Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. VI ZR 105/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1552

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[X.] ZR 105/02vom17. September 2002in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.]:Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.Streitwert: 36.591,60 Gründe:[X.] Kläger verlangt von der [X.], einer Brokergesellschaft mit [X.], Schadensersatz für seine Verluste durch Warentermingeschäfte.Der Kläger hatte in den Monaten März, April und Oktober 1997 die - seit [X.] Juni 1998 in Konkurs befindliche - [X.]GmbH (im weiteren GK-GmbH) damit beauftragt, ihm Warentermingeschäfte an US-amerikanischenBörsen zu vermitteln. Die GK-GmbH stand seit 1992 in ständiger Geschäftsbe-ziehung zu der zur [X.] gehörenden [X.] undunterhielt bei dieser Konten, über die sie im eigenen Namen die Aufträge ihrerKunden abwickelte. Der Kläger ist der Ansicht, daß er von der [X.] betro-gen worden [X.] hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-digkeit im Inland als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger eine durch die [X.] im Inland begangene unerlaubte Handlung nicht schlüssig vorgetragenhabe. Das [X.] hat auf die Berufung des [X.] die internatio-nale Zuständigkeit im Inland bejaht, das Urteil des [X.] den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. [X.] hat es nicht zugelassen.Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der [X.], die sie damit begründet, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutungschon deshalb habe, weil das [X.] am selben Tag und aufgrundderselben mündlichen Verhandlung nicht weniger als zehn Urteile mit weitge-hend identischem Inhalt verkündet habe. Darüberhinaus sei klärungsbedürftig,unter welchen Voraussetzungen ausländische [X.] im Inland verklagtwerden können wegen einer unerlaubten Handlung, die von der mit ihnen zu-sammenarbeitenden Servicegesellschaft im Inland begangen worden ist, [X.] ein Brokerhaus den Tatbestand der Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 BGB verwirklicht, wenn ihm bekannt ist, daß Dritte, an die esbörsennotierte Wertpapiere zu handelsüblichen Bedingungen vermittelt, diesemit überhöhten Aufschlägen an Endkunden weiterveräußert.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO zulässig, sie istaber [X.] Entgegen der Auffassung der [X.] kommt der Sache keinegrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil die- 4 -Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürfti-ge und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmtenVielzahl von Fällen stellen kann (vgl. [X.], Beschluß vom 4. Juli 2002 - [X.]/02 - Umbruch S. 4; Senat, Beschluß vom 23. Juli 2002 - [X.]/02 - [X.]; beide noch nicht veröff.; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 543Rdn. 11).Unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit einesinländischen Gerichtes für Klagen aus unerlaubten Handlungen begründet ist,ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (vgl. [X.]Z 98, 263 ff., 272; 124,237 ff., 241; 132, 105 ff., 110; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 4; [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 32 Rdn. 22; [X.]/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § [X.]). Zwar räumt die Beklagte ein, daß das Berufungsgericht im rechtlichenAnsatz zutreffend die Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit ei-nes inländischen Gerichtes gesehen hat. Sie begehrt aber die Zulassung [X.], weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die internationale Zustän-digkeit im Inland bejaht habe, obwohl ein deliktisches Verhalten, das ihre Haf-tung begründen könnte, nach dem hierfür maßgeblichen Klägervortrag nichtgegeben sei. Die Annahme der Anspruchsvoraussetzungen für den Haftungs-tatbestand einer unerlaubten Handlung aufgrund einer fehlerhaften Subsumtionder vom Kläger vorgetragenen Tatsachen durch das Berufungsgericht betrifftaber lediglich den vorliegenden Einzelfall. Eine darüberhinausgehende Bedeu-tung wird von der [X.] nicht aufgezeigt. Der Fall bedarf deshalb keinerhöchstrichterlichen Beurteilung.2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nach den anderen Zulas-sungskriterien nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat nicht in der [X.], sondern das Verfahren an das [X.] zurückverwiesen, [X.] eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt und den Parteien nicht eine Tat-- 5 -sacheninstanz vorenthalten wollte. Bei diesem Verfahrensstand besteht [X.] und wäre es geradezu verfehlt, schon jetzt die mit der Nichtzulassungs-beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren zu [X.] Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer Nichtzulas-sungsbeschwerde zu tragen.[X.] Diederichsen [X.] [X.]

Meta

VI ZR 105/02

17.09.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2002, Az. VI ZR 105/02 (REWIS RS 2002, 1552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1552

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