Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.03.2014, Az. 1 WRB 1/14, 1 WRB 2/14, 1 WRB 1/14, 1 WRB 2/14 (1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12)

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2014, 6834

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Gegenstand

Mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit


Leitsatz

Zur "Erforderlichkeit" (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WBO) einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinen Anhörungsrügen vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 1 [X.] 2.12 und 1 [X.] 3.12 -. In diesen Verfahren hat der Antragsteller ohne Erfolg die Feststellung begehrt, dass zwei ihm im März 2009 erteilte Befehle, sich mit einer dem Haar- und Barterlass der [X.] entsprechenden Frisur zu melden, rechtswidrig gewesen seien.

2

Der Antragsteller beanstandet vor allem, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe, was sich in allen wesentlichen Punkten, insbesondere aber hinsichtlich der Prüfung des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit, ausgewirkt habe. Seiner Auffassung nach hätte nur ein [X.] mit Rede, Gegenrede, Nachfrage und Antwort eine verlässliche Grundlage für die zu entscheidenden Rechtsfragen liefern können. In einer mündlichen Verhandlung hätte der Senat durch Kommunikation mit ihm, dem Antragsteller, erkannt, dass und weshalb die verlangte Kürzung der Haare mit dem Verlust seiner Identität innerhalb seiner [X.] verbunden gewesen wäre. Er habe in keiner Instanz Gelegenheit gehabt, persönlich [X.] gegenüberzutreten und sich so unmittelbar ein Bild von der Materialsammlung und den [X.] zu machen, welche über ihn und sein Rechtsanliegen entschieden. Er sei daher in die Rolle eines reinen Verfahrensobjekts degradiert gewesen und habe keine Gelegenheit gehabt, selbst aktiv in das Geschehen einzugreifen und für seine Sache zu kämpfen.

3

Der [X.]disziplinaranwalt hat sich mit Schreiben vom 6. März 2014, der [X.] - [X.] 2 - mit Schreiben vom 13. März 2014 geäußert. Sie halten die Anhörungsrügen für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

4

Der Antragsteller hat sich nochmals mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. März 2014 geäußert und beantragt,

die ihm gesetzte Frist zur Erwiderung auf die Stellungnahmen des [X.] und des [X.]disziplinaranwalts angemessen zu verlängern, zumindest aber um drei Wochen,

den Termin des Senats zur Beratung und Abstimmung um zumindest einen Monat in die Zukunft zu verlegen und den neuen Termin mitzuteilen, sowie

das Verfahren über die Anhörungsrügen wegen des vorgreiflichen Gesuchs des [X.] vom 7. März 2014 und des darauf bezogenen Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 17. März 2014 auszusetzen.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

6

1. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrügen (§ 23a Abs. 3 [X.] [X.]. § 152a VwGO) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 22. April 2010 - BVerwG 1 [X.] 4.10 - [X.] 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6 = [X.], 211).

7

2. Die mit einheitlichem Schriftsatz erhobenen Anhörungsrügen betreffen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2013, mit dem über die zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbundenen Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 1 [X.] 2.12 und BVerwG 1 [X.] 3.12 entschieden wurde. [X.] werden deshalb ebenfalls zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (§ 23a Abs. 2 [X.] [X.]. § 93 Satz 1 VwGO).

8

3. Die mit Schriftsatz vom 18. März 2014 gestellten [X.] auf Verlängerung der Frist zu einer Gegenäußerung, auf Verlegung des Termins zur Entscheidung über die Anhörungsrügen und auf Aussetzung des Verfahrens über die Anhörungsrügen werden abgelehnt.

9

Nach der Erklärung in dem Schriftsatz vom 18. März 2014 (Seite 2 Mitte) dienen alle drei [X.] dem Zweck, dem Antragsteller die Möglichkeit zu sichern, nochmals der Auffassung des [X.] entgegenzutreten, dass die [X.] verspätet erhoben und deshalb unzulässig seien. Der Senat hält die Anhörungsrügen für zulässig (siehe nachfolgend 4.). Er folgt damit der vom Antragsteller vertretenen Auffassung; schon deshalb bedarf es keiner Fristverlängerung, Terminsverlegung oder Aussetzung des Verfahrens.

Unabhängig davon lägen auch die Voraussetzungen hierfür nicht vor.

Gemäß § 23a Abs. 3 [X.] [X.]. § 152a Abs. 2 Satz 1 und 6 VwGO ist das Vorliegen der Umstände, die eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen sollen, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs darzulegen; den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 23a Abs. 3 [X.] [X.]. § 152a Abs. 3 VwGO). Diesen Verfahrensschritten, die die "Waffengleichheit" aller Beteiligten verbürgen, ist mit den [X.] des Antragstellers vom 14. Februar 2014 einerseits und den Stellungnahmen des [X.] vom 6. März 2014 und des [X.] - [X.] 2 - vom 13. März 2014 Genüge geleistet. Ein weiterer Schriftwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Verlängerung der Frist zur Gegenäußerung und eine Verlegung des Termins zur Entscheidung über die Anhörungsrügen sind deshalb nicht geboten.

Auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens (§ 23a Abs. 2 [X.] [X.]. § 94 VwGO) liegen nicht vor. Die Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers auf Erteilung einer beglaubigten Fotokopie der [X.] ist nicht vorgreiflich für das vorliegende Verfahren über die Anhörungsrügen; soweit der Antragsteller die Fotokopie für die Glaubhaftmachung der fristgerechten Erhebung der Anhörungsrügen begehrt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Senat die Anhörungsrügen für zulässig erachtet.

4. [X.] sind zulässig.

Insbesondere ist mit dem am selben Tage beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 14. Februar 2014 die [X.] (152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingehalten. Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte der Antragsteller erst mit der Zustellung des vollständigen Beschlusses mit Gründen, die am 31. Januar 2014 an seinen Bevollmächtigten erfolgte. Erst mit Kenntnis der vollständigen Entscheidungsgründe (und nicht bereits mit der Pressemitteilung vom 17. Dezember 2013) konnte der Antragsteller einschätzen, ob sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), die sich seiner Auffassung nach aus der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ergeben soll, in entscheidungserheblicher Weise in dem Beschluss niedergeschlagen hat.

5. [X.] sind jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 23a Abs. 3 [X.] [X.]. § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der angegriffene Beschluss verletzt nicht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (§ 23a Abs. 3 [X.] [X.]. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insbesondere wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

Im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren gilt nicht die Regelung des § 101 Abs. 1 und 2 VwGO, der zufolge das Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet und es nur mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Diese Vorschrift wird durch die spezialgesetzliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.] (hier [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 22a Abs. 5 Satz 2 [X.]) verdrängt. Danach entscheidet das Wehrdienstgericht ohne mündliche Verhandlung; es kann jedoch eine - dann grundsätzlich öffentliche (siehe Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 [X.] 48.07 - BVerwGE 134, 59 = [X.] 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14, jeweils Rn. 23 ff.) - mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist deshalb nach der gesetzlichen Konstruktion ebenso wie in der Praxis der Wehrdienstgerichte der Regelfall. Dieses Verfahrensmodell der Wehrbeschwerdeordnung steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 [X.] 30.13 - Rn. 17 f. m.w.N.).

Soweit der Senat der gesetzlichen Regel folgend ohne mündliche Verhandlung entscheidet, äußert er sich hierzu in den Entscheidungsgründen nur, aber auch stets dann, wenn der jeweilige Antragsteller eine mündliche Verhandlung unter Anführung von Gründen beantragt oder angeregt hat oder er etwa einen Beweisantrag gestellt hat, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nahelegt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. März 2013 - BVerwG 1 [X.] 67.11 - NVwZ-RR 2013, 923 Rn. 15 und vom 30. Juli 2013 a.a.[X.] Rn. 19 ff.; zur Möglichkeit der Beweiserhebung auch bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vgl. Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 [X.] 45.07 - Rn. 18 und 25 ff. ). Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller weder bei der Einlegung oder Begründung seiner Rechtsbeschwerde noch im weiteren Verlauf des Verfahrens, in dem er sich wiederholt geäußert hat oder Gelegenheit dazu hatte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder angeregt oder durch einen entsprechenden Beweisantrag nahegelegt. Er hat dem Senat vielmehr erstmals mit den Anhörungsrügen die aus seiner, des Antragstellers, Sicht bestehende Bedeutung einer mündlichen Verhandlung dargelegt und deren Nichtdurchführung im Nachhinein beanstandet.

Der Senat hielt (und hält) eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall nicht für erforderlich im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.].

Unter tatsächlichen Gesichtspunkten war der wesentliche Sachverhalt (Haartracht des Antragstellers im März 2009, Inhalt der angefochtenen Befehle) zwischen den Beteiligten von Beginn des Verfahrens an unstreitig. Davon abgesehen hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren (nur) den vom [X.] festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. Beschlüsse vom 10. November 2010 - BVerwG 2 [X.] 1.10 - [X.] 449 § 7 SG Nr. 53 Rn. 8 = [X.], 81 und vom 27. August 2013 - BVerwG 1 [X.] 1.12 - Rn. 32). Das persönliche Auftreten des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren hätte keine weitergehenden Aufschlüsse über sein Aussehen während des fast fünf Jahre zurückliegenden Zeitraums seines Wehrdienstes gegeben.

Unter rechtlichen Gesichtspunkten führt der Senat eine mündliche Verhandlung vor allem dann durch, wenn es um die Ermittlung und Aufbereitung des sich nicht ohne Weiteres erschließenden rechtlichen Materials, sei es als Maßstab oder sei es als Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, geht; dies betrifft etwa Fälle, in denen die maßgeblichen Rechtsnormen durch eine durch Verwaltungsvorschriften (Zentrale Dienstvorschriften, Erlasse u.a.) geleitete Praxis ausgeformt und konkretisiert werden oder die Wirkungsweise der Normen erst im Zusammenhang mit der (erläuterungsbedürftigen) Organisationsstruktur der [X.] deutlich wird (siehe z.B. Beschlüsse vom 26. Mai 2009 a.a.[X.] und vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 [X.] 18.08 - BVerwGE 134, 228 = [X.] 449.7 § 47 [X.] Nr. 1 ). Demgegenüber ist das rechtliche "Prüfungsprogramm" im vorliegenden Fall durch verfassungsrechtliche Normen (insbesondere Vorbehalt des Gesetzes, Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte) klar vorgezeichnet. Der Antragsteller hat sich hierzu in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde wie auch bereits im Verfahren vor dem [X.] ausführlich und qualifiziert geäußert und dem Senat alle aus seiner Sicht wesentlichen rechtlichen Weichenstellungen und Argumente in die Beratung mitgegeben; angesichts der qualifizierten schriftsätzlichen Vorbereitung bietet eine bloß zusammenfassende mündliche Wiederholung des [X.] keinen zusätzlichen rechtlichen Erkenntnisgewinn.

Abgesehen von der nachfolgend genannten Beanstandung hat der Antragsteller mit der Anhörungsrüge auch nicht geltend gemacht, dass der Senat in dem Beschluss einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen oder einen überraschenden neuen Gesichtspunkt eingeführt hätte. Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe der Bedeutung der Haartracht für die Identität des Menschen bei der Prüfung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) keine genügende Beachtung geschenkt, trifft dies nicht zu. Entgegen der Behauptung in der Anhörungsrüge (Schriftsatz vom 14. Februar 2014, Seite 3, Absatz 2) ist der diesbezügliche Vortrag in der Begründung der Rechtsbeschwerde vom Senat zur Kenntnis genommen und auch im Tatbestand des Beschlusses zusammengefasst - in seiner Kernaussage zudem mit der Wortwahl des Antragstellers - wiedergegeben worden (Beschlussausfertigung Rn. 19). Soweit der Antragsteller nicht damit einverstanden ist, dass der Senat den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit als nicht berührt ansieht (Beschlussausfertigung Rn. 44), kann er das Ergebnis der materiellen rechtlichen Würdigung nicht mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in Frage stellen.

6. [X.] beruht auf § 23a Abs. 2 [X.] [X.]. § 154 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung).

7. Dieser Beschluss ist gemäß § 23a Abs. 3 [X.] [X.]. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Meta

1 WRB 1/14, 1 WRB 2/14, 1 WRB 1/14, 1 WRB 2/14 (1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12)

24.03.2014

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WRB

§ 18 Abs 2 S 3 WBO, § 101 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.03.2014, Az. 1 WRB 1/14, 1 WRB 2/14, 1 WRB 1/14, 1 WRB 2/14 (1 WRB 2/12, 1 WRB 3/12) (REWIS RS 2014, 6834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6834

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