Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2020, Az. KVZ 3/19

Kartellsenat | REWIS RS 2020, 1382

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde im Kartellverwaltungsverfahren: Erheblichkeit der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zum Zwecke der Rechtfertigung der Untersagung eines Zusammenschlussvorhabens - Ticketvertrieb


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 5. Dezember 2018 wird zugelassen.

Gründe

1

I. Die Betroffene zu 1 (nachfolgend: Betroffene) beabsichtigte, über eine Tochtergesellschaft jeweils 51% der Anteile an den Unternehmen [X.] und F       E       GmbH zu erwerben. Das [X.] untersagte das [X.], weil es durch vertikale Integration eines [X.] zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen auf dem mehrseitigen Markt für [X.] und damit zu einer erheblichen Behinderung wirksamen [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] führen würde.

2

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

3

Nach endgültiger Aufgabe der Kaufabsicht will die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung der Unbegründetheit der Verfügung des [X.]s erreichen.

4

II. [X.] ist nach § 76 Abs. 1 [X.] statthaft und auch sonst zulässig. Die Betroffene kann nach Erledigung ihres [X.] infolge der Aufhebung des Kaufvertrags ihr Begehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 [X.] umstellen.

5

Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Betroffenen liegt vor. Sie macht geltend, es kämen in Zukunft weitere [X.] in Betracht, die in vergleichbarer Weise kartellrechtlichen Hindernissen ausgesetzt wären, wie das in Rede stehende [X.]. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht bei [X.] eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr bereits im Fall der ab-strakten Präjudizialität hinsichtlich eines entsprechenden, wenn auch derzeit noch nicht absehbaren [X.]s ([X.], Beschluss vom 25. September 2007 - [X.] 30/06, [X.]/[X.] 2221, Rn. 20 - Springer/[X.] I).

6

III. [X.] ist auch begründet. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

7

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] erheblich sein muss, um eine Untersagung zu rechtfertigen, hat grundsätzliche Bedeutung. Zu dieser Frage gibt es bislang keine Rechtsprechung des [X.]. Sie ist in der Literatur umstritten.

8

a) In dem von der Beschwerdeerwiderung zitierten Beschluss vom 23. September 2014 ([X.], juris - [X.]) hat sich der Senat nur mit der Begründung einer marktbeherrschenden Stellung befasst.

9

b) Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ist ein Zusammenschluss wegen Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung seit der Neufassung des § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch die [X.] nur zu untersagen, wenn die Verstärkungswirkung erheblich ist ([X.], 20. [X.] 2012/2013, Rn. [X.] in [X.], Handbuch des Kartellrechts, 3. Auflage, § 20, Rn. 78; [X.]/[X.], [X.], 9. Auflage, § 36, Rn. 23; [X.] in Festschrift für [X.], 2015, Seite 583, 599 bis 601; [X.]/Höft, [X.]. 2013, 447, 453; Barke/[X.], [X.], 674, 675; im Grundsatz auch [X.], [X.] 2014, 250, 255).

c) Nach anderer Ansicht, die auch vom Beschwerdegericht und dem [X.] vertreten wird, ist die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung stets erheblich im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.], [X.]/[X.] 4050, Rn. 141 - Liberty/Global/[X.]; [X.], Beschluss vom 18. Juli 2013, [X.] - 18/13, Rn. 170; Beschluss vom 25. April 2014, [X.] - 98/13, Rn. 107, 183, 223, 293; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], 3. Auflage, § 36 [X.], Rn. 5; [X.] in Kling/[X.], Kartellrecht, 2. Auflage, § 22 Rn. 118.).

2. Die Frage ist auch entscheidungserheblich. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, für die Untersagung eines Zusammenschlusses müsse die zu erwartende Verstärkung einer bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung weder erheblich noch spürbar sein. Eine Prüfung der Erheblichkeit der Verstärkungswirkung hat es ausdrücklich für entbehrlich erachtet. Das Verständnis des [X.] durch das Beschwerdegericht war damit für seine Entscheidung tragend.

Meier-Beck

        

Kirchhoff

        

[X.]

Richter am [X.] [X.] und Richterin am [X.] [X.] sind
wegen der zur Eindämmung der Übertragung des Corona-Virus derzeit gebotenen
Einschränkungen ortsabwesend und können deshalb nicht unterschreiben.

Meier-Beck

                                   

Rechtsmittelbelehrung:

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des [X.] verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des [X.] angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird.

Meta

KVZ 3/19

24.03.2020

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 5. Dezember 2018, Az: VI Kart 3/18 (V)

§ 36 Abs 1 S 1 GWB, § 71 Abs 2 S 2 GWB, § 76 Abs 1 GWB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2020, Az. KVZ 3/19 (REWIS RS 2020, 1382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1382

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