Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. 3 StR 124/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3366

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[X.] vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen [X.] u. a.; hier: Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 19. Juni 2007 gemäß §§ 349 Abs. 4, 357 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2006, auch soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, mit den [X.] aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat die drei Angeklagten wegen erpresserischen [X.] jeweils zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren verurteilt. Die [X.] der beiden Beschwerdeführer führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; sie war gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten [X.]zu erstrecken. 1 1. Nach den Feststellungen planten die drei Angeklagten, ihr späteres Opfer [X.] zu entführen, als Geisel zu nehmen und von ihm Geld zu erpres-sen. In Umsetzung dieses Plans brachten die Angeklagten [X.]und [X.]den Geschädigten in ihre Gewalt, fuhren ihn zum Haus des Mitangeklag-ten K. , nahmen dort einen Koffer im Wert von 11.000 • und 2.000 • [X.] an sich und forderten für seine Freilassung sechs Millionen Euro. [X.] 2 - 3 - erklärte, er könne kurzfristig 300.000 • aufbringen; später könnten sie dann mehr erhalten. Nach acht Stunden ließen die Angeklagten ihr Opfer frei mit der Drohung, ihm und seiner Familie etwas anzutun, falls es nicht zu der verspro-chenen kurzfristigen Geldübergabe käme. Bei der polizeilich überwachten, acht Tage später erfolgten Geldübergabe wurden die Angeklagten festgenommen. 2. Diese Feststellungen des [X.] tragen den Schuldspruch we-gen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239 a StGB nicht. Das Tatge-richt ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Angeklagten sich des [X.] bemächtigt und es an einen anderen Ort verbracht, es also entführt ha-ben. Die Feststellungen ergeben aber nicht, dass sie dabei zugleich in der [X.] gehandelt haben, die so geschaffene Lage zu einer (schweren räuberi-schen) Erpressung auszunutzen. 3 Zwischen der [X.] und der beabsichtigten Erpressung muss ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen, dass der Täter das Opfer (oder einen [X.]) während der Dauer der Zwangslage erpressen will; denn der Zweck der Regelung des § 239 a StGB besteht gerade darin, das Entführen oder Sichbemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage [X.] realisieren kann (st. Rspr.; vgl. [X.] NJW 1996, 2171 [X.]; [X.]St 40, 350, 355 zu § 239 b StGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die Urteilsgründe nicht belegt. Sie ergeben nicht, dass es den Angeklag-ten darauf ankam, Drohungen und Gewalt dazu zu benutzen, dem Opfer die verlangten Geldleistungen bereits während der Entführung abzupressen. [X.] die Angeklagten "umfassend geständig" waren, enthalten die Urteilsfest-stellungen keine näheren Ausführungen dazu, in welcher Weise die beabsich-tigte Erpressung nach dem [X.] durchgeführt, insbesondere ob diese wäh-rend der Dauer der Zwangslage realisiert werden sollte. Nach dem [X.] - 4 - chen Geschehensablauf haben die Angeklagten das Opfer mit Drohungen ge-gen sein Leben und das seiner Familie mit der Forderung entlassen, das [X.] später zu zahlen. Dies allein ergibt den für die Erfüllung des Tatbestandes des § 239 a StGB erforderlichen engen funktionalen und zeitlichen Zusam-menhang zwischen Entführung und Zahlung nicht ([X.] NJW 1996, 2171). 3. Ob ein erpresserischer Menschenraub im Hinblick auf die Wegnahme des Koffers und des Bargeldes des Opfers gegeben ist, hat die [X.] nicht geprüft. Den Feststellungen ist folglich auch nicht zu entnehmen, ob der [X.] von vornherein vorsah, die Entführung auch zur Wegnahme der [X.] Wertgegenstände des Geschädigten vorzunehmen oder ob jedenfalls nachträglich die Absicht bestanden hat, die durch die Entführung geschaffene Zwangslage zu dieser Wegnahme auszunutzen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 239 a StGB bei Raub [X.] NStZ 2003, 604). Dem [X.] ist es daher - abge-sehen von der Erforderlichkeit eines vorhergehenden Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1 StPO - verwehrt, den Schuldspruch selbst auf diesen Sachverhalt zu stützen. 5 - 5 - Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] daraufhin, dass auch dann, wenn sich die Voraussetzungen des § 239 a StGB nicht feststellen [X.], eine Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Erpressung und mit Freiheitsberaubung in Betracht kommt, die ebenfalls eine dem erheblichen Gesamtunrecht der Tat gerecht werdende [X.] ermöglicht. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 124/07

19.06.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. 3 StR 124/07 (REWIS RS 2007, 3366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3366

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