Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.04.2020, Az. 4 B 39/19

4. Senat | REWIS RS 2020, 3879

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Windfarm


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 10. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen [X.]rfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr der Kläger beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden [X.]inzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwG[X.] 13, 90 <91>).

4

a) Die [X.]eschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob sich ein Nachbar, dessen Wohn- und [X.] nur 1 052 m bis 1 512 m von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit einer jeweiligen Gesamthöhe von 199 m entfernt sind, sich somit innerhalb eines Abstandes von 10 [X.] befinden, darauf berufen kann, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 82 und 83 [X.]ay[X.]O im [X.]inblick auf den Wegfall der Privilegierung der vorbezeichneten Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]auG[X.] i.V.m. Art. 82 und 83 [X.]ay[X.]O nicht vorliegen, wenn der Kläger aus anderen Gründen schon klagebefugt ist,

ob Art. 82 und 83 [X.]ay[X.]O i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]auG[X.] für einen Nachbarn drittschützende Wirkung entfalten und

ob sich ein Nachbar darauf berufen kann, dass Windenergieanlagen in [X.] innerhalb eines Abstandes von 10 [X.] zu Wohngebäuden in Gebieten mit [X.]ebauungsplänen bzw. innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile als privilegierte [X.]auvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]auG[X.] nicht bauplanungsrechtlich zulässig sind, falls bei der zuständigen [X.]ehörde erst nach dem 4. Februar 2014 ein vollständiger Antrag auf Genehmigung solcher Anlagen eingegangen sein sollte, sondern solche Anlagen nur nach § 35 Abs. 2 und 3 [X.]auG[X.] im Außenbereich zulässig sind, wenn ihre Ausführung und [X.]enutzung öffentliche [X.]elange nicht beeinträchtigt und die [X.]rschließung gesichert ist.

5

Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie das nicht revisible Landesrecht betreffen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass Art. 82 und 83 [X.]ay[X.]O keine drittschützende Wirkung zukommt. [X.]r hat das daraus abgeleitet, dass Art. 82 Abs. 1 und 2 [X.]ay[X.]O kein Verbot der [X.]rrichtung und des [X.]etriebs von Windenergieanlagen enthalte, sondern nur dazu führe, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]auG[X.] auf Vorhaben zur [X.]rrichtung von Windenergieanlagen nicht anzuwenden sei, wenn der Mindestabstand von 10 [X.] im Sinne des Art. 82 Abs. 1 [X.]ay[X.]O nicht eingehalten werde ([X.] Rn. 34). An diese Auslegung des [X.] Landesrechts wäre das Revisionsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.

6

[X.]inen beachtlichen [X.]ezug zum revisiblen Recht vermag die [X.]eschwerde nicht dadurch herzustellen, dass sie sich auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]auG[X.] beruft. Die Rüge einer Verletzung von [X.]undesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts rechtfertigt nur dann die Zulassung der Grundsatzrevision, wenn die [X.]eschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des [X.]undesrechts darlegt (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Juni 2009 - 9 [X.] - [X.] 445.4 § 3 W[X.]G Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

7

b) Ferner hält die [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es sich bei dem Weiler [X.]: (einem Ortsteil der Gemeinde [X.]) mit 16 Gebäuden um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil [X.]. Art. 82 Abs. 1 [X.]ay[X.]O und § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] handelt.

8

Die Frage führt ungeachtet der Tatsache, dass sie auf die Umstände des [X.]inzelfalls zugeschnitten ist, nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich war (vgl. [X.] Rn. 35) und eine für die [X.]ntscheidung der Tatsacheninstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Mai 2008 - 9 [X.] 34.07 - [X.] 442.09 § 18 A[X.]G Nr. 65 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist nicht dazu da, nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich das [X.]erufungsgericht nicht gestellt und die es deshalb auch nicht beantwortet hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. April 2016 - 4 [X.] 10.16 - juris Rn. 5).

9

c) Die weiteren Fragen,

ob sich ein aufgrund anderer nachbarschützender Vorschriften klagebefugter Kläger auf das Tötungsverbot nach § 44 [X.]atSchG berufen könne und

ob § 44 [X.]atSchG für einen solchen Kläger drittschützende Wirkung habe,

sind auf einen Sachverhalt zugeschnitten, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Das [X.]erufungsurteil enthält keine Feststellungen zu einem Verstoß gegen § 44 [X.]atSchG, insbesondere zum Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG. Nach der Rechtsprechung des [X.] scheidet die Zulassung der Grundsatzrevision aus, wenn ein [X.]erufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die [X.]ntscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 [X.] 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 [X.] 66.05 - [X.] 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 369). [X.]s widerspräche dem Ziel der Grundsatzrevision, die Rechtseinheit in ihrem [X.]estand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwG[X.] 13, 90 <91>), wenn die Revision wegen Fragen zugelassen würde, deren [X.]ntscheidungserheblichkeit nicht feststeht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. Juli 2018 - 4 [X.] 27.18 - [X.]RS 86 Nr. 63 = juris Rn. 5).

Der [X.]eschwerde verhilft auch nicht zum [X.]rfolg, dass sie ihre Grundsatzfragen auf den Umfang der Rügebefugnis und den drittschützenden Charakter des § 44 [X.]atSchG münzt. Zwar mögen die so formulierten Fragen ohne weitere Feststellungen klärungsfähig sein. Die tatrichterlichen Feststellungen reichen aber zur [X.]eurteilung ihrer [X.]ntscheidungserheblichkeit nicht aus. Darin liegt keine unzulässige [X.]rschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz. Denn der [X.]inwand fehlender tatrichterlicher Feststellungen kann einer [X.]eschwerde nicht entgegengehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deshalb unterblieben ist, weil das [X.] eine als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der [X.]eschwerdeführer beantwortet und deswegen die [X.]eweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - [X.]VerwG[X.] 111, 61 <62>, vom 19. August 2013 - 9 [X.] 1.13 - [X.] 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 7, vom 21. April 2015 - 4 [X.] 8.15 - juris Rn. 3 und vom 21. Januar 2016 - 4 [X.] 36.15 - juris Rn. 13). [X.]in solcher Fall liegt indes schon deshalb nicht vor, weil der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht einen [X.]eweisantrag nur hinsichtlich der Überschneidung der [X.]inwirkungsbereiche der Windenergieanlagen im Sinne von § 2 Abs. 11 [X.] gestellt hat.

Sollte mit dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof sei mit seiner Auffassung, artenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere § 44 [X.]atSchG, besäßen keinen drittschützenden Charakter, von [X.]ntscheidungen des [X.]uropäischen Gerichtshofs abgewichen, eine [X.] beabsichtigt gewesen sein, so würde diese ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen, denn der [X.]uropäische Gerichtshof gehört nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. Januar 2010 - 9 [X.] 40.09 - [X.] 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 2).

d) Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorprüfung am 5. Mai 2017 zusammen mit der Anlage R[X.] 1 eine Windfarm [X.]. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum [X.] a.F. bilden ([X.] Rn. 44 ff.), nicht aber mit den weiteren Anlagen [X.] bis 3 ([X.] Rn. 47 ff.) und auch nicht mit den zwei [X.]estandsanlagen an Standorten nordöstlich von [X.] ([X.] Rn. 60). [X.]r hat daher nur eine standortbezogene Vorprüfung des [X.]inzelfalles nach § 3c Satz 2 [X.] a.F. für erforderlich gehalten, die als allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 [X.] a.F. durchgeführt worden sei und den Vorgaben des § 3a Satz 4 [X.] a.F. genügt habe ([X.] Rn. 62 f.). Vor diesem [X.]intergrund hält die [X.]eschwerde zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob im [X.]inblick auf die drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen nach der im [X.]erufungsverfahren noch durchgeführten, allgemeinen Vorprüfung des [X.]inzelfalls eine [X.] hätte durchgeführt werden müssen, weil es sich bei den streitgegenständlichen drei Windenergieanlagen zusammen mit den Windenergieanlagen R[X.] 1 sowie [X.] bis 3 sowie den Altanlagen um eine Windfarm mit neun Windenergieanlagen handelt.

Die Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf die [X.]esonderheiten des [X.]inzelfalles zugeschnitten und einer allgemeinverbindlichen Klärung nicht zugänglich ist. Sie ist auch nicht klärungsbedürftig. Wie sich aus § 3c Satz 1 [X.] a.[X.]. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum [X.] sowie § 3c Satz 2 [X.] a.[X.]. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum [X.] ergibt, unterliegen [X.] mit drei bis weniger als 20 Windkraftanlagen keiner [X.], sondern nur einer [X.]. [X.]rst aufgrund des [X.]rgebnisses der Vorprüfung kann gegebenenfalls eine [X.] bestehen.

Weiter möchte die [X.]eschwerde klären lassen,

wann sich die [X.]inwirkungsbereiche von Windenergieanlagen gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum [X.] überschneiden.

Zur Zulassung der Revision führt auch diese Frage nicht, denn sie ist so unbestimmt formuliert, dass sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der [X.] könnte sie deshalb nur im Stil eines Kommentars oder Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 11. Februar 2016 - 4 [X.] 1.16 - Zf[X.]R 2016, 372 Rn. 2 und vom 21. März 2018 - 4 [X.] 2.18 - Zf[X.]R 2018, 469 Rn. 2).

Schließlich ist die Revision auch nicht zur Klärung der Frage,

ob bei sich überschneidenden [X.]inwirkungsbereichen von Windenergieanlagen gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum [X.] die erweiterten artenschutzrechtlichen Prüfbereiche [X.]. Anlage 3 zu Nr. 8.4.1 des [X.]ayerischen Windenergie-[X.]rlasses 2016 (dort Spalte 3), von bis zu 20 km zu berücksichtigen sind,

zuzulassen. Sinngemäß soll hierdurch geklärt werden, wie groß der [X.]etrachtungsraum um eine Windenergieanlage unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten gezogen werden muss, um zu beurteilen, ob sich die [X.]inwirkungsbereiche mehrerer Windenergieanlagen überschneiden oder berühren. Diese Frage ist der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Mai 2007 - 4 [X.] 11.07 - [X.]auR 2007, 1698 = juris Rn. 7), kennt das [X.]undesrecht hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windenergieanlagen, die eine Windfarm bilden, keine verbindlichen [X.]ewertungsvorgaben. [X.]s stellt keine standardisierten Maßstäbe oder Rechenverfahren zur Verfügung, die den [X.]egriff der Windfarm in räumlich-gegenständlicher [X.]insicht für die Praxis konkretisieren und handhabbar machen. Daran hat auch § 2 Abs. 5 und 11 [X.] n.F. nichts geändert, wobei offenbleiben kann, ob die Norm auf - wie hier - ältere Verfahren anzuwenden ist, wovon der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen ist ([X.] Rn. 44). Die Praxis von [X.]ehörden und Verwaltungsgerichten, nach der ein Überschneiden oder [X.]erühren der [X.]inwirkungsbereiche von zwei Windenergieanlagen regelmäßig verneint wird, wenn zwischen ihnen eine [X.]ntfernung von mehr als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers liegt, ist kein Rechtssatz; der zehnfache Rotordurchmesser stellt in diesem Zusammenhang keinen rechtsverbindlichen Grenzwert ("keine technische Wirkungsgröße") dar ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Mai 2007 - 4 [X.] 11.07 - [X.]auR 2007, 1698 = juris Rn. 7). Da im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich auf Umweltauswirkungen abzustellen ist, muss für die Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einer größeren [X.]inheit danach gefragt werden, ob sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (vgl. [X.]T-Drs. 14/4599 S. 94 f.). Zur Feststellung der Überlagerung der Umweltauswirkungen mehrerer Windenergieanlagen sind alle Schutzgüter des § 2 Abs. 1 [X.] a.F. zu berücksichtigen. [X.]ierzu gehören auch Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 7.18 - juris Rn. 24). Welche der in der Praxis entwickelten [X.]ewertungskriterien heranzuziehen sind, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten im [X.]inzelfall ab, deren Feststellung und Würdigung im Streitfall dem Tatrichter obliegt. Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann eine von typisierenden [X.]ewertungsvorgaben losgelöste [X.]inzelfallbeurteilung angebracht sein ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Mai 2007 - 4 [X.] 11.07 - a.a.O.).

Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof - anders als die [X.]eschwerde meint - ausgegangen. [X.]r hat ausdrücklich betont, dass eine Überschreitung des Abstandes vom Zehnfachen des Rotordurchmessers noch keine abschließende [X.]eurteilung zulasse, ob eine einheitliche Windfarm vorliege ([X.] Rn. 48). [X.]ierzu konsequent hat er geprüft, ob sich ein Überschneiden oder [X.]erühren der [X.]inwirkungsbereiche unter anderen Gesichtspunkten ergibt, etwa in [X.]ezug auf Schall- und Schattenwurfimmissionen, Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder im [X.]inblick auf artenschutzrechtlich bedeutsame Auswirkungen des Vorhabens. Vor diesem [X.]intergrund erschöpft sich die Grundsatzrüge der Sache nach in einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung.

e) Schließlich möchte der Kläger klären lassen,

ob die Regelung über die [X.] bei kumulierenden Vorhaben nach § 10 [X.] n.F. gemäß der gesetzlichen Definition einer Windfarm in § 2 Abs. 5 [X.] n.F. auf Windenergieanlagen ergänzend anwendbar ist.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich war (vgl. [X.] Rn. 61) und eine für die [X.]ntscheidung der Tatsacheninstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. oben).

2. Die [X.]eschwerde genügt in [X.]ezug auf den geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht den [X.] nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie legt nicht dar, dass die Ablehnung des durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Frage, ob sich die [X.]inwirkungsbereiche der Windenergieanlagen R[X.] 1, [X.] bis 3, der zwei bestehenden sowie der drei streitgegenständlichen Anlagen [X.]. § 2 Abs. 11 [X.] n.F. in artenschutzrechtlicher [X.]insicht betreffend den Rotmilan und den Schwarzstorch überschneiden, um keine dem [X.]eweis zugängliche Tatsachenfrage, sondern um eine Rechtsfrage. Das sieht der Verwaltungsgerichtshof richtig.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 39/19

28.04.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 10. Juli 2019, Az: 22 B 17.124, Urteil

§ 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB, § 44 Abs 1 BNatSchG 2009, § 2 Abs 1 UVPG vom 01.01.2017, § 3a S 4 UVPG vom 01.01.2017, § 3c S 1 UVPG vom 01.01.2017, § 3c S 2 UVPG vom 01.01.2017, § 2 Abs 5 UVPG, § 2 Abs 11 UVPG, Art 82 Abs 1 BauO BY, Art 82 Abs 2 BauO BY, Art 83 BauO BY, § 244 StPO, § 560 ZPO, § 173 S 1 VwGO, § 137 Abs 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.04.2020, Az. 4 B 39/19 (REWIS RS 2020, 3879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3879

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