Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. 5 StR 399/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2652

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 399/14

vom
24. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. September 2014
be-schlossen:

1.
Das Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-weit der Angeklagte durch das Urteil des [X.] vom 13. März 2014 wegen Diebstahls verurteilt [X.] ist.
2.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das ge-nannte Urteil mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der An-geklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
3.
Die Staatskasse hat die Kosten der Einstellung sowie die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen [X.] zu tragen, der Angeklagte die Kosten seines Rechts-mittels.

Gründe:
Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist, bestehen gegen die zugrundeliegende Beweiswürdigung Bedenken. Da diese in einer neuen Hauptverhandlung möglicherweise ausgeräumt werden könnten, wegen dieser Tat jedoch nur eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verhängt worden ist, die neben derjenigen für die gefährliche Körperverletzung nicht be-1
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3
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trächtlich ins Gewicht fällt, hat der Senat das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der angesichts des Gewichts der Tat sehr maßvollen Strafe kann der Senat aus-schließen, dass sich die unvollständige Begründung der Strafzumessung zuun-gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.

[X.]Dölp

König

Berger

2

Meta

5 StR 399/14

24.09.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. 5 StR 399/14 (REWIS RS 2014, 2652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2652

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