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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:180316BVIZR302.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 302/15
vom
18. März 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
März 2016 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und die Richterinnen
Dr. [X.], [X.] und Müller
beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 19. Januar 2016
wird gemäß § 319
Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass das Wort in eckigen Klammern in der siebten Zeile des zweiten Absatzes des Tatbestandes anstelle von "[X.]"
lautet "Kläger".
Galke
[X.]
[X.]
Roloff
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2014 -
12 O 625/14 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.05.2015 -
13 [X.] -
Meta
18.03.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2016, Az. VI ZR 302/15 (REWIS RS 2016, 14197)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14197
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