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PDF anzeigen [X.] vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a a) Mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO muss eine Verletzung des ver-fassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Selbstkorrektur bei anderen [X.]. b) Eine Anhörungsrüge gegen einen [X.]uss, mit dem die Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist unzu-lässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] richtet, sondern sich darauf beschränkt, bereits in der Berufungsinstanz erfolgte [X.] geltend zu machen. Die Anhörungsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass dem [X.] im Zusammenhang mit der Überprüfung des in der Vorinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechts-fehler unterlaufen sei. [X.], [X.]. v. 13. Dezember 2007 - [X.]/06 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 13. Dezember 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 19. Juli 2007 wird auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe: [X.] Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesge-richtshof richtet, sondern sich darauf beschränkt, bereits in der Berufungsin-stanz begangene Gehörsverletzungen geltend zu machen. 1 1. Nach dem Plenarbeschluss des [X.] vom 30. April 2003 ([X.] 107, 359 ff.) ist nur für jede "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung eine einmalige gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten. Sollte dem Rechtsmittelge-richt im Zuge der Überprüfung, ob Art. 103 Abs. 1 GG in dem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren beachtet worden ist, ein Fehler unterlaufen, kann hier-auf keine Anhörungsrüge gestützt werden. Denn die einmalige gerichtliche Überprüfung ist in diesem Fall erfolgt ([X.] 107, 359 Rdn. 48, 50). 2 - 3 - 3 Das [X.] hat dazu in einem Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 klargestellt, dass der gegen eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht nach Art. 103 Abs. 1 GG erforderliche Rechtsbehelf in ausrei-chendem Maße mit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde gege-ben ist. Es besteht daher kein verfassungsrechtliches Gebot, die Anhörungsrü-ge gegen eine Entscheidung des [X.]s über eine Nichtzulas-sungsbeschwerde zuzulassen, mit der gegen das Berufungsurteil gerichtete [X.]n als Zulassungsgrund zurückgewiesen wurden ([X.], [X.]. [X.] - 1 BvR 646/06, NJW 2007, 3418, 3419). 2. § 321a ZPO geht nicht über den verfassungsrechtlich gebotenen Min-destschutz hinaus (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 15/3706, [X.], 13). Die [X.] beschränkt sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Zuck, [X.], 1226, 1228; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 321a Rdn. 1; a.A. etwa Vollkommer in [X.], ZPO, 26. Aufl., § 321a Rdn. 3a, 7; [X.], NJW 2007, 2363, 2366). 4 Alleiniger Zweck des § 321a ZPO in der geltenden Fassung ist die Um-setzung des [X.] des [X.] vom 30. April 2003. Sinn der Vorschrift ist es, eine Möglichkeit zur Selbstkorrektur von Ent-scheidungen zu schaffen, die ein Gericht unter Verletzung des rechtlichen [X.] getroffen hat, und dadurch das [X.] von Verfassungsbeschwerden zu entlasten, die auf Gehörsverletzungen gestützt werden (vgl. Zuck, [X.], 1226, 1228; [X.] in [X.]/[X.] aaO). Dieser [X.] kann nur bei [X.] erreicht werden, mit denen eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird und die deshalb zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Unter "Anspruch auf rechtliches Gehör" i.S. von § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist daher 5 - 4 - ausschließlich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete rechtliche Gehör zu verstehen. 6 3. Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn das rechtliche Gehör neu und eigenständig durch das Gericht verletzt worden ist, gegen dessen Ent-scheidung sich der Betroffene wendet. Die [X.] hätten daher hier rügen müssen, dass der [X.] mit dem [X.]uss vom 19. Juli 2007 selbst neu und eigenständig ihren Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe (vgl. BSG, [X.]. v. [X.] - B 7a [X.] 38/05 B, [X.], 2798; [X.], [X.], 378). Daran fehlt es. Die Behauptung einer Gehörs-verletzung im Zusammenhang mit den [X.]n, die als Zulassungsgründe für die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht worden sind, ist dazu ungeeig-net. a) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sin-ne ausdrücklich bejaht (BU 13 unten), so dass die Frage einer "Fortwirkung" vorausgegangener Zeichenverletzung nicht entscheidungserheblich war. Da der [X.] deshalb die Verwechslungsgefahr nicht selbst beurteilt hat, können die [X.] in diesem Zusammenhang auch keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] geltend ma-chen. Vielmehr rügen sie die Unvollständigkeit der tatrichterlichen Würdigung und dabei die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht. 7 b) Die [X.] der [X.] zu Gehörsverletzungen im Zusammen-hang mit der Einrede mangelnder Benutzung, mit fehlenden tatrichterlichen Feststellungen zur Annahme erhöhter Kennzeichnungskraft sowie mit der Beur-teilung der Ähnlichkeit der Zeichen beziehen sich sämtlich auf bereits für die Berufungsinstanz behauptete Gehörsverletzungen, die schon in der [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt worden waren. Neue und ei-8 - 5 - genständige Gehörsverletzungen i.S. des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bun-desgerichtshof machen die [X.] auch insoweit nicht geltend. 9 I[X.] Im Übrigen hat der [X.] bei seinem [X.]uss vom 19. Juli 2007 den entscheidungserheblichen Vortrag der [X.] umfassend berücksichtigt. Er hat die Feststellung mittelbarer Verwechslungsgefahr durch das Berufungs-gericht, die im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Entscheidung des Beru-fungssenats im Verfahren EVIAN/[X.] vom 24. Februar 2002 begründet worden ist, für rechtsfehlerfrei erachtet. Der [X.] hat auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der rechtserhaltenden Benutzung, der erhöh-- 6 - ten Kennzeichnungskraft und der Waren- bzw. Zeichenähnlichkeit unter Be-rücksichtigung der [X.]n der [X.] überprüft, eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Gehörsverletzung oder auch nur einen Rechtsfeh-ler des Berufungsgerichts jedoch nicht festzustellen vermocht.
[X.]Büscher
Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2004 - 315 O 468/03 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2006 - 5 U 1/05 -
Meta
13.12.2007
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. I ZR 47/06 (REWIS RS 2007, 289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 289
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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