Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. 4 StR 244/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3772

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 244/12

vom
22.
August
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am
22.
August 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2011 mit den Fest-stellungen aufgehoben,
a)
soweit die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körper-verletzung und Freiheitsberaubung (Fall
II.
1 der Urteils-gründe) verurteilt worden sind,
b)
in den [X.].
Im Umfang der Aufhebungen
wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und Freiheits-beraubung sowie wegen

schuldig gesprochen. 1
-
3
-
Gegen den Angeklagten K.

-S.

hat es eine Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten Q.

unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei anderweitigen Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten und gegen den [X.]

, ebenfalls unter Einbeziehung der Strafen aus einer Vorver-
urteilung, eine solche von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Ferner hat es Maßregeln
nach §§
69, 69a StGB angeordnet.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiel-len Rechts rügen, haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf [X.] im Fall
II.
1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Insoweit hat das [X.] im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Die Angeklagten sowie ein unbekannt gebliebener Mittäter befanden sich am Abend des [X.] gemeinsam mit dem Geschädigten im Pkw des [X.] des Angeklagten Q.

auf einer Fahrt durch Leipzig;
der
Angeklagte

Q.

saß am Steuer. Die Angeklagten
warfen dem Geschädigten während
der Fahrt vor, seine frühere Freundin belästigt und seinen Hund vernachlässigt und geschlagen zu haben, was dieser
vehement abstritt.
Als die Beteiligten durch den Stadtteil [X.]

fuhren, begann der unbekannt gebliebene Mit-
täter, den Geschädigten nach entsprechender Aufforderung durch den
Ange-2
3
4
5
-
4
-
klagten Q.

mit Faustschlägen
in
das
Gesicht und auf den Oberkörper
zu
misshandeln. Auch der Angeklagte K.

-S.

schlug den
Geschä-
digten während der Fahrt mindestens
einmal
mit der Faust
in
das Gesicht. Noch bevor die Angeklagten ihr endgültiges Ziel, einen Parkplatz in [X.]

,
erreicht hatten,
zog der Angeklagte K.

schwarze Lederhandschuhe an
und
forderte den Geschädigten nach einem Halt des Fahrzeugs in einem Wohnge-biet mit Billigung seiner
Mittäter
auf, seine Taschen zu leeren. Aus Angst
vor weiteren Schlägen holte dieser aus seinen Taschen ein schwarzes Mobil-telefon, eine ungeöffnete Zigarettenschachtel, einen Schlüsselbund mit seinen Wohnungs-
und Haustürschlüsseln sowie zwei bis drei Euro Münzgeld
heraus; die Gegenstände wurden ihm von einem der Täter aus den Händen gerissen. Ihnen war dabei bewusst, dass sie auf die dem Geschädigten weggenomme-nen Gegenstände keinen Anspruch hatten; sie wollten sie gleichwohl für sich behalten. Nach Erreichen des Parkplatzes in [X.]

wurde der Geschä-
digte aus dem Fahrzeug gezerrt, erneut schwer misshandelt und im [X.] daran auf dem Parkplatz zurückgelassen.
2.
Diese Feststellungen sind nicht geeignet, den Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer im Sinne des §
316a Abs.
1 StGB zu tra-gen.
a)
Zwar hat das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, z-lich taugliches Tatopfer im Sinne des §
316a Abs.
1 StGB sein kann ([X.]s-urteil vom 25.
Februar 2004

4
StR
394/03, [X.], 626). Dass sich der Geschädigte als Mitfahrer zum Tatzeitpunkt unfreiwillig in dem Fahrzeug [X.] haben mag, stünde der Anwendbarkeit der Vorschrift ebenfalls nicht ent-gegen ([X.]surteil aaO).
6
7
-
5
-
b)
Die Feststellungen belegen indes nicht, dass die Angeklagten bei der Begehung der Tat die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausge-nutzt haben.
aa)
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist dieses zusätz-liche Tatbestandsmerkmal in der Regel erfüllt, wenn der Angriff im Sinne des §
316a StGB zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem sich der
Fahrer mit dem Fahr-zeug im fließenden Verkehr befindet ([X.]surteil vom 20.
November 2003

4
StR
150/03, [X.], 8, 14
f.; [X.]sbeschluss vom 28.
Juni 2005

4
StR
299/04, [X.], 169, 172
f.). Entsprechendes gilt auch, wenn das Kraftfahrzeug während der Fahrt verkehrsbedingt mit laufendem Motor hält, die Fahrt aber nach Veränderung der Verkehrssituation sogleich fortgesetzt werden soll, das Fahrzeug sich also weiterhin im fließenden Verkehr befindet. In diesen lte er wegen der Einwirkung durch den oder die Täter zur Flucht entschlossen sein, regelmäßig keine Möglichkeit, sich dem Angriff ohne Eigen-
oder Fremdgefährdung

etwa durch Öffnen der Tür oder Ziehen der Handbremse

zu entziehen ([X.]sbeschluss vom 28.
Juni 2005 aaO). In allen anderen Fällen, insbesondere bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, bedarf es zusätzlicher, in den Urteilsgründen darzulegender Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen worden ist (vgl. [X.]surteil vom 23.
Februar 2006

4
StR
444/05, [X.], 185; [X.]sbeschluss vom 17.
Februar 2005

4
StR
537/04; zum Ganzen vgl. [X.]/[X.], §
316a Rn.
14).
bb)
Im vorliegenden Fall hat das [X.] lediglich festgestellt, dass der Angeklagte K.

nach den vorausgegangenen Misshandlungen des Ge-
schädigten und nachdem er sich schwarze Lederhandschuhe angezogen hatte, 8
9
10
-
6
-

zur Leerung seiner Taschen aufforderte. Zu den näheren Umständen dieses [X.] war, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Der [X.] kann daher nicht überprüfen, ob die Täter unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs handelten.
Die Sache bedarf daher insoweit erneuter tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung.
3.
Danach können auch die im Fall
II.
1 der Urteilsgründe
tateinheitlich erfolgte Verurteilung der Angeklagten wegen Raubes, gefährlicher Körperver-letzung und Freiheitsberaubung sowie die [X.] nicht be-stehen bleiben. Im Hinblick auf den Tatbestand des §
249 StGB verweist der [X.] auf die Rechtsprechung des [X.] zu den Anforderungen an die tatrichterliche Darlegung der finalen Verknüpfung zwischen Nötigung und Wegnahme (vgl. dazu [X.], StGB, 59.
Aufl., §
249 Rn.
6
ff., insbes. Rn.
10 m. Rspr.-Nachw.).
II.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen (Fall
II.
2
der Urteilsgründe) hat einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den [X.] vom 21.
Juni 2012 Bezug genommen. Das [X.] hat das Tatgeschehen im Ergebnis zutreffend als

244 Abs.
1 Nr.
3 StGB). Soweit 11
12
13
-
7
-
es die Strafe gleichwohl dem Strafrahmen des §
243 Abs.
1 Nr.
1 StGB ent-nimmt, beschwert dies die Angeklagten nicht.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 244/12

22.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2012, Az. 4 StR 244/12 (REWIS RS 2012, 3772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3772

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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