Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2013, Az. 1 StR 234/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3879

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 234/13

vom
24. Juli
2013
in der Strafsa[X.]he
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer

Menge u.a.

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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juli 2013
bes[X.]hlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Januar 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II.
1.
der Urteilsgründe der S[X.]huldspru[X.]h wegen tat-einheitli[X.]hen Besitzes von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge entfällt.
Der Bes[X.]hwerdeführer hat die Kosten seines Re[X.]htsmittels zu tragen.

Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge und wegen Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsi[X.]htli[X.]h eines Geldbetrages wurde erweiterter Verfall angeordnet.
Seine auf eine Verfahrensrüge und die ni[X.]ht ausgeführte Sa[X.]hrüge ge-stützte Revision führt zu einer Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs (§
349 Abs.
4 StPO), bleibt aber im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs.
2 StPO).
1. Zur Verfahrensrüge:

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3
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3
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Im Laufe der Hauptverhandlung kam es zu einer Verständigung (§
257[X.] StPO). Soweit die Revision geltend ma[X.]ht, dabei sei der Angeklagte "ni[X.]ht in der na[X.]h § 257[X.] Abs.
4 StPO gebotenen Weise belehrt worden", ist ni[X.]ht er-kennbar, was damit gemeint ist. §
257[X.] Abs.
4 StPO begründet keine eigen-ständige Belehrungspfli[X.]ht. Soweit die Revision geltend ma[X.]ht, darüber hinaus ("ebenfalls") sei au[X.]h die gemäß §
257[X.] Abs.
5 StPO gebotene Belehrung (über die Voraussetzungen und Folgen einer Abwei[X.]hung des Geri[X.]hts von dem in Aussi[X.]ht gestellten Ergebnis na[X.]h §
257[X.] Abs.
4 StPO) unterblieben, trifft ihr Vortrag zu.
Au[X.]h wenn häufig ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler bei verfassungskonformer Gewi[X.]htung dieses Mangels ni[X.]ht auszus[X.]hließen sein wird (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2013 -
2 BvR 2883/10 u.a.), bleibt die Rüge hier erfolglos:
a) Na[X.]hdem der Angeklagte im Rahmen der zunä[X.]hst angestrebten Ver-ständigung eine Erklärung abgegeben hatte, wurde die Sitzung unterbro[X.]hen. Na[X.]h Wiedereintritt gab der Vorsitzende ausweisli[X.]h des Protokolls der [X.] folgendes bekannt:
"Der Vorsitzende gibt den re[X.]htli[X.]hen Hinweis, dass die Kammer ni[X.]ht von einem Geständnis gemäß der [X.] ausgeht und dass da-mit die [X.] gegenstandslos ist. Alle Beteiligten, [X.], wurden darauf hingewiesen, dass die Einlassung des Angeklagten S.

Zu einer [X.] kam es im weiteren Verlauf des [X.] ni[X.]ht mehr. Die Verteidigerin gab jedo[X.]h für den Angeklagten eine von [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h gebilligte Sa[X.]heinlassung ab. Zuvor hatte der Vorsitzende 4
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4
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ausweisli[X.]h des Protokolls der Hauptverhandlung -
no[X.]hmals -
Folgendes er-klärt:
"Der Vorsitzende gab erneut die qualifizierte Belehrung dahingehend ab, dass er den Angeklagten S.

darauf hinwies, dass das, was er bis jetzt

b) Diese beiden Hinweise sind in der Revisionsbegründung, mit der die Revision im Ergebnis vorträgt, die im Urteil berü[X.]ksi[X.]htigte (zweite) Erklärung des Angeklagten beruhe darauf, dass er vor deren Abgabe im Rahmen der dann ges[X.]heiterten Abspra[X.]he ni[X.]ht ordnungsgemäß belehrt worden sei, ver-s[X.]hwiegen.
Damit ist die Revision ihrer Verpfli[X.]htung ni[X.]ht na[X.]hgekommen, au[X.]h sol[X.]he Umstände vorzutragen, die ihrem Vorbringen erkennbar zuwider laufen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 1994 -
5 [X.], [X.]St 40, 218, 240).
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass si[X.]h unmittelbar im [X.] an die Revisionsbegründung deshalb no[X.]hmals das gesamte Urteil und das gesamte [X.] eins[X.]hließli[X.]h aller Anlagen in der Akte befinden (SA Bd.
9 Bl. 3611-3715), würde dies ni[X.]ht zur Annahme eines ordnungsgemäßen [X.] führen, weil diese Unterlagen -
dann [X.] ohne Hinweis in der Revisionsbegründung
-
der Revisionsbegründung unkommentiert beigefügt gewesen waren
(vgl. zusammenfassend [X.] in KK-StPO,
6.
Aufl.,
§
344 Rn.
39 mwN).
[X.]) Unabhängig davon ist aber au[X.]h ausges[X.]hlossen, dass das Urteil [X.] beruhen kann, dass die allein verwertete Angabe des Angeklagten, die er abgegeben hat, na[X.]hdem er mehrfa[X.]h über die Unverwertbarkeit der früheren Aussage belehrt worden war, davon beeinflusst worden sein kann, dass er vor 9
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Abgabe der ni[X.]ht
verwerteten Aussage ni[X.]ht ordnungsgemäß belehrt worden war.
2. Hinsi[X.]htli[X.]h der Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs verweist der Senat auf die Ausführungen des [X.]. Ebenso nimmt der Senat auf die Ausführungen des [X.] Bezug, soweit dieser darlegt, dass und warum ein Einfluss dieser Änderung auf den Strafausspru[X.]h ausges[X.]hlos-sen ist.
Au[X.]h sonst sind den Angeklagten bes[X.]hwerende Re[X.]htsfehler ni[X.]ht er-si[X.]htli[X.]h.
3. Der geringe Teilerfolg der Revision gibt zu einer Ents[X.]heidung gemäß §
473 Abs.
4 StPO keine Veranlassung.
Wahl Graf Jäger

Radtke Mosba[X.]her

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Meta

1 StR 234/13

24.07.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2013, Az. 1 StR 234/13 (REWIS RS 2013, 3879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3879

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3 StR 331/16 (Bundesgerichtshof)


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2 BvR 2883/10

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