Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2016, Az. VI ZR 302/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14197

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[X.]:[X.]:BGH:2016:180316BVIZR302.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 302/15
vom

18. März 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
März 2016 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und die Richterinnen
Dr. [X.], [X.] und Müller
beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 19. Januar 2016
wird gemäß § 319
Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass das Wort in eckigen Klammern in der siebten Zeile des zweiten Absatzes des Tatbestandes anstelle von "[X.]"
lautet "Kläger".
Galke
[X.]
[X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2014 -
12 O 625/14 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.05.2015 -
13 [X.] -

Meta

VI ZR 302/15

18.03.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2016, Az. VI ZR 302/15 (REWIS RS 2016, 14197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14197

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VI ZR 302/15

VI ZR 39/14

VI ZR 340/14

VI ZR 153/13

I ZR 75/13

VI ZR 386/13

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