Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. 1 StR 79/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5696

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 79/13
vom
16.
Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Mordes u.a.

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-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16.
Mai 2013 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-gericht zuständige [X.] des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen dreifachen versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, u.a. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Die auf die Sachbeschwerde und verschiedene Verfahrensrügen ge-stützte Revision des Angeklagten hat bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf die weiteren [X.] nicht mehr ankommt.
Die Rüge der Verletzung des §
261 StPO führt zur Aufhebung des [X.] Urteils.
In den Feststellungen hat die [X.] aufgeführt: "Zum Sachverhalt hat der Angeklagte bis zuletzt keine Angaben gemacht" ([X.]).
1
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Demgegenüber macht die Revision, bestätigt vom [X.] vom 15.
Oktober 2012, unwidersprochen geltend, dass der Verteidiger an diesem Tag für den Angeklagten eine schriftlich vorbereitete Erklärung ab-gegeben hat, wobei sich der Angeklagte auf Nachfrage diese Erklärung aus-drücklich zu eigen gemacht hat.
In Überlegungen darüber, ob und wie es sich auf die Feststellungen ausgewirkt hätte, wenn diese -
als Anlage zum Protokoll genommene
-
Erklä-rung, die sich vor allem auf die subjektive Tatseite, aber auch auf die [X.] am Tatort bezieht, von der [X.] in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, tritt der Senat nicht ein, da ihm eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist.
Wahl

Graf

Jäger

Radtke

Zeng

5
6

Meta

1 StR 79/13

16.05.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. 1 StR 79/13 (REWIS RS 2013, 5696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5696

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