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Revision in Strafsachen: Verfahrensfehlerhafte Nichtgewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt des Erstgerichts in die Verhandlung
1. Die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2010 werden auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
2. a) Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das oben genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
b) Seine weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Rüge der Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 StPO) in dem erkannten Umfang Erfolg. Ansonsten ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach dem erwiesenen Revisionsvorbringen (vgl. auch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) hatte der Angeklagte zwar das letzte Wort; nach einer Verhandlungsunterbrechung wurde aber, wie das [X.] ausweist, die "Sach- und Rechtslage" mit den Verfahrensbeteiligten erörtert, ohne dass dem Angeklagten danach abermals das letzte Wort gewährt worden wäre. Damit steht fest, dass das Gericht erneut zur Sache verhandelt hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, [X.], 152).
Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der Schuldspruch nicht beruhen. Der [X.] kann angesichts der Aussage des Angeklagten in seinem "letzten Wort", dass er sich von den Taten distanziere und diese bereue, in Verbindung mit der ansonsten gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass der Angeklagte in einem - erneuten - letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können.
Dagegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.
Die Revisionen der beiden Mitangeklagten waren demgegenüber im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Entsprechend dem Antrag des [X.] rechnet der [X.] wegen der verspäteten Aktenvorlage im Revisionsverfahren auf die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei Monate als vollstreckt an.
Raum Schneider Dölp
[X.]
Meta
17.07.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bremen, 16. Juli 2010, Az: 4 (14) KLs 310 Js 42933/06
§ 258 Abs 2 S 2 StPO, § 337 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2012, Az. 5 StR 253/12 (REWIS RS 2012, 4647)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4647
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 253/12 (Bundesgerichtshof)
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