Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018, Az. VII ZB 27/17

7. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15117

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Gegenstand

Kontopfändung: Berücksichtigung des Pfändungsschutzes für Arbeitlosengeld II bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags; Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume


Leitsatz

1. Bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ist auch der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung) ergebende Pfändungsschutz zu berücksichtigen.

2. Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vergleiche Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 21/17).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Zivilkammer 51 des [X.] vom 27. Februar 2017 aufgehoben. Zudem wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - [X.] vom 2. Januar 2017 aufgehoben, soweit er über die Aufhebung der mit Beschluss vom 15. November 2016 angeordneten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung hinausgeht.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 22. September 2016, ergänzt durch den Antrag vom 15. November 2016, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - [X.] zurückverwiesen.

Bis eine rechtskräftige Entscheidung über den dem Schuldner für den Monat September 2016 zustehenden pfändungsfreien Betrag getroffen worden ist, darf das Guthaben dieses Monats weiterhin nicht an die Gläubigerin geleistet werden und ist es über einen Betrag von 1.073,88 € hinaus weiterhin der Verfügung des Schuldners entzogen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Forderung von 478,82 € nebst Zinsen. Sie erwirkte im Juli 2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, eine Bank, aus einem näher bezeichneten Konto gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO geführt.

2

Auf Antrag des Schuldners vom 17. Juni 2016 bewilligte ihm das Jobcenter mit Bescheid vom 5. September 2016 für den [X.]raum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] in Höhe von monatlich 910 €. Dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners wurden deshalb im September 2016 insgesamt 3.640 € gutgeschrieben, und zwar am 8. September 2016 2.730 € als Nachzahlung für die Monate Juli bis September 2016 und am 30. September 2016 weitere 910 € für Oktober 2016.

3

Am 22. September 2016, ergänzt am 15. November 2016, hat der Schuldner bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - beantragt, den unpfändbaren Betrag für den Monat September 2016 zu erhöhen. Nachdem das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zunächst mit Beschluss vom 15. November 2016 einstweilen die Zwangsvollstreckung eingestellt hatte, hat es mit weiterem Beschluss vom 2. Januar 2017 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben und überdies entsprechend dem Antrag des Schuldners den pfändungsfreien Betrag für den Monat September 2016 einmalig auf 3.640 € festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen; zudem hat es angeordnet, dass der für den Monat September 2016 einen Betrag von 1.073,88 € übersteigende Betrag bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung nicht an den Schuldner ausgezahlt werden dürfe. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Gläubigerin weiterhin gegen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags für den Monat September 2016.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht auf Antrag des Schuldners gemäß § 850k Abs. 4 ZPO den pfändungsfreien Betrag für den Monat September 2016 einmalig auf 3.640 € festgesetzt.

6

Zwar ermögliche § 850k Abs. 4 ZPO nicht das Durchbrechen des sich aus § 850k Abs. 1 ZPO ergebenden Zuflussprinzips in der Weise, dass das Vollstreckungsgericht eine erfolgte Nachzahlung auf die Monate umverteilen könne, für die die Nachzahlung erfolgt sei und sich der pfändbare Betrag aus der Summe der jeweils in diesen Monaten fiktiv pfändbaren Beträge ergebe.

7

Gemäß § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO sei jedoch § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechend anzuwenden. Diese Norm bestimme, dass der Anspruch auf Sozialhilfe nach dem [X.] nicht gepfändet werden könne. Gemäß § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII habe das Vollstreckungsgericht somit auf Antrag des Schuldners auf das Konto eingehende Sozialhilfeleistungen nach dem [X.] freizustellen. Entsprechendes habe in analoger Anwendung für die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 42 Abs. 4 [X.] zu gelten. Zwar habe der Gesetzgeber die Vorschrift des § 42 Abs. 4 [X.] nach dessen Inkrafttreten am 1. August 2016 (noch) nicht in den Katalog des § 850k Abs. 4 ZPO aufgenommen. Allerdings habe der Gesetzgeber den § 42 Abs. 4 [X.] gerade mit der Intention neu gefasst, eine Gleichstellung mit der Unpfändbarkeit der Sozialhilfe gemäß § 17 Abs. 1 SGB XII herbeizuführen.

8

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis weitgehend stand.

9

a) Mit § 850k Abs. 4 ZPO soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht in den für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag festlegen kann (vgl. BT-Drucks. 16/7615, [X.]; [X.], 5. Aufl., § 850k Rn. 41 m.w.[X.]). Die Regelung verpflichtet das Vollstreckungsgericht, grundsätzlich das Gesamtkonzept des [X.] auf das Pfändungsschutzkonto zu beziehen (vgl. [X.], [X.], 117, 118; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 5).

b) Wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend annimmt, ist bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auch die neugeschaffene, seit 1. August 2016 geltende Regelung des § 42 Abs. 4 [X.] zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass diese Vorschrift in der Verweisung des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht erwähnt ist.

aa) Weder dem Wortlaut des § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO noch dem Wortlaut des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO ist zu entnehmen, dass die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags ausschließlich aufgrund der entsprechenden Anwendung der in Satz 2 genannten Vorschriften möglich ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

bb) Die Gesetzgebungshistorie lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hätte, § 42 Abs. 4 [X.] in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO zu erwähnen, weil dessen Regelungsgehalt bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags nicht berücksichtigt werden solle.

Bei Einführung des ab dem 1. Juli 2010 geltenden § 850k Abs. 4 ZPO wurden in dessen Satz 2 Vorschriften des Pfändungsschutzes von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte aufgeführt, um den oben angesprochenen Gleichlauf für das Pfändungsschutzkonto zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/7615, [X.]; BT-Drucks. 16/12714, [X.]). Damals existierte die Vorschrift des § 42 Abs. 4 [X.] noch nicht, so dass ihre Erwähnung nicht in Betracht kam. Vielmehr waren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu dieser [X.] gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56; [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2012 - [X.], [X.], 57 Rn. 10 m.w.[X.]).

[X.] ordnete der Gesetzgeber in § 42 Abs. 4 [X.] die Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an. Den [X.] ist nicht zu entnehmen, dass bei Einführung des § 42 Abs. 4 [X.] eine Erweiterung des Katalogs des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO überhaupt in Betracht gezogen oder gar aus inhaltlichen Gründen unterlassen worden wäre.

cc) Es ist schließlich kein Grund ersichtlich, der dafür sprechen könnte, den durch § 850k Abs. 4 ZPO bezweckten grundsätzlichen Gleichlauf des Pfändungsschutzes auf dem Pfändungsschutzkonto mit dem allgemeinen Pfändungsschutz in der Weise zu durchbrechen, dass der sich aus § 42 Abs. 4 [X.] ergebende Pfändungsschutz unbeachtlich wäre. Würde man dies annehmen, stünde der Leistungsempfänger deutlich schlechter als vor der Einführung dieser Vorschrift, weil der sich nach bisheriger Rechtslage aus § 54 Abs. 4 SGB I ergebende Pfändungsschutz gemäß dem Wortlaut des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO einen entsprechenden Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto nach sich zog. Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 42 Abs. 4 [X.] aber gerade keine Schlechterstellung des Leistungsempfängers beabsichtigt. Vielmehr sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs sichergestellt werden, dass die der Sicherung des Existenzminimums dienenden Lebensunterhaltsleistungen des [X.] bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56).

Der Begründung des Gesetzentwurfs ist zudem zu entnehmen, dass die Regelung zur Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Sozialhilfe gemäß § 17 Abs. 1 SGB XII entsprechend auf das [X.] übertragen werden sollte (vgl. BT-Drucks. 18/8041, aaO). Es steht im Einklang mit dieser beabsichtigten Gleichstellung, wenn bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO der Pfändungsschutz gemäß § 42 Abs. 4 [X.] ebenso berücksichtigt wird, wie dies für den Anspruch auf Sozialhilfe gemäß § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausdrücklich vorgesehen ist.

c) Nicht durchzudringen vermag die Rechtsbeschwerde mit ihrer Ansicht, bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO sei der sich aus § 42 Abs. 4 [X.] ergebende Pfändungsschutz nicht zu berücksichtigen, wenn er sich auf Nachzahlungen bezüglich zurückliegender [X.]räume bezieht.

aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, Empfänger von [X.] seien im Verhältnis zu Sozialhilfeempfängern aufgrund des sozialrechtlichen [X.]es ("in praeteritum non vivitur") vermindert schutzbedürftig, soweit es um Leistungen für zurückliegende [X.]räume geht.

Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass wegen des in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.]es der Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem [X.] für zurückliegende [X.]räume eingeschränkt sei; der Gesetzesbegründung zufolge sollten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im besonderen Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken und werden deshalb gegebenenfalls nur für vergleichsweise kurze [X.]räume rückwirkend erbracht (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 114 f.).

Der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene [X.] vermag allerdings im Falle der Gewährung von Leistungen für zurückliegende [X.]räume nicht zu rechtfertigen, den Leistungsempfänger als vermindert schutzwürdig anzusehen und ihm bezüglich der gewährten Leistungen Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto vorzuenthalten. Denn der fehlende Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto hätte zur Folge, dass die Leistungen im Ergebnis nicht dem Leistungsempfänger, sondern seinen Gläubigern zugutekämen. Das aber widerspräche dem Zweck der Leistungen. Lebensunterhaltsleistungen nach dem [X.], insbesondere [X.] und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56).

bb) Entgegen der Argumentation der Rechtsbeschwerde kann auch aus der Nichterwähnung des § 42 Abs. 4 [X.] im Katalog des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht die gesetzgeberische Wertung abgelesen werden, ein Empfänger von Leistungen nach dem [X.] sei vermindert schutzwürdig, soweit es um Leistungen für zurückliegende [X.]räume gehe. Für den Ausdruck einer solchen Wertung wäre die Nichterwähnung des § 42 Abs. 4 [X.] im Katalog des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO schon deshalb ungeeignet, weil der genannte Katalog nicht nur für Leistungen hinsichtlich zurückliegender [X.]räume von Bedeutung ist, sondern auch für Leistungen, die sich auf den gegenwärtigen [X.]raum beziehen.

cc) Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Auffassung der Rechtsbeschwerde, aus § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO ergebe sich, dass die nachgezahlten Beträge dem Schuldner nicht zur Verfügung stehen dürften; zwar seien die Sozialleistungen nicht auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners, sondern bei dem Sozialleistungsträger angespart worden, doch rechtfertige dieser Unterschied keine Besserstellung des Schuldners. Die Rechtsbeschwerde scheint anzunehmen, es gereiche dem Schuldner zum Nachteil, wenn er Guthaben nicht verbraucht, das er nicht verbrauchen kann, weil es ihm nicht zur Verfügung steht. Das liegt indes fern und ergibt sich auch nicht aus § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO.

d) Aus dem Umstand allein, dass dem Schuldner für zurückliegende [X.]räume gezahlte Leistungen unpfändbar gemäß § 42 Abs. 4 [X.] sind, kann allerdings - entgegen der Annahme des [X.] - nicht geschlossen werden, dass dem Schuldner im Monat der Nachzahlung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf dem Pfändungsschutzkonto in jedem Fall ein pfändungsfreier Betrag in Höhe der Summe der unpfändbaren Leistungen zu gewähren wäre. Vielmehr ist dem Schuldner hinsichtlich der nachgezahlten Beträge lediglich in dem Umfang ergänzender Pfändungsschutz zu gewähren, wie ihm unter Anwendung von § 850k ZPO zugestanden hätte, wenn die Beträge in den Leistungszeiträumen gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen (vgl. beispielhaft für eine solche Berechnung [X.], [X.], 494 ff., juris Rn. 9 ff.).

Die beschriebene Zurechnung nachgezahlter Beträge zu den Leistungszeiträumen, für die sie gezahlt werden, ist bei Nachzahlungen wiederkehrender Bezüge allgemein anerkannt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2012 - [X.], [X.], 57 Rn. 20; Beschluss vom 24. Januar 2018 - [X.]; [X.], [X.], 117; jeweils m.w.[X.]). Sie ist, da sie zum Gesamtkonzept des [X.] gehört, auch bei Beschlüssen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO maßgeblich (vgl. [X.], [X.], 117, 118; [X.], [X.] 2016, 50, 51; [X.], Beschluss vom 14. März 2017 - 12 T 17/17, juris Rn. 20; PG/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 850k Rn. 48; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 5; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. Dezember 2017, § 850k Rn. 29b).

Ohne die beschriebene Zurechnung könnte es zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung eines Schuldners kommen, der in den Monaten, auf die sich die Nachzahlung bezieht, bereits Pfändungsschutz in Anspruch genommen hat. Dem Schuldner soll jedoch im Ergebnis auf dem Pfändungsschutzkonto weder mehr noch weniger Pfändungsschutz gewährt werden, als ihm zugestanden hätte, wenn die nachgezahlten Beträge in den Leistungszeiträumen gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen. Wären auf dem Pfändungsschutzkonto eines Schuldners beispielsweise im August 2016 [X.] in Höhe von 910 € sowie sonstige grundsätzlich pfändbare Zahlungen in Höhe von 800 € eingegangen, so wäre ein Teil der Zahlungseingänge von 1.710 € pfändbar gewesen; es ist nicht geboten, dem Schuldner insgesamt mehr Pfändungsschutz zu gewähren, wenn das [X.] erst später nachgezahlt wird.

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Bislang ist nicht festgestellt, in welchem Umfang dem Schuldner zusätzlicher Pfändungsschutz zugestanden hätte, wenn die nachgezahlten Beträge in den Leistungszeiträumen gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen. Die Sache ist daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO.

Bei der Bemessung des Pfändungsschutzes, der dem Schuldner zugestanden hätte, wenn ihm die Zahlung für Juli 2016 bereits in diesem Monat zugeflossen wäre, wird zu berücksichtigen sein, dass § 42 Abs. 4 [X.] erst am 1. August 2016 in [X.] getreten ist und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zuvor gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar waren (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56; [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2012 - [X.], [X.], 57 Rn. 10 m.w.[X.]; Beschluss vom 24. Januar 2018 - [X.]).

Bei der neuen Beschlussfassung besteht Gelegenheit, in geeigneter Form sicherzustellen, dass dem Schuldner der pfändungsfreie Betrag tatsächlich zugutekommt. Hierfür könnte etwa angeordnet werden, dass der Schuldner über den pfändungsfreien Betrag des Monats September 2016, der über 1.073,88 € hinausgeht, bis Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf, sowie zu bestimmen, dass - soweit über ihn bis dahin nicht verfügt wurde - der über 1.073,88 € hinausgehende Teil des pfändungsfreien Betrags des Monats September 2016 entsprechend § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO in dem darauffolgenden Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst wird.

4. Die einstweilige Anordnung beruht auf § 850k Abs. 4 Satz 3, § 732 Abs. 2 ZPO und setzt die durch das Beschwerdegericht getroffene einstweilige Anordnung fort.

[X.]          

      

Halfmeier          

      

Jurgeleit

      

Graßnack          

      

Borris          

      

Meta

VII ZB 27/17

24.01.2018

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 27. Februar 2017, Az: 51 T 55/17

§ 850k Abs 4 ZPO, § 42 Abs 4 SGB 2 vom 26.07.2016

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018, Az. VII ZB 27/17 (REWIS RS 2018, 15117)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 698-699 WM2018,734 REWIS RS 2018, 15117

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