Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2007, Az. II ZR 57/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3130

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[X.] vom 2. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 2. Juli 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Der Streitwert für das [X.] wird auf 20.000,00 • festgesetzt. Gründe: Der Streitwert ist in Höhe des von dem Kläger mit der Klage geltend ge-machten Zahlungsbegehrens von 20.000,00 • festzusetzen. Eine Herabsetzung des Wertes im Hinblick darauf, dass sich die Entscheidungen der Vorinstanzen bislang in ihren tragenden Entscheidungsgründen auf die Frage beschränkt ha-ben, ob die beklagte Gesellschaft in dem Rechtsstreit gegen ihren klagenden früheren Geschäftsführer durch die jetzigen Geschäftsführer oder durch einen Aufsichtsrat vertreten werde, kommt nicht in Betracht. Auch wenn sich die [X.] damit bislang auf die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Vertretung der [X.] beschränkt haben, bleibt der volle Streitwert der Hauptsache maßgebend. Diese Bewertung rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass beim Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung der gesamte [X.] durch Endurteil abgewiesen wird ([X.]/[X.], [X.]. [X.]. 1520; [X.], NJW 1994, 1189, 1190 f.). 1 Entgegen der Auffassung der [X.] ist der Streitwert hier auch nicht im Hinblick auf von ihr in den Vorinstanzen hilfsweise erklärte Aufrechnungen 2 - 3 - mit Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kläger zu erhöhen. Die mit der [X.] Geltendmachung von Ansprüchen nach § 45 Abs. 3 GKG verbun-dene Werterhöhung setzt nämlich eine materiell-rechtliche und damit der Rechtskraft zugängliche Auseinandersetzung mit der Gegenforderung voraus ([X.], Urt. v. 10. Juli 1986 - [X.], [X.] 1987, 37 [= NJW-RR 1987, 181, 183, insoweit dort aber nicht abgedruckt]; [X.]/[X.] aaO [X.]. 620). Eine derartige Auseinandersetzung mit den Hilfsaufrechnungen der [X.] hat in beiden Vorinstanzen nicht stattgefunden und kann auch nicht den Gegenstand des [X.]s bilden (vgl. Hartmann, [X.], § 45 GKG [X.]. 48). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht neben seinen tragenden Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage vorsorglich auch noch weitere Hinweise zur Beurteilung der Begründetheit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs erteilt hat. Diese schlichten Hinweise sind bereits nicht der Rechtskraft fähig (vgl. auch [X.], [X.]. v. 8. Mai 2007 - [X.], zur [X.] bestimmt, [X.]. 7). Im Übrigen befassen sich die vom Berufungsgericht erteilten Hinweise nicht mit den von der [X.] erklärten Hilfsaufrechnungen, sondern geben - 4 - dem [X.], an welches das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, Anhaltspunkte dafür, wie hinsichtlich der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs verfahren werden sollte. [X.]Kurzwelly [X.]

Gehrlein

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 O 36/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 27 U 145/06 -

Meta

II ZR 57/07

02.07.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2007, Az. II ZR 57/07 (REWIS RS 2007, 3130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3130

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27 U 145/06

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