Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2012, Az. I ZR 191/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2192

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Einsatz von telefonisch bestellten Taxen aus einem weiteren Betriebssitz des Taxiunternehmers in einer anderen Gemeinde - Taxibestellung


Leitsatz

Taxibestellung

1. Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

2. Es verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG, wenn ein Taxiunternehmer für Fahraufträge, die unter der Telefonnummer eines seiner Betriebssitze eingegangen sind, ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden Taxen einsetzt, die er an einem weiteren Betriebssitz in einer anderen Gemeinde bereithält.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem [X.] in Höhe von 859,80 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 12. Februar 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung eines 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2009 übersteigenden Betrages verurteilt worden ist.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist [X.]unternehmer in [X.] und verfügt dort über zwei von 17 [X.]konzessionen. Die Beklagte hält an ihrer Niederlassung in [X.] fünf und an ihrem Hauptsitz in [X.] sieben [X.]konzessionen.

2

Im August und November 2009 beförderte die Beklagte in drei Fällen Fahrgäste aus dem Bereich [X.], die zuvor in der [X.]er Niederlassung der Beklagten unter der Rufnummer dieser Niederlassung ein [X.] bestellt hatten, mit einem für [X.] konzessionierten [X.] an ihr jeweiliges Fahrziel. Jeweils zur gleichen Zeit hielt die Beklagte in [X.] konzessionierte Taxen an dem [X.] vor dem [X.]er Bahnhof zur Beförderung dort erscheinender Kunden vor.

3

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zum Zwecke des [X.] einen Kunden, der telefonisch über die Telefonnummer      ein [X.] bestellt, nicht mit einem [X.] aus [X.], sondern mit einem [X.] aus [X.] zu bedienen und zu befördern.

4

Außerdem hat er die Erstattung von Abmahnkosten begehrt.

5

Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen ([X.], Urteil vom 19. Mai 2011 - 6 U 55/10, juris).

6

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:

8

Das beanstandete Verhalten der Klägerin sei nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Der Kunde, der die Telefonnummer der [X.] Niederlassung der [X.] wähle, werde tatsächlich von einem (auch) in [X.] ansässigen [X.]unternehmen bedient. Indem die Beklagte für von der Zweigniederlassung in [X.] angenommene [X.] nicht nur auf ihre fünf für [X.], sondern auch auf die sieben in [X.] zugelassenen Taxen zurückgreife, könne sie im Zweifel eingehende [X.] rascher abwickeln, weil sie von ihren insgesamt zwölf Taxen das jeweils am schnellsten verfügbare [X.] aussuchen könne. Es liege auch fern, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Beklagte in ihrer [X.] Zweigniederlassung anrufe, weil er erwarte, von einem für [X.] konzessionierten [X.] gefahren zu werden.

9

Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 [X.]. Es könne dahinstehen, ob das beanstandete Verhalten bereits von § 47 Abs. 2 Satz 2 [X.] gedeckt sei, weil es sich um Fahrten auf vorherige Bestellung handele. Jedenfalls verstoße die Beklagte nicht gegen das Verbot in Satz 1 dieser Bestimmung, weil sie in [X.] konzessionierte Taxen nicht physisch in [X.] vorhalte, um von dort aus [X.] entgegenzunehmen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg und führt - bis auf einen Teil der Abmahnkosten - zur Wiederherstellung der vom [X.] ausgesprochenen Verurteilung der [X.].

1. Die Revision des [X.] ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung zugelassen. Auch aus der vom Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils gegebenen Begründung für die Zulassung der Revision ergibt sich mit der gebotenen Deutlichkeit keine Beschränkung der Zulassung der Revision.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht in dem beanstandeten Verhalten der [X.] allerdings keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG gesehen. Indem die Beklagte für Bestellungen, die unter ihrer [X.] Telefonnummer eingehen, auch in [X.] konzessionierte Taxen einsetzt, macht sie keine unwahren Angaben über Eigenschaften oder Rechte ihres Unternehmens. Der durch die [X.] Telefonnummer angesprochene Verkehr wird zwar die Vorstellung haben, dass er darunter ein - zumindest auch - in [X.] ansässiges [X.]unternehmen erreichen kann. Diese Vorstellung trifft jedoch zu, weil die Beklagte über eine Zweigniederlassung in [X.] verfügt. Der Angabe der Telefonnummer ist dagegen für sich allein nicht die Aussage zu entnehmen, alle darunter bestellten Taxen seien für [X.] konzessioniert.

Auch soweit ein Kunde davon ausgeht, ein bei der [X.] in [X.] bestelltes [X.] werde innerhalb einer üblichen Zeitspanne bei ihm eintreffen, fehlt es an einer Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 UWG. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne für ihre Zweigniederlassung in [X.] erteilte [X.] nicht allein ihre fünf in [X.], sondern auch die sieben in [X.] zugelassenen Taxen einsetzen und so im Zweifel eingehende [X.] rascher abwickeln, weil sie von ihren insgesamt zwölf Taxen das aufgrund seines jeweiligen Standortes am schnellsten verfügbare [X.] aussuchen könne. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Der Unterlassungsanspruch des [X.] ergibt sich aber aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 [X.].

a) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (ebenso für Satz 2 [X.], [X.] 2002, 279, 280). Sie regeln das Marktverhalten der [X.]unternehmer, indem sie festlegen, wo welche Taxen eingesetzt werden dürfen. Sie sind dazu bestimmt, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches [X.]gewerbe zu erhalten.

aa) Zweck des § 47 Abs. 2 [X.] ist es, eine Umgehung des [X.] gemäß § 13 Abs. 1, 4 [X.] zu verhindern (vgl. auch [X.], Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 47 Rn. 5). Nach § 13 Abs. 4 [X.] ist die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen zu versagen, wenn ihre Erteilung die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen würde. Diese Zulassungsschranke würde ausgehöhlt, wenn uneingeschränkt Fahrten in einem bestimmten Konzessionsgebiet auch durch in anderen Gebieten konzessionierte Taxen ausgeführt werden dürften. § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt deshalb als Grundsatz, dass Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Nur auf vorherige Bestellung können Fahrten nach Satz 2 dieser Vorschrift auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Ebenso wie das Genehmigungserfordernis des § 13 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 11.83; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 137; Ebert-Weidenfeller in [X.]/[X.], UWG, § 4 Rn. 11, 61) enthält danach auch § 47 Abs. 2 [X.], der eine Umgehung des § 13 [X.] verhindern soll, eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich Abweichendes auch nicht aus dem Beschluss des [X.] vom 8. Juni 1960 (1 [X.], [X.] 11, 168). Das [X.] hat dort als verfassungswidrig beanstandet, dass § 9 Abs. 2 [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung die Zulassung neuer [X.]unternehmen schon dann ausschloss, wenn der Verkehr mit den bereits zugelassenen Taxen befriedigend bedient werden konnte. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, Konkurrenzschutz für die bereits im Beruf Tätigen dürfe niemals Zweck einer Zulassungsregelung sein und müsse auch als Nebenwirkung vermieden werden, wo er nicht wirklich unvermeidlich sei ([X.] 11, 168, 188 f.). Das [X.] hat in dieser Entscheidung aber die Regelung des § 9 Abs. 1 [X.] aF - bei verfassungskonformer Auslegung - in Bezug auf den [X.] ausdrücklich für zulässig gehalten. Danach war die Konzession zu versagen, wenn sie den Interessen des öffentlichen Verkehrs [X.] ([X.] 11, 168, 190). Der Gesetzgeber hat daraufhin das Genehmigungserfordernis entsprechend den Vorgaben des [X.] konkretisiert (nunmehr § 13 Abs. 4 [X.]). Die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen ist nur noch dann zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Die Regelung schützt damit zugleich das entsprechende Interesse der Verbraucher. Soweit sich als Nebenfolge daraus auch ein Schutz der Unternehmen, die in der jeweiligen Gemeinde über eine Genehmigung verfügen, gegenüber dort ohne Genehmigung tätigen Konkurrenten ergibt, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt dann aber auch für die Vorschrift des § 47 Abs. 2 [X.], die Umgehungen der Genehmigungspflicht verhindern soll.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die vom Kläger beanstandete Geschäftspraktik der [X.] gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.].

aa) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] darf ein [X.] nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. "Bereithalten" bedeutet das physische Vorhalten einer Taxe am Betriebssitz des Unternehmers, durch Aufstellen an behördlich zugelassenen Stellen oder durch Leerfahrt mit beleuchtetem [X.] und darüber hinaus jedes andere Verhalten des [X.]fahrers oder -unternehmers, das die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes zum Ausdruck bringt (vgl. Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 2010, § 47 Rn. 8; [X.] aaO § 47 Rn. 5).

bb) Der Kläger behauptet zwar nicht, die Beklagte halte für [X.] konzessionierte Taxen außerhalb dieses Gebiets, insbesondere in [X.], physisch vor, um von dort [X.] entgegenzunehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, unterscheidet sich der Streitfall insofern von den vom [X.] (Urteil vom 19. Dezember 2000 - 4 U 1000/00, juris) und vom [X.] ([X.] 2002, 279) entschiedenen Fällen. Dort hatten jeweils Veranstalter Taxen aus anderen Gemeinden für den Veranstaltungsort angefordert, damit die ein [X.] benötigenden Fahrgäste zu ihren jeweiligen Zielen gefahren werden konnten. Da die Taxen ihre konkreten [X.] erst von den [X.] erhielten, wurden sie am Veranstaltungsort bereitgehalten und führten keine Fahrten auf vorherige Bestellung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 2 [X.] aus.

cc) § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthält aber auch das Verbot, am Betriebssitz eines Unternehmers eingehende Bestellungen mit Taxen auszuführen, die in einer anderen Gemeinde bereitgehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer in der anderen Gemeinde über einen weiteren Betriebssitz verfügt.

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 8 [X.] wird die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen für ein konkretes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Betriebssitz des Unternehmens erteilt. In § 47 Abs. 1 [X.] ist geregelt, wo der Unternehmer [X.] entgegennehmen kann. Dies kann an behördlich zugelassenen Stellen, während der Fahrt oder am Betriebssitz sein. Bei Bestellung einer Taxe unter einer Festnetznummer, auf die der Klageantrag beschränkt ist, kommt allein die Annahme des Auftrags am Betriebssitz in Betracht. Für die Ausführung eines solchen Auftrags dürfen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur die Taxen eingesetzt werden, die in zulässiger Weise in der Gemeinde dieses [X.]s bereitgehalten werden. Ein Unternehmer darf außerhalb der Gemeinde seines [X.]s - von der hier nicht interessierenden Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 3 [X.] abgesehen - keine Taxen bereithalten. Er ist deshalb auch nicht berechtigt, für an seinem Betriebssitz eingehende Bestellungen auf in anderen Gemeinden bereitgehaltene Taxen zurückzugreifen.

Nichts anderes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein [X.]unternehmer mehrere [X.] in benachbarten Gemeinden hat. Aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 [X.] folgt, dass ein konkretes [X.] nur einem bestimmten Betriebssitz zugeordnet sein kann. Eine am Betriebssitz der [X.] in [X.] eingegangene Bestellung kann deshalb nicht so behandelt werden, als wäre sie (auch) am Betriebssitz in [X.] für die dort konzessionierten Taxen eingegangen. Andernfalls würde entgegen dem ausdrücklichen Umgehungsverbot des § 6 [X.] die Bestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen bei einem [X.]unternehmen umgangen.

dd) Abweichendes folgt auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Danach dürfen Fahrten auf vorherige Bestellung auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Dafür kommen alle Taxen in Betracht, die zulässigerweise in der anderen Gemeinde bereitgehalten werden. Das können gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur Taxen sein, deren Betriebssitz in jener anderen Gemeinde liegt. Daraus folgt, dass die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur zur Anwendung kommt, wenn das für die Durchführung der Fahrt verwendete auswärtige [X.] in der Gemeinde des [X.]s bestellt worden ist.

Die unternehmensinterne Weitergabe eines Fahrauftrags für ein [X.], das zu einem Betriebssitz in einer anderen Gemeinde gehört, kann wegen der territorialen Beschränkung der [X.]konzessionen nicht anders behandelt werden als die Weitergabe des Auftrags an einen selbständigen auswärtigen [X.]unternehmer. Eine solche Weitergabe unter Unternehmen wird von § 47 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht gestattet, der allein vorherige Bestellungen durch Kunden auch in anderen Gemeinden ermöglichen soll.

Diese schon nach Wortlaut und Systematik der Regelung ermittelte Auslegung ist auch nach ihrem Sinn und Zweck geboten. Wäre es dem [X.]unternehmer überlassen, für ihm in einer bestimmten Gemeinde telefonisch erteilte [X.] auch in anderen Gemeinden konzessionierte Taxen einzusetzen, könnte die Zahl der im Gemeindegebiet verfügbaren Taxen ohne entsprechende Genehmigung deutlich erhöht werden. Der Unternehmer könnte die für das Gemeindegebiet konzessionierten Taxen weiter dort an [X.]standplätzen bereithalten, während auswärtige Taxen die bestellten Fahrten im Gemeindegebiet ausführen. Dadurch würde das mit der Konzessionspflicht des § 13 Abs. 4 [X.] verfolgte Ziel vereitelt oder jedenfalls gefährdet, eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch Erhöhung der Taxendichte zu verhindern. Dies wäre mit Sinn und Zweck von § 47 Abs. 2 [X.] unvereinbar, der darauf abzielt, Umgehungen der Genehmigungspflicht zu verhindern.

Ein Fahrgast in [X.] kann somit ein [X.]unternehmen in [X.] anrufen, um sich von einem dort konzessionierten [X.] fahren zu lassen. Bestellt der Fahrgast dagegen ein [X.] am Betriebssitz der [X.] in [X.], darf die Fahrt nicht ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden unternehmensintern an ein [X.] weitergegeben werden, das am Betriebssitz der [X.] in [X.] konzessioniert ist.

ee) Die Beklagte hat somit gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 [X.] verstoßen, indem sie am Betriebssitz in [X.] bereitgehaltene Taxen zur Ausführung von [X.]n eingesetzt hat, die unter der Telefonnummer ihres [X.]s in [X.] eingegangen sind. Dieser Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen, weil die Marktposition der [X.] in [X.] durch Bereitstellung von sieben in [X.] zugelassenen Taxen gegenüber ihren Wettbewerbern in unzulässiger Weise erheblich verstärkt wird.

4. Abmahnkosten stehen dem Kläger nur auf der Grundlage des von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerts von 20.000 € zu. Der Abmahnung des [X.] lagen keine weiteren Wettbewerbsverstöße der [X.] zugrunde, die zu einem höheren Wert der Abmahnung führen könnten. Der Kläger kann daher eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 20.000 € in Höhe von 839,80 € (Nr. 2300 [X.]) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € (Nr. 7002 [X.]), insgesamt also 859,80 € beanspruchen.

III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher                               Pokrant                             Schaffert

                   [X.]                               [X.]

Meta

I ZR 191/11

18.10.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 19. Mai 2011, Az: 6 U 55/10

§ 4 Nr 11 UWG, § 47 Abs 2 S 1 PBefG, § 47 Abs 2 S 2 PBefG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2012, Az. I ZR 191/11 (REWIS RS 2012, 2192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2192

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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