Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2013, Az. 3 AZR 475/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 6380

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Gegenstand

Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel


Leitsatz

Eine vor dem 1. Januar 2003 im Wege der Gesamtzusage getroffene Versorgungsvereinbarung, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG)höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. "gespaltene Rentenformel"), ist nach der außerplanmäßigen Anhebung der BBG durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt. An der gegenteiligen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 - und - 3 AZR 695/08 -)hält der Senat nicht fest. Ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente wegen der außerplanmäßigen Anhebung der BBG zum 1. Januar 2003 kann sich allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2011 - 2 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden „vorgezogenen Altersrente“ und dabei über die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003.

2

[X.]er am 25. August 1946 geborene Kläger war vom 1. Januar 1994 bis zum 31. [X.]ezember 2005 zunächst bei den [X.] der [X.], der [X.] und der [X.], und zuletzt bei der [X.] beschäftigt. In der [X.] vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2008 bezog der Kläger von der [X.] eine „vorgezogene Altersrente“ nach der „Versorgungsordnung 1995 in der Fassung vom 01. Juli 1995“ der [X.] (im Folgenden: [X.]) iHv. monatlich 670,51 Euro brutto. Zum 1. Juli 2008 hob die [X.]eklagte die Altersrente des [X.] nach § 16 [X.] an und zahlte an den Kläger in der [X.] vom 1. Juli 2008 bis zum 30. November 2009 eine „vorgezogene Altersrente“ iHv. monatlich 714,01 Euro brutto. Seit dem 1. September 2008 bezieht der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

3

[X.]ie [X.], bei der es sich um eine Gesamtzusage handelt, enthält auszugsweise folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

[X.]e

        

(1)     

[X.] nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung 1995 sind alle Mitarbeiter, die am 01.07.1995 in einem [X.]eschäftigungsverhältnis mit [X.] (=’[X.]’) stehen oder später eintreten (‚[X.]e’).

        

…       

        
                          
        

§ 2     

        

Versorgungsleistungen

        

(1)     

Nach Aufnahme in das Versorgungswerk und nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt:

                 

a)    

Altersrente

(§ 6) 

                 

b)    

Vorgezogene Altersrente

(§ 7) 

                 

…       

                 
        

…       

                          
                                            
        

§ 5     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

[X.]as ruhegeldfähige Einkommen wird für jeden [X.]en erstmals bei [X.] und dann an jedem nachfolgenden 01. Juli ([X.]) festgestellt. Gehaltsveränderungen zwischen den jeweiligen [X.] bleiben unberücksichtigt.

        

(2)     

[X.]ie Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens erfolgt aus dem 13fachen des am [X.] geltenden vertraglich vereinbarten monatlichen Grundgehaltes bei Gehaltsempfängern bzw. bei Lohnempfängern des Monatslohns (= Jahresgehalt im Sinne der Leistungsrichtlinien).

                 

[X.]ieses Jahresgehalt wird aufgeteilt in den [X.]etrag bis zum 12fachen der jeweils am [X.] geltenden monatlichen [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil A), und ggf. in den Teil, der das 12fache dieser [X.]eitragsbemessungsgrenze (Teil [X.]) übersteigt.

        

(3)     

Tritt der Versorgungsfall 10 oder mehr Jahre vor dem Ende des Monats ein, in dem der [X.]e sein 65. Lebensjahr vollendet, so ist das ruhegeldfähige Einkommen gleich dem Jahresgehalt, das an dem [X.] ermittelt wurde, der dem Eintritt des [X.] unmittelbar vorausgegangen ist.

                 

Tritt jedoch der Versorgungsfall innerhalb der letzten 10 Jahre vor Erreichen der normalen Altersgrenze (§ 4 Abs. 2) ein, so ist das ruhegeldfähige Einkommen gleich dem [X.]urchschnitt der höchsten 5 Jahresgehälter, die an den [X.]en nach dem Ende des Monats, in dem der [X.]e sein 55. Lebensjahr vollendet hat, festgestellt worden sind; liegen bei Eintritt des [X.] weniger als 5 Jahresgehälter vor, so wird für die [X.]urchschnittsberechnung für jedes fehlende Jahresgehalt das zuletzt festgestellte Jahresgehalt zugrunde gelegt.

                          
        

§ 6     

        

Altersrente

        

(1)     

Scheidet ein [X.]er zu seinem normalen Pensionierungstag (Alter 65) aus den [X.]iensten von [X.] aus, so erhält er eine lebenslang zahlbare Altersrente.

        

(2)     

[X.]ie jährliche Altersrente beträgt 0,4 % des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil A) gem. § 5 bis zu den [X.]eitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (nachfolgend kurz ‚[X.]eitragsbemessungsgrenze’ genannt) und 1,67 % des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil [X.]) gem. § 5 oberhalb der [X.]eitragsbemessungsgrenzen, beides multipliziert mit der anrechnungsfähigen [X.]ienstzeit gem. § 4.

                          
        

§ 7     

        

Vorgezogene Altersrente

        

(1)     

Scheidet ein [X.]er wegen Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus den [X.]iensten des Unternehmens aus, so erhält er eine vorzeitige, sofort beginnende Altersrente. [X.]ieses gilt analog für [X.]egünstigte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.

        

(2)     

Unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. (1) können [X.]e eine vorgezogene Altersrente beantragen, wenn sie nach mindestens 10 Jahren anrechnungsfähiger [X.]ienstzeit und Vollendung des 55. Lebensjahres aus den [X.]iensten von [X.] ausscheiden.

        

(3)     

[X.]ie vorgezogene Altersrente berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Altersrente gem. § 6, jedoch unter Zugrundelegung des ruhegeldfähigen Einkommens zum [X.]punkt der vorzeitigen Pensionierung und der bis dahin zurückgelegten anrechnungsfähigen [X.]ienstzeit. Erfolgt die erste Rentenzahlung frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, so wird die vorgezogene Altersrente ohne eine Reduktion (wegen des vorgezogenen Rentenzahlungsbeginns) gezahlt.

                 

Liegt der Rentenzahlungsbeginn jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres, so erfolgt eine Reduktion der vorgezogenen Altersrente um 0,5 % für jeden Monat, um den der Rentenzahlungsbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegt.

        

…       

        
                          
        

§ 18   

        

Vorbehalte

        

(1)     

[X.] behält sich vor, die Versorgungsleistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Inkrafttreten der Versorgungsordnung maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß [X.] die Aufrechterhaltung der zugesagten Versorgungsleistungen auch unter objektiver [X.]eachtung der [X.]elange des [X.]en nicht mehr zugemutet werden können.

        

…       

        
        

§ 20   

        

Anpassung der laufenden Leistungen

        

…       

        

(2)     

Im übrigen hat [X.] eine Anpassung aller laufenden Renten gem. § 16 [X.] alle drei Jahre zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die [X.]elange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage von [X.] zu berücksichtigen. …“

4

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 SG[X.] VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. [X.]ezember 2002 ([X.]G[X.]l. I S. 4561) hatte die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der [X.] und Angestellten für das [X.] auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt. [X.]urch Art. 2 Nr. 4 des [X.] der [X.]eitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]eitragssatzsicherungsgesetz - [X.]SSichG) vom 23. [X.]ezember 2002 ([X.]G[X.]l. I S. 4637) wurde § 275c in das SG[X.] VI eingefügt. [X.]iese Vorschrift trat zum 1. Januar 2003 in [X.] und legte die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der [X.] und Angestellten (West) für das [X.] auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden in § 275c Abs. 3 SG[X.] VI die ungerundeten Ausgangswerte für die [X.]estimmung der [X.]eitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. [X.]ies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der [X.]eitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die [X.] erhöhend bei der Fortschreibung der [X.]eitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 SG[X.] VI auswirkte und auswirkt. So wurde die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 SG[X.] VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004 ([X.]) vom 9. [X.]ezember 2003 für das [X.] auf 61.800,00 Euro jährlich und 5.150,00 Euro monatlich und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005) vom 29. November 2004 für das [X.] auf 62.400,00 Euro jährlich und 5.200,00 Euro monatlich festgesetzt.

5

Infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der [X.]eitragsbemessungsgrenze für das [X.] verringerte sich die „[X.]“ des [X.] nach § 7 [X.] um monatlich 58,83 Euro.

6

Mit der am 16. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger unter [X.]erufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - [X.]AGE 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP SG[X.] VI § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gegen die von der [X.] vorgenommene [X.]erechnung seiner vorzeitigen Altersleistung gewandt und die Auffassung vertreten, seine Altersrente sei ohne [X.]erücksichtigung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze im [X.] zu berechnen. [X.]ie [X.] sei durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 lückenhaft geworden. [X.]ie Lücke sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass die vorgezogene Altersrente unter Außerachtlassung der „außerplanmäßigen“ Anhebung der [X.]eitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten [X.]etrag für die [X.] ab dem 1. September 2008 die [X.]eträge in Abzug zu bringen seien, um die sich seine gesetzliche Rente infolge höherer [X.]eitragszahlungen erhöht hat.

7

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 2.611,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 58,83 Euro seit dem jeweiligen [X.], beginnend mit dem 1. Februar 2006 und endend mit dem 1. Juli 2008, aus jeweils 62,75 Euro seit dem 1. August 2008 und seit dem 1. September 2008 und aus jeweils 48,08 Euro seit dem jeweiligen [X.], beginnend mit dem 1. Oktober 2008 und endend mit dem 1. [X.]ezember 2009 zu zahlen.

8

[X.]ie [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

[X.]ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. [X.]ie [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat die vorgezogene Altersrente des [X.] nach der [X.] zutreffend berechnet. Ihre Berechnung entspricht den Vorgaben der §§ 5 und 6 iVm. § 7 [X.]. Der Kläger kann weder aufgrund einer ergänzenden Auslegung der §§ 5 und 6 [X.] noch wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Altersrente beanspruchen.

I. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Altersrente nicht auf eine ergänzende Auslegung der §§ 5 und 6 [X.] stützen. Dabei kann dahinstehen, ob die [X.] infolge der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der [X.] scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und es sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die [X.]en sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten.

1. Der [X.] hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - [X.], 214 und - 3 [X.]; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa [X.]/[X.] BB 2010, 1341, 1342; [X.] [X.] 2011, 596, 597 ff.; [X.]/[X.] 2010, 1215, 1219 f.; [X.], 22, 23 ff.; [X.] [X.]G Stand August 2012 ART Rn. 816.4 f.; [X.]/Janker [X.] 2010, 141, 142 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.]G 5. Aufl. [X.] § 1 Rn. 224a ff.; [X.] 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Auch wenn die Versorgungszusage nicht ausdrücklich auf § 159 SGB VI und auch nicht auf § 160 SGB VI verweise, sei durch das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet werde, sei mit dem Prinzip der [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip habe eine lange Tradition. Davon sei der Gesetzgeber durch § 275c SGB VI abgewichen. Dies führe dazu, dass der mit der gespaltenen Rentenformel verfolgte Regelungszweck nicht mehr erreicht werden könne. Dieser liege darin, den im [X.] über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden höheren Versorgungsbedarf durch höhere Versorgungsleistungen abzudecken, da für diesen Teil des versorgungsfähigen Einkommens kein Anspruch auf gesetzliche Rente erworben werden könne. Dieses Versorgungsziel werde aufgrund der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 verfehlt, da die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nun mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz bewertet würden. Dies führe zu [X.], solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

2. An dieser Rechtsprechung hält der [X.] nicht mehr fest. Es kann dahinstehen, ob eine ergänzende Auslegung der [X.] bereits deshalb ausscheidet, weil die [X.] durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht lückenhaft geworden ist. Selbst wenn nachträglich eine Regelungslücke in der [X.] entstanden sein sollte, scheidet eine Lückenschließung im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus.

a) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der [X.]en eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist ( [X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.]  - Rn. 25 ). Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die [X.]en einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im [X.]punkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der [X.]en zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre ([X.] 17. April 2012 - 3 [X.] 803/09 - Rn. 24 mwN; [X.] 15. November 2012 - [X.]/10 - Rn. 15 mwN, [X.], 678).

b) Es kann offenbleiben, ob hier eine Regelungslücke in diesem Sinne vorliegt. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbedingung diejenige Gestaltung, die die [X.]en bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die [X.] des Vertrags bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08  - Rn. 31 , [X.]E 134, 283 ; 25. April 2007 -  5 [X.] 627/06  - Rn. 26 , [X.]E 122, 182 ). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden ([X.] 17. April 2012 - 3 [X.] 803/09 - Rn. 31 mwN). Da es sich bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nach den Feststellungen des [X.], die von den [X.]en nicht angegriffen wurden, um eine Gesamtzusage handelt, die Regelungen der [X.] demnach Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, hat die ergänzende Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten [X.]en) ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden [X.] angemessen sein (vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 5 [X.] 651/09 - Rn. 20, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 45; 25. April 2007 - 5 [X.] 627/06 - Rn. 26, [X.]E 122, 182; [X.] 6. November 2009 - [X.]/09 - Rn. 43, NVwZ 2010, 531; 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - Rn. 47, [X.]Z 164, 297). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende [X.]altspunkte für einen hypothetischen [X.]willen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus ([X.] 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - Rn. 24 mwN, [X.], 1482; 20. Juli 2005 - [X.]/03 - zu II 3 b der Gründe, [X.], 163; vgl. auch [X.] 24. Oktober 2007 - 10 [X.] 825/06 - [X.]E 124, 259). Hierdurch werden die [X.]en vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl. [X.] 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11 - Rn. 73 mwN).

c) Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung des Vertrags dahin in Betracht, dass bei der Berechnung der Altersrente von einer um die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese [X.]ebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in den §§ 5 und 6 [X.] getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. Sinn und Zweck einer „gespaltenen Rentenformel“ wie derjenigen in §§ 5 und 6 [X.] ist es, den im [X.] über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist([X.] 21. April 2009 - 3 [X.]/08 - Rn. 23, [X.], 214). Deshalb wäre es ebenso denkbar, dass sich die [X.]en im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso wäre eine Lückenschließung dergestalt in Betracht gekommen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des [X.] entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des [X.] (17. Mai 1990 - [X.]/88 - Slg. 1990, [X.]; vgl. auch [X.] 3. Juni 1997 - 3 [X.] 910/95 - [X.]E 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa [X.] 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ [X.]ebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem [X.]punkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der [X.] oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die [X.] vor dem 1. Januar 2003 und die [X.] danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich [X.] 2010, 1642).

II. Der Kläger kann seinen Anspruch auf eine höhere Altersrente auch nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) stützen. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die [X.]en den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Daran fehlt es. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung der [X.]en infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine [X.] stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen. Die durch die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursachte [X.] des [X.] von ca. 8 % ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre.

1. Selbst wenn die [X.] durch die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung lückenhaft geworden sein sollte, weil der in §§ 5 und 6 [X.] verwendete Begriff der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Prinzip der [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenzen entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden wäre, stünde dies der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) nicht entgegen.

Zwar sind Geschäftsgrundlage nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider [X.]en oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der [X.]en auf dieser Vorstellung beruht (vgl. [X.] 11. Juli 2012 - 2 [X.] 42/11 - Rn. 32, [X.] 2002 § 123 Nr. 12; [X.] 7. März 2013 - [X.]/10 - Rn. 18; 8. Februar 2006 - [X.] - Rn. 8 mwN, NJW-RR 2006, 1037). Was Vertragsinhalt ist, kann demnach nicht zugleich Geschäftsgrundlage sein (vgl. [X.] 27. September 1991 - V ZR 191/90 - zu 1 der Gründe, [X.] 1992, 481). Allerdings scheidet eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB nur dann aus, wenn der Vertrag nach seinem durch Auslegung und ggf. durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für den Wegfall, die Änderung oder das Fehlen bestimmter Umstände enthält (vgl. [X.] 9. Januar 2009 - [X.]/07 - Rn. 12, [X.], 1348; 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - Rn. 12, NJW-RR 2008, 562; 1. Februar 1984 - [X.]/83 - zu II 3 b bb der Gründe, [X.]Z 90, 69). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die §§ 5 und 6 [X.] einer ergänzenden Auslegung, die die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI berücksichtigt, nicht zugänglich sind.

2. Es kann dahinstehen, ob die [X.]en den Umstand, dass die [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stets entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung iSd. § 159 SGB VI erfolgt, zur Geschäftsgrundlage der [X.] gemacht haben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Geschäftsgrundlage infolge der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenzen durch § 275c SGB VI nicht so schwerwiegend gestört, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. Die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 Euro monatlich und 6.000,00 Euro jährlich nach § 275c [X.] führt für den Kläger, dessen Altersrente bei Eintritt des in § 7 [X.] vorgesehen Versorgungsfalls 670,51 Euro betrug, zu einer [X.] von ca. 8 %. Ohne die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI hätte sich die vorgezogene Altersrente des [X.] auf 729,34 Euro belaufen. Diese [X.] ist nicht so gravierend, dass ihm ein Festhalten an der unveränderten Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.

a) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene [X.] zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt ([X.] 1. Februar 2012 - [X.]/10 - Rn. 30 mwN, [X.], 1718).

b) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis.

Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende [X.] entsprechend den Erwägungen des [X.]s in dem Urteil vom 30. März 1973 (- 3 [X.] 26/72 - [X.]E 25, 146) bis zu 40 % beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 [X.]G ergangenen Entscheidung hatte der [X.] angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, [X.] mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust 40 % betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit („Opfergrenze“) bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften [X.]s des [X.] (11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 23 mwN, [X.] § 308 Nr. 6 = [X.] 2002 § 308 Nr. 6; 12. Januar 2005 - 5 [X.] 364/04 - zu [X.] 4 c bb der Gründe, [X.]E 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines [X.] zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im [X.] stehende widerrufliche Teil des [X.] unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 % betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine [X.] von ca. 8 % auch vor dem Hintergrund, dass die Altersrente nach der [X.] Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Silke Nötzel    

                 

Meta

3 AZR 475/11

23.04.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 23. September 2010, Az: 4 Ca 11368/09, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 159 SGB 6, § 160 SGB 6, § 275c SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2013, Az. 3 AZR 475/11 (REWIS RS 2013, 6380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6380

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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11 Sa 794/15

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