Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. IX ZR 204/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1554

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 204/13
vom

6. November 2014

in dem
Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 522 Abs. 2, § 533
Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch ein-stimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte [X.] entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
[X.], Beschluss vom 6. November 2014 -
IX ZR 204/13 -
O[X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
6. November
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Be-schluss des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
Juli 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 165.000

e-setzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Die Erhebung einer Widerklage im [X.] hindert einen Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO nicht; sie verliert ihre Wirkung, wenn die [X.] durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird ([X.], Urteil vom 24.
Oktober 2013 -
III ZR 403/12, [X.]Z 198, 315 Rn.
27, 33). Für die gleichge-1
2
-

3

-
lagerte Fallgestaltung einer [X.] im Berufungsverfahren kann nichts anderes gelten (vgl. [X.], [X.]
2003, 770; [X.] 2007, 171
f; [X.], [X.] 2003, 1195; [X.], NJW 2004, 165, 167
f; KG, NJW 2006, 3505; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl.,
§
522 Rn.
37; Musielak/
Ball, ZPO, 11.
Aufl., §
522 Rn.
28a; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 35.
Aufl., §
522 Rn.
14).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.10.2012 -
7 O 161/11 -

O[X.], Entscheidung vom 01.07.2013 -
17 [X.] -

3
4

Meta

IX ZR 204/13

06.11.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. IX ZR 204/13 (REWIS RS 2014, 1554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1554

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