Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. VI ZR 474/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15635

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160118UVIZR474.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

VI ZR
474/16
Verkündet am:

16. Januar 2018

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 823 Abs. 2 (Bf.); [X.] § 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5
a)
Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringt nur derjeni-ge, der "als Unternehmen" handeln will ([X.] an [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2015 -
5
[X.]).
b)
"Als Unternehmen" handelt nur, wer sein Unternehmen auf eigene Gefahr und Kosten selbständig leitet.
[X.], Urteil vom 16. Januar 2018 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
16. Januar 2018 durch den Vorsitzenden [X.],
den
Richter Offen-loch, die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin
werden
das Urteil der 1. Zivil-kammer des [X.] vom 30. September 2016 teil-weise
aufgehoben
und
das Urteil des [X.] vom 4. April 2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2015 zu zahlen.
Die weitergehende
Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Revision und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 der [X.] auferlegt.

Von Rechts wegen

-

3

-

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines auf deren
Bank-konto überwiesenen Geldbetrags
und auf Ersatz vorgerichtlicher [X.] in Anspruch.
Im Mai 2013 wurde
die Beklagte
über
eine [X.]anzeige im [X.] auf ein
vermeintlich legales Beschäftigungsangebot aufmerksam und schloss [X.] einen "Arbeitsvertrag".
Danach sollte sie
für ihre angeblich im Ausland befindliche Arbeitgeberin Gelder auf ihrem Bankkonto in Empfang nehmen, über die eingehenden Gelder Buch führen und diese
abzüglich einer Provision in Höhe von 10% mittels eines Geldtransferdienstes an ihre Arbeitgeberin [X.]. Unbekannte Täter beabsichtigten,
auf diese Weise durch Eingehungs-betrug erlangte Zahlungen in das Ausland zu verbringen.
Die Klägerin wurde im Juni 2013 auf einer [X.]-Plattform auf ein [X.] für eine Fotokamera
aufmerksam.
Im Rahmen
einer E-Mail-Korrespondenz, welche eine unbekannte Person ohne Wissen der [X.] unter deren Namen
führte, einigte sich die Klägerin
mit dieser Person auf den Kauf der Kamera zu einem vorzuleistenden Kaufpreis von 1.
in den [X.] auf das Konto der [X.], wo dieser am Folgetag einging
und
durch die Beklagte anschließend abzüglich ihrer "Provision"
von 155,69

wei-tergeleitet wurde.
Nachdem eine Lieferung der Kamera ausblieb, erstattete die Klägerin Strafanzeige. Das gegen die Beklagte geführte Ermittlungsverfahren wurde gegen die Auflage eingestellt, diejenigen Gelder, die zu Beginn des Verfahrens noch auf dem Konto der [X.] vorhanden waren, an die jeweiligen [X.] auszukehren. Dabei ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Be-1
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klagte zunächst in der Annahme einer ordnungsgemäßen und legalen Tätigkeit gehandelt
habe. Aus
dem
E-Mail-Verkehr mit den unbekannten [X.]
ergebe sich, dass diese intensiv bemüht gewesen seien, alsbald bei der [X.] aufsteigende Zweifel an der Legalität der Geschäfte zu zerstreuen. Gleichwohl nahm
die Staatsanwaltschaft an, dass der [X.] "spätestens Mitte des Jahres 2013"
bewusst gewesen sein musste, Straftaten zu unterstützen.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 forderte die Klägerin von der
[X.]
erfolglos die
Rückzahlung

sowie Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die
daraufhin erhobene Klage blieb in
beiden Instanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil
in [X.], 524 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Klägerin stünden weder vertragliche Ansprüche
aus §§
323, 346 Abs. 1 [X.] noch deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. §
8 [X.] oder §
261 Abs. 5 StGB
zu, auch
ein bereicherungsrechtlicher Anspruch
gemäß
§
812 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei nicht gegeben. Vertragliche Ansprüche schieden aus, da das Handeln der unbekannten Täter der [X.] nicht nach den Grundsätzen der [X.] zuzurechnen sei. [X.] Ansprü-che seien nicht gegeben, weil die Tätigkeit der [X.] nicht im Widerspruch zu § 8 [X.] (in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung, in der Folge "a.[X.]") gestanden habe und die subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlich-leichtfertigen Geldwäsche nicht vorlägen. Eine bereicherungsrechtliche Haftung 5
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scheitere in Höhe des weitergeleiteten Betrages bereits daran, dass sich die Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung gemäß
§ 818 Abs. 3 [X.] berufen könne, die Beklagte sei hinsichtlich des gesamten Betrages nicht als Leistungs-empfängerin anzusehen.

II.
Diese Erwägungen
halten revisionsrechtlicher
Nachprüfung überwiegend
stand. Die Revision hat aber Erfolg, soweit das Berufungsgericht einen
berei-cherungsrechtlichen Anspruch hinsichtlich der einbehaltenen "Provision"
ver-neint
hat.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht zunächst einen vertraglichen [X.] (§ 346 Abs. 1,
§
437 Nr. 2, §
323 Abs. 1 [X.]) verneint, da zwischen den Parteien ein
Vertrag nicht zustande gekommen ist.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] weder die auf den Verkauf der streitgegenständlichen Kamera gerichtete Willenserklärung selbst abgegeben,
noch hatte sie Kenntnis davon, dass ein unbekannter Dritter
dies unter ihrem Namen getan hatte. Bei dieser Sachlage wäre ein Vertrag zwischen den Parteien nur dann zustande gekommen, wenn die
Beklagte die unter ihrem Namen abgegebene Erklärung nach den [X.] der [X.] gegen sich gelten lassen müsste. Auch dafür bieten die Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch keinen Anhalt.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht im Ergebnis auch eine Haftung der [X.] nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 8
Abs. 1 Satz 1
[X.]
a.[X.]
abgelehnt. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] ist (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 1.
Mai 2017, 7
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§ 823 Rn. 293; vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 -
1 [X.], [X.]
2016, 281) und ob der Auffassung zu folgen ist, dass [X.] der § 31 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]
a.[X.] lediglich juristische Personen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2015 -
5 [X.], [X.], 461), da die Beklagte den Tatbestand des §
8 Abs. 1 Satz 1 [X.]
a.[X.]
schon deshalb nicht erfüllt, weil sie ihre Dienste nicht als Zahlungsinstitut erbracht hat.
a) Der Gesetzgeber hat den in § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] enthaltenen Erlaubnisvorbehalt schon seinem Wortlaut nach abweichend von der Regelung des § 32 [X.] gefasst. Während nach der letztgenannten Vorschrift die Erfor-derlichkeit einer Erlaubnis nur davon abhängt, dass im Inland
Bankgeschäfte
oder Finanzdienstleistungen
gewerbsmäßig
oder in einem Umfang
erbracht werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 32 Rn.
4 mwN), knüpfte
das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz a.[X.] das Entstehen der Erlaubnispflicht an die weitergehende Anforderung, dass
nur solche Zah-lungsdienste
erlaubnispflichtig
sind, die "als Zahlungsinstitut"
erbracht werden sollten.

Als Zahlungsinstitut erbringt der Täter die Zahlungsdienste nach der Le-galdefinition des §
1 Abs. 1 Nr. 5 [X.] dann, wenn sie durch ein Unterneh-men erbracht werden sollen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zah-lungsdienste erbringt, ohne zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 [X.]
a.[X.]
aufgezähl-ten Zahlungsdienstleistern zu gehören. Voraussetzung der
Erlaubnispflichtigkeit ist
-
im Unterschied zu § 32 [X.] (vgl. BVerwGE 122, 29, 47
f; [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze,
[Stand Januar 2017],
§ 32 [X.] Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 32 Rn.
4 mwN) -
somit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]
a.[X.], dass der Täter "als Unternehmen"
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handeln will ([X.], Beschluss vom 28. Oktober 2015 -
5 [X.], [X.], 461 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungs-verkehrsrecht, 2. Aufl., § 8 [X.] Rn. 3; [X.],
wistra 2016, 160; [X.] zu [X.]edissen, Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten,
2014,
Rn.
162). Danach aber scheidet eine Tatbestandserfüllung
durch natürliche Personen wegen des Erbringens von Zahlungsdiensten jedenfalls dann aus, wenn sie nicht unternehmerisch handeln.
Eine den Gesetzeswortlaut mit seiner Einschränkung "als Zahlungsinstitut" übergehende Gesetzesanwendung würde zu einer Erweiterung der Strafbarkeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.[X.] führen und
mit dem strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) in Konflikt geraten.
b) Ein einheitliches Verständnis vom
Begriff des Unternehmens besteht zwar weder in der juristischen Fachsprache (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 22. Aufl., Stichwort "Unternehmen"; [X.]/Arloth, [X.], 3.
Aufl., [X.], Stichwort "Unternehmen"; Reschke
in Beck/[X.]/[X.], [X.], § 1 Abs. 1 Rn. 35 mwN
[Stand: August 2015]) noch im maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch. Als [X.] des letzteren lässt sich aber feststellen, dass das Unternehmen als organisatorisch-wirtschaftliche Einheit
begriffen wird, durch
welche
der Unternehmer als Träger des [X.] seine meist wirtschaftlichen
Zwecke
verfolgt
(vgl. [X.], [X.], [X.], Stichwort "Unternehmen"; [X.], [X.], 3. Aufl., [X.], Stichwort "Unternehmen"). Kennzeichnend für den Unternehmer
ist dabei, dass er sein Unternehmen auf eigene Kosten und Gefahr selbständig leitet (vgl. [X.], [X.], [X.], Stichwort "Unternehmer"; [X.] [X.], [X.], Stichwort "Unternehmer"; [X.] in einem Band, 8. Aufl., Stichwort "Unternehmer"),
was sich auch mit dem bürgerlich-rechtlichen Ver-ständnis des Unternehmerbegriffs
deckt, welcher dem allgemeinen Sprachge-12
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brauch folgend die Selbständigkeit des Unternehmers voraussetzt
(Münch-Komm-[X.]/Micklitz/[X.], 7. Aufl., § 14 Rn. 21; vgl. auch [X.], [X.]/[X.], § 14 Rn. 172
mwN [Stand: 1. Oktober
2017]; [X.], [X.]/[X.], § 14 Rn. 16, 19 [Stand: 19. Mai 2017]).

c) Hiervon
ausgehend hat die
Beklagte
die
Zahlungsdienste nicht als Zahlungsinstitut
erbracht. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erbrachte
die Beklagte
ihre Dienste, nachdem sie ein vermeintlich legales Beschäftigungsangebot angenommen und einen "Arbeits-vertrag"
abgeschlossen
hatte. Danach war
sie
verpflichtet,
über
alle für ihre "Arbeitgeberin"
eingehenden Gelder
Buch zu führen und die Gelder sodann
abzüglich einer Provision von 10% mittels eines Geldtransferdienstes weiterzu-leiten.
Ein eigener Entscheidungsspielraum stand der [X.]
daher weder hinsichtlich der Annahme der Gelder noch hinsichtlich deren Weiterleitung zu, weshalb die Annahme einer Betätigung
"als Unternehmen"
im Sinne einer
im Wesentlichen selbstbestimmten
Tätigkeit der [X.]
und damit auch ein Handeln als Zahlungsinstitut
ausscheidet.
Entgegen der Auffassung der Revision
ist ein solches Handeln
hier auch nicht zu unterstellen, weil das Berufungsgericht offengelassen hat, ob das [X.] der [X.] gewerbsmäßigen Charakter im Sinne des [X.] hat. Denn letzteres
bezieht sich allenfalls
auf die
Frage, ob ihre Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt und von der Absicht der Ge-winnerzielung getragen war (vgl. [X.], [X.], 2014, § 8 Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 [X.] Rn.
15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrs-recht, 2. Aufl., §
1
[X.] Rn. 138 jeweils
mwN). Davon kann wohl
ausgegangen werden.
Dass die Beklagte aber die erforderliche Selbständigkeit eines Zah-13
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lungsinstituts besaß, kann auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] verneint werden.
3. Auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen
hat das [X.] eine Schadensersatzhaftung der [X.] wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 261 StGB
in der bis 31. Dezember 2013 geltenden
und im Folgenden zu Grunde gelegten
Fassung)
ebenfalls zu Recht verneint.

a) Zutreffend ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte
den objektiven Tatbestand der Geldwäsche
in mehrfacher Weise
verwirklicht hat. Jedenfalls verschaffte sich die
Beklagte
das bemakelte Geld, indem sie die
inkriminierte
Gutschrift
an sich auszahlen ließ
(§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB)
und
verwendete dieses
Geld, indem sie es an
die unbekannten Hinter-männer (in der Folge: Täter) weitergeleitet hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB), wodurch sie zugleich seine Herkunft verschleiert und seine Sicherstellung [X.] gefährdet hat (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 4 StGB; in den Einzelhei-ten streitig, vgl. zu allem: [X.]/[X.], [X.] 2010, 85, 90 f., [X.], [X.], 492, 494 f.; [X.], [X.], 128, 134;
[X.],
5.
Aufl.,
§ 261 Rn. 130b; [X.], Geldwäschegesetz, 2. Aufl., § 261 Rn. 90
jeweils
mwN).
Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Tatbestand der Geldwäsche Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] ist, wenn die Vortat in einem gewerbsmäßigen Betrug besteht ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2012 -
VIII ZR 302/11, [X.], 1012 Rn. 13 ff.).
b) Soweit sich das Berufungsgericht vom Vorliegen des subjektiven Tat-bestands
nicht zu überzeugen vermochte, greift
die Revision dies
ohne Erfolg an.
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aa) Das Berufungsgericht hat keinen Beweisantrag der Klägerin auf Bei-ziehung der Akten des
gegen die Beklagte geführten Ermittlungsverfahrens
übergangen. Offen bleiben kann, ob die Klägerin, wie die Revision meint, einen dahin gehenden Beweisantrag (§ 432 Abs. 1 ZPO) konkludent gestellt hat, indem sie den -
mit einem entsprechenden Antrag verbundenen
-
Vortrag der [X.], wonach die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, dass der [X.] spätestens Mitte des Jahres 2013 bewusst gewesen sein müsse, mit der [X.] und Weiterleitung der Gelder Straftaten Dritter zu unterstützen,
unstreitig gestellt hat. Selbst wenn man hiervon ausgehen wollte, hätte dies dem Berufungsgericht keinen Anlass gegeben, die Ermittlungsakten beizuzie-hen, weil der beweisbewehrte Vortrag der [X.] nach der Einlassung der Klägerin unstreitig und folglich nicht beweisbedürftig war ([X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., vor § 284 Rn. 9 f.; [X.]/Prütting, 5. Aufl., § 284 Rn. 91, 93). Darüber hinaus gehenden eigenen
Vortrag der Klägerin, beispielsweise zu einem genauen Zeitpunkt der Kenntnis, den sie mit einem ordnungsgemäßen Beweisantrag auf Beiziehung der Ermittlungsakte unterlegt hätte, zeigt die Revision nicht auf.
[X.]) Soweit die Revision weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, indem es die Anforderungen an die Annahme einer leicht-fertigen Tatbegehung überspannt habe, kann ihr auch damit kein Erfolg [X.] sein.
(a) Die Revision meint, die Würdigung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zu der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, die sich die Klägerin zu eigen gemacht habe, wonach davon auszugehen sei, dass der [X.]
"spätestens Mitte des Jahres 2013 bewusst gewesen sein musste, Straftaten zu unterstützen". Diese Aussage kann in zeitlicher Hinsicht aber nicht auf das hier in Rede stehende Geschäft, sondern nur auf einen späteren Zeitpunkt bezogen 18
19
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werden. Die Revision übersieht, dass das Berufungsgericht auf die persönliche Anhörung der Parteien durch das Amtsgericht und auf dessen tatbestandliche Feststellungen Bezug genommen hat. Danach hat die Beklagte unwiderspro-chen vorgetragen, erst nach Abwicklung des Geschäfts mit der Klägerin Kennt-nis von möglichen Unregelmäßigkeiten erlangt zu haben. Gegenüber diesem, den Zeitpunkt der Kenntnis für den Streitfall konkret festlegenden Parteivorbrin-gen, dessen Einordnung als unstreitig die Klägerin nicht angegriffen hat, kommt einer vermeintlich abweichenden, zeitlich nicht präzisen Einschätzung der Staatsanwaltschaft kein entscheidendes Gewicht zu. Zwischen den [X.] besteht auch kein Widerspruch, da sich eine Kenntnis nach dem 12. Juni
2013 zwanglos mit einer Kenntnis -
spätestens
-
zur Jahresmitte vereinbaren lässt.
(b) Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichti-gung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisi-onsgericht nach § 559 ZPO gebunden. [X.] ist lediglich zu über-prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-rungssätze verstößt.
Um eine revisionsgerichtliche Überprüfung seiner Über-zeugungsbildung zu ermöglichen, muss das Gericht die wesentlichen Gründe seiner Überzeugungsbildung im Urteil darlegen (st. Rspr. vgl. [X.]surteile vom 11.
Dezember 2012 -
VI [X.], [X.], 57 Rn. 16; vom 22. Januar 1991 -
VI [X.], NJW 1991, 1894, 1895; [X.], Urteil vom 18.
Juni 1998 -
IX
ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2971 jeweils
mwN). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung.
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12

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Das Berufungsgericht hat das Verhalten der [X.] zu Recht am Maßstab der Leichtfertigkeit im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB gemessen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.]s
zu § 823 Abs. 2 [X.],
soweit zur
Ver-letzung des Schutzgesetzes die Schuldform einfacher
Fahrlässigkeit des [X.] ausreicht, deren Vorliegen
unter Zugrundelegung der Kriterien des zivilrechtli-chen, mithin objektivierten Fahrlässigkeitsbegriffs
zu beurteilen
([X.]surteile vom 12. Juli 2005
-
VI ZR 83/04, [X.]Z 163, 351, 355; vom 16. Januar 1968 -
VI [X.], [X.], 378, 379). Dennoch kann
das Schutzgesetz nur verletzt sein, wenn diejenige
Schuldform gegeben ist, die es selbst zu seiner Anwendung erfordert ([X.], Urteil vom 29. April 1966 -
V [X.], [X.]Z 46, 17, 21; vgl. auch [X.]surteil vom 24. November 1981 -
VI [X.], NJW 1982, 1037, 1038). Verlangt der Tatbestand des Schutzgesetzes -
wie im Falle der Leichtfertigkeit
-
eine qualifizierte Form der Fahrlässigkeit, ist folglich deren Vorliegen zu prüfen
(vgl. [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 823 Rn. 561; vgl. [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.]).
Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass
die An-nahme einer leichtfertigen Tatbegehung im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB bei der gebotenen vorsatznahen Auslegung der Vorschrift (vgl. hierzu
[X.], Urteil vom 17. Juli 1997 -
1 StR 791/96, [X.]St 43, 158, 168) zunächst die Feststel-lung konkreter, für den Geldwäschetäter erkennbarer Umstände (vgl. hierzu für Fälle der vorliegenden Art etwa:
[X.] 2016, 395 Rn. 8; [X.], [X.] 2016, 397, 399 f.; [X.] NStZ 2015, 438, 440 f.; [X.] [X.], 492, 497) erfordert, auf Grund derer sich dem Täter
aufdrängt, dass die ihm
zufließenden Gelder aus
einer -
im Falle des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB gewerbs-
oder bandenmäßig begangenen
-
Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammen ([X.], Beschluss vom 11. September 2014 -
4 [X.], [X.], 13, 14; [X.], Urteil vom 17. Juli 1997 -
1 StR 791/96, [X.]St 43, 158, 168). Des Weiteren ist erforderlich, dass dem
Täter
unter Be-22
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-

13

-

rücksichtigung seiner individuellen Erkenntnismöglichkeiten subjektiv eine be-sonders grobe Vernachlässigung der objektiv gebotenen Sorgfalt vorzuwerfen ist, da
er
gleichwohl handelt, weil
er sie aus besonderer Gleichgültigkeit
oder grober Unachtsamkeit außer [X.] lässt (vgl. [X.], Beschluss vom [X.] 2014 -
4 [X.], [X.], 13, 14; [X.], Urteil vom 17. Juli 1997 -
1 StR
791/96, [X.]St 43, 158, 168; [X.], 5. Aufl., § 261 Rn. 139 ff.; [X.], NStZ 2015, 438, 439 ff. jeweils
mwN). Von Letzterem ver-mochte sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen, weil es der [X.] ihre geschäftliche Unerfahrenheit zu [X.] hielt und dem Umstand Gewicht beimaß, dass die Täter Bemühungen entfalteten, die bei der [X.] aufkei-menden
Zweifel zu zerstreuen. Diese Würdigung ist frei von [X.].
4. Soweit das
Berufungsgericht eine bereicherungsrechtliche Haftung der [X.] insgesamt verneint
hat,
hält dies revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1,
§ 818 Abs. 2 [X.] (Leistungs-kondiktion) schuldet die Beklagte der Klägerin Wertersatz bezüglich der ihr zugewendeten Gutschrift, soweit sie diese nicht an die Täter weitergeleitet hat (§ 818 Abs. 3 [X.]).
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass
die Klägerin mit der
Überweisung auf das Bankkonto der [X.] nach dem bereicherungsrechtli-chen Leistungsbegriff keine Leistung an
die Beklagte, sondern an die Täter erbracht
hat. Ein [X.] gegenüber der [X.] scheide folglich aus, da ein solcher im Mehrpersonenverhältnis grundsätzlich aus-schließlich innerhalb der Leistungsbeziehungen zu erfolgen habe. Diese Beur-teilung erweist sich als nicht frei von [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit ihrer Überweisung rechtsgrundlos an die Beklagte geleistet, weshalb ein Anspruch aus [X.] (§
812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
[X.]) gegen diese dem Grunde nach gegeben ist.

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aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es nicht an ei-ner
Leistungsbeziehung
zwischen der Klägerin und der [X.].

Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ist die be-wusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer [X.] und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der Rechtsprechung des [X.] eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten ([X.], Urteile vom 14. Januar 2016 -
III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 4.
Februar 1999 -
III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394; vom 21. Oktober 2004 -
III ZR 38/04, [X.], 60; vom 2. November 1988 -
IVb
ZR 102/87, [X.]Z 105, 365, 369; vom 10. März 1993 -
XII [X.], [X.]Z 122, 46, 50 f.
und vom 5. März 2015 -
IX [X.], NJW 2015, 1672 Rn. 28). Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach [X.] und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte ([X.],
Urteil vom 21. Oktober 2004 aaO,
S. 60 f.; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 812 Rn. 14).
[X.]) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts eine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn
an die Beklagte erbracht, indem sie den Kaufpreis auf Veranlassung
der Täter an die Beklagte überwies. Nachdem ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien
von der mit der Zuwendung verbundenen Zweckbestimmung
in Folge der von den [X.] hervorgerufenen Identitätstäuschung fehlt, ist der Inhalt der Zweckbestimmung aus der objektivierten Sicht der [X.] zu 26
27
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15

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ermitteln. Da die Beklagte nach den zu Grunde zu legenden Feststellungen zur [X.] keine Kenntnis von den wahren Begebenheiten hatte, wurde ihr Verständnis der von der Klägerin gesetzten Zweckbestimmung
durch die für sie erkennbaren Umstände, insbesondere von den
mit den [X.] getroffenen Absprachen,
geprägt.

Nach ihrer
Vereinbarung mit den [X.] sollte die Beklagte die einge-henden Zahlungen unter Verwendung ihres bestehenden Girokontos, mithin im eigenen Namen, aber im wirtschaftlichen Interesse der angeblich im Ausland befindlichen Täter,
in Empfang nehmen und in einem zweiten Schritt unter Einschaltung eines Geldtransferdienstes
ins Ausland weiterleiten. Aus welchem ([X.] die Zahlungen an sie erfolgen würden, war der [X.] dabei nicht bekannt. Auch den Verwendungszwecken der zuvor eingegangenen [X.] war ein Hinweis darauf, dass die Einzahler an die Täter leisten wollten und die Beklagte mithin lediglich als [X.] für diese fungieren sollte, nicht zu entnehmen. Zwar war dort auf verschiedene [X.] Bezug genommen, deren Hintergründe waren der [X.] aber unbekannt. Sie hatte weder Erkenntnisse darüber, wer als Verkäufer an diesen Geschäften beteiligt war, noch konnte ein objektiver Betrachter in der Lage der [X.] auf Grund der Begleitumstände ihrer Tätigkeit auch nur davon ausgehen, dass es diese [X.] überhaupt gab, oder dass die Zahlungen von dem [X.] getragen waren, damit in das Vermögen der Täter leisten zu wollen. [X.] ließ sich der Absprache nicht entnehmen, ob die Täter den Einzahlern vermitteln würden,
dass
diese an die Beklagte als unselbständige Leistungs-mittlerin für die Täter
bezahlen
und damit in das Vermögen der Täter leisten
sollten (vgl. [X.], Urteile
vom 20. Oktober 2005 -
III ZR 37/05, NJW
2006, 286, 287 -
[X.]; vom 21. Juni 2012 -
III ZR 291/11, [X.], 1307 Rn.
23).
Bekannt war der [X.] allerdings, dass sie allein Rechtsinhaberin ihres Girokontos war und damit lediglich sie selbst, nicht ihre vermeintliche 29
-

16

-

Arbeitgeberin, über die eingegangenen Gelder verfügen konnte, das Geld also -
zumindest vorübergehend
-
in ihr Vermögen fallen würde.
Sie wusste, dass sie sich nur im Innenverhältnis zum Transfer der Gelder ins Ausland verpflichtet hatte, also eine eigene Rechtsposition in fremdem Interesse erhalten würde. Aus ihrer Sicht ähnelte ihre Position der eines fiduziarischen [X.]händers
(vgl. zum sog. [X.] beim Phishing MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 812 Rn. 179; vgl. [X.], Urteile vom 27. April 1961 -
VII ZR 4/60, NJW 1961, 1461; vom 6. November 2008 -
III ZR 120/08, NJW-RR 2009, 345 Rn. 8; vom 26.
März 2015 -
IX ZR 302/13, NJW-RR 2015, 1264 Rn. 10; [X.]-
[X.]/[X.] [Stand: 1. Dezember 2016],
§ 812 Rn. 142). Da im Übrigen vom objektivierten Empfängerhorizont der [X.]
aus betrachtet keine belastba-ren Anhaltspunkte erkennbar
waren, nach denen
der an sie
gerichteten Zahlung der Klägerin eine andere Zweckbestimmung zu entnehmen war als die,
in das Vermögen der
[X.]
leisten zu wollen, musste die Beklagte die Überwei-sung
als Leistung an sich verstehen (im Ergebnis ebenso: MünchKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., §
812 Rn. 179; [X.], Jura 2015, 180,
187).

b) Die Leistung der Klägerin erfolgte nach den insoweit nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne rechtlichen
Grund.
Zwischen der Klägerin und der [X.] ist ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Ein Rechtsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Verhältnis zwischen der Kläge-rin und den unbekannten [X.] (vgl. zur entsprechenden Anwendung von §
179 Abs. 1 [X.] [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 177 Rn. 2).
c) Da die Beklagte nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen 90% der empfangenen Gutschrift
an die Täter weitergeleitet hat
und deren Wert damit ersatzlos aus ihrem Vermögen ausgeschieden hat,
ist ihre Wertersatz-verpflichtung (vgl. hierzu [X.], [X.]/Wendehorst
[Stand: 15. Juni 2017], § 30
31
-

17

-

818 Rn. 23) auf die
in ihrem Vermögen verbliebene Bereicherung (155,69

beschränkt
(§ 818 Abs. 3 [X.]).
Entgegen der Auffassung der Revision kann die
Beklagte Entreicherung einwenden, weil sie den Mangel des rechtlichen Grundes
nicht
gekannt hat

818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 [X.]). Soweit die Revision die der gegenteiligen Würdigung
des Berufungsgerichts zu Grunde liegenden Feststellungen als [X.] rügt, weil das Berufungsgericht die Ermittlungsakte nicht beigezogen und ausgewertet habe, ist dem aus den oben dargelegten Gründen nicht zu folgen. Auf Grundlage dieser Feststellungen kannte
die Beklagte das Fehlen des rechtlichen Grundes
zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Wei-terleitung des Geldes an die Täter (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19. Januar 1999 -
X [X.], [X.]Z 140, 275, 279 f.; Hadding in Soergel, [X.], 13. Aufl., § 819 Rn. 5 mwN) noch nicht. Das Fehlen des rechtlichen Grundes kennt der Berei-cherte, wenn er nicht nur die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt, sondern
er
darüber hinaus auch die sich daraus [X.] Rechtsfolge kennt ([X.], Urteil vom 17. Juni 1992 -
XII ZR 119/91, [X.]Z 118, 383, 392).
Dem steht es gleich, wenn sich der Bereicherte dieser Erkennt-nis bewusst verschließt, obwohl sie sich auf Grund der bekannten Umstände aufdrängt
und ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vor-teil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde
([X.], Urteile vom 9. Mai 2014 -
V [X.], [X.], 1262 Rn. 27;
vom 12. Juli 1996 -
V [X.], [X.]Z 133, 246, 250 ff.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Nach seinen
Fest-stellungen wandte sich die Beklagte, nachdem in ihr Zweifel an der Legalität des Vorhabens aufgekommen waren, an die Täter, welche diese Zweifel zu zerstreuen wussten.
32
-

18

-

Hinsichtlich der einbehaltenen "Provision" ist eine Entreicherung der [X.]n nicht festgestellt worden.
5. Die Klägerin kann von der [X.] keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Wie dargelegt fehlt es an einem [X.]. Voraussetzungen des Verzuges sind nicht festgestellt, insoweit sind auch keine weiteren Feststellungen zu erwarten.

III.
Das Berufungsurteil kann danach insoweit keinen Bestand haben, als in Höhe von 155,69

den ist.

33
34
35
-

19

-

Da die Sache im Sinne des §
563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif ist, kann der [X.] selbst entscheiden.
Galke
Offenloch
[X.]

Roloff
[X.]

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 04.04.2016 -
13 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 30.09.2016 -
1 S 30/16 -

Meta

VI ZR 474/16

16.01.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. VI ZR 474/16 (REWIS RS 2018, 15635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15635

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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