Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.04.2010, Az. 1 WB 4/10

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2010, 7341

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Gegenstand

Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts


Leitsatz

Im Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wehrbeschwerdeverfahren entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des [X.] in einem Wehrbeschwerdeverfahren.

Das [X.] hat die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne [X.] zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

...

5

Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne [X.].

6

Im Wehrbeschwerdeverfahren gilt nach § 23a Abs. 3 [X.] für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 152a VwGO entsprechend. Mit dieser Verweisung wird auch die Form der gerichtlichen Entscheidung, die nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO bei erfolgloser Anhörungsrüge durch Beschluss ergeht, in die [X.] transformiert. In Verfahren der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO entscheiden die Senate des [X.] - auch wenn sich die Rüge auf ein in der Besetzung mit fünf Richtern ergangenes Urteil bezieht - durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - [X.] 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 6. November 2007 - BVerwG 8 C 17.07 (8 C 8.06) - juris Rn. 1). Der in der Regelung des § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, dass über die Anhörungsrüge nur in der sich aus § 10 Abs. 3 VwGO ergebenden "kleinen" Besetzung der Spruchkörper entschieden werden soll, führt bei der in § 23a Abs. 3 [X.] vorgesehenen entsprechenden Anwendung auch für das Wehrdienstgericht zu einer Besetzung ohne [X.]. Dies gilt im Übrigen - soweit Entscheidungen nach § 152a VwGO in Betracht kommen - auch für die Besetzung der Verwaltungsgerichte (§ 152a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO) und für die Oberverwaltungsgerichte, soweit der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. § 2 Satz 2 AGVwGO BE; § 4 Abs. 3 Satz 2 BbgVwGG; § 4 Abs. 2 Satz 1 Nds. AGVwGO; § 10 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO NW; § 2 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO [X.]; § 4 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO LSA).

Meta

1 WB 4/10

22.04.2010

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 23a Abs 3 WBO, § 152a VwGO, § 10 Abs 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.04.2010, Az. 1 WB 4/10 (REWIS RS 2010, 7341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7341

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