Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. IV ZR 97/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3750

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:181017UIVZR97.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 97/15

Verkündet am:

18. Oktober 2017

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1

Der Wertersatzanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Staat gemäß Art. 12 §
10 Abs.
2 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] umfasst keinen Nutzungsersatz in Form erwirtschafteter oder ersparter Zinsen.

[X.], Urteil vom 18. Oktober 2017 -
IV ZR 97/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.], Dr.
Karczewski,
die Richterin Dr.
Brockmöller und den Richter Dr.
Götz
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017

für Recht erkannt:

Die Revision
der Klägerin gegen das Urteil des 4.
Zivil-senats des [X.] vom 17.
Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die vor dem 1.
Juli 1949 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des am 2.
September 1977 verstorbenen Erblassers. Sie [X.] von dem beklagten Land (im Folgenden: Beklagter) die Zahlung von Zinsen auf
den Wert der
von diesem vereinnahmten Erbschaft.

Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 21.
April 1982 wurde das [X.] des Beklagten festgestellt. Der Nachlasswert
betrug 169.060,72
DM.
Mit Schreiben vom 10.
Oktober 2013 erkannte der [X.] seine Verpflichtung zum Ersatz des Wertes der Erbschaft
abzüg-1
2
-
3
-

lich angefallener Verwaltungskosten an und zahlte der Klägerin 84.415,40

Mit der Klage macht die Klägerin noch einen
Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von jährlich 4% auf
84.415,40

über einen Zeitraum von 30
Jahren, insgesamt 101.298,48

, geltend. Die Klage ist in den [X.] erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe der gel-tend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergebe sich nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art.
12 §
10 Abs.
2 [X.] in der Fassung vom 12. April 2011. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck dieser Bestimmung stehe der Klägerin eine Entschädigung dafür zu,
dass ihr der Nachlass nicht bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Fiskuser-brechts zugefallen sei. §
2021 [X.] in Verbindung mit §§
812 ff. [X.] scheide als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus, weil der Beklagte nach wie vor
Erbe und nicht Erbschaftsbesitzer sei. Schließlich komme auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über den Scheinerben nach §§
2018
ff. [X.] nicht in Betracht, weil keinerlei
Anhaltspunkte für eine ungewollte Regelungslücke vorlägen.

3
4
5
-
4
-

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den Nachlasswert gegen den [X.]n zu.

1. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass sich ein sol-cher Anspruch nicht aus Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.
August 1969 ([X.]l.
I S.
1243; im Folgenden: [X.]) in der durch Art.
1 Nr.
2 des [X.] zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.
April 2011 ([X.]l.
I S.
615; im Folgenden: ZwErbGleichG) geänderten Fassung (im Folgenden: Art.
12 §
10 Abs.
2 [X.]) ergibt.

Gemäß
dieser Bestimmung kann ein vor dem 1.
Juli 1949 gebore-nes nichteheliches Kind, dem vor dem 29.
Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, vom [X.] oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erb-rechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der [X.] oder das Land gemäß
§
1936 [X.] Erbe geworden ist.

Das Gesetz räumt dem Kind nicht die Stellung eines Erben ein, das einen Erbschaftsanspruch gemäß §§
2018, 2021, 818 [X.] gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer geltend machen könnte. Vielmehr bleibt es dabei, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe geworden ist (vgl.
BT-Drucks. 17/3305 S.
8). Dem Kind wird lediglich ein Ersatzanspruch in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche einge-räumt. Nur insoweit
hat der Gesetzgeber ein berechtigtes Vertrauen des Fiskus nicht für gegeben
erachtet. Der Ersatzanspruch bemisst sich nach 6
7
8
9
-
5
-

der Höhe des Wertes der dem Kind entgangenen erbrechtlichen [X.]. Ein Anspruch aus §§
2018, 2020, 2021, 818 Abs.
2
[X.], der unter anderem die Zahlung von Wertersatz für durch den Erbschaftsbesitzer ersparte oder erzielte Zinsen erfasst und sich auch gegen den Fiskus richten kann (vgl. Senatsurteil vom 14.
Oktober 2015 -
[X.], [X.] 2015, 698 Rn.
6
ff.), besteht demgegenüber nicht.

a) Der genannte Anspruch auf Zinsen aus dem Nachlasswert wäre der Klägerin nach dem Wortlaut
nur dann aufgrund des ihr nicht zu-stehenden gesetzlichen Erbrechts "entgangen", wenn er im Fall des Be-stehens eines gesetzlichen Erbrechts zu ihren Gunsten entstanden wäre. Das ist aber nicht der Fall. Wenn der
Klägerin zum Zeitpunkt des Erbfalls das Erbrecht gemäß §
1924 Abs.
1 [X.] zugestanden hätte, hätte das Nachlassgericht nach dem -
mangels anderweitiger Anhaltspunkte der hypothetischen Betrachtung zugrunde zu legenden
-
gewöhnlichen
Lauf der Dinge nicht das [X.] gemäß §
1936 Satz
1 [X.] festge-stellt. Dass die Klägerin in diesem Fall -
wie die Revision geltend macht
-
ab dem Eintritt des Erbfalls selbst Zinsen aus der Erbschaft hätte ziehen können, ist nach dem Wortlaut von Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 [X.] unerheblich. Denn danach ist kein Wertersatz für entgangene Nutzun-gen, sondern nur für entgangene erbrechtliche Ansprüche zu leisten.

b) Es entspricht auch
dem Willen
des Gesetzgebers, dass der [X.] gemäß Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 [X.] nur den Ersatz des Wertes des
Nachlasses selbst betrifft. Ausweislich der Begründung des ZwErbGleichG
erschien es dem Gesetzgeber angemessen, dass der Staat den betroffenen nichtehelichen Kindern den Wert des aus seiner Erbenstellung gemäß §
1936 [X.] resultierenden Vermögenserwerbs herausgibt (vgl. BT-Drucks. 17/3305 S.
8: "10
11
-
6
-

es angemessen, dass der Staat den Wert dieses Vermögenserwerbs an die betroffenen nichtehelichen Kinder herausgibt. Ein rückwirkendes Ein-treten des nichtehelichen Kindes in die Erbenstellung sieht der Entwurf in diesen Fällen allerdings nicht vor

."). Damit ist ausschließlich der [X.], den der Staat erworben hat, in Bezug genommen worden. Dies ist der Nachlass, aber nicht das mit dem Nachlass Erwirtschaftete.

c) Entgegen der Ansicht der Revision verletzt dieses Ergebnis der Rechtsanwendung weder das Grundrecht der Klägerin aus Art.
6 Abs.
5 GG in Verbindung mit Art.
3 Abs.
1 GG noch das Diskriminierungsverbot gemäß Art.
14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: [X.]), so
dass sich die Frage einer ver-fassungskonformen
oder konventionsfreundlichen
Auslegung und An-wendung von Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 [X.] im Streitfall nicht stellt.

aa) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut des ZwErbGleichG vor dem 1.
Juli 1949 geborenen nicht-ehelichen Kindern weder ein Erbrecht noch ein Wertersatzanspruch zu-steht, wenn sich der Erbfall vor dem 29.
Mai 2009 ereignet hat und eine andere Person als der Staat Erbe geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 26.
Oktober 2011 -
IV ZR 150/10, [X.]Z 191, 229 Rn.
19 ff.; [X.] [X.] 2013, 326 Rn.
27
ff.). Dies gilt erst recht, wenn das nichteheliche Kind

wie die
Klägerin
-
in den Fällen des [X.]s
gemäß Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 [X.] einen Ersatzanspruch gegen den Staat in Höhe des Wertes des Nachlasses hat.

[X.]) Anders als dies nach der Rechtsprechung des [X.] (im Folgenden: [X.]) der Fall sein kann, wenn dem nichtehelichen Kind weder ein erbrechtlicher Anspruch 12
13
14
-
7
-

noch eine finanzielle Kompensation für das Nichtbestehen eines solchen Anspruchs zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017

IV
ZB 6/15, [X.] 2017, 510 Rn. 11-13; Entscheidungen des [X.] in den Rechtssachen
Wolter
und [X.] gegen
[X.], [X.] 2017, 507
und
[X.]
gegen
[X.], Urteil vom 9.
Februar 2017

29762/10, juris; Zusammenfassung der Entscheidung in [X.], 656), verletzt die Nichtgewährung eines Anspruchs auf Herausgabe des Wertes der vom Staat als gemäß §
1936 [X.] berufener Erbe ersparten oder erzielten
Zinsen auch nicht Art.
14 [X.] in Verbindung mit Art.
1 des Zusatzprotokolls
zur [X.] (Schutz des Eigentums) oder in Verbin-dung mit Art.
8 [X.]
(Recht auf Achtung des Privat-
und Familienle-bens).

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Frage des Vorliegens einer Ungleichbehandlung im Sinne des Art.
14 [X.] in Verbindung mit Art.
1 des Zusatzprotokolls
zur [X.] darauf an, ob der
Betroffene ohne die gerügte Diskriminierung einen nach staatlichem Recht durchsetzbaren Anspruch auf den in Rede stehenden Vermögens-wert gehabt hätte ([X.], Urteil vom 23.
März 2017
59752/13 und 66277/13, juris Rn.
51
in den Rechtssachen Wolter
und [X.] gegen [X.], insoweit in [X.] 2017, 508
nicht vollständig abgedruckt; [X.] gegen [X.], [X.] 2014, 491 Rn.
52; vgl. ferner Senatsbe-schluss vom 12. Juli 2017 -
IV ZB 6/15, [X.] 2017, 510 Rn. 11). Dies ist im Hinblick auf den in Streit
stehenden Vermögenswert zu verneinen. Wenn die Klägerin von vornherein dieselbe erbrechtliche Stellung wie ein eheliches Kind gehabt hätte, wäre sie zum Zeitpunkt des [X.] Erbin des Erblassers geworden. Sie

und nicht der Beklagte
-
hätte in diesem Fall unter gewöhnlichen Umständen den Nachlass erhalten. Ein [X.] auf Zahlung von Zinsen gegen den Beklagten wäre nicht entstan-15
-
8
-

den. Aus dem Blickwinkel des Art.
14 [X.] in Verbindung mit Art.
1 des Zusatzprotokolls zur [X.] ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Klägerin im Falle des Bestehens eines Erbrechts die Möglichkeit gehabt hätte, selbst Zinsen aus dem Nachlass zu erwirtschaften. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine faktische Möglichkeit der Nutzung des Nachlasses
und nicht um einen nach [X.] Recht durchsetzbaren Anspruch.

(2) Es liegt auch keine Verletzung von Art.
14 [X.] in Verbindung mit Art.
8 [X.] vor. Dies gilt im Streitfall bereits deswegen, weil die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen auf enge persönli-che Verbindungen zwischen ihr und dem Erblasser und damit auf die Er-öffnung des Anwendungsbereiches des Art.
8 [X.] geschlossen wer-den könnte (vgl. Senatsurteil vom 26.
Oktober 2011
aaO
Rn.
53; [X.] in den
Rechtssachen
[X.] gegen
[X.], Urteil vom 9.
Februar 2017
29762/10, juris Rn.
32; Brauer gegen [X.], [X.] 2009, 510 Rn.
30).

[X.] Entscheidend
gegen das Vorliegen einer Konventionsverlet-zung
ist ferner in Rechnung zu stellen, dass der [X.] in den Entschei-dungen [X.] und [X.] gegen [X.] im Rahmen der [X.] jeweils auch darauf abgestellt
hat, dass dort dem nichtehelichen Kind durch die Rechtslage in [X.]

anders als im Streitfall

keinerlei Ausgleichsanspruch gewährt
worden war. So heißt es etwa in der Entscheidung [X.] (gemäß [X.] Überset-zung in [X.] 2017, 507
Rn. 79):

"Schließlich schließt der geänderte Art. 12 § 10 II 1 [X.] die Bf. ohne finanzielle Entschädigung von allen erbrechtli-chen Ansprüchen am Nachlass aus, wie das auch die 16
17
-
9
-

frühere Fassung des Gesetzes getan hat, wegen der [X.] worden ist, dass sie gegen die Konvention verstößt ([X.] [X.]
2009, 510)."

Entsprechend hatte der [X.] bereits in der Sache [X.] ge-gen [X.] argumentiert (Urteil vom 9.
Februar 2017
29762/10, juris Rn.
47; vgl. hierzu auch [X.] [X.], 586).

Auf dieser Grundlage fällt hier
ins Gewicht, dass dem nichteheli-chen Kind ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Wertes des [X.] zusteht. Lediglich Nutzungsersatzansprüche werden ihm versagt. Das ist ein entscheidender Unterschied zu
den Fällen, in denen das nichteheliche Kind -
wie in allen übrigen Konstellationen außerhalb
des [X.]s -
nach der bisherigen [X.] Gesetzeslage keinerlei Kompensation erhält
(vgl. hierzu auch [X.], [X.] 2017, 489, 494). Dieser hier gerade nicht fehlende finanzielle Ausgleich für das nichtehe-liche Kind -
die
Klägerin

erhalten
-
steht einer Konventionswidrigkeit von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz
1 [X.] entgegen.

2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf §§
2018, 2020, 2021, 818 Abs.
2 [X.] stützen. Denn Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 [X.] ändert nichts daran, dass der Beklagte weiterhin Erbe und damit nicht lediglich Erbschaftsbesitzer
im Sinne des §
2018 [X.] ist (vgl.
BT-Drucks. 17/3305 S.
8).
Dies ist der maßgebliche
Unterschied zu der Sachverhaltskonstellation, die dem Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 ([X.], [X.] 2015, 698) zugrunde lag. Dort hatte der Senat dem
wahren Erben gegen den Staat als bloßen Erbschaftsbesitzer im Sinne von § 2018 [X.] einen Zinsanspruch zugesprochen.
18
19
20
-
10
-

3.
Entgegen der Auffassung der Revision
kommt auch eine analo-ge Anwendung der §§
2018, 2020, 2021, 818 Abs.
2 [X.] nicht in [X.]. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass die Vorausset-zungen für eine analoge Anwendung nicht vorliegen.

Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtli-cher Hinsicht so
weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Ge-setzgeber geregelt
hat, dass angenommen werden kann, der [X.] wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift,
zu dem gleichen [X.] gekommen. Die
Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem -
dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zu-grunde liegenden
-
Regelungsplan ergeben (vgl. Senatsurteil vom 28.
Juni 2017
IV ZR 440/14, [X.], 409 Rn.
25
f., 32; [X.], Urteile
vom 18.
Januar 2017 -
VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372
Rn.
32;

vom 16.
Juli 2003

VIII
ZR 274/02, [X.]Z 155, 380
unter III 2 b;
jeweils
m.w.N.).

21
22
-
11
-

Eine planwidrige Regelungslücke besteht hier nicht. Wie bereits ausgeführt, entsprach es
dem Willen des Gesetzgebers, dass ein nicht-eheliches Kind in den von Art.
12 §
10 Abs.
2 Satz
1 [X.] geregelten Fällen nur den Ersatz des Wertes des Nachlasses selbst erhält
(vgl. Se-natsurteil vom 28.
Juni 2017 aaO).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

Dr. [X.]Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2014 -
2-4 O 510/13 -

O[X.],
Entscheidung vom 17.12.2014 -
4 U 101/14 -

23

Meta

IV ZR 97/15

18.10.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. IV ZR 97/15 (REWIS RS 2017, 3750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3750

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 97/15 (Bundesgerichtshof)

Umfang des Ersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von diesem vereinnahmter Erbschaft


IV ZB 6/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 6/15 (Bundesgerichtshof)

Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder: Teleologische Erweiterung einer Bestimmung des Zweiten …


IV ZR 150/10 (Bundesgerichtshof)

Ausschluss des Erbrechts nach dem Vater für ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches …


I-7 U 55/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 97/15

IV ZR 438/14

IV ZR 150/10

IV ZB 6/15

IV ZR 440/14

VIII ZR 278/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.