Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. 1 StR 292/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7496

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270716B1STR292.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 292/16

vom
27. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Juli
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] OPf. vom 25. Februar 2016 im Ausspruch über die Anordnung von Wertersatzverfall aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz

hat keinen Bestand, weil das [X.] die Voraussetzungen des § 73c StGB
nicht
geprüft hat. Eine Konstellation, in der es keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls gibt und § 73c StGB deshalb nicht zu erörtern
war (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2011

1 [X.], [X.]R § 73c StGB Erörterungsbedarf 1), ist nach den getroffenen Feststellungen nicht [X.] gegeben. War daher § 73c StGB zu erörtern, enthält das Urteil
keine
Feststellungen dazu, ob der Wert des [X.] noch im Vermögen des Ange-klagten vorhanden ist. Entsprechende
Feststellungen wären jedoch für die [X.] des §
73c Abs.
1 Satz
2 StGB
erforderlich gewesen.
1
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3
-
§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, der wegen des systematischen Verhältnisses der beiden Anwendungsfälle des §
73c Abs.
1 StGB
(unbillige Härte §
73c Abs.
1 Satz
1 StGB; Wegfall der Bereicherung §
73c Abs.
1 Satz
2 StGB) vor-rangig zu prüfen
ist, eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach [X.] Ermessen ganz oder teilweise vom
Verfall
abzusehen, wenn und soweit

Die Ausübung des Ermessens erfordert neben der Feststellung des aus der Straftat [X.] auch die Ermittlung des Wertes des
noch vorhandenen Vermögens, um diese Werte einander gegenüber stellen zu können ([X.], Ur-teil vom 1. Dezember 2015

1 [X.], [X.], 279). Deshalb scheidet
eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB
aus, solange und soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem [X.], Urteil vom 16. Mai 2006

1 StR 46/06, [X.]St 51, 65).
Dies kann der [X.] jedoch nicht beurteilen, da die Urteilsgründe keine ausreichenden
Feststellungen zum Stand des Vermögens des Angeklagten zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils enthalten. Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen,
dass der Angeklagte 925

nesstrainer und Bauhelfer erzielte, keine Schulden hatte und mit o-hngebäude ([X.] und Wert sind nicht mitgeteilt), seinen Drogenkonsum und den Le-bensunterhalt finanzierte (UA S.
4, 38 f.).
Da der [X.] nicht ausschließen kann, dass aufgrund einer zureichen-den Beurteilungsgrundlage auf einen geringeren (oder keinen) Verfallsbetrag 2
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4
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4
-
erkannt worden wäre, hat
die Anordnung des
Verfalls
von Wertersatz
in Höhe Bestand.
Im Falle einer erneuten Verfallsanordnung wird auch eine Gesamt-schuldnerschaft des Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. [X.], [X.] vom 16. Juli
2013

4 StR 144/13 und vom 22. März 2016

3 [X.], NStZ
2016, 412, 413).
Die bislang getroffenen
Feststellungen bleiben bestehen und können
durch ihnen nicht widersprechende neue
Feststellungen ergänzt
werden.
Raum Radtke Mosbacher

Fischer Bär
6

Meta

1 StR 292/16

27.07.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2016, Az. 1 StR 292/16 (REWIS RS 2016, 7496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7496

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Referenzen
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1 StR 75/11

1 StR 321/15

4 StR 144/13

3 StR 517/15

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