Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2013, Az. V ZR 58/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 271

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

13. Dezember 2013

Mayer,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 935 Abs. 1
Eine bewegliche Sache kommt dem [X.] Eigentümer nicht im Sinne von § 935 Abs. 1 [X.] abhanden, wenn er selbst den unmittelbaren Besitz ohne Willen des [X.] freiwillig aufgibt.

[X.], Urteil vom 13. Dezember 2013 -
V [X.] -
[X.]

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2013 durch [X.] Lemke, Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Kazele
für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein Arzt, kaufte mit Vertrag vom 25. November 2010 einen newurde ihm am 24. Januar 2011 übergeben. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Einer seiner Patienten, [X.], er-klärte sich bereit, ihm gegen Stellung des [X.] als Sicherheit ein Darlehen zu verschaffen, mit dem die übrigen Gläubiger ausgezahlt werden könnten. Der Kläger traf sich am 30. Januar 2011 mit [X.]in einem Hotel und un-terzeichnete eine Vereinbarung mit einer

W.
Treuhand AG, deren Verwaltungsratspräsident [X.] war, der zufolge er der AG seinen [X.] übereignete. Tags darauf rief [X.]den Kläger an und teilte ihm mit, in etwa 15 Minuten werde ein [X.]bei ihm in der Praxis erscheinen und den [X.] abholen. Als dieser erschien, übergab der Kläger ihm den [X.] nebst einem der Fahrzeugschlüssel und beiden Teilen der [X.]
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sungsbescheinigung (fortan Fahrzeugbrief bzw. Fahrzeugschein). Er behielt einen weiteren Fahrzeugschlüssel, das Originalbordbuch
und das [X.], fertigte eine Kopie des Personalausweises von Herrn F.
und ließ sich von diesem die Übergabe und den Kilometerstand bestätigen. Am 22. Februar 2011 wurde der [X.] in [X.]abgemeldet. Der Kläger erhielt ihn nicht zurück.

Am 7. April 2011 kaufte die Beklagte das Fahrzeug, dessen Laufleistung mit 1.960 km angegeben war, unter Inzahlunggabe ihres alten [X.] für 42.500

r-zeugschlüssel und die [X.], in denen nicht der Verkäufer, sondern der Kläger als Halter ausgewiesen war, sowie auf Nachfrage den Hinweis, die Papiere zu dem [X.] befänden sich im Handschuhfach. Der [X.] wurde am folgenden Tag auf die Beklagte zugelassen. Den zweiten Schlüssel, das [X.] und das Scheckheft, die sich nicht im Fahrzeug befanden, sandte der Verkäufer der Beklagten wenige Tage später zu.
Das [X.] hat die auf Herausgabe des [X.] und Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter ande-rem in [X.], 1481 veröffentlicht ist, scheitern die geltend gemachten [X.] daran, dass die Beklagte gutgläubig Eigentum an dem [X.] erworben hat. Das [X.] habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte bei dem Erwerb des
[X.] gutgläubig gewesen sei. Sie habe weder auf Grund der Ant-wort des Verkäufers auf ihre Frage nach dem Bordbuch und dem [X.] noch auf Grund der Umstände des Verkaufs misstrauisch wer-den müssen. Die Herabsetzung des Kaufpreises von rund 46.0042.000

Dass der Verkäufer als Autohändler nicht als Halter eines Fahrzeugs in den Zulassungspapieren aufgeführt sei, sei nicht ungewöhnlich, da die Voreintra-gung aufwendig sei und die Eintragung zusätzlicher früherer Halter zu [X.] führe. Vor allem habe er die Originalzulassungspapiere übergeben. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem [X.] durch die Beklagte scheitere auch nicht daran, dass der [X.] dem Kläger abhandengekommen wäre. Ein Abhandenkommen infolge einer Unterschlagung des Fahrzeugs durch Herrn
[X.]setze voraus, dass dieser [X.] des [X.] gewesen sei. Das sei aber nicht der Fall. Nach den eigenen Einlassungen des [X.] habe Herr
[X.]nicht in einem [X.] Abhängigkeitsverhältnis zu dem Kläger gestan-den. Ein Abhandenkommen des [X.] folge auch nicht daraus, dass die Ehe-frau des [X.], die Zeugin M. , [X.] an dem [X.] gehabt habe. Die freiwillige Weggabe einer Sache durch deren Alleineigentümer schließe ein Ab-handenkommen im Hinblick auf einen weiteren [X.]er aus.
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II.
Diese Erwägungen treffen zu. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Der Kläger kann von der Beklagten weder Herausgabe des [X.] noch Herausgabe der Nutzungen des Fahrzeugs verlangen. Als Grundlage solcher Ansprüche kommen nur §
985 [X.] (Herausgabe des [X.]) und §
990 Abs. 1 Satz 1, § 987 Abs. 1 [X.] (Herausgabe der Nutzungen) in Betracht. Diese [X.] stehen dem Kläger nur zu, wenn er Eigentümer des [X.] geblieben ist. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die [X.] hat gutgläubig Eigentum an dem [X.] erworben.
2. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem [X.] durch die [X.] setzt nach § 932 Abs. 1 Satz 1, § 929 Satz 1 [X.] voraus, dass diese sich mit dem Verkäufer über den Übergang des Eigentums an dem Fahrzeug geeinigt, der Verkäufer ihr den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug [X.] hat und dass die Beklagte bei Vollendung des Eigentumserwerbs gut-gläubig war. Das war sie nach § 932 Abs. 2 [X.], wenn sie zu diesem Zeitpunkt weder wusste noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der [X.] nicht dem Verkäufer, sondern einem [X.] gehörte. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Die Beklagte hat sich danach mit dem Verkäufer darüber geeinigt, dass sie (Zug um Zug gegen die geleistete Barzahlung des Kaufpreises und die Inzahlunggabe ihres alten Fahrzeugs) das Eigentum an dem [X.] erhielt. Der Verkäufer hat ihr den [X.] übergeben.
Sie wusste nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu die-sem Zeitpunkt nicht, dass der Verkäufer nicht Eigentümer des [X.] war und hatte auch keinen hinreichenden Anlass, an dessen Eigentum zu zweifeln. [X.] tatsächlichen Feststellungen sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt über-5
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prüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Sie werden von dem Kläger mit der Revision auch nicht angegriffen.
3. Entgegen der Ansicht des [X.] scheitert der gutgläubige Erwerb des Eigentums an dem [X.] durch die Beklagte auch nicht an der Vorschrift des §
935 Abs. 1 [X.]. Danach scheidet der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache trotz der Gutgläubigkeit des Erwerbers aus, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder
sonst abhanden gekommen war. Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert ([X.], Urteile vom 15. November 1951 -
III ZR 21/51, [X.]Z 4, 10, 33 und vom 16. April 1969
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VIII ZR 64/67, [X.], 656, 657; [X.] 101, 224, 225; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 935 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.] [2011] § 935 Rn. 4). Der Kläger hat den Besitz an dem [X.] nicht in diesem Sinne unfreiwil-lig verloren.
a) Ein unfreiwilliger [X.] kann unter allerdings im Einzelnen strei-tigen Bedingungen eintreten, wenn der Eigentümer den Besitz an der Sache nach Maßgabe von § 855 [X.] durch einen [X.] ausübt und dieser die Sache ohne den Willen des Eigentümers einem [X.] überlässt ([X.] 71, 248, 253; [X.], [X.], 90; zu den Einzelheiten: [X.]/[X.], [X.]. 6. Aufl., § 935 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] [2012] §
855 Rn. 28). Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des [X.] hier dadurch eingetreten, dass er den [X.] dem Zeugen [X.]zur Vorführung bei der Bank überlassen und dieser das Fahrzeug dem Zeugen [X.]oder der von diesem vertretenen Gesellschaft überlassen hat, von denen der Autohänd-ler das Fahrzeug erworben hat. Diese Annahme ist unzutreffend.

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aa) [X.] ist nach
§ 855 [X.], wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Dazu muss ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis begründet werden ([X.], Urteil vom 24. April 1952 -
IV ZR 107/51, [X.] zu §
1006 [X.], [X.]. 876 Rückseite; Senat, Urteil vom 30. Mai 1958 -
V [X.], [X.]Z 27, 360, 363; [X.] 77, 201, 209), das dem [X.] zumindest faktisch die Möglichkeit gibt, seinen Willen gegenüber dem [X.] durchzusetzen ([X.], NJW 1949, 716, 717; [X.], [X.] 1969, 43, 44; [X.], [X.], 1003; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 855 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] [2012] § 855 Rn. 16).
[X.]) Ein solches Rechtsverhältnis hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
(1) Der Kläger hat bislang die Ansicht vertreten, ein solches Rechtsver-hältnis habe zwischen ihm und dem Zeugen F.

bestanden. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieser Zeuge von dem Zeugen
[X.] beauftragt worden war, den [X.] abzuholen, diesen Auftrag auch erle-digt hat und ihn der Kläger, wie das Berufungsgericht formuliert hat, nicht ein-f

konnte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen. Dagegen wendet sich der Kläger nicht.
(2) Entgegen der Ansicht des [X.] waren auch weder der Zeuge
[X.] selbst noch die von diesem vertretene Gesellschaft seine [X.].
(a) Der Kläger stützt seine gegenteilige Ansicht darauf, dass der Zeuge
[X.] oder die von diesem vertretene Gesellschaft zu ihm in einem Auf-trags-
oder [X.] gestanden und auf Grund dieses 10
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Rechtsverhältnisses seine Weisungen zu befolgen gehabt hätten. Das allein macht aber weder den Zeugen noch die von ihm vertretene Gesellschaft zu Be-sitzdienern des [X.]. [X.] ist nicht jeder, der Weisungen des [X.] zu befolgen hat, sondern nur derjenige, demgegenüber der Eigentümer die Einhaltung seiner Weisungen im [X.] auf Grund eines Direktionsrechts oder vergleichbarer Befugnisse unmittelbar selbst durch-setzen kann. Solche Befugnisse sehen weder das
Auftrags-
noch das [X.] vor. Deshalb werden der Beauftragte, der [X.] ebenso wie Werkunternehmer als Besitzmittler angesehen ([X.] 100, 190, 193; 109, 167, 170 für Auftrag; [X.], NJW-RR 1995, 1010, 1011; [X.], [X.], 850 für Geschäftsbesorgungsvertrag; [X.] 98, 131, 134 für Geschäftsführung ohne Auftrag; [X.], Urteil vom 11. Oktober 1951 -
IV ZR 90/50, Umdruck Seite 29, insoweit weder in [X.] zu Art. 3 [X.] 13 noch in [X.] zu § 855 [X.] abgedruckt, und [X.] 2, 157, 160 für Fracht-vertrag; [X.], NJW-RR 2003, 1563, 1564 [X.] für Werkvertrag), nicht als [X.].
(b) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Kläger angestellten [X.] des vorliegenden Rechtsverhältnisses mit dem Rechtsverhältnis des Verkäufers eines Fahrzeugs zu dem Kaufinteressenten, dem er eine Probefahrt ermöglicht. Es ist zwar richtig, dass der Kaufinteressent, der mit dem ihn inte-ressierenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, als [X.] des [X.] angesehen
wird ([X.], [X.], 90; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 855 Rn. 14; vorsichtig distanzierend: [X.]/[X.], [X.], [2012] §
855 Rn. 22). Ob dem ohne weiteres gefolgt werden kann, kann dahinstehen. Anerkannt ist jedenfalls, dass der Inhaber der Fahrzeugschlüssel jedenfalls dann nicht mehr nur [X.] des Eigentümers, sondern selbst unmittelba-rer Besitzer des Fahrzeugs ist, wenn sich der Eigentümer seiner Einflussmög-lichkeiten begibt ([X.], [X.] 1969, 43, 44; Soergel/[X.], [X.], 15
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13. Aufl., § 855 Rn. 10 [X.]; [X.]/[X.], [X.] [2012] § 855 Rn. 16 Abs.
2). So liegt es hier. Der Kläger hat den [X.] dem Zeugen [X.] überge-ben, der von dem Zeugen [X.]beauftragt war, auf den wiederum der Kläger nicht unmittelbar einwirken konnte. Er hat dem Zeugen [X.] zudem nicht nur das Fahrzeug mit dem Schlüssel und dem für die Fahrt zur Bank benötigten Fahrzeugschein, sondern auch den Fahrzeugbrief übergeben. Welchen Zweck das hatte, muss hier nicht geklärt werden. Der Kläger hatte mit der von dem Zeugen [X.] vertretenen [X.] zuvor vereinbart, dieser den [X.] zu übereignen. Vor diesem Hintergrund hat er jedenfalls durch die Über-gabe auch des [X.] -
im Unterschied zu dem Verkäufer bei der Übergabe eines Fahrzeugs zur Probefahrt -
dem Zeugen [X.] oder der von diesem vertretenen Gesellschaft die Möglichkeit verschafft, als Eigentümer des Fahrzeugs aufzutreten. Er hat seinen unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben und hatte auch keinen [X.], durch den er den Besitz noch ausüben konnte.
b) Ein Abhandenkommen des [X.] ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger ihn dem Zeugen [X.]nicht zur beliebigen Verwendung, sondern nur dazu überlassen hat, das Fahrzeug der Bank vorzuführen und ihr [X.] zu übereignen. Damit hat der Kläger zwar, wie dargelegt, mit dem Zeugen [X.], der den Zeugen [X.] zu ihm geschickt hatte,
oder mit der von dem Zeugen [X.]vertretenen [X.] geschlossen, auf Grund dessen er mittelbarer Besitzer des [X.] blieb. Eine eigenmächtige Weggabe der Sache durch den Besitzmittler -
hier des Zeugen [X.] oder der von diesem vertretenen Gesellschaft -
steht aber, anders als ein eigenmächtiges Verhalten eines [X.]s, dem gut-gläubigen Erwerb durch einen [X.] nicht entgegen ([X.], Urteile vom 16.
April 1969 -
VIII
ZR
64/67, [X.], 656, 657 und vom 20.
September
2004 -
II ZR 318/02, NJW-RR 2005, 280, 281). Sie führt zwar 16
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zur Beendigung des [X.] und dazu, dass der mittelbare Besitzer -
hier der Kläger -
den mittelbaren Besitz ohne seinen Willen verliert. Der Verlust des mittelbaren Besitzes ist aber für den Ausschluss des gutgläubi-gen Erwerbs nach § 935 Abs. 1 [X.] nicht entscheidend
([X.], Urteil vom 16.
April 1969 -
VIII ZR 64/67, [X.], 656, 657). Den unmittelbaren Besitz, auf dessen unfreiwilligen Verlust es nach der Vorschrift ankommt, hat der mit-telbare Besitzer mit der Begründung des [X.] freiwillig aufgegeben ([X.]/[X.], 6. Aufl., § 935 Rn. 9).
c) Ein Abhandenkommen des [X.] ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht des [X.] nicht daraus, dass seine Ehefrau [X.] an dem [X.] hatte und diesen verlor, als er den [X.] dem Zeugen F.

übergab.
aa) Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass der gutgläubige Erwerb des [X.] an einer in unmittelbarem Besitz mehrerer [X.]er ste-henden Sache nach wohl unbestrittener Ansicht ausscheidet, wenn der [X.] den Besitz
von einem [X.]er ohne Wissen und Wollen der anderen [X.]er erlangt ([X.], Urteil vom 6. März 1995 -
II ZR 84/94, NJW 1995, 2097, 2099; [X.], [X.] 1993, 918; [X.], [X.] 26, 58, 59; [X.]/[X.]/Kindl, [X.], 3. Aufl., § 935 Rn. 4; jurisPK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 935 Rn. 6; [X.]/[X.], 6. Aufl., §
935 Rn. 3; NK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 935 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 935 Rn. 9; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 935 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] [2011] § 935 Rn. 7). Diskutiert wird diese Möglichkeit bislang aber nur für den Fall, dass die [X.]er der Sache auch Miteigentü-mer sind ([X.], Urteil vom 6. März 1995 -
II ZR 84/94, NJW 1995, 2097, 2099; [X.], [X.] 26, 58, 59), und für den Fall, dass der [X.]er, der sich oder einem [X.] den Alleinbesitz an der Sache verschafft, selbst nicht deren Eigentümer ist ([X.], [X.] 1993, 918; [X.]/
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[X.], aaO Rn. 8). Hier geht es aber weder um die eine noch um die andere Fallgestaltung, sondern darum, dass der Dritte den Besitz von dem [X.]er erlangt, in dessen Alleineigentum die Sache steht.
[X.]) Auf diesen Fall ist § 935 Abs. 1 [X.] seinem Wortlaut nach nicht an-wendbar. Die Vorschrift schließt den gutgläubigen Erwerb nur aus, wenn ent-weder der Eigentümer selbst (Absatz 1 Satz 1) oder der unmittelbare Besitzer, der ihm den Besitz vermittelt, den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verliert (Ab-satz 1 Satz 2). Der Verlust des [X.]es der Ehefrau des [X.] erfüllt we-der
den Tatbestand des Satzes 1 noch den des Satzes 2 der Vorschrift. Der Kläger hat seinen unmittelbaren [X.] nicht unfreiwillig verloren. Seine Ehe-frau vermittelte ihm den Besitz an dem [X.] nicht, da er selbst neben ihr unmit-telbarer [X.]er war.
cc) Die Vorschrift kann in beiden Alternativen auf diesen Fall auch nicht entsprechend angewandt werden. Das setzte voraus, dass die Vorschrift in der vorliegenden Fallkonstellation eine unbeabsichtigte Lücke aufwiese, die nach dem Plan des Gesetzes durch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf diese Konstellation ausgefüllt werden müsste (vgl. Senat, Urteile vom 12.
Juli 2013, [X.]/12, ZfBR
2013, 766, 768
Rn. 26 und vom 19. März 2004
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V [X.], [X.] 2004, 374, 375). Es fehlt schon an der planwidrigen Lücke.
(1) § 935 Abs. 1 [X.] schützt den Eigentümer vor einem [X.] durch den gutgläubigen Erwerb eines [X.], wenn er seinen Besitz un-freiwillig verloren hat. Der unfreiwillige [X.] entwertet nämlich den [X.] Besitz und die an ihn anknüpfende Eigentumsvermutung (§ 1006 [X.]) als Grundlage des gutgläubigen Erwerbs. Das ist in den bisher diskutier-ten Fallgestaltungen nicht anders. Erlangt der Erwerber ohne den Willen des Eigentümers den unmittelbaren Besitz von einem [X.]er, dem die Sache 19
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nicht gehört, verliert ihr Eigentümer den Besitz jedenfalls unfreiwillig. Ist der [X.]er zugleich Miteigentümer, verlieren zwar nicht alle Miteigentümer den Besitz unfreiwillig, wohl aber die Miteigentümer, die dem [X.] den Besitz nicht (mit-)verschafft haben. In beiden Fallgestaltungen wäre die Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb nicht zu rechtfertigen. Beide Fälle werden nach Wortlaut und Zweck von §
935 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst.
(2) Das Problem, das die Vorschrift des § 935 [X.] bewältigen soll, stellt sich dagegen nicht, wenn der Dritte den unmittelbaren Besitz von einem Mitbe-sitzer erlangt, dem die Sache allein gehört. Der Eigentümer gibt in diesem Fall seinen unmittelbaren Besitz an der Sache zu Gunsten des [X.] freiwillig ganz auf und verschafft diesem damit den unmittelbaren Besitz, an den wiederum nach § 1006 [X.] die Vermutung für dessen Eigentum knüpft. Es gibt deshalb keinen sachlichen Grund, ihn vor den Folgen des gutgläubigen Erwerbs zu schützen. Dass die Regelung in § 935 [X.] auf diesen Fall keine Anwendung findet, entspricht dem Plan des Gesetzes und dem Zweck der Vorschrift. Daran ändert es entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des [X.] in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nichts, dass [X.]erin des Fahrzeugs im vorliegenden Fall die Ehefrau des [X.] war. Für die Geltung oder Nichtgeltung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb kommt es nach § 935 Abs. 1 [X.] allein darauf an, ob der Eigentümer oder sein Besitz-mittler den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verlieren. Auf welcher Grundlage die maßgeblichen Besitzverhältnisse beruhen, spielt dagegen für die Geltung des [X.] keine Rolle.
(3) § 935 [X.] kann, anders als der Kläger meint,
auch nicht deshalb als lückenhaft angesehen werden, weil der Schutz des eigentumslosen [X.] in dieser Fallkonstellation unzureichend sei.
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(a) Zweifelhaft ist schon, ob der Schutz des [X.]ers unzureichend ist. Dem eigentumslosen [X.]er
stehen gegen den Eigentümer die [X.] Ansprüche auf Verschaffung oder Wiederverschaffung des Mit-besitzes aus dem Rechtsverhältnis zu, auf Grund dessen er den [X.] er-langt hat. Außerdem stehen ihm die allgemeinen possessorischen Ansprüche zu, die bei der vollständigen Entziehung des [X.]es durch § 866 [X.] nicht ausgeschlossen sind (Senat, Urteil vom 6. April 1973 -
V [X.], [X.] Nr. 8 zu § 854 [X.]; OLG Düsseldorf, [X.] 1985, 233, 235).
(b) Auch wenn der Schutz des [X.]ers gegenüber dem mitbesitzen-den Eigentümer unzureichend sein sollte, bedeutet das nicht, dass gerade die Vorschrift des § 935 [X.] planwidrig lückenhaft ist. [X.] ist in einer sol-chen Situation vielmehr die Vorschrift, deren Zweck die Bewältigung des unzu-reichend geregelten Problems ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 2004
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V [X.], [X.] 2004, 374, 375). Das wäre hier § 866 [X.], nicht § 935 [X.]. Nur die erstgenannte Vorschrift befasst sich mit dem Schutz des [X.]. Die Vorschrift des § 935 [X.] befasst sich dagegen mit dem Schutz des Eigentümers vor den Folgen des gutgläubigen Erwerbs bei einem unfreiwilligen [X.]. [X.] der Vorschrift ist damit der Schutz des Eigen-tümers, nicht der Schutz des Besitzers. Dass diese Vorschrift nicht lückenhaft sein kann, wenn der Schutz der [X.]er untereinander unzureichend sein sollte, zeigt sich auch an den Folgen einer entsprechenden Anwendung auf die Entziehung des [X.]es durch den [X.] Eigentümer. Die [X.] zwar den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an der Sache durch einen [X.] aus und verhinderte, dass der Besitz an der Sache endgül-tig verlorengeht. Davon profitierte aber nur der Eigentümer. Für den [X.] [X.]er wäre nichts gewonnen. Er bliebe für die Wiederverschaffung des [X.]es auf die materiell-rechtlichen und possessorischen Ansprüche verwiesen, die ohnehin bestehen.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub

Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2012 -
20 O 499/11 -

[X.], Entscheidung vom 27.02.2013 -
3 U 140/12 -

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Meta

V ZR 58/13

13.12.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2013, Az. V ZR 58/13 (REWIS RS 2013, 271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 271

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 58/13

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