 [X.] in seiner Persönli[X.]hkeit angelegt sein. Hieran gemessen habe das [X.] die erhebli[X.]he Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten re[X.]htsfehlerfrei festgestellt.

§ 7 Abs. 2 [X.] stehe im Einklang mit der Verfassung. Die Vors[X.]hrift verstoße weder gegen das strafre[X.]htli[X.]he Rü[X.]kwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 [X.]) no[X.]h das Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 [X.]) oder das re[X.]htsstaatli[X.]he Vertrauenss[X.]hutzgebot (Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 [X.]). Au[X.]h ein Verstoß gegen die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention liege ni[X.]ht vor. Abgesehen davon, dass das Urteil des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte vom 17. Dezember 2009 no[X.]h ni[X.]ht endgültig sei, lägen hier eine abwei[X.]hende Fallgestaltung und Re[X.]htslage vor. Während es bei dem vom Geri[X.]htshof ents[X.]hiedenen Sa[X.]hverhalt um den Wegfall der na[X.]h § 67d Abs. 1 [X.] alter Fassung geltenden zehnjährigen Hö[X.]hstfrist gehe, betreffe der vorliegende Fall die erstmalige na[X.]hträgli[X.]he Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung bei na[X.]h Jugendstrafre[X.]ht Verurteilten. Die jeweiligen Verfahren seien grundsätzli[X.]h vers[X.]hieden. Da der Bes[X.]hwerdeführer psy[X.]his[X.]h krank sei, ergebe si[X.]h – im Gegensatz zu dem Fall, den der Geri[X.]htshof zu ents[X.]heiden gehabt habe – eine Eingriffsermä[X.]htigung in das Freiheitsre[X.]ht jedenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.]. Im Hinbli[X.]k auf die vom [X.]festgestellte Verletzung von Art. 7 Abs. 1 [X.] sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das System des Jugendstrafre[X.]hts vom allgemeinen Strafre[X.]ht abwei[X.]he und vom [X.]geprägt sei, an dem si[X.]h au[X.]h der Vollzug der Jugendstrafe orientiere. Abgesehen davon sei die Konvention ni[X.]ht nur in Bezug auf die Grundre[X.]hte des Verurteilten und die ihn betreffenden re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätze als Auslegungshilfe heranzuziehen, sondern au[X.]h bei der Auslegung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] resultierenden Pfli[X.]ht des Staates, si[X.]h s[X.]hützend vor das Leben potentieller Opfer zu stellen und dieses vor re[X.]htswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren. Daran gemessen habe das Freiheitsre[X.]ht des Bes[X.]hwerdeführers hinter dem Opfers[X.]hutz zurü[X.]kzutreten.

4. Der 1947 geborene Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ist vielfa[X.]h vorbestraft und befindet si[X.]h seit Juni 1973 – abgesehen von wenigen Monaten in Freiheit – fortlaufend in Haft oder im Maßregelvollzug.

a) Er wurde erstmals im Jahr 1968 wegen Diebstahls zu einer Geldauflage und im Jahr 1970 wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflu[X.]ht zu einer Geldstrafe sowie wegen mehrerer, teils qualifizierter Diebstähle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und se[X.]hs Monaten verurteilt, deren Vollstre[X.]kung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

b) In der [X.] von Oktober 1970 bis Juni 1973 bra[X.]hte er in insgesamt zwölf Fällen Mäd[X.]hen an einsam gelegenen Orten überfallartig in seine Gewalt, versetzte sie dur[X.]h Drohung mit einem Messer in Todesangst und nötigte sie zu vaginalem oder oralem Ges[X.]hle[X.]htsverkehr oder anderen sexuellen Handlungen. Er wurde deshalb am 14. Dezember 1973 dur[X.]h das [X.] [X.] wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrau[X.]h von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrau[X.]hs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung in sieben weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung aus der vorangegangenen Verurteilung wurde widerrufen. Die verhängten Freiheitsstrafen verbüßte er vollständig bis Dezember 1986.

[X.]) Im März 1987 wurde er erneut festgenommen und am 8. März 1988 vom [X.] Hannover wegen einer – drei Monate na[X.]h seiner Haftentlassung an einem a[X.]htjährigen Mäd[X.]hen begangenen – Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellen Missbrau[X.]hs von Kindern und Entführung gegen den Willen der Entführten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Zuglei[X.]h wurde seine Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus gemäß § 63 [X.] angeordnet.

d) Im Juni 1988 entwi[X.]h er aus dem Maßregelvollzug und überfiel eine junge Frau, bedrohte sie mit einem Messer oder einem anderen gefährli[X.]hen Gegenstand, versu[X.]hte, sie zu vergewaltigen, und erwürgte sie ans[X.]hließend. Ende Juni 1988 wurde er wieder festgenommen und am 2. Februar 1990 dur[X.]h das [X.] wegen versu[X.]hter Vergewaltigung und Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, wobei erneut seine Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus gemäß § 63 [X.] angeordnet wurde.

Das [X.] ging na[X.]h sa[X.]hverständiger Beratung davon aus, der Bes[X.]hwerdeführer leide an einer s[X.]hweren seelis[X.]hen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 [X.], nämli[X.]h einer sadomaso[X.]histis[X.]hen sexuellen Perversion von tiefgreifendem Ausmaß und mit progredienter Verlaufsform, aufgrund derer seine Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt erhebli[X.]h vermindert gewesen sei. Infolge seines psy[X.]his[X.]hen Zustandes sei er für die Allgemeinheit gefährli[X.]h. Sobald er auf freien Fuß gelange, seien weitere s[X.]hwerwiegende Sexualstraftaten und Tötungsdelikte mit an Si[X.]herheit grenzender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit vorauszusehen. Zwar lägen au[X.]h die Voraussetzungen für die Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 [X.] vor; insbesondere habe er einen Hang zur Begehung erhebli[X.]her Straftaten. Gemäß § 72 Abs. 1 [X.] sei jedo[X.]h ledigli[X.]h die Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus anzuordnen, weil dadur[X.]h zuglei[X.]h der Zwe[X.]k der Si[X.]herungsverwahrung errei[X.]ht werden könne und er therapiefähig sei. Seine Persönli[X.]hkeitsstörung sei im Rahmen einer langdauernden psy[X.]hotherapeutis[X.]hen Behandlung grundsätzli[X.]h beeinflussbar und könne in einem [X.]raum von voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]h mehr als zehn Jahren bei intensiver fa[X.]härztli[X.]her Betreuung erfolgrei[X.]h behandelt werden.

e) In der Folgezeit war der Bes[X.]hwerdeführer im Maßregelvollzug in psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhäusern untergebra[X.]ht. Im April 1993 erklärte die zuständige Strafvollstre[X.]kungskammer die Unterbringung für erledigt und ordnete die Vollstre[X.]kung der restli[X.]hen Freiheitsstrafen an, weil der Bes[X.]hwerdeführer therapieunfähig sei. Daraufhin wurden ab Juni 1993 die bestehenden Restfreiheitsstrafen vollstre[X.]kt. Der Bes[X.]hwerdeführer nahm von 2002 bis 2003 und ab November 2005 an dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter in der [X.] der Justizvollzugsanstalt teil. [X.] Behandlungserfolge konnten dabei ni[X.]ht erzielt werden. Die Strafvollstre[X.]kung war am 5. August 2009 vollständig erledigt. Ans[X.]hließend wurde der Bes[X.]hwerdeführer vorläufig in der Si[X.]herungsverwahrung untergebra[X.]ht.

f) Aufgrund der Verurteilung vom 2. Februar 1990 wegen versu[X.]hter Vergewaltigung und wegen Mordes ordnete das [X.] mit – hier angefo[X.]htenem – Urteil vom 18. August 2009 gemäß § 66b Abs. 2 [X.] na[X.]hträgli[X.]h die Unterbringung des Bes[X.]hwerdeführers in der Si[X.]herungsverwahrung an. Dabei stellte es im Wesentli[X.]hen auf die erst na[X.]hträgli[X.]h erkennbar gewordene Behandlungsunfähigkeit ab, die den A[X.]ru[X.]h der Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus zur Folge gehabt habe. Diese belege die fortdauernde Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers auf einer von der [X.]abwei[X.]henden Beurteilungsgrundlage. Darüber hinaus habe er erstmals im August 2001 gegenüber dem Psy[X.]hologis[X.]hen Dienst der Justizvollzugsanstalt eingeräumt, bei früheren Beguta[X.]htungen und vor Geri[X.]ht bewusst gelogen und insbesondere fals[X.]he Angaben zur Biographie und zur Sexualanamnese gema[X.]ht zu haben, um der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung zu entgehen und später die Erledigung der Maßregel zu errei[X.]hen. Das na[X.]hträgli[X.]h zum Vors[X.]hein getretene, manipulative Einlassungsverhalten des Bes[X.]hwerdeführers sei ebenfalls eine neue Tatsa[X.]he. Bei der Anlassverurteilung sei weder bekannt no[X.]h erkennbar gewesen, dass seine Angaben auf einem strategis[X.]hen, ni[X.]ht auf authentis[X.]hem Verhalten beruht hätten.

Der Bes[X.]hwerdeführer, so das [X.] weiter, habe einen Hang zur Begehung erhebli[X.]her Straftaten, sei no[X.]h immer als ho[X.]h gefährli[X.]h einzustufen und werde si[X.]h im Falle seiner Freilassung in Kürze zu s[X.]hweren Sexualstraftaten wie sexuellem Missbrau[X.]h von Kindern oder Vergewaltigung hinreißen lassen. Dabei stützte si[X.]h das [X.] auf die Guta[X.]hten von zwei psy[X.]hiatris[X.]hen Sa[X.]hverständigen, die bei dem Bes[X.]hwerdeführer eine „dis[X.] Persönli[X.]hkeitsstruktur“ und „ausgeprägte pädophile Tendenzen“ beziehungsweise eine „pädophile Nebenströmung“, aber „keine Hinweise auf eine sadistis[X.]he Ausprägung“ und „keine [X.]hronis[X.]he psy[X.]his[X.]he Erkrankung“ festgestellt hatten, sowie auf die Aussage der Anstaltspsy[X.]hologin, die den Bes[X.]hwerdeführer zuletzt (erfolglos) behandelt hatte. Wesentli[X.]he Risikofaktoren sah das [X.] in der Vielzahl und der hohen Brutalität der über einen [X.]raum von 18 Jahren hinweg begangenen Sexualstraftaten, der hohen Rü[X.]kfallges[X.]hwindigkeit, der zufälligen Auswahl der Tatopfer und der Wiederholbarkeit der Tatsituationen, dem Auftreten einer Deliktsserie sowie dem Umstand, dass der Bes[X.]hwerdeführer keinerlei Strategien entwi[X.]kelt und Kontrollme[X.]hanismen erarbeitet habe, um mit seiner „dis[X.]n Persönli[X.]hkeitsstörung" und seiner Rü[X.]kfallgefährdung umzugehen.

g) Die Revision des Bes[X.]hwerdeführers wurde auf Antrag des [X.] mit – hier ebenfalls angefo[X.]htenem – Bes[X.]hluss des [X.] vom 14. Januar 2010 als unbegründet verworfen: Die Bewertung der im Verlauf des Straf- und Maßregelvollzugs zu Tage getretenen Therapieunfähigkeit des Bes[X.]hwerdeführers als „neue“ Tatsa[X.]he begegne keinen Bedenken. Das für die Aburteilung der [X.] zuständige Geri[X.]ht sei aufgrund der Ausführungen des psy[X.]hiatris[X.]hen Sa[X.]hverständigen von einer Therapierbarkeit des Bes[X.]hwerdeführers ausgegangen. Es habe daraufhin von der Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung abgesehen und den Bes[X.]hwerdeführer in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus untergebra[X.]ht. Au[X.]h bei der gebotenen Sorgfalt sei damals ni[X.]ht erkennbar gewesen, dass das Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten auf einer unwahren Tatsa[X.]hengrundlage beruhe, weil der Bes[X.]hwerdeführer gegenüber dem Sa[X.]hverständigen gelogen habe, um eine Anwendung von § 21 [X.] zu errei[X.]hen. Das [X.] sei au[X.]h in re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bes[X.]hwerdeführer mit sehr hoher Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit in Freiheit weitere erhebli[X.]he Straftaten der in § 66b Abs. 2 [X.] genannten Art begehen werde. Ob der Bes[X.]hwerdeführer von dem Urteil des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte vom 17. Dezember 2009 ([X.]. 19359/04, [X.]) betroffen sei, brau[X.]he ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden, weil diese Ents[X.]heidung no[X.]h ni[X.]ht endgültig sei.

II[X.]

Die Bes[X.]hwerdeführer ma[X.]hen im Wesentli[X.]hen eine Verletzung ihrer Re[X.]hte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] (persönli[X.]he Freiheit), Art. 103 Abs. 2 [X.] und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] (Vertrauenss[X.]hutz) geltend. Hierzu berufen sie si[X.]h unter anderem auf das Kammerurteil der 5. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte vom 17. Dezember 2009 ([X.]. 19359/04, [X.]). Dana[X.]h seien die [X.] Geri[X.]hte eins[X.]hließli[X.]h des [X.] dazu verpfli[X.]htet, bei der Anwendung der [X.] Grundre[X.]hte der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben, soweit Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet seien. Die genannten Grundre[X.]hte und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hte seien daher konventionsgemäß zu interpretieren. Art. 103 Abs. 2 [X.] sei im Sinne der Vorgaben des Geri[X.]htshofs dahingehend auszulegen, dass die Si[X.]herungsverwahrung eine „Strafe“ sei.

Ergänzend trägt der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] vor, er sei trotz seiner Therapiemotivation aus dem Bezirkskrankenhaus gegen seinen Willen abgelöst worden. Neben der Arbeitsbes[X.]häftigung, der er na[X.]hgehe, würden keine weiteren spezifis[X.]hen Behandlungsangebote gema[X.]ht, obglei[X.]h er weiterhin gewillt sei, an si[X.]h und seiner Zukunft zu arbeiten.

Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] führt darüber hinaus aus, in der Justizvollzugsanstalt, in der er untergebra[X.]ht sei, werde dem vom [X.] in seiner am 5. Februar 2004 ergangenen Ents[X.]heidung verlangten [X.] ni[X.]ht Genüge getan und die Maßregel wie eine Strafe vollzogen. [X.] Ausführungen würden dur[X.]h die Leiterin der Justizvollzugsanstalt unter Verweis auf die einges[X.]hränkten personellen Mögli[X.]hkeiten abgelehnt, was als sa[X.]hgere[X.]htes Kriterium für die Ermessensausübung dur[X.]h das zuständige Geri[X.]ht gebilligt werde. Telefonate seien für [X.] ebenso wie für Strafgefangene auf hö[X.]hstens zweimal wö[X.]hentli[X.]h bes[X.]hränkt. Für die [X.]seien keine besonderen Maßnahmen vorgesehen, um ihnen überhaupt eine Perspektive zu eröffnen, si[X.]h auf ein verantwortli[X.]hes Leben in Freiheit vorzubereiten. Die Justizvollzugsanstalt mit derzeit 850 Insassen (Verwahrte und Untersu[X.]hungshäftlinge mitgere[X.]hnet) verfüge über fünf Anstaltspsy[X.]hologen. Es bestehe eine Liste von externen Therapeuten, für die ein Antrag gestellt werden könne, um si[X.]h auf eine langjährige Warteliste setzen zu lassen. Andere Maßnahmen fänden ni[X.]ht statt.

[X.]

1. Die [X.] – die si[X.]h insbesondere zu den [X.] der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] und zu II[X.] geäußert hat – hält das Rü[X.]kwirkungs- und das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] für ni[X.]ht eins[X.]hlägig: Diese Bestimmungen bezögen si[X.]h allein auf repressive staatli[X.]he Maßnahmen. Ein Grundre[X.]htsverstoß ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht etwa aus der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention im Hinbli[X.]k auf deren Auslegung im Kammerurteil des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte vom 17. Dezember 2009. Mit dieser Ents[X.]heidung hätten si[X.]h die nationalen Geri[X.]hte zwar auseinanderzusetzen. Dies führe aber ni[X.]ht dazu, dass sie von [X.] wegen zwangsläufig verpfli[X.]htet wären, in sämtli[X.]hen „Altfällen“ die Si[X.]herungsverwahrung für erledigt zu erklären. Au[X.]h könne angesi[X.]hts der Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs ni[X.]ht s[X.]hematis[X.]h argumentiert werden, dass in eins[X.]hlägigen Fällen in der Fortdauer der Unterbringung eine Verletzung der grundgesetzli[X.]h verbürgten Grundre[X.]hte der Untergebra[X.]hten zu sehen sei. Ein Verstoß gegen die Pfli[X.]ht zur Berü[X.]ksi[X.]htigung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention könne zwar als Verstoß gegen das in seinem S[X.]hutzberei[X.]h berührte Grundre[X.]ht in Verbindung mit dem Re[X.]htsstaatsprinzip gerügt werden. Die materielle Re[X.]htskraft im Individualbes[X.]hwerdeverfahren sei jedo[X.]h dur[X.]h die personellen, sa[X.]hli[X.]hen und zeitli[X.]hen Grenzen des Streitgegenstandes begrenzt. Ferner hätten in den eins[X.]hlägigen mehrpoligen Grundre[X.]htsverhältnissen die Geri[X.]hte das Freiheitsre[X.]ht eines Untergebra[X.]hten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] mit den ebenfalls grundgesetzli[X.]h ges[X.]hützten Re[X.]hten potentieller Opfer abzuwägen. Soweit der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 [X.] annehme, sei ferner zu bea[X.]hten, dass Art. 103 Abs. 2 [X.] na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] für die Maßregel der Si[X.]herungsverwahrung ungea[X.]htet ihrer Strafähnli[X.]hkeit ni[X.]ht gelte.

2. Das Justizministerium des Landes [X.] vertritt die Auffassung, die maßgebli[X.]hen Fragestellungen na[X.]h dem Grundgesetz habe der [X.] in seiner Ents[X.]heidung vom 5. Februar 2004 aufgeworfen und beantwortet. Die [X.] des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte biete keinen Grund für eine Neubeurteilung. Sie unters[X.]heide si[X.]h zwar in dem ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Punkt der Rubrizierung des Begriffs „Strafe“ von der des [X.]. Es bestehe aber kein Anlass, von dessen Auslegung des Grundgesetzes abzuwei[X.]hen. Die Konsequenzen aus der Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs zu ziehen, sei vor allem Aufgabe der strafgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung und des Gesetzgebers. Für die Re[X.]htspre[X.]hung werde si[X.]h die Frage stellen, wie sie ihrer Verpfli[X.]htung, im Rahmen methodis[X.]h vertretbarer Gesetzesauslegung die Gewährleistungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention zu berü[X.]ksi[X.]htigen, na[X.]hkommen könne. Insoweit zei[X.]hne si[X.]h in der Instanzre[X.]htspre[X.]hung der Strafgeri[X.]hte ein breites Spektrum von Lösungsmögli[X.]hkeiten ab.

3. Die [X.] der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] und zu I[X.] wurden ergänzend [X.] Oberlandesgeri[X.]hten sowie dem [X.] zugeleitet. Die Geri[X.]hte haben dem [X.] daraufhin größtenteils ihre na[X.]h Bekanntwerden des Urteils des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte vom 17. Dezember 2009 im Verfahren des § 67d Abs. 3 [X.] ergangenen Ents[X.]heidungen übersandt, soweit diese die Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung bei Verurteilten betrafen, deren [X.] vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I [X.]60) begangen wurden.

4. Zu den [X.] der Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] und zu [X.] hat der [X.] Stellungnahmen des Deuts[X.]hen [X.]bundes, des [X.], des [X.]es der [X.], der Deuts[X.]hen Bewährungshilfe, der Deuts[X.]hen Vereinigung für Jugendgeri[X.]hte und Jugendgeri[X.]htshilfen sowie des Weißen Rings eingeholt.

V.

Mit Bes[X.]hluss vom 22. Dezember 2009 hat die 3. Kammer des [X.] des [X.] den – zusammen mit der [X.]bes[X.]hwerde gestellten – Antrag des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Einen entspre[X.]henden Antrag des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] hat die [X.] des [X.] mit Bes[X.]hluss vom 30. Juni 2010 abgelehnt.

V[X.]

In der mündli[X.]hen Verhandlung hat der [X.] den Sa[X.]hverständigen Prof. Dr. Dittmann, Chefarzt der Forensis[X.]h-Psy[X.]hiatris[X.]hen Klinik der Universitären Psy[X.]hiatris[X.]hen Kliniken Basel, zu den Mögli[X.]hkeiten und Grenzen forensis[X.]h-psy[X.]hiatris[X.]her Kriminalprognosen und der Behandlung von Gewalt- und Sexualstraftätern gehört. Die zahlenmäßige Entwi[X.]klung und praktis[X.]he Ausgestaltung der Si[X.]herungsverwahrung wurden von den Sa[X.]hverständigen Prof. Dr. Desse[X.]ker, Stellvertretender Direktor der Kriminologis[X.]hen Zentralstelle in [X.], und Leitender Regierungsdirektor Rös[X.]h, Leiter der [X.], dargestellt. Der Sa[X.]hverständige Prof. Dr. [X.], Direktor des [X.] der Universität Hannover, hat si[X.]h zum [X.] und zum zweispurigen Sanktionensystem des [X.] Strafre[X.]hts geäußert, der Sa[X.]hverständige Prof. Dr. Tak, emeritierter Professor für Re[X.]ht an der Universität Nimwegen, hat den Umgang mit gefährli[X.]hen Straftätern in den Niederlanden erläutert. Die Bevollmä[X.]htigten der Bes[X.]hwerdeführer sowie Vertreter des [X.]es und der beteiligten Länder haben zur [X.]mäßigkeit der Si[X.]herungsverwahrung, zur Vereinbarkeit dieser Maßregel mit der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention sowie zur jüngsten Gesetzesreform Stellung genommen.

B.

Die [X.] sind überwiegend zulässig.

[X.]

[X.] ist unzulässig, soweit der Bes[X.]hwerdeführer sie dur[X.]h S[X.]hriftsatz seines Bevollmä[X.]htigten vom 8. Mai 2009 auf den Bes[X.]hluss des [X.] vom 18. März 2009 erstre[X.]kt hat, dur[X.]h den der [X.] vom 14. Juli 2008 aufre[X.]hterhalten worden ist. Insoweit fehlt es an der Ers[X.]höpfung des Re[X.]htsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerf[X.]), und au[X.]h die Einlegungsfrist für die [X.]bes[X.]hwerde (§ 93 Abs. 1 BVerf[X.]) ist ni[X.]ht gewahrt.

I[X.]

Im Übrigen sind die [X.]zulässig.

1. Bei sa[X.]hgere[X.]hter Auslegung der jeweiligen Begehren der Bes[X.]hwerdeführer sind die [X.]ni[X.]ht nur gegen die unmittelbar angefo[X.]htenen fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen, sondern mittelbar au[X.]h gegen die den Ents[X.]heidungen zugrundeliegenden Vors[X.]hriften geri[X.]htet. Die [X.] der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] und I[X.] sind daher mittelbar gegen § 67d Abs. 3 Satz 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.]) geri[X.]htet, die [X.] des Bes[X.]hwerdeführers zu II[X.] gegen § 7 Abs. 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung bei Verurteilungen na[X.]h Jugendstrafre[X.]ht vom 8. Juli 2008 (BGBl I [X.]212). Die [X.]bes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] ri[X.]htet si[X.]h mittelbar gegen § 66b Abs. 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsi[X.]ht und zur Änderung der Vors[X.]hriften über die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I [X.]13). Anders als § 7 Abs. 2 [X.] wurden § 67d Abs. 3 Satz 1 und § 66b Abs. 2 [X.] zwar mit dem Gesetz zur Neuordnung des Re[X.]hts der Si[X.]herungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.]) geändert beziehungsweise aufgehoben; na[X.]h Maßgabe des zuglei[X.]h in [X.] getretenen Art. 316e Abs. 1 Satz 2 [X.] sind die betreffenden Vors[X.]hriften jedo[X.]h weiterhin in ihren bisherigen Fassungen auf die Bes[X.]hwerdeführer anwendbar. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ist dabei jedenfalls no[X.]h im Rahmen der Modifikation des Art. 316e Abs. 3 [X.] dur[X.]h die Fortdauer seiner Si[X.]herungsverwahrung bes[X.]hwert.

2. Soweit die [X.] in den Verfahren 2 BvR 2365/09 und 2 BvR 740/10 mittelbar gegen § 67d Abs. 3 Satz 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.]) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 [X.] geri[X.]htet sind, steht ihrer Zulässigkeit ni[X.]ht entgegen, dass die [X.]mäßigkeit von § 67d Abs. 3 [X.] und Art. 1a Abs. 3 [X.] – dem § 2 Abs. 6 [X.] insoweit inhaltli[X.]h entspri[X.]ht – bereits im Tenor des Urteils des [X.] vom 5. Februar 2004 ([X.] 109, 133) bestätigt wurde.

Zwar stellt die Re[X.]htskraft einer Vereinbarkeitserklärung im Tenor der Ents[X.]heidung des [X.] im Hinbli[X.]k auf eine erneute Normenkontrolle grundsätzli[X.]h ein Prozesshindernis dar (vgl. speziell für die Unzulässigkeit au[X.]h einer erneuten inzidenten Normenkontrollents[X.]heidung [X.] 69, 92 <102 f.>; 109, 64 <84>). Das Prozesshindernis entgegenstehender Re[X.]hts- und Gesetzeskraft entfällt jedo[X.]h na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], wenn später re[X.]htserhebli[X.]he Änderungen der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage eintreten (vgl. [X.] 82, 198 <207 f.>; 87, 341 <346>; 109, 64 <84>). Au[X.]h wenn Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte als feststellende Judikate keine unmittelbare Änderung der Re[X.]htslage, zumal auf [X.] des [X.]re[X.]hts, herbeiführen, können sie glei[X.]hwohl für die Auslegung des Grundgesetzes re[X.]htserhebli[X.]he Bedeutung erlangen. Soweit verfassungsre[X.]htli[X.]h entspre[X.]hende Auslegungsspielräume eröffnet sind, versu[X.]ht das [X.] wegen des Grundsatzes der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes, Konventionsverstöße zu vermeiden (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317>; 120, 180 <200 f.>; [X.]K 3, 4 <7 f.>; 9, 174 <190>; 10, 66 <77 f.>; 10, 234 <239>; 11, 153 <159 ff.>). Vor diesem Hintergrund können Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte einer re[X.]htserhebli[X.]hen Änderung glei[X.]hstehen.

C.

Soweit sie zulässig sind, sind die [X.] begründet.

Die den angefo[X.]htenen Ents[X.]heidungen zugrundeliegenden Vors[X.]hriften sind mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] unvereinbar ([X.]). Die Unvereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird gemäß § 78 Satz 2 BVerf[X.] auf sämtli[X.]he gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften über die Anordnung und die Dauer der Si[X.]herungsverwahrung sowie entspre[X.]hende Na[X.]hfolgeregelungen erstre[X.]kt, die unter Nummer [X.] Bu[X.]hstabe b) des [X.] aufgeführt sind (I[X.]). Die von der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz betroffenen Vors[X.]hriften gelten bis zu einer Neuregelung des Gesetzgebers, längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter fort. Bis dahin sind sie jedo[X.]h nur na[X.]h Maßgabe von Nummer II[X.] des [X.] anzuwenden (II[X.]). Die zulässig angegriffenen Ents[X.]heidungen verletzen die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] bis [X.] in ihren Re[X.]hten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.]. Sie sind daher aufzuheben und die Re[X.]htssa[X.]hen zur erneuten Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerf[X.]); soweit si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] au[X.]h gegen die einstweilige Anordnung seiner Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung wendet, die mit Eintritt der Re[X.]htskraft der na[X.]hträgli[X.]hen Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung erledigt war, verbleibt es bei der Feststellung der Grundre[X.]htsverletzungen und der Zurü[X.]kverweisung zur Ents[X.]heidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Bes[X.]hwerdeführers ([X.]).

[X.]

Die den angefo[X.]htenen Ents[X.]heidungen zugrunde liegenden, mittelbar angegriffenen Vors[X.]hriften sind mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] unvereinbar.

1. Die hier eins[X.]hlägigen Grundre[X.]hte des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] sind völkerre[X.]htsfreundli[X.]h auszulegen. Die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention steht zwar innerstaatli[X.]h im Rang eines [X.]esgesetzes und damit unter dem Grundgesetz (a). Sie ist jedo[X.]h als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundre[X.]hte und re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (b). Dies gilt au[X.]h für die Auslegung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention dur[X.]h den Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte ([X.]). Diese verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedeutung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention und damit au[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte beruht auf der Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes und seiner inhaltli[X.]hen Ausri[X.]htung auf die Mens[X.]henre[X.]hte (d). Ihre Heranziehung als Auslegungshilfe verlangt allerdings keine s[X.]hematis[X.]he Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention, sondern ein Aufnehmen der Wertungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention (e), soweit dies methodis[X.]h vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (f).

a) Der innerstaatli[X.]he Rang der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention entspri[X.]ht dem eines [X.]esgesetzes. Die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerre[X.]htli[X.]he Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in wel[X.]her Weise sie ihrer Pfli[X.]ht zur Bea[X.]htung der Vertragsvors[X.]hriften genügen (vgl. [X.] 111, 307 <316> m.w.[X.]). Der [X.]esgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmli[X.]hem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 [X.] zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum S[X.]hutze der Mens[X.]henre[X.]hte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, [X.]; die Konvention ist gemäß der Bekanntma[X.]hung vom 15. Dezember 1953, [X.] 1954 [X.]4 am 3. September 1953 für die [X.] in [X.] getreten; Neubekanntma[X.]hung der Konvention in der Fassung des [X.] in BGBl II 2002 [X.]1054). Damit hat er einen entspre[X.]henden Re[X.]htsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der [X.] Re[X.]htsordnung stehen die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die [X.]esrepublik Deuts[X.]hland in [X.] getreten sind – im Rang eines [X.]esgesetzes (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 82, 106 <120>; 111, 307 <316 f.>). Ein Bes[X.]hwerdeführer kann daher vor dem [X.] ni[X.]ht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention enthaltenen Mens[X.]henre[X.]hts mit einer [X.]bes[X.]hwerde rügen (vgl. [X.] 74, 102 <128> m.w.[X.]; 111, 307 <317>; [X.]K 3, 4 <8>).

b) Glei[X.]hwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundre[X.]hte und re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen. Der Konventionstext und die Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte dienen na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] auf [X.] des [X.]re[X.]hts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Rei[X.]hweite von Grundre[X.]hten und re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies ni[X.]ht zu einer – von der Konvention selbst ni[X.]ht gewollten (vgl. Art. 53 [X.]) – Eins[X.]hränkung oder Minderung des Grundre[X.]htss[X.]hutzes na[X.]h dem Grundgesetz führt (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317>; 120, 180 <200 f.>; [X.]K 3, 4 <7 f.>; 9, 174 <190 f.>; 10, 66 <77 f.>; 10, 234 <239>; 11, 153 <159 ff.>; 12, 37 <40>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 20. Dezember 2000 – 2 BvR 591/00 –, NJW 2001, S. 2245 ff.; Bes[X.]hluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 21. November 2002 – 1 BvR 1965/02 –, NJW 2003, S. 344 <345>; Bes[X.]hluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 2. Juli 2008 – 1 BvR 3006/07 –, NJW 2008, S. 2978 <2981>; Bes[X.]hluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 18. Dezember 2008 – 1 BvR 2604/06 –, NJW 2009, [X.]1133 f.; Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 4. Februar 2010 – 2 BvR 2307/06 –, [X.], [X.]45 <147>).

[X.]) Im Rahmen der Heranziehung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention als Auslegungshilfe berü[X.]ksi[X.]htigt das [X.] Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte au[X.]h dann, wenn sie ni[X.]ht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der jedenfalls faktis[X.]hen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte für die Auslegung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention au[X.]h über den konkret ents[X.]hiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. zur Orientierungswirkung der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte bereits [X.] 111, 307 <320>; [X.]K 10, 66 <77 f.>; 10, 234 <239>; jeweils m.w.[X.]). Die innerstaatli[X.]hen Wirkungen der Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte ers[X.]höpfen si[X.]h insoweit ni[X.]ht in einer aus Art. 20 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 [X.] abzuleitenden und auf die den konkreten Ents[X.]heidungen zugrundeliegenden Lebenssa[X.]hverhalte begrenzten Berü[X.]ksi[X.]htigungspfli[X.]ht, denn das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktis[X.]hen Präzedenzwirkung der Ents[X.]heidungen internationaler Geri[X.]hte Konflikte zwis[X.]hen den völkerre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htungen der [X.]esrepublik Deuts[X.]hland und dem nationalen Re[X.]ht na[X.]h Mögli[X.]hkeit vermeiden (vgl. [X.] 109, 13 <23 f.>; 109, 38 <50>; 111, 307 <318; 328>; 112, 1 <25>; 123, 267 <344 ff., 347>; [X.]K 9, 174 <193>). Die Völkerre[X.]htsfreundli[X.]hkeit des Grundgesetzes ist damit Ausdru[X.]k eines Souveränitätsverständnisses, das einer Einbindung in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwi[X.]klung ni[X.]ht nur ni[X.]ht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. Vor diesem Hintergrund steht au[X.]h das „letzte Wort“ der [X.] Verfassung einem internationalen und europäis[X.]hen Dialog der Geri[X.]hte ni[X.]ht entgegen, sondern ist dessen normative Grundlage.

d) Die Heranziehung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention und der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte als Auslegungshilfe auf [X.] des [X.]re[X.]hts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der Mens[X.]henre[X.]htskonvention in der [X.] mögli[X.]hst umfassend Geltung zu vers[X.]haffen, und kann darüber hinaus Verurteilungen der [X.] vermeiden helfen. Die inhaltli[X.]he Ausri[X.]htung des Grundgesetzes auf die Mens[X.]henre[X.]hte kommt insbesondere in dem Bekenntnis des [X.] Volkes zu unverletzli[X.]hen und unveräußerli[X.]hen Mens[X.]henre[X.]hten in Art. 1 Abs. 2 [X.] zum Ausdru[X.]k. Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 [X.] dem Kernbestand an Mens[X.]henre[X.]hten einen besonderen S[X.]hutz zu. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 [X.] die Grundlage für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht, au[X.]h bei der Anwendung der [X.] Grundre[X.]hte die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen. Art. 1 Abs. 2 [X.] ist daher zwar kein Einfallstor für einen unmittelbaren [X.]rang der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention, die Vors[X.]hrift ist aber mehr als ein unverbindli[X.]her Programmsatz, indem sie [X.] für die Auslegung des Grundgesetzes vorgibt und verdeutli[X.]ht, dass die Grundre[X.]hte au[X.]h als Ausprägung der Mens[X.]henre[X.]hte zu verstehen sind und diese als Mindeststandard in si[X.]h aufgenommen haben (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 111, 307 <329>; Sommermann, AöR 114 <1989>, S. 391 <406 f.>; Häberle, Europäis[X.]he [X.]lehre, 7. Aufl. 2011, S. 259; Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 2, Rn. 20; Herdegen, in: [X.]/Dürig, [X.], Art. 1 Abs. 2, Rn. 47 m.w.[X.] (2004); [X.], in: [X.]/[X.], [X.]/[X.], [X.], 2006, [X.]. 2 Rn. 67 ff.; [X.], Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention, 4. Aufl. 2009, § 3 Rn. 6).

e) Die Heranziehung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention als Auslegungshilfe für die Bestimmungen des Grundgesetzes ist – wie die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention selbst im Hinbli[X.]k auf ihre innerstaatli[X.]he Dur[X.]hsetzung – ergebnisorientiert: Sie zielt ni[X.]ht auf eine s[X.]hematis[X.]he Parallelisierung einzelner verfassungsre[X.]htli[X.]her Begriffe, sondern dient der Vermeidung von Völkerre[X.]htsverletzungen. Die Beseitigung oder Vermeidung einer Völkerre[X.]htsverletzung wird zwar vielfa[X.]h lei[X.]hter zu errei[X.]hen sein, wenn das innerstaatli[X.]he Re[X.]ht mit der Konvention harmonisiert wird. Völkerre[X.]htli[X.]h betra[X.]htet ist das jedo[X.]h ni[X.]ht zwingend: Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in wel[X.]her Weise sie ihrer Pfli[X.]ht zur Bea[X.]htung der Vertragsvors[X.]hriften genügen (vgl. [X.] 111, 307 <316> m.w.[X.] und <322>; s. au[X.]h zum Grundsatz, dass ein verurteilter Mitgliedstaat in der Wahl der Mittel frei bleibt, wie er seine Verpfli[X.]htungen na[X.]h Art. 46 [X.] erfüllen will: [X.], Urteil vom 13. Juli 2000, [X.]. 39221/98 u. Nr. 41963/98, [X.] u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Tomus[X.]hat, [X.], Volume 5 (2011), S. 513 <517 f.>).

Vor diesem Hintergrund gilt au[X.]h für die völkerre[X.]htsfreundli[X.]he Auslegung der Begriffe des Grundgesetzes ähnli[X.]h wie für eine verfassungsverglei[X.]hende Auslegung, dass Ähnli[X.]hkeiten im [X.] ni[X.]ht über Unters[X.]hiede, die si[X.]h aus dem Kontext der Re[X.]htsordnungen ergeben, hinwegtäus[X.]hen dürfen: Die mens[X.]henre[X.]htli[X.]hen Gehalte des jeweils in Rede stehenden völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrags müssen im Rahmen eines aktiven ([X.]in den Kontext der aufnehmenden [X.]ordnung „umgeda[X.]ht“ werden (vgl. Häberle, Europäis[X.]he [X.]lehre, 7. Aufl. 2011, [X.] f.; vgl. au[X.]h Dreier, [X.], [X.], 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 2, Rn. 20).

f) Grenzen der völkerre[X.]htsfreundli[X.]hen Auslegung ergeben si[X.]h aus dem Grundgesetz. Sie darf zunä[X.]hst ni[X.]ht dazu führen, dass der Grundre[X.]htss[X.]hutz na[X.]h dem Grundgesetz einges[X.]hränkt wird; das s[X.]hließt au[X.]h die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention selbst aus (vgl. Art. 53 [X.], siehe [X.] 111, 307 <317> m.w.[X.]). Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundre[X.]htsverhältnissen relevant werden, in denen das „Mehr“ an Freiheit für den einen Grundre[X.]htsträger zuglei[X.]h ein „Weniger“ für einen anderen bedeutet (vgl. Wahl/Masing, [X.] 1990, [X.]53 ff.; [X.], [X.], [X.]; [X.], in: [X.]/Papier, [X.], [X.], 2006, § 44 Rn. 18 ff. m.w.[X.]). Die Mögli[X.]hkeiten einer konventionsfreundli[X.]hen Auslegung enden dort, wo diese na[X.]h den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und [X.] ni[X.]ht mehr vertretbar ers[X.]heint (vgl. [X.] 111, 307 <329>; s. au[X.]h [X.], in: Fests[X.]hrift für [X.], 2002, S. 391 <397>; Müller/[X.], Juristis[X.]he Methodik, [X.], 2. Aufl. 2007, [X.]48, Rn. 184; zur absoluten Grenze des Kerngehalts der [X.]identität des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 3 [X.], vgl. [X.] 123, 267 <344>; s. au[X.]h [X.], ZÖR 65 (2010), S. 3 <59 ff.>).

Im Übrigen ist au[X.]h im Rahmen der konventionsfreundli[X.]hen Auslegung des Grundgesetzes – ebenso wie bei der Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte auf [X.] des einfa[X.]hen Re[X.]hts – die Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte mögli[X.]hst s[X.]honend in das vorhandene, dogmatis[X.]h ausdifferenzierte nationale Re[X.]htssystem einzupassen (vgl. [X.] 111, 307 <327>), weshalb si[X.]h eine unreflektierte Adaption völkerre[X.]htli[X.]her Begriffe verbietet. In der Perspektive des Grundgesetzes kommt insbesondere – gerade wenn ein autonom gebildeter Begriff des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte bei textli[X.]h ähnli[X.]hen Garantien anders ausfällt als der entspre[X.]hende Begriff des Grundgesetzes – das Verhältnismäßigkeitsprinzip als verfassungsimmanenter Grundsatz in Betra[X.]ht, um Wertungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu berü[X.]ksi[X.]htigen: „Heranziehung als Auslegungshilfe“ kann vor diesem Hintergrund bedeuten, die vom Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte in seiner Abwägung berü[X.]ksi[X.]htigten Aspekte au[X.]h in die verfassungsre[X.]htli[X.]he Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. [X.] 111, 307 <324>; [X.]K 3, 4 <8 ff.>).

2. § 66b Abs. 2, § 67d Abs. 3 Satz 1 [X.] und § 7 Abs. 2 [X.] sind – unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Maßstäbe – mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs.1 Satz 1 [X.] unvereinbar.

Die Vors[X.]hriften tasten dieses Grundre[X.]ht zwar ni[X.]ht in seinem Wesensgehalt an (vgl. [X.] 109, 133 <156>). Sie genügen jedo[X.]h dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ni[X.]ht. Der in der Si[X.]herungsverwahrung liegende, s[X.]hwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundre[X.]ht ist nur na[X.]h Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Ents[X.]heidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu re[X.]htfertigen (a). Die vorhandenen Regelungen über die Si[X.]herungsverwahrung gewährleisten strukturell die Wahrung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen (Mindest-)Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs ni[X.]ht (b).

a) Der in der Si[X.]herungsverwahrung liegende, s[X.]hwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundre[X.]ht ist nur na[X.]h Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Ents[X.]heidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu re[X.]htfertigen.

aa) [X.] nimmt – als Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmögli[X.]hkeiten des Bürgers – einen hohen Rang unter den Grundre[X.]hten ein. Das kommt darin zum Ausdru[X.]k, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] sie als „unverletzli[X.]h“ bezei[X.]hnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] ihre Bes[X.]hränkung nur aufgrund eines förmli[X.]hen [X.]zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 [X.] besondere Verfahrensgarantien statuiert (vgl. [X.] 35, 185 <190>; 109, 133 <157>). Präventive Eingriffe in das Freiheitsgrundre[X.]ht, die – wie die Si[X.]herungsverwahrung – ni[X.]ht dem [X.] dienen, sind nur zulässig, wenn der S[X.]hutz ho[X.]hwertiger Re[X.]htsgüter dies unter strikter Bea[X.]htung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert. Dem Freiheitsanspru[X.]h des Untergebra[X.]hten ist das Si[X.]herungsbedürfnis der Allgemeinheit entgegenzuhalten; beide sind im Einzelfall abzuwägen (vgl. [X.] 109, 133 <157>). Dabei müssen die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt bleiben; das Freiheitsgrundre[X.]ht der Betroffenen ist sowohl auf [X.] des Verfahrensre[X.]hts als au[X.]h materiellre[X.]htli[X.]h abzusi[X.]hern ([X.] 70, 297 <311>; 109, 133 <159>). Der [X.] hält insoweit an den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Si[X.]herungsverwahrung im Sinne der §§ 66 ff. [X.], wie sie bereits in dem Urteil vom 5. Februar 2004 dargelegt wurden ([X.] 109, 133 <157 ff.>), fest.

[X.]) Die prozeduralen und materiellre[X.]htli[X.]hen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. [X.] 109, 133 <157 ff.>) gelten in glei[X.]her Weise für die Si[X.]herungsverwahrung im Jugendstrafre[X.]ht gemäß § 7 Abs. 2 [X.]. Au[X.]h in diesem Zusammenhang beseitigen die bestehenden Unsi[X.]herheiten der Prognose, die Grundlage der Unterbringung ist, weder die Eignung no[X.]h die Erforderli[X.]hkeit des Freiheitseingriffs, sie haben aber Auswirkungen auf die Mindestanforderungen an Prognoseguta[X.]hten und deren Bewertung im Zusammenhang mit dem Übermaßverbot (vgl. [X.] 109, 133 <158 ff.; 164 ff.>). Wie die mündli[X.]he Verhandlung ergeben hat, lässt si[X.]h für die Taugli[X.]hkeit von Gefährli[X.]hkeitsprognosen für Jugendli[X.]he und Heranwa[X.]hsende keine klare Altersgrenze benennen, unterhalb derer eine Prognoseents[X.]heidung bei dieser Personengruppe von vornherein ausges[X.]hlossen wäre. Die Taugli[X.]hkeit einer Prognose – die das Geri[X.]ht auf der Grundlage eines mit Bli[X.]k auf das junge Alter des Betreffenden besonders qualifizierten ärztli[X.]hen Guta[X.]htens eigenständig zu treffen hat (vgl. [X.] 109, 133 <164>) – hängt vielmehr von dem individuellen Entwi[X.]klungsverlauf des Betreffenden ab, auf den jeweils besonderes Augenmerk zu legen ist. Trotz der damit verbundenen besonderen S[X.]hwierigkeiten können daher grundsätzli[X.]h au[X.]h für jugendli[X.]he und heranwa[X.]hsende Straftäter unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres Entwi[X.]klungspotentials Gefährli[X.]hkeitsprognosen erstellt werden, die eine taugli[X.]he Grundlage für die Ents[X.]heidung über die (na[X.]hträgli[X.]he) Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung bilden; insbesondere können bestimmte psy[X.]his[X.]he Störungen bereits in relativ jungem Alter diagnostizierbar sein. So hat der in der mündli[X.]hen Verhandlung angehörte Sa[X.]hverständige Prof. Dr. Dittmann dargelegt, dass namentli[X.]h s[X.]hwere sexuelle [X.] s[X.]hon in verglei[X.]hsweise jungem Alter diagnostizierbar sind.

[X.][X.]) Darüber hinaus veranlassen die Wertungen des Art. 7 Abs. 1 [X.], die ohnehin geltenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Ausgestaltung eines s[X.]huldunabhängigen präventiven Freiheitsentzugs, der si[X.]h von einer „Strafe“ qualitativ unters[X.]heidet, zu präzisieren (sog. [X.]).

Der [X.] hat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 ausgeführt, dass ni[X.]ht die S[X.]huld, sondern die in der Tat zutage getretene Gefährli[X.]hkeit bestimmend ist für Anordnung, zeitli[X.]he Dauer und vor allem die Ausgestaltung der Maßregel der Si[X.]herungsverwahrung ([X.] 109, 133 <174>). Die [X.] ist bloßer Anknüpfungspunkt für das Merkmal der „Gefährli[X.]hkeit“ im Sinne der Anordnungsvoraussetzungen der Si[X.]herungsverwahrung, ni[X.]ht deren Grund. Na[X.]h der Konzeption, die dem zweispurigen Sanktionensystem des Strafgesetzbu[X.]hs zugrunde liegt, dient der Freiheitsentzug des [X.]n ni[X.]ht der Vergeltung zurü[X.]kliegender [X.], sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt si[X.]h zwar sorgfältig, aber regelmäßig ni[X.]ht si[X.]her prognostizieren lässt. Der in der Si[X.]herungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundre[X.]ht ist daher au[X.]h deshalb äußerst s[X.]hwerwiegend, weil er auss[X.]hließli[X.]h präventiven Zwe[X.]ken dient und dem Betroffenen – da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährli[X.]hkeitsprognose, ni[X.]ht aber auf dem Beweis begangener Straftaten beruht – im Interesse der Allgemeinheit glei[X.]hsam ein Sonderopfer auferlegt. Die Si[X.]herungsverwahrung ist daher überhaupt nur dann zu re[X.]htfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinrei[X.]hend Re[X.]hnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss dur[X.]h einen freiheitsorientierten und therapiegeri[X.]hteten Vollzug Re[X.]hnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebra[X.]hten als au[X.]h gegenüber der Allgemeinheit deutli[X.]h ma[X.]ht. Die Freiheitsentziehung ist – in deutli[X.]hem Abstand zum Strafvollzug („[X.]“, vgl. [X.] 109, 133 <166>) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit si[X.]htbar die Praxis der Unterbringung bestimmt. Hierzu bedarf es eines freiheitsorientierten Gesamtkonzepts der Si[X.]herungsverwahrung mit klarer therapeutis[X.]her Ausri[X.]htung auf das Ziel, die von dem Untergebra[X.]hten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderli[X.]he Maß zu reduzieren.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 [X.] darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur [X.] ihrer Begehung na[X.]h innerstaatli[X.]hem oder internationalem Re[X.]ht ni[X.]ht strafbar war; es darf au[X.]h keine „s[X.]hwerere als die zur [X.] der Begehung angedrohte Strafe“ verhängt werden. Ausweisli[X.]h des Urteils der Kammer der 5. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte vom 17. Dezember 2009 ([X.]. 19359/04, [X.]) verletzt die na[X.]hträgli[X.]he Verlängerung der früheren Zehnjahreshö[X.]hstfrist des § 67d Abs. 3 Satz 1 [X.] Art. 7 Abs. 1 [X.], weil es si[X.]h bei der Si[X.]herungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Art. 7 [X.] handelt ([X.], a.a.[X.], Rn. 133), so dass au[X.]h die na[X.]hträgli[X.]he Verlängerung die Auferlegung einer zusätzli[X.]hen „Strafe“ darstellt, die gegen den Untergebra[X.]hten na[X.]hträgli[X.]h na[X.]h einem Gesetz verhängt wurde, das erst in [X.] getreten war, na[X.]hdem er seine Straftat begangen hatte ([X.], a.a.[X.], Rn. 135). Zur Begründung des Straf[X.]harakters der Si[X.]herungsverwahrung verweist die [X.]der 5. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte unter anderem darauf, dass diese wie eine Freiheitsstrafe eine Freiheitsentziehung zur Folge habe und in regulären Justizvollzugsanstalten vollzogen werde. Au[X.]h sei mit Bli[X.]k auf die tatsä[X.]hli[X.]he Situation der [X.]n ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, dass der Si[X.]herungsverwahrung ledigli[X.]h eine präventive Funktion zukomme und sie keinem Strafzwe[X.]k diene. Insbesondere sei festzustellen, dass es ans[X.]heinend keine besonderen, auf [X.] geri[X.]hteten Maßnahmen, Instrumente oder Einri[X.]htungen gebe, die zum Ziel hätten, ihre Gefährli[X.]hkeit zu verringern und damit ihre Haft auf die Dauer zu bes[X.]hränken, die unbedingt erforderli[X.]h sei, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Ferner verweist die Kammer auf weitere Kriterien, etwa das Verfahren zur Anordnung der Unterbringung und die S[X.]hwere der Maßnahme, die aber ni[X.]ht allein ents[X.]heidend sei ([X.], a.a.[X.], Rn. 127 ff.). Diese Wertung hat Einfluss ni[X.]ht nur auf die Auslegung des Vertrauenss[X.]hutzgebots (s. dazu unten (3), sondern au[X.]h auf die allgemeinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung dur[X.]h Si[X.]herungsverwahrung.

[X.]) Das [X.] beruht auf den unters[X.]hiedli[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Legitimationsgrundlagen und Zwe[X.]ksetzungen von Freiheitsstrafe und Si[X.]herungsverwahrung:

(1) Freiheitsstrafe und Si[X.]herungsverwahrung unters[X.]heiden si[X.]h grundlegend in ihrer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Legitimation. Die Bere[X.]htigung des Staates, Freiheitsstrafen zu verhängen und zu vollziehen, beruht wesentli[X.]h auf der s[X.]huldhaften Begehung der Straftat. Nur weil der Täter in vorwerfbarer Weise Unre[X.]ht begangen hat, darf er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollzug unterworfen werden. Dem liegt das Mens[X.]henbild des Grundgesetzes von einem zu freier Selbstbestimmung befähigten Mens[X.]hen zugrunde, dem mit dem in der Mens[X.]henwürde wurzelnden [X.] Re[X.]hnung zu tragen ist (vgl. [X.] 123, 267 <413>). Das [X.] begrenzt in seiner strafzumessungsleitenden Funktion die Dauer der Freiheitsstrafe auf das der Tats[X.]huld Angemessene. Die S[X.]huld ist einer der legitimierenden Gründe und äußerste Grenze der Anordnung und des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Die Bere[X.]htigung zur Anordnung und zum Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln wie der Si[X.]herungsverwahrung folgt demgegenüber aus dem Prinzip des überwiegenden Interesses (vgl. [X.], in: Mün[X.]hener Kommentar zum [X.], [X.], 1. Aufl. 2003, Vor §§ 38 ff. Rn. 68). Anordnung und Vollzug sind nur dann legitim, wenn das Si[X.]herheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsre[X.]ht des Betroffenen im Einzelfall überwiegt (vgl. [X.] 109, 133 <159>).

(2) Der Zwe[X.]k der Freiheitsstrafe besteht dementspre[X.]hend vornehmli[X.]h in einer repressiven Übelszufügung als Reaktion auf s[X.]huldhaftes Verhalten, wel[X.]he – jenseits anderer denkbarer zusätzli[X.]her Strafzwe[X.]ke, die die Verfassung ni[X.]ht auss[X.]hließt – dem [X.] dient ([X.] 109, 133 <173>). Dagegen liegt der Zwe[X.]k der Maßregel allein in der zukünftigen Si[X.]herung der [X.]und ihrer Mitglieder vor einzelnen, aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als ho[X.]hgefährli[X.]h einges[X.]hätzten Tätern.

(3) Die kategorial unters[X.]hiedli[X.]hen Legitimationsgrundlagen und Zwe[X.]ksetzungen des Vollzugs der Freiheitsstrafe und des Vollzugs der Si[X.]herungsverwahrung führen insbesondere zu Differenzierungen auf zwei Ebenen:

Da si[X.]h der Maßregelvollzug allein aus dem Prinzip des überwiegenden Interesses re[X.]htfertigt, muss er umgehend beendet werden, wenn die S[X.]hutzinteressen der Allgemeinheit das Freiheitsre[X.]ht des Untergebra[X.]hten ni[X.]ht länger überwiegen. Dabei trifft den Staat die Verpfli[X.]htung, im Vollzug von Anfang an geeignete Konzepte bereitzustellen, um die Gefährli[X.]hkeit des Verwahrten na[X.]h Mögli[X.]hkeit zu beseitigen.

Die Vollzugsmodalitäten sind außerdem an der Leitlinie zu orientieren, dass das Leben im Vollzug allein sol[X.]hen Bes[X.]hränkungen unterworfen werden darf, die zur Reduzierung der Gefährli[X.]hkeit erforderli[X.]h sind. Das Resozialisierungsgebot, dem das Bild des Grundgesetzes von einem zu freier Selbstbestimmung befähigten Mens[X.]hen zugrunde liegt ([X.] 98, 169 <200>), gilt glei[X.]hermaßen für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Si[X.]herungsverwahrung ([X.] 109, 133 <151>). Dies mag der Ausfüllung des [X.]s gewisse faktis[X.]he Grenzen setzen, ändert aber ni[X.]hts an der Vers[X.]hiedenartigkeit der Zielsetzungen von Strafhaft und Si[X.]herungsverwahrung. Das gesamte System der Si[X.]herungsverwahrung ist so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit si[X.]htbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.

(4) Eine freiheitsorientierte Wahrung des [X.]s trägt au[X.]h den Wertungen Re[X.]hnung, die der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu Art. 7 Abs. 1 [X.] zugrunde liegen. Der Geri[X.]htshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass angesi[X.]hts der unbestimmten Dauer der Si[X.]herungsverwahrung besondere Anstrengungen zur Unterstützung der Untergebra[X.]hten erforderli[X.]h seien, die in der Regel ni[X.]ht in der Lage seien, dur[X.]h eigene Bemühungen Forts[X.]hritte in Ri[X.]htung Entlassung zu erzielen. Notwendig seien ein hohes Maß an Betreuung dur[X.]h ein multidisziplinäres Team sowie intensive und individuelle Arbeit mit den Untergebra[X.]hten anhand unverzügli[X.]h zu erstellender, individueller Pläne. Dies müsse in einem kohärenten Rahmen stattfinden, der Forts[X.]hritte in Ri[X.]htung Entlassung ermögli[X.]he, wobei die Entlassung eine realistis[X.]he Mögli[X.]hkeit sein solle (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, [X.]. 19359/04, [X.], Rn. 129).

(5) Das verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.] ist für alle staatli[X.]he Gewalt verbindli[X.]h und ri[X.]htet si[X.]h zunä[X.]hst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben ist, ein entspre[X.]hendes Gesamtkonzept der Si[X.]herungsverwahrung zu entwi[X.]keln und normativ festzus[X.]hreiben (vgl. zum Erfordernis eines gesetzli[X.]hen Resozialisierungskonzepts für den Strafvollzug [X.] 98, 169 <201>; 116, 69 <89>). Der Gesetzgeber ist dabei von [X.] wegen ni[X.]ht auf ein bestimmtes Regelungskonzept festgelegt, sondern er verfügt über einen Gestaltungsspielraum, den er unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse auszufüllen hat (vgl. [X.], a.a.[X.]). Die zentrale Bedeutung, die diesem Konzept für die Verwirkli[X.]hung des Freiheitsre[X.]hts des Untergebra[X.]hten zukommt, gebietet jedo[X.]h eine gesetzli[X.]he Regelungsdi[X.]hte, die keine maßgebli[X.]hen Fragen der Ents[X.]heidungsma[X.]ht von Exekutive oder Judikative überlässt, sondern deren Handeln in [X.] wesentli[X.]hen Berei[X.]hen wirksam determiniert (vgl. [X.] 83, 130 <142>).

ee) Das dur[X.]h den Gesetzgeber auszugestaltende Regelungskonzept für die Si[X.]herungsverwahrung muss daher umfassend als Gesamtkonzept ausgestaltet sein und zumindest folgende Aspekte umfassen:

(1) Die Si[X.]herungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger eins[X.]hneidende Maßnahmen ni[X.]ht ausrei[X.]hen, um dem Si[X.]herheitsinteresse der Allgemeinheit Re[X.]hnung zu tragen. Diesem ultima-ratio-Prinzip bei der Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung folgt der Gedanke, dass au[X.]h der Vollzug diesem Prinzip entspre[X.]hen muss. Kommt Si[X.]herungsverwahrung in Betra[X.]ht, müssen s[X.]hon während des Strafvollzugs alle Mögli[X.]hkeiten ausges[X.]höpft werden, um die Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten zu reduzieren. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass etwa erforderli[X.]he psy[X.]hiatris[X.]he, psy[X.]ho- oder sozialtherapeutis[X.]he Behandlungen, die oftmals au[X.]h bei günstigem Verlauf mehrere Jahre in Anspru[X.]h nehmen, zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität dur[X.]hgeführt und mögli[X.]hst vor dem [X.] abges[X.]hlossen werden (ultima-ratio-Prinzip).

(2) Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Si[X.]herungsverwahrung hat unverzügli[X.]h eine umfassende, modernen wissens[X.]haftli[X.]hen Anforderungen entspre[X.]hende Behandlungsuntersu[X.]hung stattzufinden. Dabei sind die individuellen Faktoren, die für die Gefährli[X.]hkeit des Untergebra[X.]hten maßgebli[X.]h sind, eingehend zu analysieren. Auf dieser Grundlage ist ein Vollzugsplan zu erstellen, aus dem si[X.]h detailliert ergibt, ob und gegebenenfalls mit wel[X.]hen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder dur[X.]h Stärkung s[X.]hützender Faktoren kompensiert werden können, um die Gefährli[X.]hkeit des Untergebra[X.]hten zu mindern, dadur[X.]h Forts[X.]hritte in Ri[X.]htung einer Entlassung zu ermögli[X.]hen und dem Untergebra[X.]hten eine realistis[X.]he Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen. In Betra[X.]ht zu ziehen sind etwa berufli[X.]he Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, psy[X.]hiatris[X.]he, psy[X.]ho- oder sozialtherapeutis[X.]he Behandlungen sowie Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen und familiären Verhältnisse und zur Vorbereitung eines geeigneten [X.]n Empfangsraums. Der Vollzugsplan ist fortlaufend zu aktualisieren und der Entwi[X.]klung des Untergebra[X.]hten anzupassen. Die plangemäß gebotenen Maßnahmen sind zügig und konsequent umzusetzen. Hierzu bedarf es einer individuellen und intensiven Betreuung des Untergebra[X.]hten dur[X.]h ein multidisziplinäres Team qualifizierter Fa[X.]hkräfte (so au[X.]h [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, [X.]. 19359/04, [X.], Rn. 129). Insbesondere im therapeutis[X.]hen Berei[X.]h müssen alle Mögli[X.]hkeiten ausges[X.]höpft werden. Erweisen si[X.]h standardisierte Therapiemethoden als ni[X.]ht erfolgverspre[X.]hend, muss ein individuell zuges[X.]hnittenes Therapieangebot entwi[X.]kelt werden. Dabei muss – insbesondere mit zunehmender Vollzugsdauer – si[X.]hergestellt sein, dass mögli[X.]he Therapien ni[X.]ht nur deshalb unterbleiben, weil sie im Hinbli[X.]k auf Aufwand und Kosten über das standardisierte Angebot der Anstalten hinausgehen ([X.] und Intensivierungsgebot).

(3) Die unbestimmte Dauer der Si[X.]herungsverwahrung kann s[X.]hwerwiegende psy[X.]his[X.]he Auswirkungen haben, den Untergebra[X.]hten demotivieren und ihn in Lethargie und Passivität führen. Dem ist zunä[X.]hst dur[X.]h ein Behandlungs- und Betreuungsangebot zu begegnen, das na[X.]h Mögli[X.]hkeit eine realistis[X.]he [X.] eröffnet (so au[X.]h [X.], a.a.[X.], Rn. 77 und Rn. 129). Darüber hinaus ist die Bereits[X.]haft des Untergebra[X.]hten zur Mitwirkung an seiner Behandlung dur[X.]h gezielte Motivationsarbeit zu we[X.]ken und zu fördern. Unterstützend könnte insofern ein Anreizsystem wirken, das aktive Mitarbeit mit besonderen Vergünstigungen oder Freiheiten honoriert oder au[X.]h sol[X.]he entzieht, um Motivation und Mitarbeit zu errei[X.]hen (Motivierungsgebot).

(4) Die Gestaltung des äußeren [X.]hat dem spezialpräventiven Charakter der Si[X.]herungsverwahrung Re[X.]hnung zu tragen und muss einen deutli[X.]hen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen. Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit [X.] dem ni[X.]ht entgegenstehen. Dies erfordert zwar eine vom Strafvollzug getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden oder Abteilungen, aber keine vollständige räumli[X.]he Ablösung vom Strafvollzug (Trennungsgebot). Wie der Sa[X.]hverständige Rös[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert hat, kann eine Anbindung an große Einri[X.]htungen sinnvoll sein, um deren Infrastruktur und Si[X.]herheitsmanagement nutzbar ma[X.]hen und ein differenziertes Arbeits- und Freizeitangebot gewährleisten zu können, das den individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Untergebra[X.]hten hinrei[X.]hend Re[X.]hnung trägt. Die Gegebenheiten innerhalb der Einri[X.]htung müssen den therapeutis[X.]hen Erfordernissen entspre[X.]hen und ausrei[X.]hende Besu[X.]hsmögli[X.]hkeiten zur Aufre[X.]hterhaltung familiärer und [X.]r Außenkontakte bereithalten. Ferner muss si[X.]hergestellt sein, dass ausrei[X.]hende Personalkapazitäten zur Verfügung stehen, um die Anforderungen eines freiheitsorientierten und therapiegeri[X.]hteten Gesamtkonzepts der Si[X.]herungsverwahrung praktis[X.]h zu erfüllen.

(5) [X.] zum Zwe[X.]ke der Erprobung sind von besonderer Bedeutung für die Prognose, weil sie deren Basis erweitern und stabilisieren; sie können eine Erledigung der Si[X.]herungsverwahrung vorbereiten. Die Konzeption der Si[X.]herungsverwahrung muss [X.] vorsehen und Vorgaben zur Entlassungsvorbereitung enthalten, wobei der Freiheitsorientierung mögli[X.]hst weitgehend Re[X.]hnung zu tragen ist. So muss si[X.]hergestellt werden, dass [X.] ni[X.]ht ohne zwingenden Grund – etwa auf der Grundlage paus[X.]haler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine nur abstrakte Flu[X.]ht- oder Missbrau[X.]hsgefahr – versagt werden können (vgl. [X.] 109, 133 <166>; 117, 71 <108>). Sind unbeaufsi[X.]htigte Lo[X.]kerungen wie [X.], Ausgang oder Urlaub glei[X.]hwohl ni[X.]ht mögli[X.]h, müssen begleitete Ausführungen gewährt werden; diese können nur dann unterbleiben, wenn sie trotz der Beaufsi[X.]htigung des Untergebra[X.]hten zu s[X.]hle[X.]hthin unverantwortbaren Gefahren führen. Um si[X.]herzustellen, dass [X.] auf der Grundlage objektiver, realistis[X.]her Risikobewertungen getroffen werden, und der Gefahr übervorsi[X.]htiger oder voreingenommener Beurteilungen vorzubeugen, kann si[X.]h zum Beispiel die Einri[X.]htung unabhängiger Gremien aus vollzugserfahrenen Fa[X.]hleuten anbieten, die – etwa na[X.]h dem Vorbild der [X.] Fa[X.]hkommissionen zur Überprüfung der Gemeingefährli[X.]hkeit von Straftätern (vgl. Art. 62d Abs. 2, Art. 64b Abs. 2, Art. 75a des [X.]is[X.]hen Strafgesetzbu[X.]hs) – beratend tätig werden und entspre[X.]hende Empfehlungen ausspre[X.]hen können. Die Entlassungsvorbereitung ist mit planmäßigen Hilfen für die Phase na[X.]h der Entlassung zu verzahnen. Insbesondere muss ein ausrei[X.]hendes Angebot an Einri[X.]htungen (forensis[X.]he Ambulanzen, Einri[X.]htungen des betreuten Wohnens u.ä.) gewährleistet sein, die entlassene Untergebra[X.]hte aufnehmen, die erforderli[X.]he Betreuung si[X.]herstellen und damit einen geeigneten [X.]n Empfangsraum bieten können (Minimierungsgebot).

(6) Dem Untergebra[X.]hten muss ein effektiv dur[X.]hsetzbarer Re[X.]htsanspru[X.]h auf Dur[X.]hführung der Maßnahmen eingeräumt werden, die zur Reduktion seiner Gefährli[X.]hkeit geboten sind. Ihm sind ein geeigneter Beistand beizuordnen oder andere Hilfestellungen anzubieten, die ihn in der Wahrnehmung seiner Re[X.]hte und Interessen unterstützen (Re[X.]htss[X.]hutz- und Unterstützungsgebot).

(7) [X.] muss gewährleistet sein, dass die Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung in mindestens jährli[X.]hen Abständen geri[X.]htli[X.]h überprüft wird. Die Vollzugsbehörde hat der zuständigen Strafvollstre[X.]kungskammer regelmäßig Sa[X.]hstandsberi[X.]ht zu erstatten. Ergeben si[X.]h Anhaltspunkte für die Aussetzungsreife der Maßregel, ist von Amts wegen unverzügli[X.]h eine gesonderte Überprüfung dur[X.]hzuführen (Kontrollgebot). Die strengere Kontrolle dur[X.]h die Geri[X.]hte trägt dem allein präventiven Charakter der Maßregel Re[X.]hnung. Sie ist mit zunehmender Dauer des Vollzugs weiter zu intensivieren. Das gilt sowohl für die [X.]dauer der Intervalle zwis[X.]hen den geri[X.]htli[X.]hen Überprüfungen als au[X.]h für die von Amts wegen erforderli[X.]he Kontrolle der Vollzugsbehörden und die qualitativen Anforderungen an die Sa[X.]hverhaltsaufklärung in Bezug auf deren inhaltli[X.]he Substantiierung (vgl. s[X.]hon [X.] 109, 133 <162>).

b) Diesen Anforderungen genügen die vorhandenen Regelungen über die Si[X.]herungsverwahrung ni[X.]ht.

Seit 1998 hat der Gesetzgeber dur[X.]h das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Si[X.]herungsverwahrung vom 21. August 2002 ([X.]), das Gesetz zur Änderung der Vors[X.]hriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vors[X.]hriften vom 27. Dezember 2003 ([X.]), das Gesetz zur Einführung der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I [X.]838), das Gesetz zur Reform der Führungsaufsi[X.]ht und zur Änderung der Vors[X.]hriften über die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I [X.]13) und das Gesetz zur Einführung der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung bei Verurteilungen na[X.]h Jugendstrafre[X.]ht vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1212) die Si[X.]herungsverwahrung immer mehr ausgeweitet, ohne jedo[X.]h – entgegen den Vorgaben des [X.]s in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 ([X.] 109, 133 <166 f.>) – ein freiheitsorientiertes und therapiegeri[X.]htetes Gesamtkonzept für die Unterbringung zu entwi[X.]keln, das dem [X.] gere[X.]ht geworden wäre. Das [X.] der Si[X.]herungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 ([X.]) revidiert diese Entwi[X.]klung ansatzweise in § 2 [X.]. Weiterhin gilt aber die alte Re[X.]htslage, wenn die jeweilige [X.] vor dem 1. Januar 2011 begangen worden ist (Art. 316e Abs. 1 [X.]).

aa) Das Strafvollzugsgesetz des [X.]es, das na[X.]h dem Wegfall der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des [X.]es für den Berei[X.]h des Strafvollzugs im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 (Art. 1 Nr. 7 Bu[X.]hstabe a des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, [X.]) in den meisten [X.]esländern no[X.]h gemäß Art. 125a Abs. 1 [X.] fortgilt, enthält ebenso wie die Strafvollzugsgesetze der Länder [X.], [X.] und [X.], das baden-württembergis[X.]he Justizvollzugsgesetzbu[X.]h und das niedersä[X.]hsis[X.]he Justizvollzugsgesetz nur rudimentäre Regelungen zum Vollzug der Si[X.]herungsverwahrung, die Randberei[X.]he wie Ausstattung der Hafträume, Kleidung und Tas[X.]hengeld betreffen, und erklärt im Übrigen die Vors[X.]hriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe für entspre[X.]hend anwendbar (§§ 129 ff. [X.]). Diese Vors[X.]hriften sind ungeeignet, die Anforderungen des verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]s zu erfüllen. Sie eröffnen in wesentli[X.]hen Kernberei[X.]hen – hinsi[X.]htli[X.]h Behandlung, Betreuung und Motivation des Untergebra[X.]hten und der Gewährung von [X.] – zu weite Beurteilungs- und Ermessensspielräume, ohne das Handeln der Vollzugsanstalten dur[X.]h klare normative Vorgaben wirksam auf einen freiheitsorientierten und therapiegeri[X.]hteten Vollzug der Si[X.]herungsverwahrung zu verpfli[X.]hten. Hinsi[X.]htli[X.]h des vorangehenden Strafvollzugs fehlt es an Regelungen zur Vermeidung der Si[X.]herungsverwahrung. Vor allem ist die Verlegung in eine sozialtherapeutis[X.]he Anstalt nur bei bestimmten Sexualdelikten zwingend vorges[X.]hrieben (§ 9 Abs. 1 [X.]), im Übrigen steht sie – au[X.]h bei angeordneter Si[X.]herungsverwahrung – im Ermessen der Vollzugsanstalt und bedarf zudem der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutis[X.]hen Anstalt (§ 9 Abs. 2 [X.]). Eine räumli[X.]he Trennung der Unterbringung vom Strafvollzug ist ebenso wenig vorges[X.]hrieben wie die Beiordnung eines Beistands. Hinzu treten weitere normative Defizite. Das normative Gesamtkonzept muss zum Vollzug der Maßregel qualitative Anforderungen an die personelle und sa[X.]hli[X.]he Ausstattung enthalten, die vom Landeshaushaltsgesetzgeber Bea[X.]htung verlangen und der Exekutive keine wesentli[X.]hen Gestaltungsspielräume überlassen. Ferner ist die gesetzli[X.]he Hö[X.]hstfrist für die Überprüfung der Si[X.]herungsverwahrung – abgesehen von der Si[X.]herungsverwahrung bei Verurteilungen na[X.]h Jugendstrafre[X.]ht, für die jährli[X.]he Regelüberprüfungen vorgesehen sind (§ 7 Abs. 4 [X.]) – in § 67e Abs. 2 [X.] mit zwei Jahren zu lang bemessen.

[X.]) Au[X.]h wegen des normativen Defizits trägt der tatsä[X.]hli[X.]he Vollzug der Si[X.]herungsverwahrung den aus dem [X.] folgenden Anforderungen ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung, wie neuere wissens[X.]haftli[X.]he Erkenntnisse belegen und die Anhörung der Sa[X.]hverständigen Rös[X.]h und Prof. Dr. Desse[X.]ker in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt hat. Dabei bestehen Defizite ni[X.]ht nur während der Si[X.]herungsverwahrung als sol[X.]her. Bereits in dem der Si[X.]herungsverwahrung vorangehenden Strafvollzug zeigen si[X.]h erhebli[X.]he Mängel, die Auswirkungen auf Vollzug und Dauer der Si[X.]herungsverwahrung und damit auf die Chan[X.]e zur Wiedererlangung der Freiheit haben. Hinzu kommt, dass es vielerorts an einer ausrei[X.]henden Entlassungsvorbereitung und S[X.]haffung eines geeigneten [X.]n Empfangsraums fehlt, der den Untergebra[X.]hten na[X.]h seiner Entlassung aufnehmen kann.

Die psy[X.]hologis[X.]he oder psy[X.]hiatris[X.]he Betreuung der [X.]n ist in der Praxis unzurei[X.]hend. Studien zufolge befinden si[X.]h dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h nur etwa 30 % der [X.]n in einer Therapie, obwohl der Anteil der Untergebra[X.]hten mit einer behandlungsbedürftigen Auffälligkeit mit 79,3 % deutli[X.]h höher liegt (vgl. [X.], Si[X.]herungsverwahrung, 2010, [X.]228; [X.], Die Maßregel der Si[X.]herungsverwahrung, 2008, [X.]4). Die Ursa[X.]he hierfür kann nur begrenzt der Sphäre der Betroffenen zugere[X.]hnet werden. Zurü[X.]kzuführen ist die geringe Anzahl der in therapeutis[X.]her Behandlung befindli[X.]hen [X.]n gerade au[X.]h auf eine unzurei[X.]hende personelle und sa[X.]hli[X.]he Ausstattung der Einri[X.]htungen. In diesem Zusammenhang ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass eine erfolgrei[X.]he freiheitsorientierte therapeutis[X.]he Behandlung regelmäßig einen erhöhten personellen Aufwand, etwa au[X.]h für die Motivation [X.], erfordern wird ([X.], a.a.[X.], S. 228 ff.).

Obwohl Vollzugspraktiker in den Therapiemögli[X.]hkeiten der sozialtherapeutis[X.]hen Anstalten ein großes Potential sehen, den [X.]n die Chan[X.]e auf eine Wiedererlangung der Freiheit zu geben und eine lebenslange Verwahrung zu verhindern, bestehen erhebli[X.]he Probleme bei der Unterbringung von [X.]n in sozialtherapeutis[X.]hen Einri[X.]htungen. Dies ist zum einen dadur[X.]h bedingt, dass häufig ni[X.]ht genügend Plätze für [X.] in den sozialtherapeutis[X.]hen Anstalten vorhanden sind. Zum anderen besteht man[X.]herorts eine äußerst geringe Bereits[X.]haft der sozialtherapeutis[X.]hen Einri[X.]htungen, [X.] aufzunehmen ([X.], a.a.[X.], [X.]232 ff.). Besonders ans[X.]hauli[X.]h wird dies an der geringen Zahl der in einer sozialtherapeutis[X.]hen Einri[X.]htung befindli[X.]hen Betroffenen: Im März 2010 befanden si[X.]h von insgesamt 536 Personen, bei denen eine Si[X.]herungsverwahrung angeordnet wurde, nur 83 Personen in der Sozialtherapie (Niemz, Kriminologis[X.]he Zentralstelle e.V., Sozialtherapie im Strafvollzug, 2010, [X.]). Hinzu kommt, dass eine gemeinsame sozialtherapeutis[X.]he Behandlung von [X.]n und Strafgefangenen oftmals ni[X.]ht auf die besonderen Bedürfnisse der [X.]n zuges[X.]hnitten ist und daher ni[X.]ht selten Fehlentwi[X.]klungen auslöst ([X.], a.a.[X.], [X.]232 ff.).

Überdies wird während der Strafhaft sol[X.]her Strafgefangener, bei denen bereits im Urteil die ans[X.]hließende Si[X.]herungsverwahrung angeordnet wurde, ni[X.]ht in ausrei[X.]hendem Umfang auf eine Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung hingearbeitet. Obwohl § 67[X.] Abs. 1 [X.] für den Fall des na[X.]h der Verbüßung der Freiheitsstrafe liegenden Beginns einer Maßregel eine erneute Prüfung vors[X.]hreibt, ob der Zwe[X.]k der Maßregel die Unterbringung no[X.]h erfordert, verstrei[X.]ht die [X.] des Strafvollzugs für die Strafgefangenen mit ans[X.]hließender Si[X.]herungsverwahrung häufig ungenutzt. So werden den Betroffenen zum einen [X.] wie Ausgang und Urlaub oder die Unterbringung im offenen Vollzug regelmäßig ni[X.]ht gewährt. Zum anderen werden die Strafgefangenen mit ans[X.]hließender Si[X.]herungsverwahrung von den Anstalten häufig ni[X.]ht oder nur zweitrangig zu den notwendigen Therapien zugelassen ([X.], a.a.[X.], S. 245 ff.). Gerade der frühzeitige Beginn einer Therapie – bereits in der Strafhaft – ist jedo[X.]h ents[X.]heidend, um die ans[X.]hließende Si[X.]herungsverwahrung zu vermeiden oder zumindest so kurz wie mögli[X.]h zu halten.

Darüber hinaus wird von der Mögli[X.]hkeit der Gewährung von [X.], die gerade au[X.]h der Vorbereitung der Entlassung dienen und zudem von besonderer Bedeutung im Hinbli[X.]k auf die Prognose hinsi[X.]htli[X.]h der Gefährli[X.]hkeit des Betroffenen sind (vgl. [X.] 109, 133 <165 f.>, m.w.[X.]), nur äußerst restriktiv Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Vor allem unbegleitet dur[X.]hgeführte Maßnahmen wie Ausgang, [X.] und Urlaub werden nur in den seltensten Fällen gewährt ([X.], a.a.[X.], [X.]0 ff.).

Eine weitere Hürde, die der Entlassung des [X.]n entgegensteht, ist s[X.]hließli[X.]h, dass es häufig an strukturierten Kooperationen der Anstalten mit Na[X.]hsorgeeinri[X.]htungen sowie der S[X.]haffung eines gesi[X.]herten [X.]n Empfangsraums na[X.]h Entlassung aus der Si[X.]herungsverwahrung fehlt. So besteht insbesondere ein deutli[X.]her Mangel an Plätzen in betreuten Wohneinri[X.]htungen, in die der [X.] na[X.]h der Entlassung aufgenommen werden kann ([X.], a.a.[X.], S. 242 ff.). Ferner bestehen Probleme beim Übergang der Behandlung vom Vollzug in spätere ambulante Therapien. Wie die mündli[X.]he Verhandlung ergeben hat, ist daher insbesondere der Aufbau von Netzwerken und geeigneten Organisationsstrukturen vonnöten, um eine dur[X.]hgängige na[X.]hsorgende Betreuung des entlassenen [X.]n gewährleisten zu können.

[X.][X.]) Das Fehlen eines dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.] entspre[X.]henden gesetzli[X.]hen Gesamtkonzepts der Si[X.]herungsverwahrung führt zur [X.]widrigkeit der mittelbar angegriffenen Vors[X.]hriften. Der Gesetzgeber darf Regelungen über die Anordnung und Dauer dieser Maßregel von [X.] wegen nur als integrale Bestandteile eines freiheitsorientierten und therapiegeri[X.]hteten Gesamtkonzepts treffen. Insbesondere entspri[X.]ht es ni[X.]ht dem hohen Rang des Freiheitsre[X.]hts, wenn die Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung isoliert gestattet wird, obwohl die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Ausgestaltung dieser Maßregel aufgrund eines normativen Regelungsdefizits strukturell ni[X.]ht gewahrt sind. Die Betroffenen werden glei[X.]hsam „sehenden Auges“ einer verfassungswidrigen Freiheitsentziehung unterworfen.

[X.] spielt es insoweit keine Rolle, dass der [X.]esgesetzgeber seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 ni[X.]ht mehr über die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug verfügt. Wenn er si[X.]h im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Strafre[X.]ht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für ein zweispuriges Sanktionensystem und den Einsatz einer so eins[X.]hneidenden freiheitsentziehenden Maßnahme wie der Si[X.]herungsverwahrung ents[X.]heidet, muss er die wesentli[X.]hen Leitlinien des freiheitsorientierten und therapiegeri[X.]hteten Gesamtkonzepts, das der Si[X.]herungsverwahrung von [X.] wegen zugrundezulegen ist, selbst regeln und si[X.]herstellen, dass diese konzeptionelle Ausri[X.]htung der Si[X.]herungsverwahrung ni[X.]ht dur[X.]h landesre[X.]htli[X.]he Regelungen unterlaufen werden kann.

[X.]es- und Landesgesetzgeber stehen gemeinsam in der Pfli[X.]ht, ein normatives Regelungskonzept zu s[X.]haffen, wel[X.]hes den dargelegten Anforderungen genügt. Ihre Aufgabe ist es, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Kompetenzgefüges ein freiheitsorientiertes und therapiegeri[X.]htetes Gesamtkonzept der Si[X.]herungsverwahrung zu entwi[X.]keln. Dabei ist der [X.]esgesetzgeber angesi[X.]hts seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für den Berei[X.]h des Strafre[X.]hts na[X.]h § 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] darauf bes[X.]hränkt – aber, wenn er am [X.] grundsätzli[X.]h festhalten will, au[X.]h gehalten – die wesentli[X.]hen Leitlinien vorzugeben. Vorgaben in diesem Sinn finden si[X.]h etwa in § 2 [X.]. Darüber hinaus ist er zuständig für die Regelungen zur geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung der Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung und für Verfahrensvors[X.]hriften. Die Landesgesetzgeber wiederum haben im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit das [X.] si[X.]hernde, effektive Regelungen für den Vollzug der Maßregel zu treffen, die einen freiheitsorientierten und therapiegeri[X.]hteten Vollzug gewährleisten. Dabei ist vor allem si[X.]herzustellen, dass die genannten Anforderungen ni[X.]ht dur[X.]h Gewährung zu weiter Spielräume in der Praxis umgangen werden können und damit das [X.] faktis[X.]h leerläuft. Ohne Wahrung des [X.]s ist das [X.] mit dem Freiheitsgrundre[X.]ht der Untergebra[X.]hten ni[X.]ht vereinbar.

3. § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 [X.] – soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Si[X.]herungsverwahrung über zehn Jahre hinaus au[X.]h bei Verurteilten ermä[X.]htigt, deren [X.] vor Inkrafttreten von Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I [X.]60) begangen wurden – sowie § 66b Abs. 2 [X.] und § 7 Abs. 2 [X.] sind darüber hinaus au[X.]h mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] unvereinbar.

Der mit den zur Überprüfung gestellten Vors[X.]hriften verbundene Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der Si[X.]herungsverwahrung na[X.]h Ablauf von zehn Jahren (§ 67d Abs. 3 [X.]) beziehungsweise in das Vertrauen auf ein Unterbleiben der Anordnung einer Si[X.]herungsverwahrung (§ 66b [X.]; § 7 Abs. 2 [X.]) ist angesi[X.]hts des damit verbundenen Eingriffs in das Freiheitsre[X.]ht dieses Personenkreises (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]) verfassungsre[X.]htli[X.]h nur na[X.]h Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum S[X.]hutz hö[X.]hster [X.]güter zulässig (a). Das Gewi[X.]ht der berührten Vertrauenss[X.]hutzbelange wird überdies dur[X.]h die Wertungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention verstärkt (b) mit der Folge, dass eine rü[X.]kwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung nur no[X.]h als zulässig angesehen werden kann, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine ho[X.]hgradige Gefahr s[X.]hwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebra[X.]hten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfüllt sind ([X.]).

a) Der in den Vors[X.]hriften enthaltene Eingriff in das Vertrauen der Betroffenen ist angesi[X.]hts des damit verbundenen Eingriffs in das Grundre[X.]ht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]) verfassungsre[X.]htli[X.]h nur na[X.]h Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum S[X.]hutz hö[X.]hstwertiger Re[X.]htsgüter zulässig.

Die Vors[X.]hriften enthalten jeweils einen erhebli[X.]hen Eingriff in das Grundre[X.]ht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.], der für einen bestimmten Personenkreis – dem au[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] bis [X.] angehören – eine zusätzli[X.]he Vers[X.]härfung erfährt, indem die Si[X.]herungsverwahrung na[X.]hträgli[X.]h entgegen der früheren, im [X.]punkt der [X.] geltenden Re[X.]htslage über zehn Jahre hinaus unbefristet verlängert werden kann (so in der Konstellation von § 67d Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 6 [X.]), oder indem gegen sie na[X.]hträgli[X.]h eine Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung angeordnet werden kann, obwohl im Urteil des erkennenden Geri[X.]hts davon abgesehen und dies au[X.]h ni[X.]ht vorbehalten wurde (so in der Konstellation von § 66b Abs. 2 [X.] und § 7 Abs. 2 [X.]). Hierin liegt ein Eingriff in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundre[X.]ht betroffenen Grundre[X.]htsträger, unabhängig davon, ob man insoweit von einer „e[X.]hten“ oder einer „une[X.]hten“ Rü[X.]kwirkung beziehungsweise von einer Rü[X.]kbewirkung von Re[X.]htsfolgen oder einer tatbestandli[X.]hen Rü[X.]kanknüpfung ausgeht (vgl. dazu bereits mit Bli[X.]k auf § 67d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 1a Abs. 3 [X.] a.F., [X.] 109, 133 <182 f.>).

Na[X.]h Maßgabe des Vertrauenss[X.]hutzgebots – das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem S[X.]hutzberei[X.]h berührten Grundre[X.]hts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] Wirkung entfaltet (vgl. [X.] 72, 200 <242>) – ergeben si[X.]h die Grenzen gesetzgeberis[X.]her Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwis[X.]hen dem Gewi[X.]ht der berührten Vertrauenss[X.]hutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberis[X.]hen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. [X.] 14, 288 <300>; 25, 142 <154>; 43, 242 <286>; 43, 291 <391>; 75, 246 <280>; 109, 133 <182>). Dabei erhöht si[X.]h die Bedeutung der berührten Vertrauenss[X.]hutzbelange in Abhängigkeit von der S[X.]hwere des Eingriffs in das sa[X.]hli[X.]h berührte Grundre[X.]ht (vgl. bereits [X.] 109, 133 <186 f.>).

Dies zugrundegelegt ist hier von einem besonders hohen Gewi[X.]ht der betroffenen Vertrauenss[X.]hutzbelange auszugehen, denn die in Rede stehenden Vors[X.]hriften enthalten, indem sie zur Anordnung beziehungsweise Verlängerung einer unbefristeten Freiheitsentziehung dur[X.]h Si[X.]herungsverwahrung ermä[X.]htigen, einen s[X.]hweren – wenn ni[X.]ht gar den s[X.]hwersten vorstellbaren – Eingriff in das sa[X.]hli[X.]h berührte Grundre[X.]ht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und damit in ein Re[X.]ht, dem unter den grundre[X.]htli[X.]h verbürgten Re[X.]hten bereits für si[X.]h genommen besonderes Gewi[X.]ht zukommt (vgl. [X.] 65, 317 <322>). Der mit der Si[X.]herungsverwahrung angeordnete Eingriff in das Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist selbst bei Wahrung des [X.]s im Hinbli[X.]k auf die mit der Si[X.]herungsverwahrung unvermeidli[X.]h verbundene, dauerhafte Entziehung der äußeren Freiheit mit der Freiheitsstrafe verglei[X.]hbar. Damit gewinnt die Erwartung des Untergebra[X.]hten, die Freiheit zu einem bestimmten [X.]punkt wieder zu erlangen, besondere Bedeutung (vgl. bereits [X.] 109, 133 <185>).

b) Das Gewi[X.]ht der berührten Vertrauenss[X.]hutzbelange wird überdies dur[X.]h die Wertungen der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention verstärkt.

Insoweit ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Verletzung des [X.]s (vgl. oben 2.) gemäß der Wertung von Art. 7 Abs. 1 [X.] zur Folge hat, dass si[X.]h das Gewi[X.]ht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauenss[X.]hutz annähert (aa). Des Weiteren ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass eine Re[X.]htfertigung der Freiheitsentziehung gemäß Art. 5 [X.] in den hier in Rede stehenden Fällen des § 67d Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 [X.] und des § 66b Abs. 2 [X.] sowie des § 7 Abs. 2 [X.] auss[X.]hließli[X.]h unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] in Betra[X.]ht kommt ([X.]).

aa) Na[X.]h der Wertung von Art. 7 Abs. 1 [X.] hat der unzurei[X.]hende Abstand des Vollzugs der Si[X.]herungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe zur Folge, dass si[X.]h das Gewi[X.]ht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauenss[X.]hutz annähert.

(1) Ausweisli[X.]h des Urteils der Kammer der 5. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte vom 17. Dezember 2009 ([X.]. 19359/04, [X.]) verletzt die na[X.]hträgli[X.]he Verlängerung der früheren Zehnjahreshö[X.]hstfrist des § 67d Abs. 3 Satz 1 [X.] Art. 7 Abs. 1 [X.], weil es si[X.]h bei der Si[X.]herungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Art. 7 [X.] handelt ([X.], a.a.[X.], Rn. 133; vgl. bereits oben 2. a) [X.][X.]). Die konventionsre[X.]htli[X.]he Einordnung der Si[X.]herungsverwahrung stützt si[X.]h unter anderem darauf, dass diese wie eine Freiheitsstrafe eine Freiheitsentziehung zur Folge hat und in regulären [X.] vollzogen wird. Au[X.]h sei, so die Kammer der 5. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs, mit Bli[X.]k auf die tatsä[X.]hli[X.]he Situation der [X.]n ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, dass der Si[X.]herungsverwahrung ledigli[X.]h eine präventive Funktion zukomme und sie keinem Strafzwe[X.]k diene. Die Kammer verweist insoweit darauf, dass es keine besonderen, auf [X.] geri[X.]hteten Maßnahmen, Instrumente oder Einri[X.]htungen gebe, die zum Ziel hätten, ihre Gefährli[X.]hkeit zu verringern und damit ihre Haft auf die Dauer zu bes[X.]hränken, die unbedingt erforderli[X.]h sei, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Ferner verweist die Kammer auf weitere Kriterien, etwa das Verfahren zur Anordnung der Unterbringung und die S[X.]hwere der Maßnahme, die aber ni[X.]ht allein ents[X.]heidend sei ([X.], a.a.[X.], Rn. 127 ff.).

(2) Diese Interpretation des Art. 7 Abs. 1 [X.] spri[X.]ht dafür, das [X.] no[X.]h deutli[X.]her zu konturieren, sie verpfli[X.]htet aber ni[X.]ht dazu, die Auslegung des Art. 103 Abs. 2 [X.] der des Art. 7 Abs. 1 [X.] vollständig anzuglei[X.]hen. Das [X.] hat s[X.]hon in seiner Ents[X.]heidung vom 5. Februar 2004 den Aspekt der faktis[X.]hen Wirkung einer Maßnahme zwar ni[X.]ht als begriffli[X.]h relevant für das Tatbestandsmerkmal der Strafe in Art. 103 Abs. 2 [X.] angesehen, aber eine Berü[X.]ksi[X.]htigungsmögli[X.]hkeit im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] aufgezeigt (vgl. [X.] 109, 133 <185>). Das gilt au[X.]h für den Aspekt der S[X.]hwere der Maßnahme – hier: eine unbefristete Freiheitsentziehung –, die zwar kein geeignetes Definitionsmerkmal für den Begriff der Strafe im Sinne von Art. 103 [X.] (vgl. [X.] 109, 133 <175>), im Rahmen der Prüfung des Freiheitsgrundre[X.]hts jedo[X.]h na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ein zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Element darstellt (vgl. [X.] 109, 133 <160 f.>; 70, 297 <314 f.>). Zwar re[X.]htfertigen diesbezügli[X.]he Ähnli[X.]hkeiten keine Einbeziehung der Si[X.]herungsverwahrung in den Begriff der Strafe im Sinne des Art. 103 [X.] ([X.] 109, 133 <176>). Bereits das Grundgesetz selbst enthält na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s jedo[X.]h au[X.]h im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] bei langjährigen, mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregeln das Gebot zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob beziehungsweise dass „der Untergebra[X.]hte die Si[X.]herungsverwahrung [...] au[X.]h im Hinbli[X.]k auf ihren tatsä[X.]hli[X.]hen Vollzug als der Strafe verglei[X.]hbar empfinden dürfte“ (vgl. [X.] 109, 133 <185>). Das Vertrauenss[X.]hutzgebot besitzt insoweit eine enge Verwandts[X.]haft und Strukturähnli[X.]hkeit mit dem „nulla-poena-Prinzip“ (vgl. [X.] 109, 133 <171 f.>).

Zur Anpassung des grundgesetzli[X.]hen Begriffs der Strafe in Art. 103 Abs. 2 [X.] – und damit zuglei[X.]h des Art. 103 Abs. 3 [X.] – an den Strafbegriff des Art. 7 Abs. 1 [X.] besteht demzufolge kein Anlass. Der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte selbst führt insoweit aus, der Begriff der „Strafe“ im Sinne von Art. 7 [X.] sei „autonom“ auszulegen; er – der Geri[X.]htshof – sei an die Einordnung einer Maßnahme na[X.]h nationalem Re[X.]ht ni[X.]ht gebunden ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, [X.]. 19359/04, [X.], Rn. 126). Diese Art der Begriffsbildung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte hat für die Zwe[X.]ke der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention ihre Bere[X.]htigung. Die Unabhängigkeit der Begriffsbildung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte und die damit notwendig verbundene Flexibilität und Uns[X.]härfe tragen der re[X.]htli[X.]hen, spra[X.]hli[X.]hen und kulturellen Vielfalt der Mitgliedstaaten des Europarates Re[X.]hnung (vgl. [X.], Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention, 4. Aufl. 2009, § 5 Rn. 9 ff.). Für die gewa[X.]hsene [X.]ordnung des Grundgesetzes ist dagegen an dem Begriff der Strafe in Art. 103 [X.], wie er in der Ents[X.]heidung vom 5. Februar 2004 ([X.] 109, 133 <167 ff.>) zum Ausdru[X.]k gekommen ist, festzuhalten.

[X.]) Des Weiteren sind auf Seiten der betroffenen [X.]n die Wertungen von Art. 5 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dana[X.]h kommt eine Re[X.]htfertigung der Freiheitsentziehung in den von den mittelbar angegriffenen Vors[X.]hriften des § 67d Abs. 3 Satz 1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.]) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 [X.] und des § 66b Abs. 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsi[X.]ht und zur Änderung der Vors[X.]hriften über die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I [X.]13) sowie des § 7 Abs. 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung bei Verurteilungen na[X.]h Jugendstrafre[X.]ht vom 8. Juli 2008 (BGBl I [X.]212) umfassten Fällen praktis[X.]h nur unter den Voraussetzungen einer psy[X.]his[X.]hen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] in Betra[X.]ht.

Art. 5 [X.] enthält in Abs. 1 eine abs[X.]hließende Auflistung zulässiger Gründe für eine Freiheitsentziehung (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, [X.]. 19359/04, [X.], Rn. 86). Für die Re[X.]htfertigung der hier in Rede stehenden Konstellationen s[X.]heidet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe a [X.] als Haftgrund aus (1). Au[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe [X.] [X.] kommt regelmäßig ni[X.]ht in Betra[X.]ht (2), so dass die Si[X.]herungsverwahrung in den hier in Rede stehenden Konstellationen [X.]falls unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] in Einklang mit Art. 5 [X.] gebra[X.]ht werden kann (3).

(1) Im Hinbli[X.]k auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe a [X.] ist zunä[X.]hst zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass eine Re[X.]htfertigung der Freiheitsentziehung na[X.]h dieser Bestimmung in den hier in Rede stehenden Konstellationen angesi[X.]hts der jüngeren Re[X.]htspre[X.]hung der Kammer der 5. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht kommt (vgl. insbesondere das Urteil vom 17. Dezember 2009, [X.]. 19359/04, [X.] sowie die Urteile vom 13. Januar 2011, [X.]. 17792/07, [X.] ./. Deuts[X.]hland und [X.]n. 27360/04, 42225/07, [X.] ./. Deuts[X.]hland).

Im Fall der betroffenen Individualbes[X.]hwerdeführer war die na[X.]hträgli[X.]h verlängerte Si[X.]herungsverwahrung über zehn Jahre hinaus ni[X.]ht mehr na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe a [X.] als „re[X.]htmäßige Freiheitsentziehung na[X.]h Verurteilung dur[X.]h ein zuständiges Geri[X.]ht“ gere[X.]htfertigt, weil – so die Kammer der 5. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]hthofs für Mens[X.]henre[X.]hte in ihren Urteilen – kein ausrei[X.]hender Kausalzusammenhang zwis[X.]hen der Verurteilung und der fortgesetzten Freiheitsentziehung über zehn Jahre hinaus bestanden habe, da diese auss[X.]hließli[X.]h aufgrund der Gesetzesänderung 1998 mögli[X.]h geworden sei (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, [X.]. 19359/04, [X.], Rn. 97 ff., Rn. 100).

Darüber hinaus hat die Kammer der 5. Sektion in einem weiteren Urteil vom 13. Januar 2011 ([X.]. 6587/04, [X.] ./. Deuts[X.]hland) eine Re[X.]htfertigung na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe a [X.] im Fall eines Individualbes[X.]hwerdeführers abgelehnt, der na[X.]h Verbüßung seiner Freiheitsstrafe auf der Grundlage des Bayeris[X.]hen Straftäterunterbringungsgesetzes (BayStrUGB) wegen seiner Gefährli[X.]hkeit na[X.]hträgli[X.]h in einer Justizvollzugsanstalt untergebra[X.]ht worden war. Bei dieser Gelegenheit hat die Kammer no[X.]hmals darauf hingewiesen, dass eine Ents[X.]heidung eines Strafvollstre[X.]kungsgeri[X.]hts, der betreffenden Person weiter die Freiheit zu entziehen, ni[X.]ht das Erfordernis der „Verurteilung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe a erfülle, weil sie „keine S[X.]huldfeststellung“ mehr enthalte ([X.], Urteil vom 13. Januar 2011, [X.]. 6587/04, [X.] ./. Deuts[X.]hland, Rn. 84).

Der [X.] geht daher davon aus, dass in sämtli[X.]hen sogenannten Altfällen, in denen die Betroffenen wegen ihrer [X.] bereits vor Inkrafttreten der jeweils eins[X.]hlägigen Neuregelungen verurteilt waren – also in [X.] von der rü[X.]kwirkenden Anwendung der Verlängerung der Zehnjahresfrist gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 [X.] erfassten Fällen ebenso wie in sämtli[X.]hen Fällen der rü[X.]kwirkenden na[X.]hträgli[X.]hen Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 [X.] und § 7 Abs. 2 [X.] – eine Re[X.]htfertigung der Si[X.]herungsverwahrung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe a [X.] generell ausges[X.]hlossen sein wird.

Dies gilt für die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 [X.] und § 7 Abs. 2 [X.] überdies unabhängig von dem rü[X.]kwirkenden zeitli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h der Vors[X.]hriften, also au[X.]h in sogenannten Neufällen, denn diese Vors[X.]hriften ermögli[X.]hen bereits tatbestandli[X.]h eine na[X.]hträgli[X.]he Anordnung einer Freiheitsentziehung. Diese erfolgt zwar – anders als in den bislang vom Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte ents[X.]hiedenen „Altfällen“ – dur[X.]h ein eigenständiges (zweites) Urteil und ni[X.]ht ledigli[X.]h dur[X.]h einen Bes[X.]hluss einer Strafvollstre[X.]kungskammer. Das (zweite) Urteil enthält jedo[X.]h keine neuerli[X.]he S[X.]huldfeststellung, sondern setzt eine sol[X.]he voraus.

(2) Au[X.]h die Wertung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe [X.] [X.] ist im Rahmen der Abwägung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist eine Freiheitsentziehung zur Vorführung „vor die zuständige Geri[X.]htsbehörde“ zu re[X.]htfertigen, „wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, die Person an der Begehung einer Straftat zu hindern“. Zwar bietet dieser Haftgrund in seiner Auslegung dur[X.]h den Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte ledigli[X.]h ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezifis[X.]hen Straftat („a means of preventing a [X.]on[X.]rete and spe[X.]ifi[X.] offen[X.]e“, vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009, [X.]. 19359/04, [X.], Rn. 89) und steht unter formellen Voraussetzungen („zur Vorführung vor die zuständige Geri[X.]htsbehörde“), die im Rahmen der Si[X.]herungsverwahrung – jedenfalls unter normalen Umständen – regelmäßig ni[X.]ht vorliegen werden. Glei[X.]hwohl bestätigt die Existenz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe [X.] [X.] auf der Wertungsebene, dass die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention eine präventive Freiheitsentziehung zulässt, wenn eine Gefahr konkret und spezifis[X.]h genug ist. Eine sol[X.]he Gefahr dürfte in den hier zu betra[X.]htenden Fällen indes nur ganz ausnahmsweise festzustellen sein.

(3) Na[X.]h alledem kommt eine konventionsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung der Freiheitsentziehung in den hier in Rede stehenden Fällen praktis[X.]h nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] in Betra[X.]ht (vgl. zum Verhältnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe a zu Bu[X.]hstabe e [X.] unter anderem [X.], Urteil vom 5. November 1981, [X.]. 7215/75, [X.]./. Vereinigtes Königrei[X.]h, Rn. 39 und Rn. 46 f.; Urteil vom 22. Oktober 2009, [X.]. 1431/03, [X.] ./. Ehemalige Jugoslawis[X.]he [X.], Rn. 30; Urteil vom 17. Dezember 2009, [X.]. 19359/04, [X.], Rn. 103).

Das für diese Gewährleistung, soweit hier von Belang, zentrale Tatbestandsmerkmal des „unsound mind“ setzt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte voraus, dass es si[X.]h um eine zuverlässig na[X.]hgewiesene psy[X.]his[X.]he Störung („true mental disorder“) handelt, die eine zwangsweise Unterbringung erfordert („warranting [X.]ompulsory [X.]onfinement“), und die fortdauert („the validity of [X.]ontinued [X.]onfinement must depend upon the persisten[X.]e of su[X.]h a disorder“) (vgl. grundlegend [X.], Urteil vom 24. Oktober 1979, [X.]. 6301/73, [X.], Rn. 39; s. zuletzt [X.], Urteil vom 21. Juni 2005, [X.]. 517/02, [X.] ./. Vereinigtes Königrei[X.]h, Rn. 67). Eine abs[X.]hließende Definition des Begriffs „true mental disorder“ existiert ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 1979, [X.]. 6301/73, [X.], Rn. 37). Ledigli[X.]h sozial abwei[X.]hendes Verhalten stellt allerdings keine Störung im Sinne dieser Vors[X.]hrift dar (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 37). Eine dis[X.] Persönli[X.]hkeitsstörung oder eine Psy[X.]hopathie („anti-so[X.]ial personality“ oder „psy[X.]hopathi[X.] disorder“) können jedo[X.]h darunter f[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2003, [X.]. 50272/99, [X.] ./. Vereinigtes Königrei[X.]h, Rn. 19; s. au[X.]h Prior, [X.] and the European Court of Human Rights, International Journal of Law and Psy[X.]hiatry 30 (2007), S. 546 <548>; [X.]/[X.], Mental Disability and the European Convention on Human Rights, 2007, S. 43). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis der psy[X.]his[X.]hen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] und ihrer Fortdauer erfüllt ist, besitzen die Mitgliedstaaten zudem einen Beurteilungsspielraum („margin of appre[X.]iation“) (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 22. Oktober 2009, [X.]. 1431/03, [X.] ./. Ehemalige Jugoslawis[X.]he [X.], Rn. 34 m.w.[X.]). Die Vors[X.]hrift verweist auf das nationale Re[X.]ht (vgl. Frowein/[X.], Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention, 3. Aufl. 2009, Art. 5 Rn. 76).

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] verlangt darüber hinaus, dass die gesetzli[X.]hen Regelungen des betreffenden Anordnungs- oder Überprüfungsverfahrens die Feststellung einer psy[X.]his[X.]hen Störung im Sinne einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Tatbestandsvoraussetzung vorsehen (vgl. [X.], Urteil der 5. Sektion vom 13. Januar 2011, [X.]. 17792/07, [X.] ./. Deuts[X.]hland, Rn. 56).

Weiterhin ist das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] enthaltene zusätzli[X.]he Erfordernis der sonstigen Re[X.]htmäßigkeit („lawfulness“) der Freiheitsentziehung (vgl. dazu zuletzt ausführli[X.]h das Urteil der Großen Kammer des [X.] vom 9. Juli 2009, [X.]. 11364/03, Mooren ./. Deuts[X.]hland, Rn. 72 m.w.[X.]) zu berü[X.]ksi[X.]htigen, das der Vermeidung von Willkür dient und daher insbesondere die Vorhersehbarkeit der Freiheitsentziehung verlangt. Die Anforderungen des Willkürverbots hängen von der Art der Freiheitsentziehung beziehungsweise dem eins[X.]hlägigen Re[X.]htfertigungsgrund innerhalb der Systematik des Art. 5 Abs. 1 [X.] ab (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 76 f.; Urteil der Großen [X.]vom 29. Januar 2008, [X.]. 13229/03, [X.] ./. Vereinigtes Königrei[X.]h, NVwZ 2009, [X.] <377>, Rn. 67 ff.). Dana[X.]h wird als maßgebli[X.]her [X.]punkt für die Vorhersehbarkeit der Freiheitsentziehung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe a [X.] insbesondere der [X.]punkt der Begehung der Straftat als derjenigen Handlung in Betra[X.]ht zu ziehen sein, an die die Freiheitsentziehung anknüpft. Dagegen geht es im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] im Kern ni[X.]ht – wie etwa bei Art. 7 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe a [X.] – um die Freiheitsentziehung wegen einer in der Vergangenheit liegenden Handlung sowie einer daran anknüpfenden Verurteilung, sondern um die Freiheitsentziehung wegen eines gegenwärtigen Zustandes (hier: einer psy[X.]his[X.]hen Störung und der darauf beruhenden Gefährli[X.]hkeit für die Allgemeinheit) (vgl. au[X.]h Frowein/[X.], Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention, 3. Aufl. 2009, Art. 5 Rn. 76).

Dem Erfordernis der Re[X.]htmäßigkeit der Freiheitsentziehung entspringt darüber hinaus die Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwis[X.]hen dem Zwe[X.]k der Freiheitsentziehung und der Einri[X.]htung, in der der Betreffende untergebra[X.]ht ist (vgl. zuletzt [X.], Urteil der Großen Kammer vom 29. Januar 2008, [X.]. 13229/03, [X.] ./. Vereinigtes Königrei[X.]h, Rn. 69 a.E.; [X.], Urteil vom 30. Juli 1998, [X.]. 61/1997/845/1051, [X.] ./. Belgien, Rn. 46). Die Re[X.]htfertigung der Freiheitsentziehung na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] setzt daher ni[X.]ht zuletzt voraus, dass der Betroffene an einem Ort und unter Umständen untergebra[X.]ht ist, die der Tatsa[X.]he Re[X.]hnung tragen, dass er (au[X.]h) aufgrund einer psy[X.]his[X.]hen Störung untergebra[X.]ht ist (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 13. Januar 2011, [X.]. 17792/07, [X.] ./. Deuts[X.]hland, Rn. 46: „einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einri[X.]htung“).

[X.]) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Wertungen und in Anbetra[X.]ht des erhebli[X.]hen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] betroffenen [X.]n tritt der legitime gesetzgeberis[X.]he Zwe[X.]k der angegriffenen Vors[X.]hriften, die Allgemeinheit vor gefährli[X.]hen Straftätern zu s[X.]hützen, weitgehend hinter das grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Vertrauen in ein Ende der Si[X.]herungsverwahrung na[X.]h Ablauf von zehn Jahren (so in den „Altfällen“ im Anwendungsberei[X.]h des § 67d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 6 [X.]) beziehungsweise in das Unterbleiben einer Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung (so in den Fällen der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 [X.] und § 7 Abs. 2 [X.]) zurü[X.]k. Eine rü[X.]kwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung dur[X.]h Si[X.]herungsverwahrung kann daher nur no[X.]h als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine ho[X.]hgradige Gefahr s[X.]hwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebra[X.]hten abzuleiten ist (vgl. au[X.]h bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 9. November 2010 – 5 [X.], 440/10, 474/10 –, NJW 2011, [X.] <243>) und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] in der hier zugrundegelegten Auslegung erfüllt sind. Ledigli[X.]h in sol[X.]hen Ausnahmefällen kann no[X.]h von einem Überwiegen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheitsinteressen ausgegangen werden.

d) Hieran gemessen sind § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 [X.] sowie § 66b Abs. 2 [X.] und § 7 Abs. 2 [X.] mit dem re[X.]htsstaatli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutzgebot unvereinbar (aa). Die Vors[X.]hriften können ni[X.]ht in einer Weise ausgelegt werden, dass ihre [X.]mäßigkeit no[X.]h gewahrt ist ([X.]).

aa) Die Vors[X.]hriften sind mit dem re[X.]htsstaatli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutzgebot unvereinbar, weil der Abstand zur Strafe generell ni[X.]ht gewahrt ist (vgl. zur Verletzung des [X.]s bereits oben unter [X.] 2.) und der Einfluss von Art. 7 [X.] deshalb ein Ausmaß errei[X.]ht, das jede rü[X.]kwirkende Anwendung der Vors[X.]hriften verbietet. Hinzu kommt, dass die Vors[X.]hriften in ihren gegenwärtigen Fassungen ni[X.]ht si[X.]herstellen, dass nur ho[X.]hgefährli[X.]he Straftäter, deren Freiheitsentziehung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] gere[X.]htfertigt ist, erfasst sind.

[X.]) Die Vors[X.]hriften können ni[X.]ht in einer Weise ausgelegt werden, dass ihre [X.]mäßigkeit no[X.]h gewahrt ist.

(1) Im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf der normative Gehalt einer Regelung ni[X.]ht neu bestimmt werden (vgl. [X.] 8, 71 <78 f.>). Die zur Vermeidung eines Ni[X.]htigkeitsausspru[X.]hs gefundene Interpretation muss daher eine na[X.]h anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein ([X.] 69, 1 <55>). Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben si[X.]h grundsätzli[X.]h aus dem ordnungsgemäßen Gebrau[X.]h der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufre[X.]htzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert mithin eine Auslegung der Norm, die dur[X.]h den Wortlaut des Gesetzes gede[X.]kt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt ([X.] 86, 288 <320>). Die Deutung darf ni[X.]ht dazu führen, dass das gesetzgeberis[X.]he Ziel in einem wesentli[X.]hen Punkt verfehlt oder verfäls[X.]ht wird (vgl. [X.] 8, 28 <34>; 54, 277 <299 f.> m.w.[X.]; 78, 20 <24> m.w.[X.]; 119, 247 <274>).

(2) Vor diesem Hintergrund lässt keine der zur Überprüfung gestellten Vors[X.]hriften eine verfassungskonforme Auslegung zu.

Dies gilt ni[X.]ht nur für § 67d Abs. 3 Satz 1 [X.], der s[X.]hon na[X.]h seinem Wortlaut keine Ansatzpunkte für eine entspre[X.]hende Auslegung erkennen lässt, sondern au[X.]h für § 66b Abs. 2 [X.] und § 7 Abs. 2 [X.]. Die letztgenannten Vors[X.]hriften räumen zwar den Fa[X.]hgeri[X.]hten einen Ermessensspielraum auf der Re[X.]htsfolgenseite ein, der in der Formulierung „kann“ zum Ausdru[X.]k kommt. Dieses Ermessen besteht jedo[X.]h nur innerhalb des Zwe[X.]ks der Ermä[X.]htigung. Die Fa[X.]hgeri[X.]hte dürfen dana[X.]h zwar trotz Vorliegens der Voraussetzungen im Einzelfall mit guten Gründen von einer na[X.]hträgli[X.]hen Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung absehen, es ist ihnen jedo[X.]h verwehrt, die vom Gesetzgeber vorgesehene Re[X.]htsfolge generell unangewendet zu lassen, die Vors[X.]hriften also gänzli[X.]h leerlaufen zu lassen und damit an Stelle des Gesetzgebers die grundsätzli[X.]he Ents[X.]heidung zu treffen, ob die na[X.]hträgli[X.]he Si[X.]herungsverwahrung vollständig abges[X.]hafft werden soll. Es obliegt allein dem Gesetzgeber festzulegen, ob sämtli[X.]he von der Rü[X.]kwirkungsproblematik betroffenen [X.]n freizulassen sind oder ledigli[X.]h diejenigen, in deren Fall dies verfassungsre[X.]htli[X.]h zwingend ist.

Ebenso wenig ist es mögli[X.]h, im Wege verfassungskonformer Auslegung der Ermessensermä[X.]htigung die vorhandenen gesetzli[X.]hen Regelungen auf ihren no[X.]h verfassungskonformen Teil zu reduzieren. Denn das zur Herstellung verfassungskonformer Verhältnisse im Re[X.]ht der Si[X.]herungsverwahrung erforderli[X.]he normative Instrumentarium steht den Fa[X.]hgeri[X.]hten derzeit ni[X.]ht zur Verfügung. Die [X.]mäßigkeit der na[X.]hträgli[X.]hen Si[X.]herungsverwahrung (§ 66b Abs. 2 [X.] und § 7 Abs. 2 [X.]) sowie der na[X.]hträgli[X.]hen Verlängerung der Si[X.]herungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshö[X.]hstfrist hinaus (§ 67d Abs. 3 Satz 1 [X.]) setzt den Erlass zusätzli[X.]her, umfangrei[X.]her Vors[X.]hriften – insbesondere die Normierung der Anforderungen zur Wahrung des [X.]s sowie der Voraussetzungen zur Feststellung der psy[X.]his[X.]hen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] – voraus, die bislang im Re[X.]ht der Si[X.]herungsverwahrung ni[X.]ht vorhanden sind. Allein der Gesetzgeber ist in der Lage, unter Auss[X.]höpfung seiner Gestaltungsmögli[X.]hkeiten und mit der notwendigen Detailliertheit die Voraussetzungen dafür zu normieren, unter denen eine weitere Si[X.]herungsverwahrung verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässig ist. Ihm steht es dabei insbesondere au[X.]h frei, die Si[X.]herungsverwahrung ganz oder teilweise dur[X.]h eine Therapieunterbringung zu ersetzen, jedo[X.]h muss er deren Anwendungsberei[X.]h mit dem Re[X.]ht der Si[X.]herungsverwahrung in einer Weise verzahnen, die keinen Zweifel darüber lässt, ob ein Anwendungsberei[X.]h der hier in Rede stehenden Vors[X.]hriften verbleiben soll oder diese aufgehoben werden.

Aus den entspre[X.]henden Gründen s[X.]heidet au[X.]h eine Auslegung von § 2 Abs. 6 [X.] aus, na[X.]h der Art. 5 und Art. 7 [X.] eine „andere gesetzli[X.]he Bestimmung“ im Sinne dieser Vors[X.]hrift darstellen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Mai 2010 – 4 [X.] –, [X.], [X.]567; Bes[X.]hluss vom 18. Januar 2011 – 4 [X.] 27/10 –, juris; Bes[X.]hluss vom 17. Februar 2011 – 3 [X.] 35/10 –; [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Juni 2010 – 3 [X.] –, NStZ 2010, [X.]73; [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juli 2010 – 4 [X.] –, juris; S[X.]hleswig-Holsteinis[X.]hes OLG, Bes[X.]hluss vom 15. Juli 2010 – 1 [X.] 3/10 u.a. –, juris; OLG [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Juli 2010 – 2 Ws 458/09 –, juris; [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Juli 2010– 4 Ws 180/10 –, juris; a.A. [X.], Bes[X.]hluss vom 9. November 2010 – 5 [X.], 440/10, 474/10 –, NJW 2011, S. 240). Es liefe bereits dem gesetzgeberis[X.]hen [X.]grundlegend zuwider, bei der Auslegung des § 2 Abs. 6 [X.] den allgemeinen Bestimmungen der Art. 5 und Art. 7 [X.] den Vorrang vor den speziellen und hinsi[X.]htli[X.]h der Frage der Rü[X.]kwirkung eindeutigen Vors[X.]hriften des Strafgesetzbu[X.]hes über die Si[X.]herungsverwahrung einzuräumen. Genau diese hatte der Gesetzgeber beim Erlass der Normen im Bli[X.]k. Aus den Materialien zu § 2 Abs. 6 [X.] ergibt si[X.]h, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 6 [X.] von vornherein gerade keinen Verstoß gegen Art. 7 [X.] sah (BTDru[X.]ks IV/650, S. 108; ebenso [X.], Bes[X.]hluss vom 1. Juni 2010 – 1 [X.] –, [X.] 2010, S. 157). Die mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.]) eingeführten Neuerungen des § 67d [X.] beabsi[X.]htigte der Gesetzgeber ausweisli[X.]h des zuglei[X.]h erlassenen Art. 1a Abs. 3 [X.] „uneinges[X.]hränkt rü[X.]kwirkend in [X.] zu setzen“ (vgl. au[X.]h BTDru[X.]ks 13/9062, [X.]2). Zudem verstößt die Fiktion, eine Einzelf[X.]ts[X.]heidung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte stelle ein innerstaatli[X.]hes ([X.] dar, gegen die grundgesetzli[X.]h vorgegebene Art und Weise der innerstaatli[X.]hen Wirkung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention ebenso wie gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Europäis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention ist kein Gesetz, sondern ein völkerre[X.]htli[X.]her Vertrag, der als sol[X.]her ni[X.]ht unmittelbar in die staatli[X.]he Re[X.]htsordnung eingreifen kann (vgl. [X.] 111, 307 <322>). Au[X.]h na[X.]h Erlass des Zustimmungsgesetzes handelt es si[X.]h weiterhin der Re[X.]htsnatur na[X.]h um einen völkerre[X.]htli[X.]hen Vertrag, dessen innerstaatli[X.]he Geltung ledigli[X.]h dur[X.]h den [X.]bewirkt wird (vgl. [X.] 90, 286 <364> und [X.] 104, 151 <209>; s. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] vom 8. Juni 2010 – 2 BvR 432/07, 2 [X.] –, juris, Rn. 27). Die Ents[X.]heidungen des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte besitzen ihrerseits ebenfalls keine Gesetzesqualität, vielmehr spri[X.]ht Art. 46 Abs. 1 [X.] nur eine Bindung der beteiligten Vertragspartei an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus („res iudi[X.]ata“, vgl. [X.] 111, 307 <320>).

Au[X.]h aus sonstigen Konventionsbestimmungen kann keine über den Einzelfall hinausgehende, strenge Präjudizienbindung der mitgliedstaatli[X.]hen Geri[X.]hte hergeleitet werden. In der kontinentalen Re[X.]htstradition steht es – solange ni[X.]ht eine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung wie § 31 BVerf[X.] etwas anderes anordnet – innerhalb der Willkürgrenzen jedem Geri[X.]ht jederzeit frei, eine Vors[X.]hrift anders auszulegen, als andere Geri[X.]hte dies zuvor getan haben (vgl. nur [X.] 78, 123 <126>; 84, 212 <227>; 87, 273 <278>; Müller/[X.], Juristis[X.]he Methodik, [X.], 10. Aufl. 2009, Rn. 539 f.; [X.], Theorie der juristis[X.]hen Argumentation, 1991, [X.]; Röhl/Röhl, Allgemeine Re[X.]htslehre, 3. Aufl. 2008, [X.]565 ff.; s. au[X.]h [X.], ZaöRV 2009, S. 289 <293>). Ni[X.]hts anderes gilt für die Auslegung der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention, au[X.]h wenn der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte insoweit eine besondere Bedeutung zukommt, weil si[X.]h in ihr der aktuelle Entwi[X.]klungsstand der Konvention und ihrer Protokolle widerspiegelt (vgl. [X.] 111, 307 <319>; vgl. au[X.]h Cremer, in: [X.]/[X.], [X.]/[X.], [X.], 2006, [X.]. 32 Rn. 90).

I[X.]

Sind na[X.]h alledem die angefo[X.]htenen Vors[X.]hriften wegen der Verletzung des [X.]s mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] unvereinbar, gilt dies au[X.]h für sämtli[X.]he Regelungen über die Anordnung und die Dauer der Si[X.]herungsverwahrung sowie entspre[X.]hende Na[X.]hfolgeregelungen, die unter Nummer [X.] Bu[X.]hstabe b) des [X.] aufgeführt sind. Insoweit liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das [X.] gemäß § 78 Satz 2 BVerf[X.] seinen Ausspru[X.]h auf weitere Bestimmungen des glei[X.]hen Gesetzes ausdehnen kann. Die genannte Vors[X.]hrift ist im [X.]bes[X.]hwerdeverfahren entspre[X.]hend anzuwenden ([X.] 18, 288 <300>; 40, 296 <328 f.>; 91, 1 <25>; 92, 53 <73>; 94, 241 <265 f.>; 98, 365 <401>; 104, 126 <150>; 110, 94 <140>).

II[X.]

Sämtli[X.]he von der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz betroffenen Vors[X.]hriften gelten trotz ihrer [X.]widrigkeit bis zu einer Neuregelung des Gesetzgebers, längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter fort (1.). Bis dahin sind sie jedo[X.]h nur na[X.]h Maßgabe von Nummer II[X.] des [X.] anzuwenden (2.).

1. Steht eine Norm mit dem Grundgesetz ni[X.]ht in Einklang, so ist sie grundsätzli[X.]h für ni[X.]htig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 1, § 78 Satz 1 BVerf[X.]). Etwas anderes gilt jedo[X.]h in den Fällen, in denen die Ni[X.]htigerklärung einer Norm zu einem Zustand führt, „wel[X.]her der verfassungsmäßigen Ordnung no[X.]h weniger entspre[X.]hen würde“ ([X.] 116, 69 <93>), weil ein „re[X.]htli[X.]hes Vakuum“ entstünde ([X.] 37, 217 <260 f.>) beziehungsweise Regelungslü[X.]ken zu einem „Chaos“ führen würden ([X.] 73, 40 <42, 101 f.>). Das [X.] belässt es hier in aller Regel bei einer Unvereinbarkeitserklärung und ordnet glei[X.]hzeitig die Weitergeltung der entspre[X.]henden Normen für einen bestimmten [X.]raum an.

Vorliegend hätte die Ni[X.]htigerklärung der eins[X.]hlägigen Normen zur Folge, dass es für die weitere Si[X.]herungsverwahrung an einer Re[X.]htsgrundlage fehlte und die Funktionsfähigkeit des bestehenden zweispurigen [X.] Maßregel- und Strafre[X.]htssystems na[X.]hhaltig gestört wäre. Alle in der Si[X.]herungsverwahrung untergebra[X.]hten Personen müssten sofort freigelassen werden, was Geri[X.]hte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen würde. Mit einzubeziehen in die Folgeerwägungen sind sämtli[X.]he potentiellen [X.]n, in deren Fall die Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung zwar angeordnet wurde, die si[X.]h aber no[X.]h im Vollzug der Freiheitsstrafe befinden, und deren Antritt in die Si[X.]herungsverwahrung trotz ihrer etwaigen ho[X.]hgradigen Gefährli[X.]hkeit ni[X.]ht mögli[X.]h wäre.

Im Hinbli[X.]k auf den Umfang der Maßnahmen, die zur praktis[X.]hen Umsetzung des [X.]s erforderli[X.]h sind (vgl. oben unter C.[X.]2.), muss si[X.]h die Weitergeltungsanordnung auf zwei Jahre erstre[X.]ken, damit das erforderli[X.]he Gesamtkonzept erarbeitet, die notwendigen zusätzli[X.]hen Personalkapazitäten ges[X.]haffen und die für eine räumli[X.]he Trennung von Maßregel- und Strafvollzug erforderli[X.]hen Maßnahmen dur[X.]hgeführt werden können.

2. Angesi[X.]hts des mit der Si[X.]herungsverwahrung verbundenen – verfassungswidrigen – Grundre[X.]htseingriffs ist es geboten, für die [X.] bis zu einer detaillierten gesetzli[X.]hen Neuregelung eine Übergangsregelung zu treffen, die zwar zur Vermeidung eines re[X.]htli[X.]hen Vakuums eine weitere Anwendung der bisherigen Vors[X.]hriften und eine Fortsetzung der anhängigen Überprüfungsverfahren erlaubt (vgl. [X.] 73, 40 <101 f.> m.w.[X.]), jedo[X.]h die Wahrung verfassungsre[X.]htli[X.]her Mindestanforderungen si[X.]herstellt. Die bestehenden Regelungen sind daher während der Weitergeltung mit den aus Nummer II[X.] des [X.] ersi[X.]htli[X.]hen Maßgaben anzuwenden (§ 35 BVerf[X.]).

a) Was die Vors[X.]hriften betrifft, die allein aufgrund einer Verletzung des [X.]s mit dem Grundgesetz unvereinbar sind (vgl. Nummer [X.] und Nummer I[X.] des Tenors), muss während der Dauer ihrer Weitergeltung bei der Re[X.]htsanwendung der Tatsa[X.]he Re[X.]hnung getragen werden, dass es si[X.]h bei der Si[X.]herungsverwahrung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsgrundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 [X.] handelt. Der hohe Wert des Freiheitsgrundre[X.]hts bes[X.]hränkt das übergangsweise zulässige [X.]. Während der Übergangszeit dürfen Eingriffe nur soweit rei[X.]hen, wie sie unerlässli[X.]h sind, um die Ordnung des betroffenen Lebensberei[X.]hs aufre[X.]htzuerhalten. Dabei ist gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des Normgehalts zu bea[X.]hten (vgl. [X.] 109, 190 <239> m.w.[X.]). Die Regelungen dürfen nur na[X.]h Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (vgl. [X.] 109, 190 <240>). Das gilt insbesondere im Hinbli[X.]k auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Re[X.]htsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr s[X.]hwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist.

b) Im Hinbli[X.]k auf die Vors[X.]hriften, die mit dem Vertrauenss[X.]hutzgebot unvereinbar sind (Nr. I[X.]2. des Tenors), ist eine na[X.]h Maßgabe von Nummer II[X.]2. des Tenors modifizierte Anwendung der vorübergehend weiter geltenden Vors[X.]hriften geboten. Angesi[X.]hts dessen, dass die Bestimmung der Voraussetzungen einer psy[X.]his[X.]hen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 13. Januar 2011, [X.]. 17792/07, [X.] ./. Deuts[X.]hland, Rn. 55), ist insoweit auf das am 1. Januar 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psy[X.]his[X.]h gestörter Gewalttäter ([X.] – [X.]) zurü[X.]kzugreifen. Mit diesem hat der Gesetzgeber in Abwei[X.]hung von der bisherigen Re[X.]htslage, in der ledigli[X.]h zwis[X.]hen der Unterbringung gefährli[X.]her Straftäter in einer Justizvollzugsanstalt zu Präventionszwe[X.]ken auf der einen und der Unterbringung psy[X.]his[X.]h Kranker, die im Zustand der S[X.]huldunfähigkeit oder der verminderten S[X.]huldfähigkeit Straftaten begangen hatten (§§ 20, 21, 63 [X.]), auf der anderen Seite unters[X.]hieden wurde, erstmals die besonderen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hstabe e [X.] konkretisiert und eine weitere Unterbringungsart für psy[X.]his[X.]h gestörte, für die Allgemeinheit gefährli[X.]he Personen ges[X.]haffen, bei der im Rahmen des Verfahrens eine psy[X.]his[X.]he Störung festgestellt und die Unterbringung sodann ni[X.]ht in einer Justizvollzugsanstalt, sondern in einer therapeutis[X.]hen Anstalt vollzogen wird. Das [X.] ist im vorliegenden Zusammenhang keiner verfassungsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung zu unterziehen. Angesi[X.]hts der dort entwi[X.]kelten Konzeption ist jedo[X.]h davon auszugehen, dass der deuts[X.]he Gesetzgeber mit diesem Gesetz eine weitere Kategorie für die Unterbringung psy[X.]his[X.]h gestörter Personen mit dur[X.]h ihre Straftaten indiziertem Gefährdungspotential s[X.]haffen wollte, die ni[X.]ht an die S[X.]huldfähigkeit im vergangenen [X.]punkt der Begehung der Straftaten geknüpft ist, sondern auf den aktuellen psy[X.]his[X.]hen ([X.] und ihre daraus resultierende künftige Gefährli[X.]hkeit abstellt (vgl. au[X.]h die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der [X.], BTDru[X.]ks 17/3403, S. 53 f.). Diesem Anliegen des Gesetzgebers trägt die Übergangsregelung in Nr. II[X.] des [X.], soweit mögli[X.]h und geboten, Re[X.]hnung.

[X.]

Die jeweils angegriffenen Ents[X.]heidungen verletzen die Bes[X.]hwerdeführer in ihren Re[X.]hten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.]. Sie sind daher aufzuheben und die Re[X.]htssa[X.]hen zur erneuten Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerf[X.]); soweit si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu II[X.] au[X.]h gegen die einstweilige Anordnung seiner Unterbringung in der Si[X.]herungsverwahrung wendet, die mit Eintritt der Re[X.]htskraft der na[X.]hträgli[X.]hen Anordnung der Si[X.]herungsverwahrung erledigt war, verbleibt es bei der Feststellung der Grundre[X.]htsverletzungen und der Zurü[X.]kverweisung zur Ents[X.]heidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Bes[X.]hwerdeführers.

1. Die angefo[X.]htenen Ents[X.]heidungen beruhen auf den verfassungswidrigen Vors[X.]hriften. Die Gründe der [X.]widrigkeit der zugrundeliegenden Gesetze führen daher au[X.]h zur [X.]widrigkeit der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidungen. Diese genügen den Anforderungen ni[X.]ht, die si[X.]h für eine verfassungsgemäße Ents[X.]heidung auf der Grundlage der weiter geltenden Vors[X.]hriften aus den Maßgaben unter Nummer II[X.] des [X.] ergeben. Für die Feststellung einer Grundre[X.]htsverletzung dur[X.]h das [X.] ist insoweit allein die objektive [X.]widrigkeit der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidungen im [X.]punkt der Ents[X.]heidung des [X.] maßgebli[X.]h; es kommt ni[X.]ht darauf an, ob die Grundre[X.]htsverletzung den Fa[X.]hgeri[X.]hten vorwerfbar ist oder ni[X.]ht. Es ist daher unerhebli[X.]h, dass die Fa[X.]hgeri[X.]hte teilweise im [X.]punkt ihrer jeweiligen Ents[X.]heidung das Kammerurteil der 5. Sektion des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte vom 17. Dezember 2009 ([X.]. 19359/04, [X.]) no[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen konnten, weil dieses no[X.]h gar ni[X.]ht ergangen war.

2. Bei ihrer erneuten Ents[X.]heidung werden die zuständigen Geri[X.]hte insbesondere den jeweiligen Grad der Gefährli[X.]hkeit der Bes[X.]hwerdeführer zu würdigen und zu ents[X.]heiden haben, ob vor diesem Hintergrund die Prüfung einer relevanten psy[X.]his[X.]hen Störung überhaupt notwendig ers[X.]heint. Erst im letzten S[X.]hritt wird zu fragen sein, ob eine sol[X.]he vorliegt. Am Vorhandensein einer relevanten psy[X.]his[X.]hen Störung bestehen insbesondere im Fall des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] angesi[X.]hts der im Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten von Prof. [X.] angegebenen Rü[X.]kfallwahrs[X.]heinli[X.]hkeiten, der Geringfügigkeit der [X.] (Diebstähle) und des seit der [X.] der Vergewaltigung im Jahr 1978 vergangenen, langen [X.]raums von vornherein erhebli[X.]he Zweifel. Die inzwis[X.]hen zum 17. Mai 2011 wirksam werdende Erledigungserklärung auf der Grundlage von Art. 316e Abs. 3 [X.] weist aus anderen Gründen in die glei[X.]he Ri[X.]htung, erledigt aber das Bes[X.]hwerdebegehren derzeit ni[X.]ht. Im Übrigen werden die Fa[X.]hgeri[X.]hte au[X.]h die Mögli[X.]hkeiten einer Führungsaufsi[X.]ht auszuloten und si[X.]h damit auseinanderzusetzen haben, ob und inwieweit der Gefährli[X.]hkeitsgrad des jeweiligen Bes[X.]hwerdeführers hierüber reduziert werden kann.

D.

Die Ents[X.]heidung über die [X.]folgt aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerf[X.] (vgl. [X.] 101, 106 <132>; 104, 357 <358>; 105, 135 <136>).

E.

Die Ents[X.]heidung ist hinsi[X.]htli[X.]h des Tenors zu I[X.]2. und [X.] einstimmig, im Übrigen mit 7:1 Stimmen ergangen.

Voßkuhle Di Fabio Mellinghoff
Lü[X.]e-Wolff Gerhardt Landau
[X.] Hermanns

Meta

2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, u.a.

04.05.2011

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, u.a. (REWIS RS 2011, 7052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7052 BVerfGE 128, 326-409 REWIS RS 2011, 7052

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